{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2006-07-26","aktenzeichen":"5 StR 232/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 232/06 \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom 26. Juli 2006 \nin der Strafsache \ngegen \n\nwegen versuchten Mordes u. a. \n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Juli 2006 \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-\n\ngerichts Hamburg vom 27. Januar 2006 gem. § 349 Abs. 4 \n\nStPO im Rechtsfolgenausspruch – mit Ausnahme der ange-\n\nordneten Einziehung – mit den zugehörigen Feststellungen \n\naufgehoben. \n\nDie weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als \n\nunbegründet verworfen. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen. \n\nG r ü n d e \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mor-\n\ndes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe \n\nvon zwölf Jahren verurteilt und das Tatmesser eingezogen. Die dagegen ge-\n\nrichtete Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge den aus dem Tenor \n\nersichtlichen Teilerfolg. Auf die mit der Ablehnung der beantragten Begutach-\n\ntung der Schuldfähigkeit des Angeklagten begründete – abgesehen von der \n\nBenennung eines „psychologischen“ Sachverständigen ebenfalls aussichts-\n\nreiche – Verfahrensrüge kommt es nicht mehr an. \n\n2 \n\n1. Das Landgericht hat Folgendes festgestellt: \n\n3 \n\nDer 1956 geborene, ledig gebliebene Angeklagte hielt zu nie-\n\nmandem besonderen persönlichen Kontakt. Im ausgeübten Beruf als Fein-\n\nmechaniker war er leistungsbereit und trotz Ablegung der Meisterprüfung \n\nstets als Vorarbeiter in der Programmentwicklung für computergesteuerte \n\nMaschinen tätig. Der Angeklagte erwarb 1992 zur Erlangung steuerlicher \n\nVorteile eine darlehensfinanzierte Eigentumswohnung und beteiligte sich an \n\neinem Immobilienfonds. Bis 1994 gab der Angeklagte ordnungsgemäße Ein-\n\nkommensteuererklärungen ab, bis 1999 nur noch Anträge auf Lohnsteuerer-\n\nmäßigung. Es kam zu hohen Steuerfestsetzungen auf Grund von Schätzun-\n\ngen, die der Angeklagte ab 2003 nicht mehr erfüllen konnte. Ein Vollstre-\n\nckungsbeamter des Finanzamts stellte im Frühjahr 2003 fest, dass der An-\n\ngeklagte zunehmend im Chaos lebe und es nicht einsehe, Steuererklärungen \n\nabgeben zu sollen. Der Angeklagte ließ Rechnungen und sonstige Briefe \n\nüberall in seiner Wohnung ungeöffnet liegen. Er „fühlte sich hilflos und von \n\nseinen Schulden erdrückt, sah sich in einer ausweglosen Lage und blieb da-\n\nher seit dem 5. Oktober 2005 unentschuldigt der Arbeit fern“ (UA S. 5). Am 6. \n\nOktober 2005 wurde die Eigentumswohnung des Angeklagten zwangsver-\n\nsteigert. Der Angeklagte trank verstärkt Alkohol, „wusch weder ab, noch ent-\n\nsorgte er Müll oder räumte auf. Geschirr mit Essensresten stand in der Kü-\n\nche, und Dreck war überall zu finden, sodass die Wohnung einem Chaos \n\nglich“ (UA S. 5). \n\n4 \n\nDer Angeklagte fasste den Entschluss, bevor er sich selbst \n\ntöten würde, „einen von denen (vom Finanzamt) mitzunehmen, egal wen“ \n\n(UA S. 6). Am 10. Oktober 2005 betrat er das Büro der für ihn vertretungs-\n\nweise zuständigen Finanzbeamtin. Er legte eine Zeitung und zwei Schreiben \n\ndes Finanzamts auf ihren Schreibtisch, um die Frau abzulenken. Die Beamtin \n\ngab die Steuernummer des Angeklagten in ihren Rechner ein. Der Angeklag-\n\nte zog ein 30 Zentimeter langes Küchenmesser aus dem linken Jackenärmel, \n\nnahm es in die rechte Hand und versetzte der Beamtin aus Wut und Ver-\n\nzweiflung (UA S. 12) plangemäß und zielgerichtet einen tiefen Stich in die \n\nBrust, der nach unten gerichtet die Leber durchstach und eine Schlagader \n\nzwischen Leber und Magen durchtrennte. Das Leben der Beamtin konnte \n\nnach umfangreicher intensivmedizinischer Versorgung gerettet werden. \n\n5 \n\n2. Das Landgericht hat – neben dem fehlerfrei festgestellten \n\nMordmerkmal der Heimtücke – ein Handeln aus sonstigen niedrigen Beweg-\n\ngründen angenommen und die Voraussetzungen des § 21 StGB ohne sach-\n\nverständige Hilfe verneint. Es seien „keinerlei Anknüpfungstatsachen auf \n\n(die) Eingangskriterien des § 20 StGB erkennbar. Hinweise auf einen allen-\n\nfalls noch am ehesten in Betracht kommenden Affekt gab es nicht. Die Tat \n\nwar vorbereitet und vom Angeklagten planmäßig herbeigeführt“ (UA S. 14). \n\n6 \n\n3. Diese Erwägungen halten sachlichrechtlicher Prüfung nicht \n\nstand, auch wenn vorliegend ein Ausschluss der Schuldfähigkeit offensicht-\n\nlich nicht in Betracht kommt. Das Landgericht hat die festgestellten Beson-\n\nderheiten in der Persönlichkeit des Angeklagten und das auffällige Tatge-\n\nschehen nicht unter dem Gesichtspunkt einer schweren anderen seelischen \n\nAbartigkeit im Sinne des § 20 StGB und im Umfang des § 21 StGB gewürdigt \n\n(vgl. BGHSt 37, 397, 400), obwohl – wie es der 1. Strafsenat des Bundesge-\n\nrichtshofs in BGHSt 49, 45, 53 dargelegt hat – aus dem psychiatrischen \n\nSchrifttum taugliche, auch hier anwendbare Entscheidungskriterien zur Ver-\n\nfügung gestanden hätten (vgl. auch Nedopil, Forensische Psychiatrie 2. Aufl. \n\nS. 152 ff.), deren Anwendung freilich schon im Blick auf die heranzuziehen-\n\nden diagnostischen Hilfsmittel der Erläuterung durch einen psychiatrischen \n\nSachverständigen bedurft hätte (vgl. BGH aaO S. 51; vgl. auch BGHSt 49, \n\n347, 355). \n\n7 \n\n4. Der aufgezeigte Rechtsfehler erfasst auch die Feststellung \n\ndes Mordmerkmals der Tötung aus niedrigen Beweggründen, weil solches \n\neine Gesamtwürdigung aller äußeren und inneren für die Handlungsantriebe \n\nmaßgeblichen Faktoren und der Umstände erfordert, die (möglicherweise) \n\neine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit begründen (vgl. \n\nBGHR StGB § 211 Abs. 2 Niedrige Beweggründe 34 m.w.N). \n\n8 \n\n5. Der neue Tatrichter wird demnach mit Hilfe eines psychiatri-\n\nschen Sachverständigen den psychischen Zustand des Angeklagten bei Tat-\n\nbegehung aufzuklären und eine Tötung aus niedrigen Beweggründen zu un-\n\ntersuchen und zu bewerten sowie die Strafe neu zu bestimmen haben. Da \n\nnicht gänzlich ausgeschlossen ist, dass auch eine Unterbringung in einem \n\npsychiatrischen Krankenhaus in Betracht kommen kann, war der gesamte \n\nRechtsfolgenausspruch – bis auf die Einziehung – mit den zugehörigen Fest-\n\nstellungen aufzuheben. \n\nBasdorf Häger Gerhardt \n\nBrause Schaal","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-07-26/5-str-232-06","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":2}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-07-26/5-str-232-06","retrieved":"2026-07-10 20:49:40.539562+00:00"},"card":{"id":"bgh/2006-07-26/5-str-232-06","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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