{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2006-07-26","aktenzeichen":"2 StR 285/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n2 StR 285/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n26. Juli 2006 \n\nin dem Sicherungsverfahren \n\ngegen \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. Juli 2006 gemäß \n\n§ 349 Abs. 4 StPO beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Aachen vom 23. März 2006 mit den Feststellungen auf-\n\ngehoben. \n\n2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkam-\n\nmer des Landgerichts zurückverwiesen. \n\nGründe: \n\n1 \n\n2 \n\nDas Landgericht hat im Sicherungsverfahren die Unterbringung des we-\n\ngen chronischer schizophrener Psychose schuldunfähigen Beschuldigten in \n\neinem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Seine Revision führt mit der \n\nallgemeinen Sachrüge zur Aufhebung des Urteils. \n\n1. Das Landgericht hat der Anordnung die Feststellung rechtswidriger \n\nTaten der Bedrohung gemäß § 241 StGB in vier Fällen (Taten 1, 2, 3 und 8) \n\nund der Beleidigung gemäß § 185 StGB in vier Fällen (Taten 4 bis 7) zu Grunde \n\ngelegt. Die Feststellungen zu den zuletzt genannten Taten tragen aber die An-\n\nnahme von mit (natürlichem) Vorsatz ausgeführten rechtswidrigen Beleidigun-\n\ngen nicht. Danach rief der Beschuldigte im Jahr 2003 in zahlreichen Fällen Mit-\n\narbeiter des Sozialamts der Stadt Ü. an, beschimpfte wahllos die jeweilige Per-\n\nson, die den Anruf entgegennahm, oder begann laut zu pfeifen. Die Mitarbeiter \n\nstellten teilweise den Lautsprecher ihres Telefons an, damit die übrigen \n\nAnwesenden mithören konnten; in anderen Fällen legten sie den Hörer neben \n\ndas Telefon oder pfiffen mit einer Trillerpfeife in den Hörer, um den Beschuldig-\n\nten zum Schweigen zu bewegen. In vier Fällen, als sich die Mitarbeiterin \n\nB. meldete, stöhnte der Beschuldigte in einer Weise ins Telefon, \"dass der \n\nEindruck entstand, er onaniere\" (UA S. 14/15); zwischendurch äußerte er \"fuck \n\nyou\". Die Zeugin hörte sich das Stöhnen einmal vollständig an; in den anderen \n\nFällen legte sie den Hörer auf, als der Beschuldigte zu stöhnen begann. Das \n\nLandgericht hat angenommen, der Beschuldigte habe \"bewusst zum Ausdruck \n\n(gebracht), dass er das sittliche Empfinden der Geschädigten und ihren diesbe-\n\nzüglichen Anerkennungsanspruch auf diesem Niveau ansiedelte\" (UA S. 15). \n\n3 \n\nDamit ist der Tatbestand der Beleidigung nicht hinreichend festgestellt. \n\nZwar können sexuelle Äußerungen und Ansinnen im Ausnahmefall eine beleidi-\n\ngende Herabsetzung der Person enthalten, der gegenüber sie erfolgen. Hierfür \n\nist aber nicht schon ausreichend, dass die betreffende Person keinen Anlass zu \n\nder Annahme gegeben hat, sie sei an solcherlei Kontakten interessiert; Voraus-\n\nsetzung ist vielmehr, dass der Täter selbst das der betroffenen Person ange-\n\nsonnene Verhalten als verwerflich oder ehrenrührig ansieht und durch die Äu-\n\nßerung zum Ausdruck bringen will, dass er dem Tatopfer eine entsprechende \n\nverachtenswerte Haltung zu Unrecht unterstellt (vgl. Tröndle/Fischer StGB \n\n53. Aufl. § 185 Rdn. 11 a m.w.N.). Das Landgericht hat diese Anforderung zwar \n\nim Grundsatz nicht verkannt. Es fehlt aber an Anhaltspunkten für seine Annah-\n\nme, dass die genannten Voraussetzungen im konkreten Fall gegeben waren. \n\nHiergegen konnten insbesondere die Besonderheiten der Persönlichkeit des \n\nBeschuldigten und seiner psychischen Erkrankung sprechen; aber unter Um-\n\nständen auch der Umstand, dass er die Handlungen wiederholte, obgleich ihm \n\nspätestens beim zweiten Mal klar sein musste, dass die Zeugin seine Ansinnen \n\nablehnte; ebenso der Umstand, dass er bei seinen belästigenden Anrufen mög-\n\nlicherweise wahllos schimpfte, pfiff, drohte oder stöhnte. Der neue Tatrichter \n\nwird zur Motivation des Beschuldigten gegebenenfalls weitergehende Feststel-\n\nlungen zu treffen haben. \n\n4 \n\n2. Übereinstimmend mit der Bundesanwaltschaft hält der Senat die Fest-\n\nstellungen zur Legalprognose des Beschuldigten für nicht ausreichend. Es ist \n\nbislang nicht hinreichend festgestellt, dass von dem Beschuldigten auf Grund \n\nseines Zustands die Gefahr erheblicher rechtswidriger Taten ausgeht. Zwar \n\nwaren die Bedrohungen hier durchaus gravierend und beeinträchtigten die Op-\n\nfer teilweise nachhaltig. Zu bedenken war aber andererseits, dass es noch nie \n\nzu einer Konfrontation zwischen dem Beschuldigten und von ihm bedrohten \n\nPersonen gekommen ist; der Beschuldigte hat bislang nichts unternommen, um \n\nDrohungen in die Tat umzusetzen. Soweit das Landgericht im Anschluss an \n\nden Sachverständigen ausgeführt hat, es sei mit Taten wie den begangenen \n\nsowie damit zu rechnen, dass der Beschuldigte \"nicht nur Drohungen aus-\n\nspricht, sondern auch - wie zuletzt 2001 - mit Drohungen … Vermögensinteres-\n\nsen durchzusetzen sucht\" (UA S. 28), geht auch diese Prognose letztlich nicht \n\nüber die Annahme verbaler Aggressionen hinaus; die vom Landgericht erwähn-\n\nte Tat vom Frühjahr 2001, bei welcher der Beschuldigte vielfach telefonisch von \n\neinem Priester, den er zunächst um 150,--DM gebeten hatte, 1.000 DM, 3.000 \n\nDM oder 50.000 DM mit der Drohung verlangte, ihn ansonsten \"in einer Minute\" \n\nzu töten, erscheint als Indiz für sich allein nicht tragfähig, da auch hier offenbar \n\nder Aspekt des wahllosen Schimpfens sowie des Aussprechens sexualbezoge-\n\nner Worte und Redewendungen im Vordergrund stand. \n\n5 \n\nAngesichts des äußerst belastenden Charakters der Unterbringung ge-\n\nmäß § 63 StGB müssen die Anforderungen an die Prognose hoch sein. Die \n\nWahrscheinlichkeit von Lästigkeiten oder Straftaten geringeren Gewichts reicht \n\nnicht aus. Auch das Bedürfnis oder das Erfordernis, einen schuldunfähigen Be-\n\nschuldigten zu heilen, rechtfertigt eine Unterbringung nur dann, wenn die Erwar-\n\ntung erheblicher Straftaten von den Feststellungen hinreichend getragen wird \n\n(vgl. dazu Tröndle/Fischer aaO § 63 Rdn. 17 f. mit Nachw. zur Rechtspr.). Die-\n\nsen Anforderungen genügt das angefochtene Urteil, auch im Hinblick auf die \n\noben 1) dargelegte Fehlerhaftigkeit bei der Feststellung der Anlasstaten, nicht. \n\n6 \n\n3. Entgegen dem Antrag der Bundesanwaltschaft sieht der Senat keinen \n\nAnlass, in der Sache selbst zu entscheiden und den Antrag auf Anordnung der \n\nUnterbringung zurückzuweisen. Konkretisierte, ernst zu nehmende Bedrohun-\n\ngen mit schweren Verbrechen können im Einzelfall durchaus als erheblich im \n\nSinne von § 63 StGB angesehen werden. Hierzu erscheinen weitere Feststel-\n\nlungen möglich, ebenso zu der Frage, ob konkrete Anhaltspunkte für die Erwar-\n\ntung vorliegen, der Beschuldigte könne die Grenze nur verbaler Aggressionen \n\nüberschreiten. Es ist nicht fern liegend, dass der neue Tatrichter auch bei An-\n\nwendung des zutreffenden Maßstabs zu Feststellungen gelangt, die eine Un-\n\nterbringung tragen. \n\n7 \n\nDamit ist der Antrag der Bundesanwaltschaft, die Anordnung der einst-\n\nweiligen Unterbringung des Beschuldigten gemäß § 126 Abs. 3 StPO i.V.m. \n\n§ 120 Abs. 1 StPO aufzuheben, gegenstandslos. \n\nOtten Rothfuß Fischer \n\n Roggenbuck Appl","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-07-26/2-str-285-06","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 120","ref_norm":"120","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 126","ref_norm":"126","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 185","ref_norm":"185","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 241","ref_norm":"241","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-07-26/2-str-285-06","retrieved":"2026-07-10 20:47:37.928616+00:00"},"card":{"id":"bgh/2006-07-26/2-str-285-06","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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