{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Senat fuer Notarsachen","decided":"2006-07-24","aktenzeichen":"NotZ 20/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nNotZ 20/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n24. Juli 2006 \n\nin dem Verfahren \n\nwegen endgültiger Amtsenthebung \n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden \n\nRichter Schlick, den Richter Streck und die Richterin Dr. Kessal-Wulf sowie die \n\nNotare Dr. Doyé und Dr. Ebner am 24. Juli 2006 \n\nbeschlossen: \n\nDer Antrag des Antragstellers, ihm wegen der Versäumung der \n\nFrist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen den Be-\n\nschluss des Senats für Notarsachen bei dem Oberlandesgericht \n\nCelle vom 20. April 2006 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand \n\nzu gewähren, wird zurückgewiesen. \n\nDie sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen diesen Be-\n\nschluss wird als unzulässig verworfen. \n\nDer Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerdever-\n\nfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin ihre notwendigen \n\naußergerichtlichen Auslagen im Beschwerdeverfahren zu erstat-\n\nten. \n\nWert des Beschwerdegegenstandes: 50.000 € \n\nGründe:\n\nI. \n\n1 \n\nMit Verfügung vom 3. Januar 2005 eröffnete die Antragsgegnerin dem \n\nAntragsteller, dass sie beabsichtige, ihn seines Amtes zu entheben, weil er in \n\nVermögensverfall geraten sei und seine wirtschaftlichen Verhältnisse sowie die \n\nArt seiner Wirtschaftsführung die Interessen der Rechtsuchenden gefährdeten \n\n(§ 50 Abs. 1 Nr. 6 und 8 BNotO). Der dagegen gerichtete Antrag auf gerichtli-\n\nche Entscheidung hatte keinen Erfolg. Die form- und fristgerecht beim Oberlan-\n\ndesgericht eingelegte sofortige Beschwerde des Antragstellers wies der be-\n\nschließende Senat durch Beschluss vom 28. November 2005 zurück (NotZ \n\n38/05). \n\n2 \n\nMit Verfügung vom 27. Januar 2006 enthob die Antragsgegnerin den An-\n\ntragsteller unter Bezugnahme auf die im Vorschaltverfahren ergangenen ge-\n\nrichtlichen Entscheidungen endgültig seines Amtes. Den dagegen gerichteten \n\nAntrag auf gerichtliche Entscheidung wies das Oberlandesgericht durch Be-\n\nschluss vom 20. April 2006 zurück. \n\n3 \n\nGegen diesen, ihm am 4. Mai 2006 zugestellten Beschluss hat der An-\n\ntragsteller mit am selben Tag eingegangenem Telefaxschreiben vom 18. Mai \n\n2006 beim Bundesgerichtshof Beschwerde eingelegt und zugleich beantragt, im \n\nWege der einstweiligen Anordnung gemäß § 24 Abs. 3 FGG die Vollziehung der \n\nendgültigen Amtsenthebung bis zur Entscheidung in der Hauptsache auszuset-\n\nzen. \n\n4 \n\nAuf Hinweis des Vorsitzenden des beschließenden Senats vom 31. Mai \n\n2006, dass die Beschwerde beim Oberlandesgericht hätte eingelegt werden \n\nmüssen, hat der Antragsteller mit Telefaxschreiben vom 15. Juni 2006 beim \n\nOberlandesgericht erneut Beschwerde eingelegt und zugleich Antrag auf Wie-\n\ndereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einle-\n\ngung der Beschwerde gestellt. \n\nII. \n\n5 \n\n1. \n\nDer Antragsteller hat die Frist zur Einreichung der sofortigen Beschwerde \n\nversäumt. Die angefochtene Entscheidung des Senats für Notarsachen beim \n\nOberlandesgericht ist dem Antragsteller am Donnerstag, dem 4. Mai 2006, zu-\n\ngestellt worden. Die Frist von zwei Wochen, binnen deren die sofortige Be-\n\nschwerde schriftlich beim Oberlandesgericht (§ 111 Abs. 4 Satz 2 BNotO i.V.m. \n\n§ 42 Abs. 4 Satz 1 BRAO) einzulegen war, ist somit am Donnerstag, dem \n\n18. Mai 2006, abgelaufen. Die an diesem Tage beim Bundesgerichtshof einge-\n\nlegte Beschwerde reichte zur Fristwahrung nicht aus (st. Senatsrspr., vgl. nur \n\nBeschlüsse vom 14. August 1989 - NotZ 13/88 - DNotZ 1990, 517 f und vom \n\n29. November 1999 - NotZ 10/99 - NJW 2000, 737). \n\n6 \n\n2. \n\nDas Wiedereinsetzungsgesuch vom 15. Juni 2006 ist unbegründet, weil \n\ndas Vorbringen des Antragstellers nicht ausreicht, ein eigenes Verschulden an \n\nder Versäumung der Beschwerdefrist auszuräumen (§ 233 ZPO i.V.m. § 111 \n\nAbs. 4 Satz 2 BNotO, § 42 Abs. 6 BRAO, § 22 Abs. 2 FGG). \n\n7 \n\nUngeachtet dessen, dass ein Notar sich ohnehin nicht auf Unkenntnis \n\nder für ihn maßgebenden Gesetze und Dienstvorschriften berufen kann (vgl. \n\nSenatsbeschluss vom 29. März 1993 - NotZ 14/92 - BGHR BNotO § 111 Abs. 4 \n\nSatz 2 - Wiedereinsetzung 2), war dem Antragsteller, wie der Verfahrensablauf \n\ndes Vorschaltverfahrens zeigt, an sich durchaus bekannt, dass die Beschwerde \n\ngegen Entscheidungen des Notarsenats des Oberlandesgerichts bei diesem \n\nGericht einzulegen ist. \n\n8 \n\nDen Wiedereinsetzungsantrag hat der Antragsteller damit begründet, \n\ndass er durch die berufsrechtlichen Verfahren, die Eröffnung des Insolvenzver-\n\nfahrens und den Fortgang des Verkaufs seines Hausgrundstücks und der dar-\n\naus folgenden Umzugsplanung der Familie \"am 18.05.2006 schlicht gesagt \n\nüberfordert gewesen\" sei und die Beschwerde sowie den Eilantrag beim Bun-\n\ndesgerichtshof eingereicht habe, dessen Entscheidung er herbeiführen wollte. \n\nDieses Vorbringen entschuldigt den Antragsteller nicht. Es liegt auf der Hand, \n\ndass ein Amtsenthebungsverfahren, insbesondere ein solches nach § 50 Abs. 1 \n\nNr. 6 und 8 BNotO, für den Betroffenen eine Belastung im beruflichen und viel-\n\nfach auch im privaten Bereich darstellt, da er regelmäßig neben der Fortführung \n\nseiner beruflichen Tätigkeiten damit befasst ist, etwa durch Verhandlungen mit \n\nKaufinteressenten über die Veräußerung verwertbarer Vermögensgegenstände \n\n(insbesondere Immobilien) oder mit Gläubigern wie Banken und Behörden (Fi-\n\nnanzamt) über einen Zahlungsaufschub, eine Konsolidierung seiner wirtschaftli-\n\nchen Verhältnisse herbeizuführen. Diese Belastung stellt jedoch, wie jede sons-\n\ntige berufliche Überbeanspruchung auch, im Regelfall keinen Entschuldigungs-\n\ngrund im Sinne des § 233 ZPO dar (vgl. BGH, Beschluss vom 23. November \n\n1995 - V ZB 20/95 - NJW 1996, 997, 998; s. auch Sternal, \n\nin Kei-\n\ndel/Kuntze/Winkler, FGG, 15. Aufl., § 22 Rn. 59), insbesondere ist sie nicht, wie \n\nder Antragsteller meint, \"wie eine eigene Erkrankung\" zu bewerten. Im Übrigen \n\nzeigt der Inhalt der Beschwerdeschrift, dass der Antragsteller trotz der von ihm \n\ngeltend gemachten Belastungssituation durchaus in der Lage war und ist, seine \n\nInteressen sachgerecht wahrzunehmen. \n\nIII. \n\n9 \n\nDie demnach unzulässige Beschwerde kann der Senat ohne mündliche \n\nVerhandlung verwerfen (BGHZ 44, 25). Mit dieser Entscheidung in der Haupt-\n\nsache wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 22 \n\nAbs. 3 FGG gegenstandslos. \n\nSchlick \n\n Streck \n\n Kessal-Wulf \n\nDoyé \n\nEbner \n\nVorinstanz: \n\nOLG Celle, Entscheidung vom 20.04.2006 - Not 7/06 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-07-24/notz-20-06","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 233","ref_norm":"233","n":2},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 111","ref_norm":"111","n":2}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-07-24/notz-20-06","retrieved":"2026-07-10 20:48:23.786646+00:00"},"card":{"id":"bgh/2006-07-24/notz-20-06","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"Senat fuer Notarsachen","date":"2006-07-24","dockets":["NotZ 20/06"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 24.07.2006 – NotZ 20/06","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-07-24/notz-20-06","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Der Antrag des Antragstellers, ihm wegen der Versäumung der\n\nFrist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen den Be-\n\nschluss des Senats für Notarsachen bei dem Oberlandesgericht\n\nCelle vom 20. 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