{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2006-07-25","aktenzeichen":"1 StR 311/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n1 StR 311/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n25. Juli 2006 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen schweren Raubes u.a. \n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Juli 2006 gemäß § 349 \n\nAbs. 2 und 4 StPO beschlossen: \n\n1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der \n\nFrist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Land-\n\ngerichts Karlsruhe vom 17. März 2006, soweit sie von Rechts-\n\nanwalt W. mit Schriftsatz vom 31. Mai 2006 begründet \n\nwurde, wird kostenpflichtig zurückgewiesen. \n\n2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil \n\nwird mit der Maßgabe verworfen, dass der Angeklagte wegen \n\nschweren Raubes in Tateinheit mit Nötigung zu der Freiheits-\n\nstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt ist. \n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen. \n\n4. Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes sowie \n\nwegen Nötigung zu der Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Mo-\n\nnaten verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit Verfah-\n\nrensbeschwerden und der Sachrüge. Sein zweiter Verteidiger Rechtsanwalt \n\nW. hat einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen \n\n2 \n\n3 \n\n4 \n\nVersäumung der Frist zur Begründung weiterer Verfahrensbeschwerden erho-\n\nben. \n\n1. Der Wiedereinsetzungsantrag war jedenfalls schon deshalb zurückzu-\n\nweisen, weil Rechtsanwalt W. keine Verfahrensrüge erhoben hat. \n\n2. Die von Rechtsanwalt Dr. B. erhobenen Verfahrensrügen sind aus \n\nden Gründen, die der Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift dargelegt hat, \n\noffensichtlich unbegründet. \n\n3. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge führt in dem Um-\n\nfang zur Änderung des Schuldspruchs, wie er sich aus der Beschlussformel \n\nergibt. Der Senat hat sich den Ausführungen des Generalbundesanwalts zum \n\nKonkurrenzverhältnis zwischen dem schweren Raub und der anschließend be-\n\ngangenen Nötigung nicht verschließen können. \n\n5 \n\n4. Trotz des Wegfalls der Einzelstrafe in Höhe von einem Jahr Freiheits-\n\nstrafe kann die durch Erhöhung der Einsatzstrafe von sechs Jahren und drei \n\nMonaten gebildete Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Jahren \n\nbestehen bleiben. Die Änderung des Konkurrenzverhältnisses von Tatmehrheit \n\nin Tateinheit berührt den Unrechts- und Schuldgehalt der Taten, so wie er in der \n\nausgesprochenen Gesamtfreiheitsstrafe zum Ausdruck gekommen ist, nicht \n\n(vgl. BGHR StGB § 249 Abs. 1 Konkurrenzen 1 m.w.Nachw.; zu § 354 Abs. 1b \n\nSatz 1 StPO n.F. vgl. Senat NStZ 2005, 285 m.w.Nachw.). \n\nNack Wahl Boetticher \n\n Kolz Elf","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-07-25/1-str-311-06-2","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-07-25/1-str-311-06-2","retrieved":"2026-07-10 20:43:51.880321+00:00"},"card":{"id":"bgh/2006-07-25/1-str-311-06-2","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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