{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Senat fuer Notarsachen","decided":"2006-07-24","aktenzeichen":"NotZ 17/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nNotZ 17/06\n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n24. Juli 2006 \n\nin dem Verfahren \n\nwegen Bestellung zum Notar \n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vor-\n\nsitzenden Richter Schlick, den Richter Streck, die Richterin \n\nDr. Kessal-Wulf und die Notare Dr. Doyé und Dr. Ebner \n\nam 24. Juli 2006 \n\nbeschlossen: \n\nDie sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den \n\nBeschluss des 1. Senats für Notarsachen des Oberlan-\n\ndesgerichts Frankfurt am Main vom 17. Februar 2006 \n\n- 1 Not 6/05 - wird zurückgewiesen. \n\nDer Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfah-\n\nrens zu tragen und dem Antragsgegner sowie dem weite-\n\nren Beteiligten die im Beschwerdeverfahren entstandenen \n\naußergerichtlichen Kosten zu erstatten. \n\nDer Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf \n\n50.000 € \n\nfestgesetzt. \n\nGründe:\n\n1 \n\nI. Der Antragsteller und der weitere Beteiligte - beide Rechtsanwäl-\n\nte - bewarben sich um eine vom Antragsgegner am 1. Juli 2003 im Jus-\n\ntiz-Ministerial-Blatt für Hessen (JMBl. S. 246) für den Amtsgerichtsbezirk \n\nH. ausgeschriebene Notarstelle. Das Auswahlverfahren wurde ge-\n\nmäß Abschnitt A II des Runderlasses zur Ausführung der Bundesnotar-\n\nordnung vom 25. Februar 1999 (JMBl. S. 222) durchgeführt. Von den \n\ninsgesamt 11 Bewerbern erzielte der Antragsteller die höchste Gesamt-\n\npunktzahl (130). Der weitere Beteiligte nahm mit einer Gesamtpunktzahl \n\nvon 121,50 die vierte Rangstelle ein. Die Präsidentin des Oberlandesge-\n\nrichts Frankfurt am Main teilte dem Antragsteller mit Schreiben vom \n\n24. Mai 2004 mit, dass nach dem Ergebnis des Auswahlverfahrens be-\n\nabsichtigt sei, die ausgeschriebene Notarstelle mit seiner Person zu be-\n\nsetzen. \n\n2 \n\nMit Beschluss vom 20. April 2004 hatte das Bundesverfassungsge-\n\nricht die durch Verwaltungsvorschriften einzelner Bundesländer - so auch \n\ndurch den genannten Runderlass vom 25. Februar 1999 - konkretisierte \n\nAuslegung und Anwendung der in § 6 BNotO normierten Auswahlmaß-\n\nstäbe für die Besetzung freier Notarstellen für verfassungswidrig erklärt \n\nmit der Begründung, die chancengleiche Bestenauslese, die zur Gewähr-\n\nleistung der verfassungsrechtlich garantierten Berufsfreiheit geboten sei, \n\nsei auf Grundlage dieser Maßstäbe nicht sichergestellt (BVerfGE 110, \n\n304 = NJW 2004, 1935 = DNotZ 2004, 560 = ZNotP 2004, 281). Der An-\n\ntragsgegner nahm dies zum Anlass, die Ausschreibung der Notarstelle \n\nzurückzunehmen und das eingeleitete, aber noch nicht abgeschlossene \n\nAuswahlverfahren abzubrechen (JMBl. vom 1. Juli 2004 S. 290). Der An-\n\ntragsteller erhielt davon mit Schreiben der Präsidentin des Oberlandes-\n\ngerichts vom 29. Juni 2004 Kenntnis und wurde gebeten, die Mitteilung \n\nvom 24. Mai 2004 \"als hinfällig zu betrachten\". \n\n3 \n\nNach Änderung des Runderlasses zur Ausführung der Bundesno-\n\ntarordnung vom 25. Februar 1999 durch Runderlass vom 10. August \n\n2004 (JMBl. S. 323) schrieb der Antragsgegner die Notarstelle am 1. Ok-\n\ntober 2004 neu aus (JMBl. S. 527). Sowohl der Antragsteller als auch der \n\nweitere Beteiligte bewarben sich innerhalb der bis zum 12. November \n\n2004 laufenden Frist. Aufgrund der für den weiteren Beteiligten dieses \n\nMal ermittelten Gesamtpunktzahl von 192,85 schlug die Präsidentin des \n\nOberlandesgerichts nunmehr ihn für die Besetzung der Stelle vor. Der \n\nAntragsteller wurde mit Schreiben vom 3. Juni 2005 davon unterrichtet, \n\ndass bei einer Gesamtpunktzahl von 175,85 seiner Bewerbung nicht ent-\n\nsprochen werden könne. \n\n4 \n\nDas Oberlandesgericht hat seinen Antrag auf gerichtliche Ent-\n\nscheidung mit dem Inhalt, den Bescheid vom 3. Juni 2005 aufzuheben \n\nund den Antragsgegner zur Neubescheidung seiner Bewerbung um die \n\nam 1. Oktober 2004 ausgeschriebene Notarstelle zu verpflichten, zu-\n\nrückgewiesen. Hiergegen richtet sich seine sofortige Beschwerde, mit \n\nder er sein Begehren weiterverfolgt. \n\n5 \n\nII. Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 111 Abs. 4 BNotO i.V. mit \n\n§ 42 Abs. 4 BRAO zulässig, aber in der Sache unbegründet. \n\n6 \n\n7 \n\n1. Der Antragsteller kann nicht geltend machen, der Antragsgegner \n\nhabe ihm ohne zwingenden Grund eine schon verfestigte Rechtsposition \n\ngenommen und wäre verpflichtet gewesen, das ursprüngliche Bewer-\n\nbungsverfahren fortzuführen. \n\na) Nach der ersten Ausschreibung der Notarstelle hatte der An-\n\ntragsgegner eine Auswahlentscheidung zugunsten des Antragstellers ge-\n\ntroffen. Dabei handelte es sich um einen durch Bekanntgabe an den An-\n\ntragsteller im Mai 2004 wirksam gewordenen einheitlichen, teils begüns-\n\ntigenden, \n\nteils belastenden Verwaltungsakt (Senatsbeschlüsse vom \n\n22. November 2004 - NotZ 16/04 - ZNotP 2005, 155, 156; vom 16. Juli \n\n2001 - NotZ 8/01 - NJW-RR 2001, 1564, 1565 m.w.N.). Dieser Verwal-\n\ntungsakt ist mit Bescheid vom 29. Juni 2004 zurückgenommen worden. \n\nDagegen hat der Antragsteller sich nicht gewandt; die Entscheidung des \n\nAntragsgegners hat daher ihm gegenüber Bestandskraft erlangt. \n\n8 \n\nb) Darüber hinaus wäre der Bescheid vom 29. Juni 2004 auch in-\n\nhaltlich nicht zu beanstanden. Es steht zwar nicht im Belieben der Jus-\n\ntizverwaltung, eine bereits getroffene Auswahlentscheidung wieder auf-\n\nzuheben, wenn diese rechtmäßig ergangen ist. Eine Aufhebung der ei-\n\nnem Antragsteller mit der Qualität eines Verwaltungsakts zugesicherten \n\nBestellung zum Notar kommt aber dann in Betracht, wenn die Auswahl-\n\nentscheidung rechtswidrig gewesen ist (Senatsbeschlüsse aaO). Das \n\nwar hier der Fall. \n\n9 \n\n(1) Eine Bewerbung als Notar setzt voraus, dass eine Stelle zu \n\nvergeben ist. Der Antragsgegner hat indes die Ausschreibung vom 1. Juli \n\n2003 mit Blick auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom \n\n20. April 2004 (aaO) zurückgenommen und das Auswahlverfahren been-\n\ndet. Dazu war er berechtigt. Der Senat verweist wegen weiterer Einzel-\n\nheiten auf seine Beschlüsse vom 20. März 2006 (NotZ 40/05 - ZNotP \n\n2006, 271, 272) und vom 28. November 2005 (NotZ 34/05 - BGHZ 165, \n\n146, 150 ff. sowie - u.a. - NotZ 30/05, NotZ 24/05, NotZ 43/05, NotZ \n\n27/05 und NotZ 28/05; soweit unterlegene Beschwerdeführer Verfas-\n\nsungsbeschwerden erhoben haben, sind diese vom Bundesverfassungs-\n\ngericht durch Beschlüsse vom 1. Februar 2006 - 1 BvR 198/06 - und \n\n2. Februar 2006 - 1 BvR 159/06, 1 BvR 169/06, 1 BvR 177/06 - nicht zur \n\nEntscheidung angenommen worden). Der Senat hält an dieser Recht-\n\nsprechung fest; er hat sich mit den vom Antragsteller dagegen vorge-\n\nbrachten Gesichtspunkten in den angeführten Entscheidungen bereits \n\nauseinandergesetzt. \n\n10 \n\nDie Bewerbung des Antragstellers hatte durch den organisatori-\n\nschen Akt des Antragsgegners ihre Erledigung gefunden (BGHZ 165, \n\n146, 148 f.). Einen Anspruch auf Verfahrensbeendigung durch Vollzug \n\nder zuvor getroffenen Besetzungsentscheidung hatte er danach nicht \n\nmehr. \n\n11 \n\n(2) Der Antragsteller wurde dadurch auch nicht in einem berechtig-\n\nten Vertrauen, die ausgeschriebene Stelle übertragen zu erhalten, ver-\n\nletzt. Ändern sich aus verfassungsrechtlichen Gründen während eines \n\nlaufenden Verfahrens die für die Besetzungsentscheidung von der Jus-\n\ntizverwaltung allgemein angewandten und den potentiellen Bewerbern \n\nals verbindlich vorgegebenen materiell-rechtlichen Beurteilungskriterien \n\nerheblich - wie hier aufgrund der Entscheidung des Bundesverfassungs-\n\ngerichts vom 20. April 2004 -, gibt es für ein etwaiges von Bewerbern \n\ngebildetes Vertrauen, sie würden gemäß einer entsprechenden Mittei-\n\nlung der Justizverwaltung zum Notar ernannt, keine Grundlage mehr. \n\n12 \n\n2. Es ist mithin allein maßgeblich, ob die auf der Ausschreibung \n\nvom 1. Oktober 2004 und dem sich anschließenden Bewerbungsverfah-\n\nren beruhende Auswahlentscheidung des Antragsgegners rechtsfehler-\n\nfrei getroffen worden ist. Das ist zu bejahen; die insoweit vom Antragstel-\n\nler erhobenen Beanstandungen, soweit er für das Beschwerdeverfahren \n\nan ihnen festhält, greifen nicht durch. \n\n13 \n\na) Dem Einwand des Antragstellers, der Antragsgegner habe in \n\nseine neue Auswahlentscheidung nur den früheren Bewerberkreis einbe-\n\nziehen dürfen, ist schon deshalb nicht nachzugehen, weil der weitere Be-\n\nteiligte zu diesem früheren Bewerberkreis gehört. Der Antragsteller über-\n\nsieht, dass zwar auf die Ausschreibung vom 1. Oktober 2004 hin auch \n\nRechtsanwälte und Rechtsanwältinnen, die am ersten Auswahlverfahren \n\nnicht beteiligt gewesen sind, Bewerbungen eingereicht haben. Diese \n\nnehmen jedoch nach den für sie ermittelten Gesamtpunktzahlen Rang-\n\nstellen ein, die hinter denen liegen, die sich für den Antragsteller und \n\nden weiteren Beteiligten ergeben; vom Antragsgegner werden sie für ei-\n\nne Besetzung der ausgeschriebenen Stelle nicht in Betracht gezogen. \n\n14 \n\nb) Der Antragsteller kann weiter nicht geltend machen, er habe \n\nsich nicht rechtzeitig auf die neue verfassungsrechtliche Situation und \n\ndie dadurch bedingten veränderten Beurteilungsmaßstäbe einstellen \n\nkönnen, insbesondere nicht auf den Fortfall der (gemeinsamen) Kap-\n\npungsgrenze für die durch Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen \n\nund Beurkundungen erzielbaren Punkte. \n\n15 \n\n(1) Der Antragsteller hat spätestens Ende Juni 2004 von dem Ab-\n\nbruch des Auswahlverfahrens und der beabsichtigten Neuausschreibung \n\nerfahren. Er hatte damit - ebenso wie der weitere Beteiligte und die an-\n\nderen Bewerber, die vor dieselbe Ausgangslage gestellt worden sind - \n\nknapp viereinhalb Monate Zeit, um bis zum Ablauf der Bewerbungsfrist \n\nam 12. November 2004 zusätzliche, seine Aussichten für eine erfolgrei-\n\nche Bewerbung verbessernde Qualifikationen zu erwerben. Eine beson-\n\ndere Vertrauenslage, dass es bei den damals gültigen Auswahlkriterien \n\nin Zukunft verbleiben werde, gab es auch vor der Entscheidung des \n\nBundesverfassungsgerichts vom 20. April 2004 für ihn nicht. Der An-\n\ntragsteller kann sich daher nicht darauf berufen, er habe in schützens-\n\nwerter Weise die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen und den \n\nUmfang seiner Beurkundungstätigkeit nach den Punktzahlen ausgerich-\n\ntet, die nach früherer Erlasslage (höchstens) erzielbar waren. \n\n16 \n\n(2) Vielmehr war der Antragsgegner seinerseits gehalten, den An-\n\nforderungen, die das Bundesverfassungsgericht an eine verfassungsge-\n\nmäße Vergabe neu zu besetzender Notarstellen gestellt hat, umgehend \n\ngerecht zu werden und die bisherige Verwaltungspraxis entsprechend \n\nanzupassen. Durch ein längeres Zuwarten hätte der Antragsgegner so-\n\nwohl den bisherigen - verfassungswidrigen - Zustand manifestiert als \n\nauch dem Bedürfnis nach einer baldigen Besetzung der bereits im Juli \n\n2003 erstmals ausgeschriebenen Notarstelle und damit dem öffentlichen \n\nInteresse an einer geordneten und flächendeckenden Versorgung der \n\nrechtsuchenden Bevölkerung mit notariellen Dienstleistungen nicht \n\nRechnung getragen. \n\n17 \n\nc) Das Bundesverfassungsgericht hat die gesetzlichen Eignungs-\n\nkriterien des § 6 Abs. 3 BNotO gebilligt, weil sie bei der Auswahl der An-\n\nwaltsnotare eine angemessene Berücksichtigung solcher Kenntnisse und \n\nFähigkeiten erlauben, die sich speziell auf den Zweitberuf des Notars \n\nbeziehen. Es hat jedoch festgestellt, dass die Auslegung und Anwen-\n\ndung dieser Norm, unter anderem gemäß dem Runderlass vom \n\n25. Februar 1999, bei der Auswahl der Bewerber aus dem Kreis der \n\nRechtsanwälte, die für das Amt des Notars in Betracht kommen, nicht \n\nden Vorrang desjenigen mit der besten fachlichen Eignung gewährleisten \n\n(BVerfGE 110, 304, 326 ff.). Eine nach den bisherigen Maßstäben er-\n\nstellte Prognose über die Eignung eines Bewerbers für das von ihm er-\n\nstrebte öffentliche Amt oder über seine bessere Eignung bei der Auswahl \n\naus einem Kreis von Bewerbern lässt vor allem eine konkrete und einzel-\n\nfallbezogene Bewertung der fachlichen Leistungen des Bewerbers ver-\n\nmissen. Erforderlich ist stattdessen eine Neubewertung, bei der auch die \n\nvon den Bewerbern bei der Vorbereitung auf das angestrebte Amt ge-\n\nzeigten theoretischen Kenntnisse und praktischen Erfahrungen differen-\n\nziert zu gewichten sind. Insbesondere diese beiden notarspezifischen \n\nEignungskriterien müssen mit eigenständigem, höherem Gewicht als bis-\n\nher im Verhältnis zu der Anwaltspraxis und dem Ergebnis des Staats-\n\nexamens einfließen (BVerfGE aaO S. 326 ff., 336; Senatsbeschlüsse \n\nvom 22. November 2004 - NotZ 16/04 - ZNotP 2005, 155, 157 und vom \n\n11. Juli 2005 - NotZ 29/04 - DNotz 2005, 942, 945). \n\n18 \n\n(1) Vor diesem Hintergrund kann der Antragsteller nicht damit ge-\n\nhört werden, die von den Bewerbern jeweils besuchten Fortbildungskur-\n\nse seien überbewertet und erlangten gegenüber der in der zweiten juris-\n\ntischen Staatsprüfung erzielten Note ein zu hohes Gewicht. Denn nach \n\nden vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Zugangskriterien zum \n\nAnwaltsnotariat ist es gerade erforderlich, eine stärkere Ausrichtung an \n\nder Notarfunktion - bei demgegenüber zurücktretender Bedeutung der \n\nExamensnote - vorzunehmen. \n\n19 \n\nÜberdies hat das Bundesverfassungsgericht, um eine angemesse-\n\nne Berücksichtigung der während der bisherigen beruflichen Tätigkeit \n\nerworbenen notarspezifischen Kenntnisse und Fähigkeiten zu gewähr-\n\nleisten, die gemeinsame Punktzahlbildung für Fortbildung und praktische \n\nBewährung mit ihrer Kappung auf insgesamt erzielbare 45 Punkte bean-\n\nstandet. Der Antragsgegner hat mit Blick darauf seinen Runderlass ge-\n\nändert. Im Unterschied zum Runderlass in seiner früheren Fassung sind \n\ndie Kappungsgrenzen für den Bereich theoretischer Befähigung und \n\npraktischer Bewährung aufgegeben. Die für Fortbildung und praktische \n\nNotartätigkeit erzielbaren Punkte sind nicht mehr gedeckelt; auch gibt es \n\nkeine gemeinsame Kappungsgrenze für den Besuch von Fortbildungs-\n\nveranstaltungen und den Erwerb notarieller Praxis mehr. Die Fortbil-\n\ndungskurse werden danach gewichtet, ob sie innerhalb der letzten drei \n\nJahre vor Ausschreibung bis zum Ende der Bewerbungsfrist (1,0 Punkte \n\nje Halbtag) oder davor (0,5 Punkte je Halbtag) absolviert wurden. Damit \n\nist eine weitere Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts umgesetzt, das \n\ndie bislang fehlende Differenzierung zwischen zeitlich länger zurücklie-\n\ngenden und jüngeren Lehrgängen beanstandet hat. Der Antragsgegner \n\ndarf im Rahmen der gebotenen generalisierenden und schematisieren-\n\nden Betrachtungsweise davon ausgehen, dass das in zeitnäheren Lehr-\n\ngängen erworbene Wissen in seinen Einzelheiten eher abrufbar ist als \n\nWissen, das in früheren Jahren erworben wurde. Darüber hinaus darf er \n\nberücksichtigen, dass Fortbildungsveranstaltungen, die in den letzten \n\ndrei Jahren vor der Bewerbung stattgefunden haben, regelmäßig den ak-\n\ntuellen Stand von Rechtsprechung und Lehre wiedergeben und damit die \n\nTeilnehmer in den neuesten Stand von Praxis und Lehre versetzen; \n\nschon dies rechtfertigt die Vergabe von 1,0 Punkten je Halbtag für zeit-\n\nnah besuchte Lehrgänge. \n\n20 \n\n(2) Der weitere Beteiligte hat eine deutlich höhere Anzahl von ihm \n\nbesuchter Fortbildungsveranstaltungen aufzuweisen als der Antragstel-\n\nler; dadurch erreicht er nach Fortfall der Kappungsgrenze entsprechend \n\nhöhere Punkte. Er kann insgesamt 97 Halbtage geltend machen und er-\n\nlangt damit - ohne Unterscheidung nach bewerbungsnahen und bewer-\n\nbungsfernen Fortbildungen - 48,5 Punkte, während dem Antragsteller \n\ndies nur für 60 Tage und demgemäß 30 Punkte gelingt. Bereits daraus \n\nergibt sich ein Abstand von 18,5 Punkten, der sich auf 36 Punkte erhöht, \n\nwenn die in den letzten drei Jahren vor der Ausschreibung besuchten \n\nFortbildungsseminare je Halbtag mit 1,0 Punkten (statt 0,5 Punkten) an-\n\ngesetzt werden. Auf die vom Bundesverfassungsgericht eingeforderte \n\nQualitätssicherung durch Bewertung fachspezifischer Leistungen kommt \n\nes hier nicht an, weil der Antragsteller jedenfalls nicht darlegt, gegenüber \n\ndem weiteren Beteiligten im Vorteil zu sein, insbesondere Veranstaltun-\n\ngen besucht zu haben, bei denen strengere Leistungskontrollen stattge-\n\nfunden haben als bei den durch den weiteren Beteiligten absolvierten \n\nFortbildungen. Es ist auch sonst nicht ersichtlich, dass er notarspezifi-\n\nsches Wissen erworben haben könnte, das es rechtfertigte, ihn im Be-\n\nwerbungsverfahren vorrangig zu berücksichtigen. Der Antragsteller er-\n\nhebt lediglich pauschale Beanstandungen, führt aber nicht aus, welche \n\nvon ihm erbrachten Leistungen keinen Eingang bei der Auswahlent-\n\nscheidung des Antraggegners gefunden haben. \n\n21 \n\nInsgesamt ergibt sich aus den Bereichen Examensnote, Dauer der \n\nanwaltlichen Tätigkeit und theoretischer Fortbildung für den weiteren Be-\n\nteiligten gegenüber dem Antragsteller ein Punktevorsprung von 27,5. \n\n22 \n\nd) Diesen vermag der Antragsteller durch seine aus der prakti-\n\nschen Beurkundungstätigkeit erreichten 52,1 Punkte gegenüber dem \n\nweiteren Beteiligten (41,6 Punkte) nicht auszugleichen. \n\n23 \n\nDie Urkundsgeschäfte haben zudem das ihnen zukommende spe-\n\nzifische Gewicht erhalten, wenn der Antragsgegner zwischen ihrer An-\n\nzahl, ihrer zeitlichen Vornahme und ihrer Bewältigung während einer No-\n\ntarvertretung von mehr als zwei Wochen differenziert. Allein der Anzahl \n\nder Urkundsgeschäfte kommt nur eine beschränkte Aussagekraft für die \n\nfachliche Qualifikation eines Bewerbers zu, weil der Lern- und Vorberei-\n\ntungseffekt bei der Beurkundung mit der Zahl der Urkundsgeschäfte ab-\n\nnimmt; überdies ist mit steigender Zahl der Urkundsgeschäfte mit einer \n\nWiederholung der Art der Beurkundungsvorgänge zu rechnen. Es ist fer-\n\nner ohne weiteres nachzuvollziehen, dass bei Notarvertretungen von \n\nlängerer Dauer die Bewältigung aller - auch schwieriger - notarieller Tä-\n\ntigkeiten abverlangt wird, weil sich diese nicht bis zur Rückkehr des \n\nAmtsinhabers aufschieben lassen. Wenn der Antragsgegner dafür einen \n\nZeitraum von mehr als zwei Wochen zum Maßstab nimmt, liegt dies in-\n\nnerhalb des ihm zugewiesenen Ermessensspielraums. Es werden erneut \n\nfür alle Bewerber gleiche Ausgangsbedingungen geschaffen, auf die sie \n\nsich einrichten können; die damit verbundene Generalisierung und \n\nSchematisierung ist unvermeidlich und vom Antragsteller hinzunehmen. \n\n24 \n\nWenn der Antragsteller sich weiter dagegen wendet, dass für die \n\nAnzahl der Notargeschäfte einfache notarielle Dienstleistungen, nämlich \n\nNiederschriften nach § 38 BeurkG und Vermerke nach § 39 BeurkG ein-\n\nschließlich Beglaubigungen (mit und ohne Entwurf) außer Betracht \n\ngeblieben sind, so ist diese Vorgehensweise des Antragsgegners nicht \n\nzu beanstanden. Es handelt sich dabei im Allgemeinen um einfache und \n\neinfachste Urkundsgeschäfte, durch die keine größere notarielle Erfah-\n\nrung gewonnen werden kann. Durch ihre Einbeziehung in den Leistungs-\n\nnachweis angehender Notare wäre die praktische Erfahrung mit schwie-\n\nrigen Vertragsgestaltungen nicht sichergestellt, weil sich ein hoher \n\nPunktwert auch ohne besonderen Arbeitsumfang für Vorbereitung, Aus-\n\narbeitung und Abwicklung von Urkunden erzielen ließe (vgl BVerfGE \n\n110, 304, 331). Der Antragsteller legt zudem erneut nicht dar, inwieweit \n\nsich eine Berücksichtigung auch solcher Urkundsgeschäfte in seinem \n\nFalle auf die Ermittlung der Punktezahl ausgewirkt und sich im Gesamt-\n\nergebnis das Punkteverhältnis zum weiteren Beteiligten zu seinen Guns-\n\nten verschoben hätte. Das gleiche gilt für seinen pauschalen Angriff, die \n\nAufgabe der Limitierung der durch Urkundsgeschäfte erzielbaren Punkte \n\nbevorzuge \"den Bewerberkreis aus bestimmten Sozietätsformen\". So-\n\nwohl der Antragsteller als auch der weitere Beteiligte üben ihren Beruf \n\nnicht als Einzelanwälte aus. Der Antragsteller ist mit Sozien verbunden, \n\nvon denen vier zugleich den Zweitberuf des Anwaltsnotars ausüben. Der \n\nAntragsteller macht nicht deutlich, weshalb sich der weitere Beteiligte, in \n\ndessen Sozietät nur ein Rechtsanwalt zugleich Anwaltsnotar ist, in einer \n\nSituation befindet, die ihm hinsichtlich des Beurkundungsaufkommens \n\noder der Möglichkeit zu Notarvertretungen einen unter verfassungsrecht-\n\nlichen Gesichtspunkten nicht hinnehmbaren Vorteil verschafft. \n\n25 \n\n3. Der Antragsgegner durfte nach alledem angesichts des deutli-\n\nchen Punktevorsprungs bei seiner Auswahlentscheidung dem weiteren \n\nBeteiligten den Vorzug geben. Umstände, die im Hinblick auf eine besse-\n\nre persönliche und fachliche Eignung des Antragstellers für ein Abwei-\n\nchen von der vorgenannten Reihenfolge sprechen könnten und vom An-\n\ntragsgegner in eine auf den Einzelfall bezogene, abschließende Progno-\n\nse über die Befähigung des Antragstellers für das von ihm erstrebte Amt \n\nhätten einbezogen werden müssen, werden vom Antragsteller nicht vor-\n\ngetragen und sind auch sonst nicht ersichtlich. \n\nSchlick Streck Kessal-Wulf \n\n Doyé Ebner \n\nVorinstanz: \n\nOLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 17.02.2006 - 1 Not 6/05 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-07-24/notz-17-06","cited_norms":[{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 111","ref_norm":"111","n":1},{"jurabk":"BeurkG","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":1},{"jurabk":"BeurkG","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-07-24/notz-17-06","retrieved":"2026-07-10 20:44:48.257126+00:00"},"card":{"id":"bgh/2006-07-24/notz-17-06","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"Senat fuer Notarsachen","date":"2006-07-24","dockets":["NotZ 17/06"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 24.07.2006 – NotZ 17/06","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-07-24/notz-17-06","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den\n\nBeschluss des 1. 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