{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Senat fuer Notarsachen","decided":"2006-07-24","aktenzeichen":"NotZ 18/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nNotZ 18/06\n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n24. Juli 2006 \n\nin dem Verfahren \n\nwegen Bestellung zum Notar \n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vor-\n\nsitzenden Richter Schlick, den Richter Streck, die Richterin \n\nDr. Kessal-Wulf und die Notare Dr. Doyé und Dr. Ebner \n\nam 24. Juli 2006 \n\nbeschlossen: \n\nDie sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den \n\nBeschluss des 1. Notarsenats des Oberlandesgerichts \n\nFrankfurt am Main vom 7. April 2006 - 1 Not 11/05 - wird \n\nzurückgewiesen. \n\nDer Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfah-\n\nrens zu tragen und dem Antragsgegner sowie den weite-\n\nren Beteiligten die im Beschwerdeverfahren entstandenen \n\naußergerichtlichen Kosten zu erstatten. \n\nDer Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf \n\n50.000 € \n\nfestgesetzt. \n\nGründe:\n\n1 \n\nI. Der Antragsgegner schrieb am 1. Oktober 2004 im Justiz-\n\nMinisterial-Blatt für Hessen (JMBl. S. 527) für den Amtsgerichtsbezirk \n\nW. vier Notarstellen (sog. \"Altersstrukturstellen\") aus. Auf diese \n\nbewarben sich eine Rechtsanwältin und 14 Rechtsanwälte, unter ihnen \n\nder Antragsteller und die weiteren Beteiligten. Das Auswahlverfahren \n\nwurde gemäß Abschnitt A II des Runderlasses zur Ausführung der Bun-\n\ndesnotarordnung (BNotO) vom 25. Februar 1999 (JMBl. S. 222), geän-\n\ndert durch Runderlass vom 10. August 2004 (JMBl. S. 323) durchgeführt. \n\nAufgrund der für die Bewerber ermittelten Gesamtpunktzahlen schlug die \n\nPräsidentin des Oberlandesgerichts die weiteren Beteiligten für die Be-\n\nsetzung der Stellen vor, die Punktzahlen von 248,45 bis 220,80 erreicht \n\nhatten. Der Antragsteller wurde mit Schreiben vom 12. September 2005 \n\ndavon unterrichtet, dass seiner Bewerbung bei einer Punktzahl von \n\n202,20 nicht entsprochen werden könne; der Antragsteller nahm mit die-\n\nser Punktzahl hinter den weiteren Beteiligten und zwei anderen Bewer-\n\nbern die siebte Rangstelle ein. \n\n2 \n\nDas Oberlandesgericht hat seinen Antrag auf gerichtliche Ent-\n\nscheidung mit dem Inhalt, den Bescheid vom 13. September 2005 aufzu-\n\nheben und den Antragsgegner zu verpflichten, eine der am 1. Oktober \n\n2004 ausgeschriebenen Notarstellen mit seiner Person zu besetzen, \n\nhilfsweise seine Bewerbung neu zu bescheiden, zurückgewiesen. Hier-\n\ngegen richtet sich seine sofortige Beschwerde, mit der er sein Begehren \n\nweiterverfolgt. \n\n3 \n\n4 \n\nII. Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 111 Abs. 4 BNotO i.V. mit \n\n§ 42 Abs. 4 BRAO zulässig, aber in der Sache unbegründet. Die Aus-\n\nwahlentscheidung des Antragsgegners erweist sich als ermessensfehler-\n\nfrei. \n\n1. Durch Beschluss vom 20. April 2004 hat das Bundesverfas-\n\nsungsgericht die durch Verwaltungsvorschriften konkretisierte Auslegung \n\nund Anwendung der in § 6 BNotO normierten Auswahlmaßstäbe in ver-\n\nschiedenen Bundesländern - so auch den Runderlass des Antragsgeg-\n\nners in seiner früheren Fassung - für verfassungswidrig erklärt; die um \n\nder verfassungsrechtlich garantierten Berufsfreiheit willen gebotene \n\nchancengleiche Bestenauslese sei nicht gewährleistet. Eine nach diesen \n\nMaßstäben erstellte Prognose über die Eignung eines Bewerbers für das \n\nvon ihm erstrebte öffentliche Amt oder über seine bessere Eignung bei \n\nder Auswahl aus einem größeren Kreis von Bewerbern lasse vor allem \n\neine konkrete und einzelfallbezogene Bewertung der fachlichen Leistung \n\ndes Bewerbers vermissen (BVerfGE 110, 304 = DNotZ 2004, 560 = \n\nZNotP 2004, 281 = NJW 2004, 1935). \n\n5 \n\nDer Antragsgegner hat mit Blick auf diese Entscheidung seinen \n\nRunderlass geändert. Im Unterschied zum Runderlass in seiner früheren \n\nFassung sind die Kappungsgrenzen für den Bereich theoretischer Befä-\n\nhigung und praktischer Bewährung aufgegeben. Die für Fortbildung und \n\npraktische Notartätigkeit erzielbaren Punkte sind nicht mehr gedeckelt; \n\nauch gibt es keine gemeinsame Kappungsgrenze für den Besuch von \n\nFortbildungsveranstaltungen und den Erwerb notarieller Praxis mehr. \n\nZudem werden die Fortbildungskurse danach gewichtet, ob sie innerhalb \n\nder letzten drei Jahre vor Ausschreibung bis zum Ende der Bewerbungs-\n\nfrist (1,0 Punkte je Halbtag) oder davor (0,5 Punkte je Halbtag) absolviert \n\nwurden. Die von den Bewerbern vorgenommenen Notariatsgeschäfte \n\n- mit Ausnahme von Niederschriften nach § 38 BeurkG und Vermerken \n\nnach § 39 BeurkG einschließlich Beglaubigungen (mit oder ohne Ent-\n\nwurf) - werden ebenfalls nach ihrer Anzahl und zeitlichen Vornahme ge-\n\nwichtet. Durch den Wegfall der Kappungsgrenzen erhalten die Examens-\n\nnoten das vom Bundesverfassungsgericht geforderte Gewicht; zugleich \n\nerfolgt eine Stärkung der fachbezogenen Anforderungen. Im Rahmen der \n\nGesamtentscheidung können nach Anhörung der Notarkammer weitere \n\nPunkte für im Einzelfall vorhandene besondere notarspezifische Qualifi-\n\nkationsmerkmale angerechnet werden (Abschnitt A II Nr. 3 Buchst. e des \n\nRunderlasses). \n\n6 \n\n2. Der Senat hat zur Umsetzung der verfassungsgerichtlichen Ent-\n\nscheidung vom 20. April 2004 bereits in seinen Beschlüssen vom 22. No-\n\nvember 2004 (NotZ 16/04 - ZNotP 2005, 155, 157) und vom 11. Juli 2005 \n\n(NotZ 29/04 - DNotZ 2004, 942, 945) Stellung genommen. Erforderlich ist \n\neine Bewertung der Bewerber, bei der auch die von ihnen bei der Vorbe-\n\nreitung auf den angestrebten Zweitberuf als Anwaltsnotar gezeigten the-\n\noretischen Kenntnisse und praktischen Erfahrungen differenziert zu be-\n\nrücksichtigen sind. Solange es insoweit an beachtlichen Bewertungen \n\nnoch fehlt, ist eine individuelle Eignungsprognose im weiteren Sinne zu \n\ntreffen, bei der diese beiden notarspezifischen Eignungskriterien mit ei-\n\ngenständigem höherem Gewicht als bisher im Verhältnis zu der Anwalts-\n\npraxis und dem Ergebnis des die juristische Ausbildung abschließenden, \n\ndie allgemeine juristische Qualifikation des Bewerbers erfassenden \n\nStaatsexamens einfließen müssen. Vor diesem Hintergrund gilt Folgen-\n\ndes: \n\n7 \n\na) Der Senat hat keine Bedenken, wenn der Antragsgegner für das \n\nBewerbungsverfahren grundsätzlich an einem Punktesystem - mit seinen \n\nunter 1. dargestellten Modifizierungen - festhält. Auch das Bundesver-\n\nfassungsgericht hat ein solches Punktesystem prinzipiell nicht beanstan-\n\ndet; es ist durch die gesetzlichen Auswahlkriterien des § 6 Abs. 3 BNotO \n\ngedeckt (BGHZ 124, 327, 335). Das Punktesystem ermöglicht ein Aus-\n\nwahlverfahren nach objektiven, nachvollziehbaren und transparenten \n\nBewertungskriterien (Examensnote, Dauer der anwaltlichen Tätigkeit, \n\ntheoretische Fortbildung, praktische Beurkundungserfahrungen). Der ein-\n\nzelne Bewerber kann sich auf feste und für ihn durchschaubare Auswahl-\n\nkriterien einstellen. Er kann ihnen entnehmen, welches Anforderungspro-\n\nfil zu erfüllen ist und auf dieser Grundlage beantworten, ob eine Bewer-\n\nbung Erfolg verspricht und welche Nachweise er für die von ihm erwor-\n\nbenen theoretischen und praktischen Fähigkeiten in das Bewerbungsver-\n\nfahren einzuführen hat. Dem Antragsgegner selbst erlaubt das Punkte-\n\nsystem eine verlässliche Sichtung des Bewerberfeldes. Er kann die Be-\n\nwerber erfassen, die nach ihrer fachlichen Eignung für die Besetzung der \n\nausgeschriebenen Notarstellen in Frage kommen; anhand der nach dem \n\nPunktesystem vorgegebenen Kriterien ist eine Vergleichbarkeit ihrer \n\nLeistungen und sonstigen Eignungsmerkmale gewährleistet. Dieser Ver-\n\ngleich mit den Verhältnissen anderer Bewerber setzt ein gewisses Maß \n\nan Abstraktion, Generalisierung und Schematisierung notwendig voraus, \n\ndamit ein einheitlicher und nachprüfbarer Maßstab gewonnen werden \n\nkann, nach dem sich die Justizverwaltung zu richten hat (vgl. Senatsbe-\n\nschluss vom 18. März 2002 - NotZ 19/01 - NJW-RR 2002, 1142, 1143). \n\nZur Einführung eines zusätzlichen, prüfungsähnlichen und neben das \n\nPunktesystem tretenden \"Fachgesprächs\", wie dies vom Antragsteller \n\nverlangt wird, war der Antragsgegner in diesem Zusammenhang nicht \n\nverpflichtet. \n\n8 \n\nb) Für den gegebenen Fall bedeutet dies: Die weiteren Beteiligten \n\nund der Antragsteller liegen hinsichtlich der im zweiten Staatsexamen \n\nerzielten Abschlussnote jedenfalls nicht signifikant auseinander; alle Be-\n\nwerber haben - wenn auch mit unterschiedlichen Abstufungen - die Note \n\n\"befriedigend\" erhalten. Die Dauer ihrer bisherigen anwaltlichen Tätigkeit \n\nist mit 43 bis 45 Punkten berücksichtigt worden. \n\n9 \n\nHingegen haben die weiteren Beteiligten - teils deutlich - mehr \n\nFortbildungsveranstaltungen besucht als der Antragsteller. Der Antrags-\n\ngegner hat die Fortbildungskurse zu Recht danach gewichtet, ob sie in-\n\nnerhalb der letzten drei Jahre vor Ausschreibung bis zum Ende der Be-\n\nwerbungsfrist (1,0 Punkte je Halbtag) oder davor (0,5 Punkte je Halbtag) \n\nabsolviert worden. Damit ist eine weitere Vorgabe des Bundesverfas-\n\nsungsgerichts umgesetzt, das die bislang fehlende Differenzierung zwi-\n\nschen zeitlich länger zurückliegenden und jüngeren Lehrgängen bean-\n\nstandet hat. Dabei darf der Antragsgegner im Rahmen der gebotenen \n\ngeneralisierenden und schematisierenden Betrachtungsweise davon \n\nausgehen, dass das in zeitnäheren Lehrgängen erworbene Wissen in \n\nseinen Einzelheiten eher abrufbar ist als Wissen, das in früheren Jahren \n\nerworben wurde. Diese Betrachtungsweise trifft wiederum alle Bewerber \n\ngleichermaßen, mögen diese auch - wie der Antragsteller geltend \n\nmacht - das in zurückliegenden Jahren erworbene Wissen in seiner ge-\n\nsamten Bandbreite in ihrer beruflichen Praxis nutzbar gemacht, dort re-\n\ngelmäßig angewendet und somit verfestigt haben. Denn jedenfalls darf \n\nder Antragsgegner auch berücksichtigen, dass Fortbildungsveranstaltun-\n\ngen, die in den letzten drei Jahren vor der Bewerbung stattgefunden ha-\n\nben, regelmäßig den aktuellen Stand von Rechtsprechung und Lehre \n\nwiedergeben und damit die Teilnehmer in den neuesten Stand von Praxis \n\nund Lehre versetzen; schon dies rechtfertigt die Vergabe von 1,0 Punk-\n\nten je Halbtag für zeitnah besuchte Lehrgänge. Auf die vom Bundesver-\n\nfassungsgericht eingeforderte Qualitätssicherung durch Bewertung fach-\n\nspezifischer Leistungen kommt es an dieser Stelle nicht an, weil der An-\n\ntragsteller jedenfalls nicht darlegt, insoweit Fortbildungsveranstaltungen \n\nbesucht zu haben, bei denen strengere Leistungskontrollen stattgefun-\n\nden haben als bei den durch die weiteren Beteiligten absolvierten Fort-\n\nbildungen. \n\n10 \n\nDer Antragsteller kann schließlich nicht geltend machen, er habe \n\nsich nicht rechtzeitig auf die durch die Rechtsprechung des Bundesver-\n\nfassungsgerichts veranlasste neue verfassungsrechtliche Situation und \n\ndie darauf beruhenden veränderten Beurteilungsmaßstäbe einstellen \n\nkönnen, insbesondere nicht auf den Fortfall der (gemeinsamen) Kap-\n\npungsgrenze für die durch Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen \n\nund Beurkundungen erzielbaren Punkte. Ändern sich aus verfassungs-\n\nrechtlichen Gründen die für die Besetzungsentscheidung von der Justiz-\n\nverwaltung allgemein angewandten und den potentiellen Bewerbern als \n\nverbindlich vorgegebenen materiell-rechtlichen Beurteilungskriterien er-\n\nheblich - wie hier aufgrund der Entscheidung des Bundesverfassungsge-\n\nrichts vom 20. April 2004 -, gibt es für ein etwaiges von Bewerbern ge-\n\nbildetes Vertrauen keine Grundlage mehr. Der Antragsteller war bereits \n\nan einem früheren Bewerbungsverfahren beteiligt, das der Antragsgeg-\n\nner mit Blick auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom \n\n20. April 2004 abgebrochen hat. Der Antragsteller hat spätestens Ende \n\nJuni 2004 von der vorzeitigen Beendigung des bisherigen Bewerbungs-\n\nverfahrens und der beabsichtigten Neuausschreibung erfahren. Er hatte \n\ndamit - ebenso wie die weiteren Beteiligten und die anderen Bewerber, \n\ndie vor dieselbe Ausgangslage gestellt worden sind - knapp viereinhalb \n\nMonate Zeit, um bis zum Ablauf der Bewerbungsfrist am 12. November \n\n2004 zusätzliche, seine Aussichten für eine erfolgreiche Bewerbung er-\n\nhöhende Qualifikationen zu erwerben. Eine besondere Vertrauenslage, \n\ndass es bei den damals gültigen Auswahlkriterien in Zukunft verbleiben \n\nwerde, gab es auch vor der Entscheidung des Bundesverfassungsge-\n\nrichts vom 20. April 2004 für ihn nicht. Der Antragsteller kann sich daher \n\nnicht darauf berufen, er habe in schützenswerter Weise die Teilnahme an \n\nFortbildungsveranstaltungen nach den Punktzahlen ausgerichtet, die \n\nnach früherer Erlasslage (höchstens) erzielbar waren. Vielmehr war der \n\nAntragsgegner seinerseits gehalten, den Anforderungen, die das Bun-\n\ndesverfassungsgericht an eine verfassungsgemäße Vergabe neu zu be-\n\nsetzender Notarstellen gestellt hat, umgehend gerecht zu werden und die \n\nbisherige Verwaltungspraxis entsprechend anzupassen. Durch ein länge-\n\nres Zuwarten hätte der Antragsgegner sowohl den bisherigen \n\n- verfassungswidrigen - Zustand manifestiert als auch dem Bedürfnis \n\nnach einer baldigen Besetzung der betreffenden Notarstellen und damit \n\ndem öffentlichen Interesse an einer geordneten und flächendeckenden \n\nVersorgung der rechtsuchenden Bevölkerung mit notariellen Dienstleis-\n\ntungen nicht Rechnung getragen. \n\n11 \n\nMithin waren den weiteren Beteiligten aufgrund des Besuchs von \n\nFortbildungsveranstaltungen 81,5 (weiterer Beteiligter zu 1), 70,5 (weite-\n\nrer Beteiligter zu 2), 73,5 (weiterer Beteiligter zu 3) und 49,5 (weiterer \n\nBeteiligter zu 4) Punkte zuzuerkennen, während der Antragsteller nur \n\n44 Punkte erreicht hat. Insgesamt ergeben sich aus den Bereichen Exa-\n\nmensnote, Dauer der anwaltlichen Tätigkeit und theoretischer Fortbil-\n\ndung für die weiteren Beteiligten gegenüber dem Antragsteller Punkte-\n\nvorsprünge von 36,75 (weiterer Beteiligter zu 1), 28,5 (weiterer Beteilig-\n\nter zu 2), 29,85 (weiterer Beteiligter zu 3) und 0,6 (weiterer Beteiligter \n\nzu 4). \n\n12 \n\nc) Dies vermag der Antragsteller durch seine aus der praktischen \n\nBeurkundungstätigkeit erreichten 74 Punkte gegenüber dem weiteren \n\nBeteiligten zu 2 \n\n(69 Punkte) und dem weiteren Beteiligten zu 3 \n\n(62 Punkte) nicht auszugleichen. Der weitere Beteiligte zu 1 hat aus der \n\nBeurkundungstätigkeit ohnehin eine höhere Punktzahl als der Antragstel-\n\nler erzielt (82 Punkte); auch der weitere Beteiligte zu 4 hat immerhin \n\n77 Punkte erreicht, so dass sich sein Vorsprung gegenüber dem An-\n\ntragsteller dadurch auf 3,6 Punkte vergrößert. \n\n13 \n\nDie Urkundsgeschäfte haben zudem das ihnen zukommende spe-\n\nzifische Gewicht erhalten, wenn der Antragsgegner zwischen ihrer An-\n\nzahl, ihrer zeitlichen Vornahme und ihrer Bewältigung während einer No-\n\ntarvertretung von mehr als zwei Wochen differenziert. Allein der Anzahl \n\nder Urkundsgeschäfte kommt nur eine beschränkte Aussagekraft für die \n\nfachliche Qualifikation eines Bewerbers zu, weil der Lern- und Vorberei-\n\ntungseffekt bei der Beurkundung mit der Zahl der Urkundsgeschäfte ab-\n\nnimmt; überdies ist mit steigender Zahl der Urkundsgeschäfte mit einer \n\nWiederholung der Art der Beurkundungsvorgänge zu rechnen. Es ist fer-\n\nner ohne weiteres nachzuvollziehen, dass bei Notarvertretungen von \n\nlängerer Dauer die Bewältigung aller - auch schwieriger - notarieller Tä-\n\ntigkeiten abverlangt wird, weil sich diese nicht bis zur Rückkehr des \n\nAmtsinhabers aufschieben lassen. Wenn der Antragsgegner dafür einen \n\nZeitraum von mehr als zwei Wochen zum Maßstab nimmt, liegt dies in-\n\nnerhalb des ihm zugewiesenen Ermessensspielraums. Es werden erneut \n\nfür alle Bewerber gleiche Ausgangsbedingungen geschaffen, auf die sie \n\nsich einrichten können; die damit verbundene Generalisierung und \n\nSchematisierung ist unvermeidlich und vom Antragsteller hinzunehmen. \n\n14 \n\n3. Die Ausrichtung auf ein Punktesystem und die darauf beruhende \n\nEinordnung von fachlichen Qualifikationsmerkmalen in eine benotete \n\nRangskala bergen aber auch die Gefahr in sich, dass den Besonderhei-\n\nten des Einzelfalles nicht immer ausreichend Rechnung getragen und \n\ndas Maß der Eignung des einzelnen Bewerbers nicht vollständig ermittelt \n\nwird. Das Punktesystem für sich allein kann dann den Anforderungen, \n\ndie an einen individuellen Leistungsvergleich zu stellen sind, nicht genü-\n\ngen und - vor allem - eine abschließende, alle Gesichtspunkte umfas-\n\nsende Beurteilung der fachlichen Eignung der Bewerber nicht ersetzen. \n\nDer Antragsgegner schöpft in solchen Konstellationen seinen Beurtei-\n\nlungsspielraum nicht aus, wenn er sich auf eine Gegenüberstellung der \n\nfür die einzelnen Bewerber innerhalb des Bezugssystems gewonnenen \n\nGesamtpunktzahlen beschränkt und ohne weiteres (\"im Regelfall\") dem \n\nBewerber den Vorzug gibt, der die auf diese Weise ermittelte höchste \n\nPunktzahl erreicht hat; eine an den Vorgaben des Bundesverfassungsge-\n\nrichts orientierte Besetzungsentscheidung läge darin nicht (vgl Senatsbe-\n\nschluss vom 24. Juli 2006 - NotZ 3/06). Darauf verweist der Antragsteller \n\nim Ausgangspunkt zu Recht. \n\n15 \n\na) Der Antragsgegner hat daher, bevor er seine endgültige Aus-\n\nwahl trifft, zum einen danach zu fragen, ob für die jeweiligen Bewerber \n\nUmstände ersichtlich sind, die in das an festen Kriterien (Examensnote, \n\nDauer der anwaltlichen Tätigkeit, theoretische Fortbildung, praktische \n\nBeurkundungserfahrung) ausgerichtete Punktesystem keinen Eingang \n\ngefunden haben, aber dennoch zu berücksichtigen sind, um die Kennt-\n\nnisse und Fähigkeiten des Bewerbers zutreffend und vollständig zu er-\n\nfassen. Folgerichtig sieht der Runderlass in Abschnitt A II Nr. 3 Buchst. e \n\nvor, dass \"im Rahmen der Gesamtentscheidung\" die Vergabe von Son-\n\nderpunkten in Betracht kommt. Dadurch erhalten herausragende Leis-\n\ntungen - wie vom Bundesverfassungsgericht gefordert - das ihnen ge-\n\nbührende Gewicht. \n\n16 \n\nGegen die Zuerkennung von Sonderpunkten an die weiteren Betei-\n\nligten wendet sich der Antragsteller im Grundsatz nicht; an den weiteren \n\nBeteiligten zu 1 sind 1,5 Sonderpunkte, an den weiteren Beteiligten zu 2 \n\n18 Sonderpunkte, an den weiteren Beteiligten zu 3 15 Sonderpunkte und \n\nan den weiteren Beteiligten zu 4 ebenfalls 15 Sonderpunkte vergeben \n\nworden. Ob der Umstand, dass der Antragsteller in der Vergangenheit \n\nbesonders häufig und regelmäßig als Notarvertreter tätig geworden ist, \n\ndie Vergabe von Sonderpunkten nach Abschnitt A II Nr. 3 Buchst. e cc \n\nan ihn gerechtfertigt hätte, auch wenn der in Abschnitt A II Nr. 3 \n\nBuchst. e unter aa vorgesehene Zeitraum von mindestens sechs Mona-\n\nten nicht erreicht ist, kann dahinstehen. Das gleiche gilt für die Frage, ob \n\nder Antragsteller eine besondere \"Notarnähe\" seiner anwaltlichen Tätig-\n\nkeit ausreichend dargelegt hat. Denn durch die vom Antragsteller inso-\n\nweit erstrebten 10 Sonderpunkte ließe sich der zu den weiteren Beteilig-\n\nten im Gesamtergebnis bestehende Punkteabstand von 46,25 (weiterer \n\nBeteiligter zu 1), 41,5 (weiterer Beteiligter zu 2), 32,85 (weiterer Beteilig-\n\nter zu 3) und 18,6 (weiterer Beteiligter zu 4) nicht überbrücken. \n\n17 \n\nb) Der Antragsgegner hat zum anderen aber auch zu prüfen, ob \n\ndie in das Punktesystem aufgenommenen Kriterien und sonst eingeflos-\n\nsenen Gesichtspunkte im jeweiligen Einzelfall angemessen gewichtet \n\nsind (Senatsbeschluss vom 24. Juli 2006 - NotZ 3/06). Nur auf diese \n\nWeise ist der Vorrang desjenigen Bewerbers gewährleistet, der die beste \n\nfachliche Eignung aufzuweisen hat. Mit der wertenden Gesamtschau hat \n\nder Antragsgegner das über das Punktesystem gewonnene Ergebnis, \n\ndas sich regelmäßig in einer nach der erreichten Gesamtpunktzahl be-\n\nstimmten Rangfolge der Bewerber ausdrückt, auf seine Richtigkeit zu \n\nhinterfragen. Das vom Antragsgegner verwendete Bezugssystem ge-\n\nwährleistet nämlich nicht, dass die einzelnen Voraussetzungen, die von \n\nden Bewerbern für ihre fachliche Eignung zu erfüllen sind, stets in einem \n\nausgewogenen Verhältnis zueinander stehen. Ein Bewerber vermag im \n\nAuswahlverfahren die höchste Punktzahl aufgrund seiner Teilnahme an \n\nzahlreichen Fortbildungsveranstaltungen zu erzielen, ohne zugleich auf \n\npraktische Erfahrungen verweisen zu können, oder - umgekehrt - durch \n\nintensive Beurkundungstätigkeit eine fehlende theoretische Vorbereitung \n\nauf das Notaramt auszugleichen. Das kann zu einem völligen Ausfall des \n\neinen oder anderen Bereichs führen, obwohl sich die fachliche Eignung \n\nnur unter Heranziehung beider Komponenten - der theoretischen Fortbil-\n\ndung ebenso wie der praktisch erworbenen Fähigkeiten und Kenntnisse - \n\nzuverlässig beurteilen lässt. Auch diese Position vertritt der Antragsteller \n\nzu Recht; sie vermag indes das im Auswahlverfahren durch den An-\n\ntragsgegner gewonnene Ergebnis nicht zu beeinflussen. \n\n18 \n\n(1) Denn bei den weiteren Beteiligten lässt sich ein ausgewogenes \n\nVerhältnis zwischen theoretischer und praktischer Vorbereitung auf das \n\nangestrebte Notaramt feststellen. Beim weiteren Beteiligten zu 1 stehen \n\n81,5 Fortbildungspunkten 82 Punkte gegenüber, die aus der Beurkun-\n\ndungstätigkeit erzielt wurden. Beim weiteren Beteiligten zu 2 beträgt die-\n\nses Verhältnis 70,5 Punkte gegenüber 69 Punkten; beim weiteren Betei-\n\nligten zu 3 stehen sich 73,5 Fortbildungspunkte und 62 Punkte aus Beur-\n\nkundungstätigkeit gegenüber. Beim weiteren Beteiligten zu 4 ist das Ver-\n\nhältnis sogar umgekehrt; die vom Antragsteller hervorgehobene prakti-\n\nsche Beurkundungserfahrung (77 Punkte) überwiegt gegenüber den vom \n\nweiteren Beteiligten \n\nzu 4 besuchten Fortbildungsveranstaltungen \n\n(49,5 Punkte). \n\n19 \n\n(2) Der Antragsteller beanstandet allerdings, dass die dem weite-\n\nren Beteiligten zu 2 (18 Punkte) und dem weiteren Beteiligten zu 3 \n\n(15 Punkte) nach Abschnitt A II Nr. 3 Buchst. e bb und cc vor allem für \n\nihre gutachterliche Tätigkeit beim Deutschen Notarinstitut zugebilligten \n\nSonderpunkte der theoretischen Vorbereitung ein ihr nicht gebührliches \n\nÜbergewicht verschaffen. Das kann dahinstehen, weil eine Nichtberück-\n\nsichtigung dieser Sonderpunkte bei den weiteren Beteiligten zu 2 und 3 \n\nkeine Auswirkungen auf die vom Antragsgegner ermittelte Rangfolge hät-\n\nte. Der weitere Beteiligte zu 2 hätte immer noch 225,7 Punkte und der \n\nweitere Beteiligte 220,05 Punkte erzielt. Dem stehen 202,20 Punkte des \n\nAntragstellers gegenüber; selbst wenn ihm die begehrten 15 Sonder-\n\npunkte nach Abschnitt A II Nr. 3 Buchst. e cc zugebilligt würden, könnte \n\ndies den Punkteabstand nicht ausgleichen. \n\n20 \n\n(3) Der vorliegende Sachverhalt ist mithin anders gelagert als der-\n\njenige, über den der Senat in seinem Beschluss vom 24. Juli 2006 in der \n\nSache NotZ 3/06 zu befinden hatte. Dort verfügte der weitere Beteiligte \n\nüber nahezu keine Erfahrungen in der Beurkundungstätigkeit und hatte \n\nhieraus lediglich 1,6 Punkte erzielt, innerhalb der letzten drei Jahre vor \n\nder Ausschreibung hatte er nur ein Urkundsgeschäft (1 x 0,2 Punkte) \n\nvorgenommen und für sonstige Beurkundungen lediglich 14 x 0,1 Punkte \n\nerreicht. Ein ausgewogenes Verhältnis der fachspezifischen Leistungen \n\nzueinander war somit nicht gegeben. Die Einseitigkeit der vom dortigen \n\nBewerber erworbenen Fähigkeiten und Kenntnisse trat offen zutage; das \n\nGewicht war deutlich zugunsten einer rein theoretischen Vorbereitung \n\nauf das angestrebte Notaramt - bei gleichzeitig fast gänzlich fehlender \n\npraktischer Einarbeitung - verschoben. \n\nSchlick Streck Kessal-Wulf \n\n Doyé Ebner \n\nVorinstanz: \nOLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 07.04.2006 - 1 Not 11/05 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-07-24/notz-18-06","cited_norms":[{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 111","ref_norm":"111","n":1},{"jurabk":"BeurkG","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":1},{"jurabk":"BeurkG","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-07-24/notz-18-06","retrieved":"2026-07-10 20:44:43.062244+00:00"},"card":{"id":"bgh/2006-07-24/notz-18-06","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"Senat fuer Notarsachen","date":"2006-07-24","dockets":["NotZ 18/06"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 24.07.2006 – NotZ 18/06","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-07-24/notz-18-06","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den\n\nBeschluss des 1. 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