{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Senat fuer Notarsachen","decided":"2006-07-24","aktenzeichen":"NotZ 14/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nNotZ 14/06\n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n24. Juli 2006 \n\nin dem Verfahren \n\nwegen Bestellung zum Notar \n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vor-\n\nsitzenden Richter Schlick, den Richter Streck, die Richterin \n\nDr. Kessal-Wulf und die Notare Dr. Doyé und Dr. Ebner \n\nam 24. Juli 2006 \n\nbeschlossen: \n\nDie sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den \n\nBeschluss des 1. Senats für Notarsachen des Oberlan-\n\ndesgerichts Frankfurt am Main vom 15. März 2006 - 1 Not \n\n8/05 - wird zurückgewiesen. \n\nDie Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfah-\n\nrens zu tragen und dem Antragsgegner sowie dem weite-\n\nren Beteiligten die im Beschwerdeverfahren entstandenen \n\naußergerichtlichen Kosten zu erstatten. \n\nDer Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf \n\n50.000 € \n\nfestgesetzt. \n\nGründe:\n\n1 \n\nI. Die Antragstellerin und der weitere Beteiligte - beide Rechtsan-\n\nwälte - bewarben sich um eine vom Antragsgegner am 1. Juli 2003 im \n\nJustiz-Ministerial-Blatt für Hessen (JMBl. S. 246) für den Amtsgerichts-\n\nbezirk G. ausgeschriebene Notarstelle. Das Auswahlverfahren \n\nwurde gemäß Abschnitt A II des Runderlasses zur Ausführung der Bun-\n\ndesnotarordnung vom 25. Februar 1999 (JMBl. S. 222) durchgeführt. Von \n\nden insgesamt 6 Bewerbern erzielte die Antragstellerin die höchste Ge-\n\nsamtpunktzahl (114,65), während der weitere Beteiligte die vierte Rang-\n\nstelle einnahm mit einer Gesamtpunktzahl von 112,60. Die Präsidentin \n\ndes Oberlandesgerichts Frankfurt am Main teilte der Antragstellerin mit \n\nSchreiben vom 26. Mai 2004 mit, dass nach dem Ergebnis des Auswahl-\n\nverfahrens beabsichtigt sei, die ausgeschriebene Notarstelle mit ihrer \n\nPerson zu besetzen. \n\n2 \n\nMit Beschluss vom 20. April 2004 hatte das Bundesverfassungsge-\n\nricht die durch Verwaltungsvorschriften einzelner Bundesländer - so auch \n\ndurch den genannten Runderlass vom 25. Februar 1999 - konkretisierte \n\nAuslegung und Anwendung der in § 6 BNotO normierten Auswahlmaß-\n\nstäbe für die Besetzung freier Notarstellen für verfassungswidrig erklärt \n\nmit der Begründung, die chancengleiche Bestenauslese, die zur Gewähr-\n\nleistung der verfassungsrechtlich garantierten Berufsfreiheit geboten sei, \n\nsei auf Grundlage dieser Maßstäbe nicht sichergestellt (BVerfGE 110, \n\n304 = NJW 2004, 1935 = DNotZ 2004, 560 = ZNotP 2004, 281). Der An-\n\ntragsgegner nahm dies zum Anlass, die Ausschreibung der Notarstelle \n\nzurückzunehmen und das eingeleitete, aber noch nicht abgeschlossene \n\nAuswahlverfahren abzubrechen (JMBl. vom 1. Juli 2004 S. 290). Die An-\n\ntragstellerin erhielt davon mit Schreiben der Präsidentin des Oberlan-\n\ndesgerichts vom 29. Juni 2004 Kenntnis und wurde gebeten, die Mittei-\n\nlung vom 26. Mai 2004 \"als hinfällig zu betrachten\". \n\n3 \n\nNach Änderung des Runderlasses zur Ausführung der Bundesno-\n\ntarordnung vom 25. Februar 1999 durch Runderlass vom 10. August \n\n2004 (JMBl. S. 323) schrieb der Antragsgegner die Notarstelle am 1. Ok-\n\ntober 2004 neu aus (JMBl. S. 527). Sowohl die Antragstellerin als auch \n\nder weitere Beteiligte bewarben sich innerhalb der bis zum 12. November \n\n2004 laufenden Frist. Aufgrund der für den weiteren Beteiligten dieses \n\nMal ermittelten Gesamtpunktzahl von 186,85 Punkten schlug die Präsi-\n\ndentin des Oberlandesgerichts nunmehr ihn für die Besetzung der Stelle \n\nvor. Die Antragstellerin wurde mit Schreiben vom 28. Juli 2005 davon un-\n\nterrichtet, dass bei einer Gesamtpunktzahl von 168,25 Punkten ihrer Be-\n\nwerbung nicht entsprochen werden könne. Mit dieser Punktzahl nahm die \n\nAntragstellerin den dritten Rang ein, während der zweitplatzierte Bewer-\n\nber 181,6 Punkte erreichte. \n\n4 \n\nDas Oberlandesgericht hat ihren Antrag auf gerichtliche Entschei-\n\ndung mit dem Inhalt, den Bescheid vom 28. Juli 2005 aufzuheben und \n\nden Antragsgegner zur Neubescheidung ihrer Bewerbung um die am \n\n1. Oktober 2004 ausgeschriebene Notarstelle zu verpflichten, zurückge-\n\nwiesen. Hiergegen richtet sich ihre sofortige Beschwerde, mit der sie ihr \n\nBegehren weiterverfolgt. \n\n5 \n\nII. Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 111 Abs. 4 BNotO i.V. mit \n\n§ 42 Abs. 4 BRAO zulässig, aber in der Sache unbegründet. \n\n6 \n\n7 \n\n1. Die Antragstellerin kann nicht geltend machen, der Antragsgeg-\n\nner habe ihr ohne zwingenden Grund eine schon verfestigte Rechtsposi-\n\ntion genommen und wäre verpflichtet gewesen, das ursprüngliche Be-\n\nwerbungsverfahren fortzuführen. \n\na) Nach der ersten Ausschreibung der Notarstelle hatte der An-\n\ntragsgegner eine Auswahlentscheidung zugunsten der Antragstellerin \n\ngetroffen. Dabei handelte es sich um einen durch Bekanntgabe an die \n\nAntragstellerin im Mai 2004 wirksam gewordenen einheitlichen, teils be-\n\ngünstigenden, teils belastenden Verwaltungsakt (Senatsbeschlüsse vom \n\n22. November 2004 - NotZ 16/04 - ZNotP 2005, 155, 156; vom 16. Juli \n\n2001 - NotZ 8/01 - NJW-RR 2001, 1564, 1565 m.w.N.). Dieser Verwal-\n\ntungsakt ist mit Bescheid vom 29. Juni 2004 zurückgenommen worden. \n\nDagegen hat die Antragstellerin sich nicht gewandt; die Entscheidung \n\ndes Antragsgegners hat daher ihr gegenüber Bestandskraft erlangt. \n\n8 \n\nb) Darüber hinaus wäre der Bescheid vom 29. Juni 2004 auch in-\n\nhaltlich nicht zu beanstanden. Es steht zwar nicht im Belieben der Jus-\n\ntizverwaltung, eine bereits getroffene Auswahlentscheidung wieder auf-\n\nzuheben, wenn diese rechtmäßig ergangen ist. Eine Aufhebung der ei-\n\nnem Antragsteller mit der Qualität eines Verwaltungsakts zugesicherten \n\nBestellung zum Notar kommt aber dann in Betracht, wenn die Auswahl-\n\nentscheidung rechtswidrig gewesen ist (Senatsbeschlüsse aaO). Das \n\nwar hier der Fall. \n\n9 \n\n(1) Eine Bewerbung als Notar setzt voraus, dass eine Stelle zu \n\nvergeben ist. Der Antragsgegner hat indes die Ausschreibung vom 1. Juli \n\n2003 mit Blick auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom \n\n20. April 2004 zurückgenommen und das Auswahlverfahren beendet. \n\nDazu war er berechtigt. Der Senat verweist wegen weiterer Einzelheiten \n\nauf seine Beschlüsse vom 20. März 2006 (NotZ 40/05 - ZNotP 2006,271, \n\n272) und vom 28. November 2005 (NotZ 34/05 - BGHZ 165, 146, 150 ff. \n\nsowie - u.a. - NotZ 30/05, NotZ 24/05, NotZ 43/05, NotZ 27/05 und NotZ \n\n28/05; soweit unterlegene Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerden \n\nerhoben haben, sind diese vom Bundesverfassungsgericht durch Be-\n\nschlüsse vom 1. Februar 2006 - 1 BvR 198/06 - und 2. Februar 2006 - 1 \n\nBvR 159/06, 1 BvR 169/06, 1 BvR 177/06 - nicht zur Entscheidung ange-\n\nnommen worden). Der Senat hält an dieser Rechtsprechung fest; er hat \n\nsich mit den von der Antragstellerin dagegen vorgebrachten Gesichts-\n\npunkten in den angeführten Entscheidungen bereits auseinandergesetzt. \n\n10 \n\nDie Bewerbung der Antragstellerin hatte durch den organisatori-\n\nschen Akt des Antragsgegners ihre Erledigung gefunden (BGZZ 165, \n\n146, 148 f.). Einen Anspruch auf Verfahrensbeendigung durch Vollzug \n\nder zuvor getroffenen Besetzungsentscheidung hatte sie danach nicht \n\nmehr. \n\n11 \n\n(2) Die Antragstellerin wurde dadurch auch nicht in einem berech-\n\ntigten Vertrauen, die ausgeschriebene Stelle übertragen zu erhalten, ver-\n\nletzt. Ändern sich aus verfassungsrechtlichen Gründen während eines \n\nlaufenden Verfahrens die für die Besetzungsentscheidung von der Jus-\n\ntizverwaltung allgemein angewandten und den potentiellen Bewerbern \n\nals verbindlich vorgegebenen materiell-rechtlichen Beurteilungskriterien \n\nerheblich - wie hier aufgrund der Entscheidung des Bundesverfassungs-\n\ngerichts vom 20. April 2004 -, gibt es für ein etwaiges von Bewerbern \n\ngebildetes Vertrauen, sie würden gemäß einer entsprechenden Mittei-\n\nlung der Justizverwaltung zum Notar ernannt, keine Grundlage mehr. \n\n12 \n\n2. Es ist mithin allein maßgeblich, ob die auf der Ausschreibung \n\nvom 1. Oktober 2004 und dem sich anschließenden Bewerbungsverfah-\n\nren beruhende Auswahlentscheidung des Antragsgegners rechtsfehler-\n\nfrei getroffen worden ist. Das ist zu bejahen; die insoweit von der An-\n\ntragstellerin erhobenen Beanstandungen greifen nicht durch. \n\n13 \n\na) Dem Einwand der Antragstellerin, der Antragsgegner habe in \n\nseine neue Auswahlentscheidung nur den früheren Bewerberkreis einbe-\n\nziehen dürfen, ist schon deshalb nicht nachzugehen, weil der weitere Be-\n\nteiligte zu diesem früheren Bewerberkreis gehört. Er hat - ebenso wie die \n\nAntragstellerin - auf die Ausschreibung vom 1. Oktober 2004 erneut eine \n\nBewerbung eingereicht; er wird aufgrund dieser wiederholten Bewerbung \n\nfür eine Besetzung der ausgeschriebenen Stelle in Betracht gezogen. \n\n14 \n\nb) Die Antragstellerin kann weiter nicht geltend machen, sie habe \n\nsich nicht rechtzeitig auf die neue verfassungsrechtliche Situation und \n\ndie dadurch bedingten veränderten Beurteilungsmaßstäbe einstellen \n\nkönnen, insbesondere nicht auf den Fortfall der (gemeinsamen) Kap-\n\npungsgrenze für die durch Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen \n\nund Beurkundungen erzielbaren Punkte. \n\n15 \n\n(1) Die Antragstellerin hat spätestens Ende Juni 2004 von dem \n\nAbbruch des Auswahlverfahrens und der beabsichtigten Neuausschrei-\n\nbung erfahren. Sie hatte damit - ebenso wie der weitere Beteiligte und \n\ndie anderen Bewerber, die vor dieselbe Ausgangslage gestellt worden \n\nsind - knapp viereinhalb Monate Zeit, um bis zum Ablauf der Bewer-\n\nbungsfrist am 12. November 2004 zusätzliche, ihre Aussichten für eine \n\nerfolgreiche Bewerbung verbessernde Qualifikationen zu erwerben. Eine \n\nbesondere Vertrauenslage, dass es bei den damals gültigen Auswahlkri-\n\nterien in Zukunft verbleiben werde, gab es auch vor der Entscheidung \n\ndes Bundesverfassungsgerichts vom 20. April 2004 für sie nicht. Die An-\n\ntragstellerin kann sich daher nicht darauf berufen, sie habe in schüt-\n\nzenswerter Weise die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen und \n\nden Umfang ihrer Beurkundungstätigkeit nach den Punktzahlen ausge-\n\nrichtet, die nach früherer Erlasslage (höchstens) erzielbar waren. \n\n16 \n\n(2) Vielmehr war der Antragsgegner seinerseits gehalten, den An-\n\nforderungen, die das Bundesverfassungsgericht an eine verfassungsge-\n\nmäße Vergabe neu zu besetzender Notarstellen gestellt hat, umgehend \n\ngerecht zu werden und die bisherige Verwaltungspraxis entsprechend \n\nanzupassen. Durch ein längeres Zuwarten hätte der Antragsgegner so-\n\nwohl den bisherigen - verfassungswidrigen - Zustand manifestiert als \n\nauch dem Bedürfnis nach einer baldigen Besetzung der bereits im \n\nJuli 2003 erstmals ausgeschriebenen Notarstelle und damit dem öffentli-\n\nchen Interesse an einer geordneten und flächendeckenden Versorgung \n\nder rechtsuchenden Bevölkerung mit notariellen Dienstleistungen nicht \n\nRechnung getragen. \n\n17 \n\nc) Das Bundesverfassungsgericht hat die gesetzlichen Eignungs-\n\nkriterien des § 6 Abs. 3 BNotO gebilligt, weil sie bei der Auswahl der An-\n\nwaltsnotare eine angemessene Berücksichtigung solcher Kenntnisse und \n\nFähigkeiten erlauben, die sich speziell auf den Zweitberuf des Notars \n\nbeziehen. Es hat jedoch festgestellt, dass die Auslegung und Anwen-\n\ndung dieser Norm, unter anderem gemäß dem Runderlass vom \n\n25. Februar 1999, bei der Auswahl der Bewerber aus dem Kreis der \n\nRechtsanwälte, die für das Amt des Notars in Betracht kommen, nicht \n\nden Vorrang desjenigen mit der besten fachlichen Eignung gewährleisten \n\n(BVerfGE 110, 304, 326 ff.). Eine nach den bisherigen Maßstäben er-\n\nstellte Prognose über die Eignung eines Bewerbers für das von ihm er-\n\nstrebte öffentliche Amt oder über seine bessere Eignung bei der Auswahl \n\naus einem Kreis von Bewerbern lässt vor allem eine konkrete und einzel-\n\nfallbezogene Bewertung der fachlichen Leistungen des Bewerbers ver-\n\nmissen. Erforderlich ist stattdessen eine Neubewertung, bei der auch die \n\nvon den Bewerbern bei der Vorbereitung auf das angestrebte Amt ge-\n\nzeigten theoretischen Kenntnisse und praktischen Erfahrungen differen-\n\nziert zu gewichten sind. Insbesondere diese beiden notarspezifischen \n\nEignungskriterien müssen mit eigenständigem, höherem Gewicht als bis-\n\nher im Verhältnis zu der Anwaltspraxis und dem Ergebnis des Staatsex-\n\namens einfließen (BVerfGE 110, 304, S. 326 ff., 336; Senatsbeschlüsse \n\nvom 22. November 2004 - NotZ 16/04 - ZNotP 2005, 155, 157 und vom \n\n11. Juli 2005 - NotZ 29/04 - DNotZ 2005, 942, 945). \n\n18 \n\n(1) Vor diesem Hintergrund kann die Antragstellerin nicht damit \n\ngehört werden, die von den Bewerbern jeweils besuchten Fortbildungs-\n\nkurse seien überbewertet und erlangten gegenüber der in der zweiten ju-\n\nristischen Staatsprüfung erzielten Note ein zu hohes Gewicht. Denn nach \n\nden vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Zugangskriterien zum \n\nAnwaltsnotariat ist es gerade erforderlich, eine stärkere Ausrichtung an \n\nder Notarfunktion - bei demgegenüber zurücktretender Bedeutung der \n\nExamensnote - vorzunehmen. Zudem ist nicht ersichtlich, weshalb sich \n\naus dem von der Antragstellerin eingenommenen Rechtsstandpunkt für \n\nsie Vorteile ergeben könnten. Der weitere Beteiligte hat seine juristische \n\nAusbildung mit einer besseren Note abgeschlossen und kann - bei un-\n\nveränderter Multiplikation mit dem Faktor 5 - auf 43,1 Punkte verweisen, \n\nwährend die Antragstellerin selbst nur 24,65 Punkte erlangt hat. Schon \n\ndaraus folgt ein Unterschied von 18,45 Punkten, der durch die längere \n\nAnwaltstätigkeit der Antragstellerin (45 Punkte) gegenüber dem weiteren \n\nBeteiligten (28,25 Punkte) nicht ausgeglichen werden kann. Selbst bei \n\nFesthalten an den früheren Beurteilungskriterien auch für das laufende \n\nBewerbungsverfahren, wie dies von der Antragstellerin für sich bean-\n\nsprucht wird, hätte sich insoweit ein Punktevorsprung des weiteren Be-\n\nteiligten ergeben. \n\n19 \n\n(2) Überdies hat das Bundesverfassungsgericht, um eine ange-\n\nmessene Berücksichtigung der während der bisherigen beruflichen Tä-\n\ntigkeit erworbenen notarspezifischen Kenntnisse und Fähigkeiten zu ge-\n\nwährleisten, die gemeinsame Punktzahlbildung für Fortbildung und prak-\n\ntische Bewährung mit ihrer Kappung auf insgesamt erzielbare 45 Punkte \n\nbeanstandet. Der Antragsgegner hat mit Blick darauf seinen Runderlass \n\ngeändert. Im Unterschied zum Runderlass in seiner früheren Fassung \n\nsind die Kappungsgrenzen für den Bereich theoretischer Befähigung und \n\npraktischer Bewährung aufgegeben. Die für Fortbildung und praktische \n\nNotartätigkeit erzielbaren Punkte sind nicht mehr gedeckelt; auch gibt es \n\nkeine gemeinsame Kappungsgrenze für den Besuch von Fortbildungs-\n\nveranstaltungen und den Erwerb notarieller Praxis mehr. Die Fortbil-\n\ndungskurse werden dann danach gewichtet, ob sie innerhalb der letzten \n\ndrei Jahre vor Ausschreibung bis zum Ende der Bewerbungsfrist \n\n(1,0 Punkte je Halbtag) oder davor (0,5 Punkte je Halbtag) absolviert \n\nwurden. Damit ist eine weitere Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts \n\numgesetzt, das die bislang fehlende Differenzierung zwischen zeitlich \n\nlänger zurückliegenden und jüngeren Lehrgängen beanstandet hat. Die \n\nvon den Bewerbern vorgenommenen Notariatsgeschäfte - mit Ausnahme \n\nvon Niederschriften nach § 38 BeurkG und Vermerken nach § 39 BeurkG \n\neinschließlich Beglaubigungen (mit oder ohne Entwurf) - werden eben-\n\nfalls nach Anzahl und zeitlicher Vornahme gewichtet. \n\n20 \n\n(3) Der weitere Beteiligte hat eine deutlich höhere Anzahl von ihm \n\nbesuchter Fortbildungsveranstaltungen aufzuweisen als die Antragstelle-\n\nrin; dadurch erreicht er nach Fortfall der Kappungsgrenze entsprechend \n\nhöhere Punkte. Er kann insgesamt 108 Halbtage geltend machen und er-\n\nlangt damit - ohne Unterscheidung nach bewerbungsnahen und bewer-\n\nbungsfernen Fortbildungen - 54 Punkte, während der Antragstellerin dies \n\nnur für 79 Tage und demgemäß 39,5 Punkte gelingt. Bereits daraus er-\n\ngibt sich ein Abstand von 14,5 Punkten, der sich auf 35,5 Punkte erhöht, \n\nwenn die in den letzten drei Jahren vor der Ausschreibung besuchten \n\nFortbildungsseminare je Halbtag mit 1,0 Punkten (statt 0,5 Punkten) an-\n\ngesetzt werden. Auf die vom Bundesverfassungsgericht eingeforderte \n\nQualitätssicherung durch Bewertung fachspezifischer Leistungen kommt \n\nes hier nicht an, weil die Antragstellerin jedenfalls nicht darlegt, gegen-\n\nüber dem weiteren Beteiligten im Vorteil zu sein, insbesondere Veran-\n\nstaltungen besucht zu haben, bei denen strengere Leistungskontrollen \n\nstattgefunden haben als bei den durch den weiteren Beteiligten absol-\n\nvierten Fortbildungen. Es wird auch sonst nicht ersichtlich, dass sie no-\n\ntarspezifisches Wissen erworben haben könnte, das es rechtfertigte, sie \n\nim Bewerbungsverfahren vorrangig zu berücksichtigen. Die Antragstelle-\n\nrin erhebt lediglich pauschale Beanstandungen, führt aber nicht aus, \n\nwelche von ihr erbrachten Leistungen keinen Eingang bei der Auswahl-\n\nentscheidung des Antraggegners gefunden haben. \n\n21 \n\n(4) Für den Bereich der praktischen Tätigkeit kann die Antragstel-\n\nlerin indes auf eine höhere Anzahl von Beurkundungen verweisen. Schon \n\nzahlenmäßig stehen 292 Beurkundungen (Antragstellerin) 86 Beurkun-\n\ndungen (weiterer Beteiligter) gegenüber. Unter spezifischer Gewichtung \n\nder Urkundsgeschäfte nach zeitnahen und zeitferneren Beurkundungen \n\nsowie nach Beurkundungen während einer Vertretung oder Notariatsver-\n\nwaltung mit einer ununterbrochenen Dauer von jeweils mehr als zwei \n\nWochen mit Entwurf/Vollzug der betreffenden Urkunde, erreicht die An-\n\ntragstellerin 28,6 Punkte, der weitere Beteiligte hingegen 10 Punkte. Da-\n\nher wird nicht verständlich, wenn sich die Antragstellerin gegen die \"un-\n\nlimitierte\" Berücksichtigung und Bewertung von Notariatsgeschäften an-\n\nlässlich von Notarvertretungen wendet und beanstandet, dass Rechts-\n\nanwälte in \"bestimmten Sozietätsformen\" gegenüber Einzelanwälten be-\n\nvorzugt sind, wenn es um die Gelegenheit zur Wahrnehmung von Notari-\n\natsvertretungen geht. Die Antragstellerin übt ihren Beruf nicht als Einzel-\n\nanwältin aus, sondern gehört - ebenso wie der weitere Beteiligte - einer \n\nSozietät an, in denen ein Mitglied zugleich den Zweitberuf des Anwalts-\n\nnotars ausübt. Was die Beurkundungszahlen anbelangt, ist sie gegen-\n\nüber dem weiteren Beteiligten im Vorteil. Es wird mithin nicht nachvoll-\n\nziehbar, weshalb sich der weitere Beteiligte in einer Situation befinden \n\nsollte, in der er hinsichtlich des Beurkundungsaufkommens oder der \n\nMöglichkeit zu Notarvertretungen gegenüber der Antragstellerin bevor-\n\nzugt wäre. \n\n22 \n\n3. Angesichts der von den Bewerbern jeweils erzielten Gesamt-\n\npunktzahlen durfte der Antragsgegner seine Besetzungsentscheidung \n\nzugunsten des weiteren Beteiligten treffen; die Antragstellerin nimmt \n\ndemgegenüber nur die dritte Rangstelle ein. Weitere Umstände, die im \n\nHinblick auf eine bessere persönliche und fachliche Eignung der Antrag-\n\nstellerin für ein Abweichen von dieser Reihenfolge sprechen könnten und \n\nvom Antragsgegner in eine auf den Einzelfall bezogene, abschließende \n\nPrognose über die Befähigung der Antragstellerin für das von ihr erstreb-\n\nte Amt hätten einbezogen werden müssen, sind nicht ersichtlich. Die An-\n\ntragstellerin macht auch nicht geltend, dass der Antragsgegner solche \n\nUmstände nicht berücksichtigt hat. Zwar hat der weitere Beteiligte bei \n\nseiner Vorbereitung auf das angestrebte Notaramt den Schwerpunkt auf \n\nden Erwerb theoretischer Fähigkeiten gelegt. Das ist indes auch bei der \n\nAntragstellerin der Fall, bei der die für den Besuch von Fortbildungsver-\n\nanstaltungen erzielten Punkte ebenfalls überwiegen. Von einer nahezu \n\nfehlenden Beurkundungstätigkeit des weiteren Beteiligten und damit ei-\n\nnem völligen Ausfall berufspraktischer Erfahrung oder einem sonst er-\n\nkennbar gestörten Verhältnis in den fachspezifischen Leistungen zuein-\n\nander (vgl. Senatsbeschluss vom 24. Juli 2006 - NotZ 3/06 - unter II 6), \n\ndas dem Antragsgegner hätte Veranlassung geben müssen, von seinem \n\nüber das Bezugssystem gewonnenen Ergebnis abzuweichen, kann nicht \n\ndie Rede sein. \n\nSchlick Streck Kessal-Wulf \n\n Doyé Ebner \n\nVorinstanz: \n\nOLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 15.03.2006 - 1 Not 8/05 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-07-24/notz-14-06","cited_norms":[{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 111","ref_norm":"111","n":1},{"jurabk":"BeurkG","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":1},{"jurabk":"BeurkG","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-07-24/notz-14-06","retrieved":"2026-07-10 20:44:45.651266+00:00"},"card":{"id":"bgh/2006-07-24/notz-14-06","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"Senat fuer Notarsachen","date":"2006-07-24","dockets":["NotZ 14/06"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 24.07.2006 – NotZ 14/06","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-07-24/notz-14-06","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den\n\nBeschluss des 1. Senats für Notarsachen des Oberlan-\n\ndesgerichts Frankfurt am Main vom 15. März 2006 - 1 Not\n\n8/05 - wird zurückgewiesen.\n\nDie Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfah-\n\nrens zu tragen und dem Antragsgegner sowie dem weite-\n\nren Beteiligten die im Beschwerdeverfahren entstandenen\n\naußergerichtlichen Kosten zu erstatten.\n\nDer Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf\n\n50.000 €\n\nfestgesetzt.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"BNotO/6","law":"BNotO","abbreviation":"BNotO","ref":"6","label":"§ 6 BNotO","mentions":2},{"id":"BNotO/111","law":"BNotO","abbreviation":"BNotO","ref":"111","label":"§ 111 BNotO","mentions":1},{"id":"BeurkG/38","law":"BeurkG","abbreviation":"BeurkG","ref":"38","label":"§ 38 BeurkG","mentions":1},{"id":"BeurkG/39","law":"BeurkG","abbreviation":"BeurkG","ref":"39","label":"§ 39 BeurkG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[{"position":1,"court":"OLG Frankfurt/Main","court_id":null,"court_as_stated":"OLG Frankfurt/Main","date":"2006-03-15","docket":"1 Not 8/05","decision_type":null,"ecli":null,"id":null,"url":null,"is_this_decision":false,"is_held":false},{"position":2,"court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","date":"2006-07-24","docket":"NotZ 14/06","decision_type":"Beschluss","ecli":null,"id":"bgh/2006-07-24/notz-14-06","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-07-24/notz-14-06","is_this_decision":true,"is_held":true}],"has_records":true,"note":"As the courts' records state it (getProceeding). No outcome is given."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T20:44:45.651266+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}