{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2006-07-25","aktenzeichen":"5 StR 97/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 97/06 \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nURTEIL \n\nvom 25. Juli 2006 \nin der Strafsache \ngegen \n\nwegen Totschlags u. a. \n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. Ju-\n\nli 2006, an der teilgenommen haben: \n\nRichter Basdorf als Vorsitzender, \n\nRichter Häger, \n\nRichterin Dr. Gerhardt, \n\nRichter Dr. Brause, \n\nRichter Schaal \n\nals beisitzende Richter, \n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Sch. \n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwalt K. , \n\nRechtsanwalt R. \n\nals Verteidiger, \n\nRechtsanwalt M. \n\nals Vertreter der Nebenklägerin, \n\nJustizangestellte \n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revisionen des Angeklagten, der Staatsanwaltschaft und \n\nder Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Berlin \n\nvom 7. September 2005 werden verworfen. \n\nDer Angeklagte und die Nebenklägerin tragen jeweils die \n\nKosten des eigenen Rechtsmittels. Die Staatskasse trägt die \n\nKosten der Revision der Staatsanwaltschaft und die dem \n\nAngeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen. \n\n– Von Rechts wegen – \n\nG r ü n d e \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags (in \n\nzwei rechtlich zusammentreffenden Fällen) in Tateinheit mit unerlaubtem \n\nFühren einer halbautomatischen Kurzwaffe ohne Erlaubnis zu einer Frei-\n\nheitsstrafe von 15 Jahren verurteilt; von dem Anklagevorwurf eines weiteren \n\ntatmehrheitlichen Mordversuchs hat es ihn freigesprochen. Das Urteil wird \n\nmit Revisionen des Angeklagten, der Staatsanwaltschaft und der Nebenklä-\n\ngerin angefochten, die jeweils mit der Sachrüge geführt werden. Sämtliche \n\nRevisionen bleiben erfolglos. \n\nI. \n\n2 \n\n3 \n\nDas Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen: \n\nDer zur Tatzeit 48-jährige Angeklagte stammt aus einfachsten, \n\nsozial wenig stabilen Verhältnissen und hat weder Lesen noch Schreiben \n\ngelernt. Aufgrund seiner simplen Charakterprägung und seiner geringen In-\n\ntelligenz (IQ 75) war der Angeklagte auf feste äußerliche Strukturen (Arbeit, \n\nFamilie) fixiert. In der Ehe mit seiner zweiten Frau S. , einem \n\nder beiden späteren Tatopfer, wurden sieben Kinder geboren. Das Familien-\n\nleben gestaltete sich äußerst problematisch. Beide Ehepartner waren nicht in \n\nder Lage, den Kindern Liebe und Geborgenheit zu vermitteln. Der Angeklag-\n\nte war häufig jähzornig und schlug sowohl seine Frau als auch seine Kinder \n\ngrundlos. Schon mehrfach hatte S. – bis auf einmal nur kurz-\n\nzeitig – die Familie verlassen. Zuletzt verschwand sie im Oktober 2003 spur-\n\nlos und ließ den zu dieser Zeit arbeitslosen Angeklagten und die Kinder allei-\n\nne. \n\n4 \n\nDer Angeklagte bemühte sich zwar, sein Leben und das der \n\nKinder so weit wie möglich in Ordnung zu halten, war aber bald von dieser \n\nAufgabe überfordert. Im November 2003 versuchte er, sich das Leben zu \n\nnehmen. Er wurde mit Hilfe einer seiner Töchter und zweier Nachbarn, dar-\n\nunter das zweite spätere Tatopfer H. , gerettet. Nach dem \n\nSelbsttötungsversuch \n\ndes Angeklagten \n\ngelang \n\nes, Kontakt \n\nzu \n\n S. herzustel- \n\nlen, die Ende 2003 wieder in die gemeinsame Ehewohnung einzog und er-\n\nreichte, dass der Angeklagte sich ihr und den Kindern zunächst nicht mehr \n\nnähern durfte. Nahezu zeitgleich zog der Zeuge B. , ein langjähriger \n\nFreund der Familie, zur Ehefrau des Angeklagten in die gemeinsame Ehe-\n\nwohnung. Der Angeklagte war sehr enttäuscht, gekränkt und verbittert; er \n\nfühlte sich – nach über 20 Jahren Ehe – „wie ein Stück Schrott, das aussor-\n\ntiert wird“. Er verharrte aufgrund seiner Persönlichkeitsstruktur in einem Teu-\n\nfelskreis von tiefer Gekränktheit und dem Gefühl, jeglichen Wert verloren zu \n\nhaben. Problemlösungen konnte er in seiner geistigen Unbeweglichkeit und \n\ncharakterlichen Beschränktheit nicht finden. Er empfand große Wut und Hass \n\nauf seine Ehefrau und ihren neuen Partner. Trotz Verbesserung der äußeren \n\nVerhältnisse und des Kontakts zu den Kindern in den Folgemonaten entwi-\n\nckelte er – gefangen in stetigen Rachegedanken – schließlich den Plan, sei-\n\nne Ehefrau, B. und eventuell sich selbst zu erschießen. Anfang \n\n2005 beschaffte sich der Angeklagte eine Pistole samt dazugehöriger Muniti-\n\non, ohne im Besitz der hierfür erforderlichen Erlaubnis zu sein. \n\n5 \n\nAm Tattag, dem 20. Januar 2005, hatten die getrennt lebenden \n\nEheleute einen Termin beim Jugendamt, zu dem der Angeklagte seine Pisto-\n\nle mitnahm. Obgleich die Besprechung für ihn objektiv eher günstig verlief, \n\nwar der Angeklagte sehr angespannt; er wurde laut, beschimpfte seine Frau \n\nund warf ihr vor, dass sie alles tun würde, damit er nicht die Kinder bekom-\n\nme. Nach dem Gespräch lehnte der Angeklagte das Angebot eines Beamten, \n\nihn mit dem Auto mitzunehmen, mit dem unzutreffenden Einwand ab, er sei \n\nmit dem Fahrrad unterwegs. S. machte sich mit B. und \n\n H. – den sie als Nachbarn wie B. zum Schutz vor \n\ndem Angeklagten zu dem Termin mitgenommen hatte – zu Fuß auf den \n\nHeimweg. Der Angeklagte folgte ihnen. Die drei Personen wechselten ver-\n\nängstigt die Straßenseite. Der Angeklagte verfolgte sie weiter und beschimpf-\n\nte sie unflätig. Hiervon ließen sich die drei allerdings nicht provozieren, son-\n\ndern gingen stumm weiter. Dies wirkte auf den unverändert gewaltbereiten, \n\nrachsüchtigen und tief gekränkten Angeklagten wie eine Verhöhnung, weil er \n\nsich durch diese Vorgehensweise von der gesamten Gruppe ausgeschlossen \n\nfühlte. Er zog seine Waffe und lud sie laut vernehmlich durch, wobei er eine \n\nPatrone verlor; dies bemerkte B. , der jedoch, ohne zu reagieren, \n\nweiterlief. Auch als der Angeklagte zwei Warnschüsse abgab, reagierte die \n\nGruppe nicht. \n\n6 \n\nIn dieser Situation entschloss sich der Angeklagte, der sich \n\nnicht ernst genommen fühlte, seine Waffe gezielt gegen die drei Menschen \n\nvor ihm einzusetzen. Hierfür waren Gefühle wie Wut, Hass, Rache, Enttäu-\n\nschung und die tiefe Kränkung über die Trennung entscheidend, wobei kei-\n\nnes der Gefühle besonders bestimmend war. Der Angeklagte erschoss zu-\n\nnächst \n\nH. , den er, als dieser sich gerade umdrehte, aus höchstens fünf Me-\n\ntern Entfernung mit einem Schuss tödlich in die Stirnmitte traf. Anschließend \n\nerschoss der Angeklagte seine Ehefrau, auf die er insgesamt vier Schüsse \n\nabgab, zuletzt einen tödlichen Kopfschuss aus einem Meter Entfernung auf \n\ndas am Boden liegende Opfer. Währenddessen war B. weitergelau- \n\nfen und hatte ein Auto angehalten. Obwohl die Munition des Angeklagten \n\nnoch nicht aufgebraucht war und er auch in dieser Situation noch auf \n\nB. hätte schießen können, nahm er nunmehr von seinem Entschluss Ab-\n\nstand, alle drei Personen der Gruppe zu töten. \n\n7 \n\nZwei Stunden später stellte sich der Angeklagte, der einen ge-\n\nhetzten, wenig später zeitweise tief erschütterten Eindruck machte, der Poli-\n\nzei. \n\n8 \n\nDas Landgericht hat die Tötung von H. und \n\nS. als tateinheitliches Delikt des Totschlags gewertet und die An-\n\nnahme niedriger Beweggründe maßgeblich unter Hinweis auf die besondere \n\nPersönlichkeitsstruktur des Angeklagten abgelehnt. Hinsichtlich des Zeugen \n\nB. hat das Landgericht einen freiwilligen Rücktritt vom Versuch des Tot-\n\nschlags angenommen. \n\nII. \n\nDie Revisionen bleiben erfolglos. \n\n1. Die Revision des Angeklagten deckt keinen Rechtsfehler zu \n\n9 \n\n10 \n\nseinem Nachteil auf. Die Überzeugung des Schwurgerichts vom Tötungsvor-\n\nsatz des Angeklagten bei dem Schuss auf H. unterliegt ange-\n\nsichts der zur Schussentfernung, zur Zielrichtung und zum weiteren Tatab-\n\nlauf rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen ersichtlich keinen rechtlichen \n\nBedenken. \n\n11 \n\n2. Die Revision der Staatsanwaltschaft, mit der die Ablehnung \n\nvon Mord aus niedrigen Beweggründen, die Beurteilung des Konkurrenzver-\n\nhältnisses und der Teilfreispruch wegen Annahme eines strafbefreienden \n\nRücktritts vom Versuch der Tötung B. beanstandet werden, ist \n\nunbegründet. \n\n12 \n\ndie \n\na) Wie die Bundesanwaltschaft zutreffend ausgeführt hat, ist \n\nAnnahme \n\neines \n\nstrafbefreienden \n\nRücktritts \n\nbetreffend \n\n B. ersichtlich rechtsfehlerfrei. Nach den nicht zu beanstandenden Ur-\n\nteilsfeststellungen nahm der Angeklagte insoweit aus freien Stücken, ohne \n\nan einer weiteren Tötungshandlung gehindert zu sein, von der Tatbegehung \n\nAbstand. \n\n13 \n\nDie Annahme von Tateinheit ist auf der Grundlage der tatrich-\n\nterlichen Feststellungen hinnehmbar (vgl. auch BGH NStZ 2006, 167, 169). \n\n14 \n\nb) Die Revision der Staatsanwaltschaft wird von der Bundes-\n\nanwaltschaft insoweit vertreten, als damit beanstandet wird, das Landgericht \n\nhabe das Mordmerkmal der niedrigen Beweggründe zu Unrecht abgelehnt. \n\nAllein dieser Einwand bedarf näherer Erörterung, er greift indes ebenfalls \n\nnicht durch. Neben der Ablehnung anderer Mordmerkmale, deren Vorausset-\n\nzungen nicht feststellbar waren (Heimtücke, Ermöglichung einer anderen \n\nStraftat), erweist sich auch die Verneinung niedriger Beweggründe letztlich \n\nnicht als rechtsfehlerhaft. \n\n15 \n\naa) Beweggründe sind im Sinne von § 211 Abs. 2 StGB nied-\n\nrig, wenn sie nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe stehen \n\nund deshalb besonders verachtenswert sind. Die Beurteilung der Frage, ob \n\nBeweggründe zur Tat „niedrig“ sind und – in deutlich weiter reichendem Ma-\n\nße als bei einem Totschlag – als verachtenswert erscheinen, hat aufgrund \n\neiner Gesamtwürdigung aller äußeren und inneren für die Handlungsantriebe \n\ndes Täters maßgeblichen Faktoren, insbesondere der Umstände der Tat, der \n\nLebensverhältnisse des Täters und seiner Persönlichkeit zu erfolgen (vgl. \n\nBGHSt 47, 128, 130 m.w.N.). Bei einer Tötung aus Wut, Ärger, Hass oder \n\nRache kommt es darauf an, ob diese Antriebsregungen ihrerseits auf einer \n\nniedrigen Gesinnung beruhen (st. Rspr.; vgl. nur BGH aaO; BGH NJW 2006, \n\n1008, 1011 m.w.N.). \n\n16 \n\nBei den hier zu treffenden Wertungen steht dem Tatrichter ein \n\nBeurteilungsspielraum zu, den das Revisionsgericht nicht durch eigene Er-\n\nwägungen ausfüllen kann. Hat der Tatrichter die genannten Maßstäbe er-\n\nkannt und den Sachverhalt vollständig gewürdigt, ist dies auch dann nicht zu \n\nbeanstanden, wenn ein anderes Ergebnis möglich oder gar näher liegend \n\ngewesen wäre (vgl. BGH, Urteil vom 10. Mai 2005 – 1 StR 30/05, insoweit in \n\nBGHR StGB § 211 Abs. 1 Strafmilderung 7 nicht abgedruckt; BGH NStZ \n\n2006, 284, 285; Altvater NStZ 2006, 86, 89). \n\n17 \n\nIn subjektiver Hinsicht muss hinzukommen, dass der Täter die \n\nUmstände, die die Niedrigkeit seiner Beweggründe ausmachen, in ihrer Be-\n\ndeutung für die Tatausführung ins Bewusstsein aufgenommen hat und, so-\n\nweit gefühlsmäßige oder triebhafte Regungen in Betracht kommen, diese \n\ngedanklich beherrschen und willensmäßig steuern kann. Dies ist nicht der \n\nFall, wenn der Täter außerstande ist, sich von seinen gefühlsmäßigen und \n\ntriebhaften Regungen freizumachen (vgl. BGHR StGB § 211 Abs. 2 Niedrige \n\nBeweggründe 26 m.w.N.). Der genannte tatgerichtliche Beurteilungsspiel-\n\nraum gilt auch für die Bewertungen im Zusammenhang mit den subjektiven \n\nAnforderungen an das Mordmerkmal der niedrigen Beweggründe, die mit \n\nden objektiven Kriterien in engstem Zusammenhang stehen. \n\n18 \n\nbb) Danach ist die Ablehnung niedriger Beweggründe aus re-\n\nvisionsgerichtlicher Sicht nicht zu beanstanden: \n\n19 \n\nDas Schwurgericht hat sämtliche Umstände der Tat, der Per-\n\nsön-lichkeit des Angeklagten und seiner Lebensverhältnisse umfänglich dar-\n\ngestellt und gewürdigt. Ausführlich hat das Schwurgericht insbesondere die \n\nins Auge springenden Besonderheiten in der Persönlichkeit des Angeklagten \n\nherausgestellt, der aufgrund seiner sehr niedrigen Intelligenz und seiner ein-\n\nfachen Persönlichkeitsstruktur, die ihm differenziertere, namentlich selbstkri-\n\ntische Erwägungen verschloss, die Trennung seiner Frau als besonders tiefe \n\nKränkung empfunden hat, von der er sich persönlichkeitsbedingt nicht mehr \n\nfreimachen konnte. \n\n20 \n\n(1) Bei dem Tatopfer S. hat das Schwurge-\n\nricht erkennbar bedacht, dass nicht jede Tötung, die geschieht, weil sich der \n\nEhepartner vom Täter abwenden will oder abgewandt hat, zwangsläufig auf \n\nniedrigen Beweggründen beruht. Vielmehr können in einem solchen Fall – \n\nwie hier – tatauslösend und tatbestimmend auch Gefühle der Verzweiflung \n\nund der inneren Ausweglosigkeit sein, die eine Bewertung als „niedrig“ im \n\nSinne der Mordqualifikation namentlich dann fraglich erscheinen lassen kön-\n\nnen, wenn die Trennung von dem Tatopfer ausgegangen ist und der Täter \n\ndurch die Tat sich dessen beraubt, was er eigentlich nicht verlieren will (vgl. \n\nBGHR StGB § 211 Abs. 2 niedrige Beweggründe 32; BGH NStZ 2004, 34 \n\nm.w.N.). \n\n21 \n\nDie Erwägungen des Schwurgerichts sind in diesem Zusam-\n\nmenhang – entgegen der Auffassung der Bundesanwaltschaft – auch nicht \n\nlückenhaft. Dass das Schwurgericht, wie die Bundesanwaltschaft meint, bei \n\nseiner Gesamtwürdigung nicht bedacht haben könnte, dass der Jähzorn und \n\ndie Gewalttätigkeit des Angeklagten seine Ehefrau zur Trennung veranlasst \n\nhaben, ist schon angesichts der mehrfachen Erwähnung dieser Umstände in \n\nden Urteilsgründen ausgeschlossen. Diesen Zusammenhang zu erkennen \n\nund selbstkritisch zu würdigen, war der Angeklagte aufgrund seiner Charak-\n\nterprägung außer Stande. Dies könnte ihm namentlich deshalb auch nicht als \n\nschuldhafte Gedankenlosigkeit und Gleichgültigkeit angelastet werden, weil \n\ndie Begleitumstände der Trennung wie die vorangegangener Trennungen \n\nnach den getroffenen Feststellungen schon objektiv zwar ein primäres, nicht \n\nindes ein alleiniges Verschulden des Angeklagten an der familiären Zerrüt-\n\ntung belegen. \n\n22 \n\n(2) Bei dem Tatopfer H. hat das Schwurgericht \n\nnach dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe entscheidend darauf \n\nabgestellt, dass die Motivation des Angeklagten zur Tötung aller drei von ihm \n\nVerfolgten auf diffusen Gefühlen der Wut, des Hasses, der Rache, der Ent-\n\ntäuschung und der tiefen Kränkung infolge der Trennung seiner Ehefrau und \n\ndarauf beruhte, dass der Angeklagte alle drei als eine ihn ausschließende \n\nGemeinschaft wahrgenommen hat, von der er sich zudem verhöhnt wähnte \n\n(vgl. UA S. 14). Nach den vom Schwurgericht als glaubhaft angesehenen \n\nspontanen Angaben des Angeklagten zu seinem Tatmotiv (UA S. 17) liegt es \n\nangesichts der beschriebenen Persönlichkeitsstruktur des jähzornigen Ange-\n\nklagten zudem fern, dass er die ihn in diesem Moment bestimmenden ge-\n\nfühlsmäßigen Regungen gedanklich beherrschen und willensmäßig steuern \n\nkonnte. Der latente Tötungsplan des Angeklagten, der durch den Erwerb und \n\ndas Mitführen der Tatwaffe und die gezielte Verfolgung der verhassten Opfer \n\nbelegt wird, ändert angesichts seiner gravierenden, auch von fremd- und \n\nselbstzerstörerischen Elementen geprägten Persönlichkeitsdefekte die Beur-\n\nteilung nicht maßgeblich. \n\n23 \n\nSoweit die Bundesanwaltschaft demgegenüber die besondere \n\nSinnlosigkeit der situativen Verärgerung des Angeklagten über die drei von \n\nihm verfolgten Personen und das Fehlen eines vernünftigen Grundes für die \n\nTötung von H. als Beleg für ein als niedrig zu bewertendes Tö-\n\ntungsmotiv herausstellt, trägt sie mit solchen letztlich normativen Erwägun-\n\ngen den in der Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten angelegten Beson-\n\nderheiten der Tatentstehung und Tatbegehung nicht ausreichend Rechnung, \n\ndie das Schwurgericht ohne Erörterungsmängel oder Wertungsfehler vertret-\n\nbar in den Mittelpunkt seiner Bewertung gestellt hat. Die unter maßgeblicher \n\nBerücksichtigung der beschränkten Sicht des Angeklagten vorgenommene \n\nBewertung auch dieser Tat als von ihm empfundene Verzweiflungstat und \n\nnicht als Aktion aus schlechterdings nicht nachzuvollziehendem, nur noch \n\nverachtenswertem Hass liegt innerhalb der Grenzen des Beurteilungsspiel-\n\nraums des Tatgerichts, den das Revisionsgericht hinzunehmen hat, wenn-\n\ngleich eine andere Beurteilung des Mordmerkmals der niedrigen Beweg-\n\ngründe bei der Tötung des H. , des früheren Lebensretters des \n\nAngeklagten, ebenfalls vertretbar gewesen wäre und namentlich angesichts \n\neiner gewissen Vorplanung der Tat sogar näher gelegen hätte. \n\n24 \n\nc) Schließlich ist die Verhängung der Höchststrafe aus dem \n\nStrafrahmen des § 212 Abs. 1 StGB bei gleichzeitiger Verwerfung einer An-\n\nwendung des § 212 Abs. 2 StGB aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. \n\n25 \n\n3. Die Revision der Nebenklägerin ist nur insoweit zulässig, als \n\ndie Nebenklägerin die Nichtannahme eines Mordmerkmals bei der Tötung \n\nihrer Mutter S. rügt (vgl. § 400 Abs. 1 StPO). In diesem Umfang \n\nbleibt die Revision aus den genannten Gründen in der Sache ohne Erfolg. \n\nBasdorf Häger Gerhardt \n\nBrause Schaal","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-07-25/5-str-97-06","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 212","ref_norm":"212","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 400","ref_norm":"400","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-07-25/5-str-97-06","retrieved":"2026-07-10 20:47:41.898474+00:00"},"card":{"id":"bgh/2006-07-25/5-str-97-06","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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