{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Senat fuer Notarsachen","decided":"2006-07-24","aktenzeichen":"NotZ 44/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nNotZ 44/05\n\nBESCHLUSS \n\nVerkündet am: \n24. Juli 2006 \nK i e f e r \nJustizangestellter \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin Sachen \n\nwegen Unterhaltsbeitrags \n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 24. Juli 2006 durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter \n\nGalke und Dr. Kessal-Wulf sowie die Notare Dr. Doyé und Ebner \n\nbeschlossen: \n\nAuf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin zu 2 wird der Be-\n\nschluss des Senats für Notarsachen des Oberlandesgerichts \n\nMünchen vom 27. Juli 2005 insoweit aufgehoben, als der Antrag \n\nzu 3 im Schriftsatz der Antragstellerin zu 2 vom 6. Juli 2005 \n\n(S. 2 f) als unzulässig zurückgewiesen worden ist. \n\nDie weitergehende Beschwerde der Antragstellerin zu 2 und die \n\nsofortige Beschwerde des Antragstellers zu 1 gegen den vorbe-\n\nzeichneten Beschluss werden zurückgewiesen. \n\nDie Antragsteller haben die Gerichtskosten des Beschwerdever-\n\nfahrens zu tragen und die der Antragsgegnerin im Beschwerde-\n\nrechtszug entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten (§ 92 \n\nAbs. 2 Nr. 1 ZPO analog). \n\nWert des Beschwerdegegenstandes: 70.000 €. \n\nGründe:\n\nI. \n\n1 \n\nDer Antragsteller zu 1 war Notar im Tätigkeitsbereich der Antragsgegne-\n\nrin. Durch am 29. Mai 2001 zugestellten Bescheid der Präsidentin des Oberlan-\n\ndesgerichts vom 23. Mai 2001 wurde er seines Amtes als Notar vorläufig ent-\n\nhoben. Die Präsidentin des Oberlandesgerichts eröffnete ihm gemäß § 50 \n\nAbs. 3 Satz 3 Halbs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 6 und 8 BNotO, dass seine Amtsenthe-\n\nbung wegen Vermögensverfalls und wegen die Interessen der Rechtsuchenden \n\ngefährdender wirtschaftlicher Verhältnisse oder Art der Wirtschaftsführung in \n\nAussicht genommen sei. Während des sich anschließenden Verfahrens vor \n\ndem Disziplinargericht (§ 50 Abs. 3 Satz 3 Halbs. 1 BNotO) beantragte der An-\n\ntragsteller zu 1 seine Entlassung aus dem Amt des Notars, die mit Bescheid der \n\nPräsidentin des Oberlandesgerichts vom 23. September 2002 mit Wirkung zum \n\n31. Oktober 2002 ausgesprochen wurde. \n\n2 \n\nGestützt auf § 18 Abs. 7 i.V.m. Abs. 5 Satz 1 der Anlage zu Art. 20 der \n\nSatzung der Notarkasse (im Folgenden: Versorgungssatzung) bewilligte die \n\nAntragsgegnerin im März 2002 dem Antragsteller zu 1 - über dessen Vermögen \n\nam 18. Mai 2001 das Insolvenzverfahren eröffnet worden war - einen Unter-\n\nhaltsbeitrag für die Zeit der vorläufigen Amtsenthebung. Die Antragsgegnerin \n\nzahlte den pfändungsfreien Teil des Unterhaltsbeitrags an den Antragsteller \n\nzu 1. Den pfändbaren Teil hinterlegte sie bei Gericht wegen Ungewissheit über \n\ndie Person des Gläubigers; der Betrag wurde von der Antragstellerin zu 2, der \n\nEhefrau des Antragstellers zu 1, aufgrund einer Abtretung vom 20. August \n\n1998, von dem Insolvenzverwalter über das Vermögen des Antragstellers zu 1 \n\nsowie von zwangsvollstreckenden Gläubigern des Antragstellers zu 1 bean-\n\nsprucht. \n\n3 \n\nMit der an das Verwaltungsgericht gerichteten \"Anfechtungsklage und \n\nFolgenbeseitigungsantrag\" hat der Antragsteller zu 1 - soweit jetzt noch von \n\nBelang - begehrt, die Antragsgegnerin unter bestimmten Maßgaben zu ver-\n\npflichten, ihn wegen der Höhe des Unterhaltsbeitrags neu zu bescheiden. Das \n\nVerwaltungsgericht hat den Verwaltungsrechtsweg unter anderem wegen die-\n\nses Teils der \"Anfechtungsklage und Folgenbeseitigungsantrag(s)\" für unzuläs-\n\nsig erklärt und den Rechtsstreit an das Oberlandesgericht in den Rechtsweg \n\nnach § 111 BNotO verwiesen. \n\n4 \n\n5 \n\nMit Schriftsatz vom 8. Juli 2003 ist die Antragstellerin zu 2 \"dem Verfah-\n\nren bei(getreten)\" und hat u.a. beantragt, die Antragsgegnerin zu verpflichten, \n\nden Unterhaltsbeitrag, soweit er den pfändungsfreien Betrag übersteigt, ihr un-\n\nmittelbar zu bewilligen. \n\nNach Teilabweisung des Antrags des Antragstellers zu 1 durch das \n\nOberlandesgericht und Neufestsetzung des Unterhaltsbeitrags für die Zeit der \n\nvorläufigen Amtsenthebung (29. Mai 2001 bis 31. Oktober 2002) durch den Be-\n\nscheid der Antragsgegnerin vom 20. August 2003 hat die Antragstellerin zu 2 \n\nzuletzt beantragt, die Antragsgegnerin zu verpflichten, \n\na) principaliter \n (1) die Zusage des den unpfändbaren Betrag von 2.496 € mo-\nnatlich übersteigenden Unterhaltsbeitrags zugunsten des An-\ntragstellers zu 1 sofort zu widerrufen und die Hinterlegung des \nübersteigenden Betrags wegen Gläubigerungewissheit zu un-\nterlassen, \n\n(2) den Unterhaltsbeitrag in einer den Abgabenleistungen des \nAntragstellers zu 1 äquivalenten, zumindest aber angemesse-\nnen Höhe festzusetzen, und zwar in Höhe des unpfändbaren \nTeils zugunsten des Antragstellers zu 1 und im Übrigen gemäß \n§ 18 Abs. 5 Satz 3 und Abs. 7 Satz 1 der Versorgungssatzung \nzugunsten der Antragstellerin zu 2, \n\n und zwar principaliter in der vom Gericht für verfassungsgemäß \nund angemessen gehaltenen Höhe, hilfsweise in Höhe von 80 \nvom Hundert der nach § 18 Abs. 7 Satz 2 der Versorgungssat-\nzung und Art. 19 der Satzung der Antragsgegnerin maßgebli-\nchen Richterbesoldung; \n\nb) hilfsweise \n den am 20. August 2003 festgesetzten Betrag des Unterhalts-\nbeitrags in Höhe des unpfändbaren Teils an den Antragsteller \nzu 1 und im Übrigen an die Antragstellerin zu 2 auszuzahlen. \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\nDie mit Schriftsatz vom 6. Juli 2005 (unter II Nr. 2-4) angekündigten, \n\nhauptsächlich auf Aussetzung gerichteten Anträge hat die Antragstellerin zu 2 \n\nin der mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht nicht gestellt. \n\nDer Antragsteller zu 1 hat die Hauptsache für erledigt erklärt für den Fall, \n\ndass gemäß dem vorgenannten Antrag der Antragstellerin zu 2 entschieden \n\nwerde; andernfalls hat er beantragt, so zu entscheiden, wie die Antragstellerin \n\nzu 2 dort beantragt habe. \n\nDas Oberlandesgericht hat die Anträge zurückgewiesen. Mit der soforti-\n\ngen Beschwerde beantragen die Antragsteller, die Antragsgegnerin zu ver-\n\npflichten, unter Abänderung ihres Bescheids vom 20. August 2003 der Antrag-\n\nstellerin zu 2 einen eigenen, über den dem Antragsteller zu 1 bewilligten \n\n- unpfändbaren - Teil des Unterhaltsbeitrags hinausgehenden Unterhaltsbeitrag \n\nfür die Zeit vom 29. Mai 2001 bis zum 31. Oktober 2002 zu bewilligen, dessen \n\nHöhe in das Ermessen des Senats gestellt wird; der Antragsteller zu 1 begehrt \n\nweiter, den Bescheid vom 20. August 2003 aufzuheben, soweit die Antrags-\n\ngegnerin ihm den über den unpfändbaren Teil des Unterhaltsbeitrags hinausge-\n\nhenden Unterhaltsbeitrag bewilligte. Hilfsweise beantragen die Antragsteller, die \n\nAntragsgegnerin zu verpflichten, den bereits bewilligten pfändbaren, jedoch hin-\n\nterlegten Teil des Unterhaltsbeitrags an die Antragstellerin zu 2 auszuzahlen. \n\nWeiter hilfsweise soll das Verfahren bis zur gesetzlichen Neuregelung des \n\nRechts der Notarkassen gemäß dem Gesetzgebungsauftrag des Bundesver-\n\nfassungsgerichts (Beschluss vom 13. Juli 2004 - 1 BvR 1298/94, 1299/94, \n\n1332/95, 613/97 - BVerfGE 111, 191 = NJW 2005, 45) und bis zur Ent-\n\nscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs über eine Popularklage \n\n(Vf. 8-VII-05) ausgesetzt werden. \n\nII. \n\n9 \n\nDie sofortige Beschwerde der Antragstellerin zu 2 ist nur in geringem \n\nUmfang begründet; die sofortige Beschwerde des Antragstellers zu 1 ist gänz-\n\nlich unbegründet. \n\n10 \n\n11 \n\n1. \n\nSofortige Beschwerde der Antragstellerin zu 2\n\na) Der von der Antragstellerin zu 2 gestellte Antrag auf gerichtliche Ent-\n\nscheidung (§ 111 BNotO) ist zulässig, soweit mit ihm ein eigener Anspruch der \n\nAntragstellerin zu 2 auf Bewilligung des Unterhaltsbeitrags geltend gemacht \n\nwird; im Übrigen, d.h. soweit der Antrag auf eine Abtretung seitens des Antrag-\n\nstellers zu 1 gestützt wird, ist er unzulässig. \n\n12 \n\naa) Der Zulässigkeit des Antrags der Antragstellerin zu 2 insgesamt steht \n\nnicht entgegen, dass hierfür der Rechtsweg zu den Gerichten für Notarsachen \n\n(§ 111 BNotO) nicht gegeben wäre. \n\n13 \n\n(1) § 111 BNotO eröffnet einen eigenen Rechtsweg für öffentlich-recht-\n\nliche Streitigkeiten aus dem Bereich des Notarrechts. Gegenstand dieses Ver-\n\nfahrens in Notarsachen kann grundsätzlich nur die Aufhebung oder der Erlass \n\nvon Amtshandlungen nach der Bundesnotarordnung oder nach einer aufgrund \n\ndieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung oder Satzung sein (vgl. § 111 \n\nAbs. 1 Satz 1 BNotO; Senat BGHZ 115, 275, 277 und Beschlüsse vom heuti-\n\ngen Tag - NotZ 9/06 und 10/06 <zu § 111 Abs. 1 Satz 1 BNotO a.F.>; Eylmann/ \n\nVaasen/Custodis, BNotO/BeurkG 2. Aufl. 2004 § 111 BNotO Rn. 11, 14, 41). \n\nDiese Voraussetzung ist erfüllt. Denn die von der Antragstellerin zu 2 begehrte \n\nBewilligung eines Unterhaltsbeitrags wird auf § 113 Abs. 6 Satz 1 BNotO i.V.m. \n\nArt. 20 der Satzung und § 18 Abs. 7 Satz 1 i.V.m. Abs. 5 Satz 3 der Versor-\n\ngungssatzung der Antragsgegnerin gestützt. \n\n14 \n\n(2) Es könnte allerdings erwogen werden, den Unterhaltsbeitrag für den \n\nvorläufig amtsenthobenen Notar und gegebenenfalls für dessen Ehefrau oder \n\ndessen Kinder als Versorgung des Notars (im weiteren Sinne) aufzufassen. \n\nEntsprechend den die Versorgung der ausgeschiedenen Notare und deren Hin-\n\nterbliebenen betreffenden § 113 Abs. 3 Nr. 2, Abs. 7 BNotO i.V.m. Art. 122 \n\nBayBG, § 126 BRRG (vgl. Senatsbeschluss vom 20. März 2000 - NotZ 17/99 - \n\nBGHR BNotO § 111 Notarversorgung 1 <zur Aufrechnung durch die Länderno-\n\ntarkasse>; Eylmann/Vaasen/Wilke aaO § 113 Rn. 27) könnte dann auch für \n\nStreitigkeiten um den Unterhaltsbeitrag ein vorrangiger Rechtsweg zu den Ver-\n\nwaltungsgerichten anzunehmen sein. \n\n15 \n\nDem stünde die bindende Verweisung (§ 17a Abs. 2 Satz 3 GVG) des \n\nursprünglich als \"Anfechtungsklage und Folgenbeseitigungsantrag\" vom An-\n\ntragsteller zu 1 gestellten Antrags durch das Verwaltungsgericht an das Ober-\n\nlandesgericht als Gericht in Notarsachen nicht entgegen. Denn die Verweisung \n\numfasste nicht den später erhobenen, einen neuen Streitgegenstand bildenden \n\nAntrag der Antragstellerin zu 2 (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Mai 1989 - I ARZ \n\n254/89 - NJW 1990, 53, 54 <zu § 281 Abs. 2 ZPO>; Musielak/Wittschier, ZPO \n\n4. Aufl. 2005 § 17a GVG Rn. 10 a.E.). \n\n16 \n\nDem Senat ist aber jedenfalls als Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen \n\neine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, die Prüfung versagt, ob der \n\nvon der Antragstellerin zu 2 beschrittene und von dem Oberlandesgericht still-\n\nschweigend bejahte Rechtsweg zu den Gerichten in Notarsachen zulässig ist \n\n(§ 17a Abs. 5 GVG). Die Antragsgegnerin hat in dem Verfahren vor dem Ober-\n\nlandesgericht die Zulässigkeit des Rechtsweges nach § 111 BNotO nicht ge-\n\nrügt, so dass das Oberlandesgericht keinen Anlass zu einer Vorabentscheidung \n\ngemäß § 17a Abs. 3 Satz 2 GVG hatte (vgl. BGH, Urteile vom 19. März 1993 \n\n- V ZR 247/91 - BGHR GVG § 17a Abs. 5 n.F. Rechtswegprüfung 6 und vom \n\n19. November 1993 - V ZR 269/92 - BGHR GVG § 17a Abs. 5 n.F. Rechtsweg-\n\nprüfung 7). \n\n17 \n\nbb) Dem Oberlandesgericht ist darin zu folgen, dass die Antragstellerin \n\nzu 2 - soweit sie eine eigene Berechtigung geltend macht - antragsbefugt ist \n\n(§ 111 Abs. 1 Satz 2 BNotO). Zwar mag nur der (vorläufig amtsenthobene) \n\nNotar einen Anspruch auf Zahlung des Unterhaltsbeitrags, zumindest auf er-\n\nmessensfehlerfreie Entscheidung über ein Bewilligungsersuchen gemäß § 18 \n\nAbs. 7 Satz 1 i.V.m. Abs. 5 Satz 1 der Versorgungssatzung haben. Dessen \n\nEhefrau ist aber nicht bloße Nutznießerin eines Reflexes seiner Anspruchsbe-\n\nrechtigung. Nach § 18 Abs. 5 Satz 3 der Versorgungssatzung \"kann\" der Unter-\n\nhaltsbeitrag, wenn die Auszahlung an den Notar nicht angebracht ist, \"auch \n\ndessen Ehefrau oder dessen Kindern bewilligt werden.\" Es handelt sich bei die-\n\nsem Unterhaltsbeitrag, der ersichtlich beamtenrechtlichen Vorbildern folgt (vgl. \n\n§ 96 Satz 1 BNotO, Art. 71 Abs. 2 BayDO; s. nunmehr auch Art. 74 Abs. 2 \n\nBayDG sowie § 79 Abs. 3 BDG zum Unterhaltsbeitrag für den aus dem Dienst \n\nentfernten Beamten und für Personen, denen der Beamte zu Unterhalt ver-\n\npflichtet ist), um eine Fürsorgeleistung (vgl. Weiß in GKÖD Disziplinarrecht des \n\nBundes und der Länder <Stand IX/00> § 77 BDO Rn. 3 f m.w.N. <zum Unter-\n\nhaltsbeitrag für den aus dem Dienst entfernten Beamten und dessen unter-\n\nhaltsberechtigte Angehörige>). Das spricht entscheidend dafür, dass die Ehe-\n\nfrau des vorläufig amtsenthobenen Notars jedenfalls einen Anspruch auf er-\n\nmessensfehlerfreie Entscheidung über die Zahlung eines Unterhaltsbeitrages \n\nan sie selbst hat; insofern ist die Antragstellerin zu 2 in eigenen Rechten betrof-\n\nfen (vgl. § 111 Abs. 1 Satz 2 und 3 BNotO; Eylmann/Vaasen/Custodis aaO \n\n§ 111 Rn. 86 f). \n\n18 \n\ncc) Die Antragstellerin zu 2 ist hingegen nicht antragsbefugt, soweit sie \n\nsich auf einen ihr von dem Antragsteller zu 1 abgetretenen Anspruch auf den \n\nUnterhaltsbeitrag beruft. Der Senat konnte sich aufgrund eigener Würdigung \n\nder vorgelegten Urkunden und des Vorbringens der Antragsteller nicht davon \n\nüberzeugen, dass der Antragsteller zu 1 seinen Anspruch auf den Unterhalts-\n\nbeitrag uneingeschränkt auf die Antragstellerin zu 2 übertrug; vielmehr ist von \n\neiner bloßen Sicherungsabtretung auszugehen. Wegen der Begründung im \n\nEinzelnen wird auf die Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss, die sich \n\nder Senat zu Eigen macht, verwiesen; die Beschwerdebegründung zeigt erheb-\n\nliche neue Gesichtspunkte nicht auf. Insbesondere ist ein Gehörsverstoß, wie \n\ndie Beschwerdeerwiderung richtig darlegt, nicht erkennbar. \n\n19 \n\nWar der Anspruch auf den Unterhaltsbeitrag aber nur sicherungshalber \n\nabgetreten, dann hatte darüber nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens \n\nüber das Vermögen des Antragstellers zu 1 der Insolvenzverwalter die Verfü-\n\ngungsbefugnis erlangt; insoweit kann die Antragstellerin zu 2 mit ihrem später \n\nerhobenen Antrag auf gerichtliche Entscheidung nicht die Verletzung in eigenen \n\nRechten geltend machen. \n\n20 \n\nb) Der auf eine eigene Anspruchsberechtigung gestützte - zulässige - \n\nAntrag der Antragstellerin zu 2 ist unbegründet. Die Ablehnung der Antrags-\n\ngegnerin, der Antragstellerin zu 2 einen Unterhaltsbeitrag zu bewilligen, war \n\nnicht rechtswidrig; die Antragstellerin zu 2 wurde dadurch nicht in ihren Rechten \n\nverletzt (vgl. § 111 Abs. 1 Satz 1 und 2 BNotO; § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). \n\nEntsprechendes gilt für die hilfsweise beantragte Auszahlung des hinterlegten \n\nUnterhaltsbeitrags an die Antragstellerin zu 2. \n\n21 \n\naa) Maßgeblich für die Zahlung eines Unterhaltsbeitrags ist § 18 der Ver-\n\nsorgungssatzung der Antragsgegnerin. An der Wirksamkeit dieser Bestimmung \n\nzweifelt der Senat nicht. Die Antragsgegnerin ist eine wirksam entstandene \n\nrechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts des Freistaates Bayern (vgl. Bay-\n\nVerfGH, Entscheidung vom 13. April 2005 - Vf. 9-VII-03 S. 27 f). Das Bundes-\n\nverfassungsgericht (BVerfGE 111, 191, 214 ff) hat in seiner schon zitierten Ent-\n\nscheidung vom 13. Juli 2004 dargelegt, dass die Errichtung der Antragsgegne-\n\nrin und ihre Ausstattung mit Satzungsgewalt auf unzulänglichen organisatori-\n\nschen Vorgaben beruhen; gleichwohl hat es das Bundesverfassungsgericht für \n\nnotwendig erachtet, die verfassungswidrige Vorschrift des § 113 BNotO und \n\ndas darauf beruhende Satzungsrecht als Regelung für die Übergangszeit bis \n\nzum Ende des Jahres 2006 fortbestehen zu lassen, damit nicht ein Zustand \n\nbesteht, der von der verfassungsmäßigen Ordnung noch weiter entfernt ist als \n\nder bisherige (vgl. auch Senatsbeschluss vom 11. Juli 2005 - NotZ 13/05 - \n\nDNotZ 2006, 75 <zur Ländernotarkasse> - Verfassungsbeschwerde durch Be-\n\nschluss des BVerfG vom 1. Dezember 2005 - 1 BvR 2362/05 nicht angenom-\n\nmen). \n\n22 \n\nbb) Gemäß § 18 Abs. 7 Satz 1 i.V.m. Abs. 5 Satz 3 der Versorgungssat-\n\nzung kann der Unterhaltsbeitrag auch der Ehefrau des vorläufig amtsenthobe-\n\nnen Notars bewilligt werden, wenn \"die Auszahlung eines Unterhaltsbeitrags an \n\nden Notar … nicht angebracht\" ist. Grundsätzlich ist allein der betreffende Notar \n\nAdressat der Bewilligung (§ 18 Abs. 5 Satz 1 der Versorgungssatzung). Nur \n\nunter besonderen Umständen, die am Zweck des Unterhaltsbeitrags zu messen \n\nsind, ist der Unterhaltsbeitrag bestimmten unterhaltsberechtigten Angehörigen \n\ndes Notars zu bewilligen; also vor allem dann, wenn nach den Umständen die \n\nAnnahme gerechtfertigt ist, der Notar werde als Zahlungsempfänger seiner Un-\n\nterhaltspflicht nicht nachkommen (vgl. - zu der vergleichbaren Rechtslage bei \n\ndem Unterhaltsbeitrag für den aus dem Dienst entfernten Beamten - Weiß aaO \n\nRn. 126). Dafür bestehen hier aber keinerlei Anhaltspunkte. \n\n23 \n\nDie Bewilligung des Unterhaltsbeitrags gegenüber der Ehefrau des No-\n\ntars - statt gegenüber dem Notar - hat im Übrigen nur das Ziel, die Unterhaltsin-\n\nteressen der Ehefrau gegenüber dem Notar, nicht jedoch gegenüber dessen \n\nGläubigern, zu sichern. Die Beschwerdeerwiderung weist zu Recht darauf hin, \n\ndass der Interessenkonflikt zwischen den Unterhaltsgläubigern des vorläufig \n\namtsenthobenen Notars und seinen sonstigen Gläubigern nicht durch die Ver-\n\nsorgungssatzung der Antragsgegnerin, sondern durch die gesetzlichen Rege-\n\nlungen zu den Pfändungsfreigrenzen (vgl. Bekanntmachung zu § 850c ZPO) \n\nund zum Unterhalt des Schuldners und seiner Familie in der Insolvenz (vgl. \n\n§ 100 InsO) gelöst wird. Der Unterhaltsbeitrag kann deswegen nicht ausnahms-\n\nweise der Ehefrau des Notars bewilligt werden, um ihn dem Zugriff der Notar-\n\ngläubiger zu entziehen. \n\n24 \n\nc) Aus den unter b) aa) genannten Gründen besteht kein Anlass für die \n\nmit der sofortigen Beschwerde hilfsweise geforderte Aussetzung des Verfah-\n\nrens und Vorlage an den Bayerischen Verfassungsgerichtshof oder gar für eine \n\nAussetzung bis zur gesetzlichen Neuregelung der Bundesnotarordnung. \n\n25 \n\nd) Die sofortige Beschwerde beanstandet allerdings zu Recht, dass das \n\nOberlandesgericht den im Schriftsatz der Antragstellerin zu 2 vom 6. Juli 2005 \n\n(S. 2 f) gestellten Antrag zu 3 als unzulässig zurückgewiesen hat. Eine solche \n\nEntscheidung war nicht zulässig, weil die Antragstellerin zu 2 den vorbezeichne-\n\nten Antrag in der mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht nicht \n\n(mehr) gestellt, sondern - wie der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin \n\nzu 2 in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat klargestellt hat - auch inso-\n\nweit zurückgenommen hat, als in ihm wegen der Verweisung auf andere \n\nSchriftsätze ein Sachantrag zu sehen wäre. Der angefochtene Beschluss war \n\ndaher insoweit aufzuheben. \n\n26 \n\n27 \n\n28 \n\n2. \n\nSofortige Beschwerde des Antragstellers zu 1 \n\nDas Oberlandesgericht hat die Anträge des Antragstellers zu 1 zu Recht \n\nals unzulässig abgewiesen. \n\nAn dieser Stelle kommt es nicht darauf an, ob der Antragsteller zu 1 den \n\ngegen die Antragsgegnerin gerichteten Anspruch auf Zahlung eines Unterhalts-\n\nbeitrags nur sicherungshalber - so das Oberlandesgericht - oder uneinge-\n\nschränkt - so der Antragsteller zu 1 - an die Antragstellerin zu 2 abgetreten hat. \n\nIn beiden Fällen kann der Antragsteller zu 1 nicht geltend machen, in \"seinen \n\nRechten\" (§ 111 Abs. 1 Satz 2 BNotO) beeinträchtigt zu sein, indem die An-\n\ntragsgegnerin den über die Pfändungsfreigrenze hinausgehenden Teil des Un-\n\nterhaltsbeitrags nicht der Antragstellerin zu 2 bewilligte oder - wie hilfsweise \n\nbegehrt - den entsprechenden hinterlegten Teil des Unterhaltsbeitrags nicht an \n\ndie Antragstellerin zu 2 auszahlte. Dem Antragsteller zu 1 fehlte im Fall der Si-\n\ncherungsabtretung die Verfügungsbefugnis über den Anspruch; sie lag nach \n\nder Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Antragstellers \n\nam 18. Mai 2001 bei dem Insolvenzverwalter (§ 166 Abs. 2 InsO; vgl. auch \n\nBGH, Urteil vom 11. Juli 2002 - IX ZR 262/01 - ZIP 2002, 1630). Wäre mit dem \n\nAntragsteller zu 1 von einer \"Vollabtretung\" auszugehen, wäre nicht er, sondern \n\ndie Antragstellerin zu 2 die Anspruchsinhaberin. Der Antragsteller zu 1 könnte \n\nwiederum nicht, wie für die Antragsbefugnis erforderlich, geltend machen, in \n\neigenen Rechten beeinträchtigt zu sein; diese besondere Zulässigkeitsvoraus-\n\nsetzung (§ 111 Abs. 1 Satz 2 BNotO) stünde zugleich einer gewillkürten Pro-\n\nzessstandschaft des Antragstellers zu 1 für die Antragstellerin zu 2 entgegen \n\n(vgl. zu § 42 Abs. 2 VwGO: BVerwG NVwZ-RR 1996, 537; Kopp/Schenke, \n\nVwGO 14. Aufl. 2005 Vorbemerkung § 40 Rn. 25 und § 42 Rn. 60 m.w.N.). \n\n29 \n\n3. \n\nBei der Festsetzung des Werts des Beschwerdegegenstandes wurde \n\nberücksichtigt, dass das Interesse am Wegfall der formellen Beschwer durch \n\ndie Zurückweisung des Antrags Nr. 3 nur gering zu bewerten ist. \n\nSchlick \n\n Galke \n\n Kessal-Wulf \n\n Doyé \n\nEbner \n\nVorinstanz: \n\nOLG München, Entscheidung vom 27.07.2005 - VA-Not 2/02 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-07-24/notz-44-05","cited_norms":[{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 111","ref_norm":"111","n":11},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 17a","ref_norm":"17a","n":4},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":2},{"jurabk":"BRRG","ref":"§ 126","ref_norm":"126","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 281","ref_norm":"281","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 850c","ref_norm":"850c","n":1},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1},{"jurabk":"BDG","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":1},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 96","ref_norm":"96","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-07-24/notz-44-05","retrieved":"2026-07-10 20:49:26.413823+00:00"},"card":{"id":"bgh/2006-07-24/notz-44-05","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"Senat fuer Notarsachen","date":"2006-07-24","dockets":["NotZ 44/05"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 24.07.2006 – NotZ 44/05","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-07-24/notz-44-05","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin zu 2 wird der Be-\n\nschluss des Senats für Notarsachen des Oberlandesgerichts\n\nMünchen vom 27. 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