{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2006-07-21","aktenzeichen":"V ZR 158/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 242 Ba Verkündet am: 21. Juli 2006 W i l m s , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle a) Die über die Gewährung einer Subvention entscheidende Behörde kann deren Voraussetzungen auch dann nicht privatautonom frei gestalten, wenn sie die Beihilfe nicht durch einen Verwaltungsakt, sondern zivilrechtlich durch einen Nachlass vom Kaufpreis gewährt. b) Die Geltendmachung eines vertraglichen Anspruchs auf Rückgewähr einer Subvention unterliegt den gleichen Grundsätzen, wie sie für den Widerruf eines die Subvention gewährenden Verwaltungsaktes nach § 49 Abs. 3 VwVfG gelten. Sie ist ausgeschlossen, wenn ein Verstoß gegen vertragliche Pflichten unter Berücksichtigung des für die Subvention geltenden gesetzlichen Rahmens des Vermerks zum Haushaltstitel und der einschlägigen Verwaltungsvorschriften nicht dazu geführt hat, dass der mit dem Einsatz der öffentlichen Mittel verfolgte Zweck verfehlt worden ist.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nV ZR 158/05 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB § 242 Ba \n\nVerkündet am: \n21. Juli 2006 \nW i l m s , \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\na) Die über die Gewährung einer Subvention entscheidende Behörde kann deren \n\nVoraussetzungen auch dann nicht privatautonom frei gestalten, wenn sie die Beihilfe \n\nnicht durch einen Verwaltungsakt, sondern zivilrechtlich durch einen Nachlass vom \n\nKaufpreis gewährt. \n\nb) Die Geltendmachung eines vertraglichen Anspruchs auf Rückgewähr einer Subvention \n\nunterliegt den gleichen Grundsätzen, wie sie für den Widerruf eines die Subvention \n\ngewährenden Verwaltungsaktes nach § 49 Abs. 3 VwVfG gelten. Sie \n\nist \n\nausgeschlossen, wenn ein Verstoß gegen vertragliche Pflichten unter Berücksichtigung \n\ndes \n\nfür die Subvention geltenden gesetzlichen Rahmens des Vermerks zum \n\nHaushaltstitel und der einschlägigen Verwaltungsvorschriften nicht dazu geführt hat, \n\ndass der mit dem Einsatz der öffentlichen Mittel verfolgte Zweck verfehlt worden ist. \n\nBGH, Urt. v. 21. Juli 2006 - V ZR 158/05 - OLG Karlsruhe \n LG Karlsruhe \n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 21. Juli 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter \n\nDr. Lemke und Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den \n\nRichter Dr. Czub \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandes-\n\ngerichts Karlsruhe vom 28. Juni 2005 wird auf Kosten der Klägerin \n\nzurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand:\n\n1 \n\n2 \n\nDie Klägerin verlangt von der beklagten Stadt die Rückzahlung eines Ver-\n\nbilligungsabschlages auf den Kaufpreis für den Erwerb einer ehemals bun-\n\ndeseigenen Liegenschaft. \n\nDie Parteien schlossen im November 1993 einen notariellen Kaufvertrag, \n\nauf Grund dessen die Klägerin ein ehemaliges Kasernengelände an die Beklagte \n\nveräußerte, das bis 1991 von den dort stationierten französischen Streitkräften \n\ngenutzt wurde. In dem Vertrag ist bestimmt, dass die Klägerin der Beklagten \n\neinen Preisnachlass nach der Richtlinie des Bundesministers der Finanzen (BMF) \n\nfür den verbilligten Verkauf bundeseigener bebauter und unbebauter Grundstücke \n\nzur Förderung des Wohnungsbaus vom 29. März 1993 (VerbRWo 93) gewähren \n\nwerde, wenn diese die dafür nach der Richtlinie erforderlichen Voraussetzungen \n\ninnerhalb von 12 Monaten nach der Beurkundung nachweise. \n\n3 \n\nDiese Frist wurde verlängert. Die Verbilligung wurde der Beklagten von der \n\nKlägerin auf Grund einer Nachtragsvereinbarung vom März 1997 gewährt. In den \n\nVorbemerkungen heißt es, dass die Beklagte beabsichtige, eine Teilfläche an die \n\nV. GmbH (im Folgenden: Wohnungsunternehmen) zu veräußern, die \n\ndiese Fläche auf der Grundlage eines der Klägerin vorgelegten Förderbescheides \n\nder L. Baden-Württemberg zu 100 % mit Mietwohnungen im so-\n\nzialen Wohnungsbau bebauen werde. Die Beklagte beantrage deswegen einen \n\nPreisnachlass nach der VerbRWo 93. \n\n4 \n\n§ 3 Abs. 4 der Nachtragsvereinbarung lautet - auszugsweise - wie folgt: \n\n\"Die Stadt verpflichtet sich gegenüber dem Bund, die \nV. im Weiterveräußerungsvertrag in gleicher Weise \nzu verpflichten, wie dies nach den VerbRWo ein Kaufbewerber \ngegenüber dem Bund im Kaufvertrag zu tun hat; vgl. Absatz 7 c) \nVerbRWo 93. Das bedeutet insbesondere, dass die Stadt die \nV. im Weiterveräußerungsvertrag verpflichtet, \n\ngerechnet \n\n(a) die Weiterveräußerungsfläche innerhalb einer Frist von 3 \nder \nvom Tag \nJahren, \nWeiterveräußerungsfläche \nab \nauf \n(Verwendungsfrist), insgesamt für den Neubau von 127 \nMietwohnungen (nebst 295 Garagen bzw. Stellplätzen) im \nSinne der Absätze 3, 4 c) VerbRWo 93 unmittelbar selbst zu \nverwenden; vgl. Absatz 5 und 6 VerbRWo 93, \n\nder Auflassung \ndie V. \n\n(b) dass die auf der Weiterveräußerungsfläche von der \nV. zu errichtenden 127 Neubaumietwohnungen \n(nebst 295 Garagen bzw. Stellplätzen) 15 Jahre lang als \nWohnungen im Sinne der Absätze 3 und 4 c) VerbRWo 93 \ngenutzt werden (Belegungsbindung). Die Bindungsfrist von 15 \nJahren beginnt mit der \ntatsächlichen Aufnahme der \nzweckbestimmten Nutzung, für die Verbilligung gewährt wird, \nspätestens mit Auflauf der v.g. Verwendungsfrist…\". \n\n5 \n\nIn § 4 des Nachtrags wurde als \"Sanktionsregelung\" bestimmt, dass die \n\nKlägerin von der Beklagten den Verbilligungsabschlag nebst Zinsen vom Tage \n\ndes Abschlusses des Nachtrags zurückverlangen könne, wenn die Beklagte die \n\nim Nachtrag übernommenen Verpflichtungen nicht erfülle. \n\n6 \n\nDie Beklagte veräußerte diese Fläche an das Wohnungsunternehmen \n\nunter Weitergabe des Verbilligungsabschlags. In diesem Grundstückskaufvertrag \n\nverpflichtete sich das Wohnungsunternehmen, auf dem veräußerten Grundstück \n\n127 Mietwohnungen \n\nim \n\nsozialen Wohnungsbau \n\nzu errichten, eine \n\nNutzungsbindung von 20 Jahren und eine Miet- und Belegungsbindung von 15 \n\nJahren einzugehen und den Verbilligungsabschlag im Falle der Nichterfüllung \n\nzurückzuzahlen. Das Wohnungsunternehmen hatte die Erfüllung dieser Pflichten \n\ndurch eine der Klägerin vorzulegende Erklärung der Landeskreditbank \n\nnachzuweisen, dass die neuen Mietwohnungen im öffentlich geförderten sozialen \n\nWohnungsbau errichtet waren und das Wohnungsunternehmen eine 15-jährige \n\nBelegungsbindung eingegangen war. \n\n7 \n\nDas Wohnungsunternehmen baute auf der überlassenen Fläche 127 \n\nMietwohnungen. Hiervon sind jedoch nur acht für Schwerbehinderte errichtete \n\nWohnungen durch nach dem Wohnungsbindungsgesetz Bezugsberechtigte \n\nbelegt. Bei den anderen Neubauwohnungen hat das Wohnungsunternehmen die \n\nBelegungsbindung an den neu errichteten Wohnungen durch den Ausweis einer \n\ngleichen Bindung an Wohnungen in ihrem Bestand entsprechend den für die \n\nDarlehensvergabe mit der Landeskreditbank vereinbarten Bedingungen abgelöst \n\n(sog. mittelbare Unterbringung). \n\n8 \n\nDie Klägerin ist der Ansicht, dass der mit der Verbilligung verfolgte \n\nSubventionszweck damit verfehlt worden sei. Zwar sei ihr die nach dem \n\nWohnungsbauprogramm des Landes Baden-Württemberg für die vereinbarte \n\nFörderung nach § 88 d II. WoBauG zulässige Ablösung der Belegungsbindung \n\ndurch mittelbare Unterbringung bekannt gewesen, dies sei jedoch für den im \n\nNachtrag von 1997 festgelegten Subventionszweck ohne Bedeutung. Vereinbarte \n\nVoraussetzung der Verbilligung sei die Schaffung neuer Sozialwohnungen \n\ngewesen, die selbst unmittelbar einer Belegungsbindung für mindestens 15 Jahre \n\nunterliegen müssten. \n\n9 \n\nDer Klage auf Rückzahlung des Verbilligungsabschlages hat das \n\nLandgericht stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat unter Abänderung des \n\nlandgerichtlichen Urteils die Klage abgewiesen. Mit der von dem Senat \n\nzugelassenen Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des \n\nlandgerichtlichen Urteils. \n\nEntscheidungsgründe:\n\nI. \n\n10 \n\nDas Berufungsgericht meint, der Klägerin stehe kein Anspruch auf \n\nRückzahlung nach § 4 des Nachtragsvertrages zu, weil die Beklagte nicht \n\ngegen ihre Pflichten aus § 3 Abs. 4 a und b des Nachtragsvertrages verstoßen \n\nhabe. \n\n11 \n\nAus dem Wortlaut des Nachtragsvertrages ergebe sich nicht, dass der \n\nLetzterwerber, das Wohnungsunternehmen, die geförderten Wohnungen \n\nunmittelbar Sozialwohnungsberechtigten überlassen müsse. Gemäß § 3 Abs. 4 \n\na des Nachtrages habe die Weiterverkaufsfläche mit 127 Mietwohnungen im \n\nSinne der Absätze 3, 4 c) VerbRWo 93 bebaut werden sollen. Dies seien (auch) \n\nnach § 88 d II. WoBauG geförderte Wohnungen. Die Voraussetzungen dieser \n\nVorschrift lägen hier vor. Nach der gesetzlichen Regelung sei es dem \n\nDarlehensgeber überlassen, in dem Vertrag mit dem Bauherrn die Regularien \n\nzu vereinbaren, durch die dem Förderungszweck des § 1 II. WoBauG Genüge \n\ngetan werde. \n\n12 \n\nEine Verpflichtung, die neu errichteten Wohnungen nur mit Mietern aus \n\ndem nach § 25 II. WoBauG besonders begünstigen Personenkreis zu belegen, \n\nsei auch nicht aus den sonstigen Umständen zu begründen. Die Materialien \n\nzum Gesetzentwurf für ein Wohnungsbaureformgesetz (BR-Drucks 617/97) \n\nsprächen für eine Auslegung im Sinne der Beklagten. Aus diesen ergebe sich, \n\ndass bei der Förderung des Mietwohnungsbaus durch die Begründung von \n\nBelegungsrechten für bedürftige Haushalte diese sowohl an den geförderten als \n\nauch an anderen, nicht geförderten Wohnungen sollten erworben werden \n\nkönnen (Kombiförderung, mittelbare Förderung). \n\n13 \n\n14 \n\nII. \n\nDie Revision bleibt im Ergebnis ohne Erfolg. \n\n1. Allerdings halten die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Ver-\n\ntragsauslegung, auf die sich die Parteien im Revisionsverfahren konzentriert \n\nhaben, rechtlicher Nachprüfung nicht in allen Punkten stand. \n\n15 \n\na) Rechtsfehlerhaft ist die Auslegung des Berufungsgerichts in dem \n\nPunkt, dass sich aus dem Wortlaut der Vereinbarungen in § 3 Abs. 4 a und b \n\ndes Nachtrags nicht ergebe, dass das Wohnungsunternehmen die neu er-\n\nrichtenden Wohnungen unmittelbar Sozialwohnungsberechtigten überlassen \n\nmüsse. Das Berufungsgericht ist zwar zutreffend von dem Grundsatz aus-\n\ngegangen, dass jede Auslegung von Verträgen vom Wortlaut der Ver-\n\neinbarungen und dem diesem zu entnehmenden objektiv erklärten Parteiwillen \n\nauszugehen hat (BGHZ 121, 14, 16; 124, 39, 44; BGH, Urt. v. 27. März 2001, \n\nVI ZR 12/00, NJW 2001, 2535). Es ist indes diesem richtigen Ausgangspunkt \n\nnicht gefolgt, indem es nicht vom Vertragstext ausgegangen und dessen Er-\n\nklärungsbedeutung ermittelt, sondern sich sogleich von diesem gelöst und \n\nErwägungen zu den zulässigen Formen der Förderung des sozialen Woh-\n\nnungsbaus im sog. 3. Förderweg nach § 88 d II. WoBauG angestellt hat. \n\n16 \n\nIn den zitierten Bestimmungen des Nachtragsvertrages, die den Zweck \n\neiner Subvention aus Mitteln des Bundes sichern sollen, wird indessen nicht auf \n\ndie Förderrichtlinien der Länder (hier auf das Wohnungsbauprogramm des \n\nLandes Baden-Württemberg) Bezug genommen. Im Nachtrag ist vielmehr unter \n\nBezugnahme auf die VerbRWo 93 des Bundesministers der Finanzen \n\nvereinbart worden, dass die Beklagte das Wohnungsunternehmen zu \n\nverpflichten hat, dass die Weiterveräußerungsfläche unmittelbar selbst für den \n\nNeubau von 127 Mietwohnungen im Sinne der VerbRWo 93 verwendet wird \n\n(§ 3 Abs. 4 a) und dass die errichteten Neubaumietwohnungen 15 Jahre lang \n\nals Wohnungen im Sinne der Absätze 3 und 4 c) VerbRWo 93 genutzt werden. \n\nIm Vertragstext ist die Belegungsbindung auf die Neubaumietwohnungen \n\nbezogen (§ 3 Abs. 4 b). Den Wortlaut dieser Bestimmung hat das \n\nBerufungsgericht übergangen, wie die Revision zutreffend rügt. \n\n17 \n\nb) Ob die Auslegung des Berufungsgerichts zwar nicht in der Begrün-\n\ndung, aber im Ergebnis richtig ist, weil der in § 3 Abs. 4 a und b des Nachtrags \n\naufgenommene Verweis auf die Absätze 3 und 4 c) VerbRWo 93 dahin zu \n\nverstehen ist, dass abweichend vom Vertragswortlaut auch eine nicht auf die \n\nNeubauwohnungen bezogene Begründung von Belegungsrechten der \n\nvereinbarten Zweckbindung genügt, wie die Revisionserwiderung in der \n\nmündlichen Verhandlung ausgeführt hat, lässt der Senat dahinstehen. Das \n\nwäre zwar so, wenn der Wortlaut der Regelung im Nachtrag über die \n\nBelegungsbindung der Neubauwohnungen nur scheinbar eindeutig wäre, aus \n\ndem Inhalt der Verweisung auf die Absätze 3 und 4 c) der VerbRWo 93, dem \n\nKontext des Vertrages und dem bei der Auslegung zu berücksichtigenden Sub-\n\nventionszweck (vgl. dazu BGH, Urt. v. 11. März 1969, III ZR 198/65, WM 1969, \n\n722, 724; Urt. v. 17. Januar 1972, III ZR 86/69, WM 1972, 339, 340; BGHZ 155, \n\n166, 170) jedoch hervorginge, dass die Zwecksicherung der Subvention nach \n\ndem Wohnungsbauprogramm des Landes bestimmt werden sollte. \n\n18 \n\nDas ist indes zweifelhaft. Mit der Verweisung auf die Absätze 3 und 4 c) \n\nder VerbRWo 93 \n\nin § 3 Abs. 4 a und b des Nachtags wird der \n\nSubventionszweck dahin festgelegt, dass der Wohnraum in dem von den \n\nLändern geförderten sozialen Wohnungsbau neu errichtet und genutzt werden \n\nmuss. Gegen ein Verständnis des Nachtrags dahin, dass damit auch Art und \n\nUmfang der vereinbarten Belegungsbindung sich allein nach den jeweiligen \n\nFörderbedingungen des Landes richten sollten, spricht jedoch der Umstand, \n\ndass die Subventionsvoraussetzungen nicht in allen Punkten übereinstimmten. \n\nSo genügte z.B. nach Nummer 5.16 der Verwaltungsvorschrift des \n\nWirtschaftsministeriums des Landes Baden-Württemberg zum Landeswoh-\n\nnungsbauprogramm 1993 (GABl 1992, 1277) für die Förderung des allge-\n\nmeinen Mietwohnungsbaus \n\nin der hier vom Wohnungsunternehmen \n\nin \n\nAnspruch genommenen Darlehnsart MB 10 eine Belegungsbindung von zehn \n\nJahren, während der allgemeine Vermerk im Bundeshaushalt für diese \n\nSubvention (zu Kapitel 8 Titel 13101), die Verbilligungsrichtlinien des \n\nBundesministers der Finanzen von 1993 und 1996 und der hier abgeschlossene \n\nVertrag stets eine Belegungsbindung von mindestens 15 Jahren für den \n\ngewährten Nachlass von 50 vom Hundert auf den Grundstückswert verlangten. \n\n19 \n\n2. Unabhängig von dieser Auslegungsfrage bleibt die Revision im \n\nErgebnis schon deshalb ohne Erfolg, weil sich die Entscheidung des \n\nBerufungsgerichts jedenfalls aus einem anderen Grund als richtig darstellt. \n\n20 \n\na) Die Klägerin kann den aus einer etwaigen Verletzung der Pflichten zur \n\nSicherung der Zweckbindung begründeten Rückforderungsanspruch aus § 4 \n\ndes Nachtrags nicht geltend machen. Es \n\nliegt keine Fehlverwendung \n\nöffentlicher Mittel vor. Diese Einschränkung bei der Ausübung eines \n\nvereinbarten Rückzahlungsanspruchs ergibt sich aus den Grundsätzen des \n\nVerwaltungsprivatrechts. \n\n21 \n\naa) Die Nichterfüllung einer in einem Subventionsvertrag zur Sicherung \n\nder Zweckbindung vereinbarten Pflicht hat zwar grundsätzlich zur Folge, dass \n\nder Zuschuss wegen Verfehlung des Subventionszwecks zurückzuzahlen ist \n\n(vgl. BVerwGE 105, 55, 58; BGHZ 155, 166, 176). Die Geltendmachung des \n\nvertraglichen Anspruchs ist indes nach den gleichen Grundsätzen, wie sie für \n\nden Widerruf eines die Subvention gewährenden Verwaltungsaktes nach § 49 \n\nAbs. 3 VwVfG gelten (vgl. dazu Kopp/Ramsauer, VwVfG, 9. Aufl., § 49, \n\nRdn. 47; VGH Kassel, NVwZ 1999, 165, 167), dann ausgeschlossen, wenn der \n\nEmpfänger der Subvention zwar gegen eine zur Sicherung ihres Zwecks \n\neingegangene vertragliche Verpflichtung verstoßen hat, die Pflichtverletzung \n\naber unter Berücksichtigung des für die Subvention geltenden gesetzlichen \n\nRahmens, des Vermerks zum Haushaltstitel und der einschlägigen \n\nVerwaltungsrichtlinien nicht dazu geführt hat, dass der mit dem Einsatz der \n\nöffentlichen Mittel verfolgte Zweck verfehlt worden ist. \n\n22 \n\nOb die Nichteinhaltung einer vertraglichen Verpflichtung dazu führt, dass \n\ndamit auch der Subventionszweck verfehlt wird, kann nicht allein nach den \n\nvertraglichen Vereinbarungen, sondern muss unter Berücksichtigung der \n\nbundesgesetzlichen Grundlagen für die Förderung des Wohnungsbaus, der \n\nBindung und der Freistellung von Belegungsrechten bestimmt werden. Die für \n\ndie Klägerin handelnde Behörde \n\n(O. ) kann die \n\nVoraussetzungen \n\nfür die Gewährung der Subvention auch dann nicht \n\nprivatautonom gestalten, wenn sie die Beihilfe aus Haushaltsmitteln nicht durch \n\neinen Verwaltungsakt, sondern zivilrechtlich durch einen Nachlass beim \n\nKaufpreis gewährt (vgl. Stober, Besonderes Wirtschaftsverwaltungsrecht, 13. \n\nAufl., S. 273; vgl. Senat, Urt. v. 4. April 2003, V ZR 314/02, WM 2003, 1491, \n\n1493). Die Wahrnehmung von Aufgaben der öffentlichen Verwaltung in den \n\nFormen des Privatrechts hat zur Folge, dass die Normen des Privatrechts durch \n\nBestimmungen des öffentlichen Rechts ergänzt, überlagert und modifiziert \n\nwerden (BGHZ 91, 84, 97; 93, 372, 381; Senat, Urt. v. 15. Oktober 1993, V ZR \n\n14/92, NJW 1994, 586, 589). Ist der Zweck der Subvention trotz der \n\nNichteinhaltung vertraglicher Vereinbarungen dennoch erreicht worden, kann \n\nder Anspruch auf Rückforderung daher nicht geltend gemacht werden. So ist es \n\nhier. \n\n23 \n\nbb) Die Erwägungen des Berufungsgerichts sind jedenfalls für die \n\nFeststellung einer die Rückforderung rechtfertigenden Zweckverfehlung in dem \n\nPunkt richtig, dass diese nicht unabhängig von den gesetzlichen Grundlagen für \n\nden sozialen Wohnungsbau nach §§ 88 bis 88 d II. WoBauG und den \n\nVorschriften über die Freistellung von Belegungsbindungen erfolgen kann. Mit \n\ndem verbilligten Verkauf bundeseigener Grundstücke wird der soziale \n\nWohnungsbau gefördert, den nach Art. 83 GG die Länder als eigene \n\nAngelegenheit auf der Grundlage der bundesgesetzlichen Regelungen im II. \n\nWohnungsbaugesetz (jetzt im Gesetz über die soziale Wohnraumförderung) \n\nauszuführen haben (Britzinger, DöV 1980, 189, 193; Söfker, DWW 1994, 169, \n\n173). Der Zusammenhang zwischen der staatlichen Wohnungsbauförderung \n\ndurch allgemeine Finanzzuweisungen und dem verbilligten Verkauf \n\nbundeseigener Grundstücke nach den VerbRWo ergibt sich bereits aus der \n\nVerweisung \n\nauf \n\ndas Wohnungsbaurecht \n\nin \n\ndem \n\neinschlägigen \n\nHaushaltsvermerk. \n\n24 \n\nWeder der Haushaltsvermerk noch die bei der Gewährung der Ver-\n\nbilligung geltende VerbRWo 96 enthalten jedoch einen Hinweis darauf, dass \n\nbestimmte Formen des auch mit Finanzzuweisungen des Bundes nach Art. 104 \n\na Abs. 4 Satz 1 GG geförderten sozialen Wohnungsbaus von der Förderung \n\ndurch einen verbilligten Verkauf von Grundstücken ausgeschlossen sein sollten. \n\nAuch der Umstand, dass die bei Abschluss des Nachtragvertrages bereits \n\ngeltende VerbRWo 96, die nicht mehr wie die VerbRWo 93 die Bestimmungen \n\nenthielt, nach der der Käufer sich verpflichten musste, das Kaufgrundstück für \n\ndie bezugsfertige Schaffung der geförderten Wohnungen unmittelbar selbst zu \n\nverwenden, und die zu fördernden Wohnungen im Kaufvertrag zu bezeichnen \n\nwaren, spricht dafür, dass damit auch die durch das Wohnungs-\n\nbauförderungsgesetz vom 6. Juni 1994 (BGBl. I S. 1184) erweiterten Mög-\n\nlichkeiten für eine Freistellung der geförderten Wohnung von der Belegungs-\n\nbindung durch den Ausweis von Ersatzräumen und davon Gebrauch machende \n\nWohnungsbauprogramme der Länder von der Förderung durch die Verbilligung \n\nbei dem Verkauf bundeseigener Grundstücke nicht ausgenommen sein sollten. \n\nSchließlich widerspräche es auch dem Gebot einer gleichmäßigen, willkürfreien \n\nSubventionierung, den sozialen Wohnungsbau in Form der vereinbarten \n\nFörderung nach § 88 d II. WoBauG auch bei einer Ablösung von Belegungs-\n\nrechten zwar mit allgemeinen Finanzzuweisungen aus dem Haushalt der \n\nKlägerin zu fördern, ihn aber von der Förderung durch die verbilligte Abgabe \n\nbundeseigener Grundstücke auszuschließen. \n\n25 \n\nb) Einer Rückforderung des Verbilligungsabschlags nach § 4 des \n\nNachtrages wegen Nichterfüllung der in § 3 Abs. 4 a und b vereinbarten \n\nPflichten steht zudem entgegen, dass selbst bei deren Erfüllung nicht \n\nsichergestellt gewesen wäre, dass die auf dem verbilligt abgegebenen \n\nGrundstück errichteten Mietwohnungen für die Dauer von 15 Jahren nur an \n\nSozialwohnungsberechtigte \n\nhätten \n\nvermietet werden \n\ndürfen. Das \n\nWohnungsunternehmen hätte eine Freistellung von der Belegungsbindung \n\ndurch den Nachweis von Ersatzwohnraum auch dann erreichen können, wenn \n\ndie Beklagte das Wohnungsunternehmen entsprechend den Vereinbarungen im \n\nNachtrag und nicht gemäß den Förderbedingungen der Landeskreditanstalt \n\nzum Nachweis der Einhaltung des Subventionszweckes verpflichtet hätte. \n\n26 \n\nNach § 7 Abs. 1 Nr. 3 WoBindG kann die nach § 3 WoBindG in dem \n\nLand zuständige Behörde den aus einer Belegungsbindung Verpflichteten in \n\nBezug auf die geförderte Wohnung freistellen, wenn dieser der Behörde ein \n\nBelegungsrecht an einer gleichwertigen bezugsfertigen oder freien Wohnung \n\n(Ersatzwohnraum) einräumt und nach den örtlichen wohnungswirtschaftlichen \n\nVerhältnissen kein überwiegendes öffentliches Interesse an der Bindung be-\n\nsteht. Die Einräumung eines Besetzungsrechts an einer gleichwertigen Ersatz-\n\nwohnung steht dann dem Besetzungsrecht an der geförderten Wohnung gleich. \n\nMit dem Wohnungsbauförderungsgesetz vom 6. Juni 1994 (BGBl. I S. 1184) hat \n\nder Gesetzgeber diese Voraussetzungen für eine Ablösung der Bindung an den \n\ngeförderten Wohnungen erweitert, um u.a. der zunehmenden Gettoisierung in \n\ngrößeren Siedlungen des öffentlich geförderten Wohnungsbaus ent-\n\ngegenzuwirken (BT-Drucks. 12/6616). Von dieser gesetzlichen Möglichkeit \n\nhätte das Wohnungsunternehmen Gebrauch machen können. \n\nIII. \n\n27 \n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. \n\nKrüger \n\nLemke \n\nSchmidt-Räntsch \n\nRinBGH Dr. Stresemann \nist wegen urlaubsbedingter \nAbwesenheit verhindert zu \nunterschreiben. \n\nKrüger \n\nCzub \n\nVorinstanzen: \n\nLG Karlsruhe, Entscheidung vom 17.11.2004 - 10 O 256/04 - \n\nOLG Karlsruhe, Entscheidung vom 28.06.2005 - 8 U 277/04 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-07-21/v-zr-158-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 83","ref_norm":"83","n":1},{"jurabk":"WoBindG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"WoBindG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-07-21/v-zr-158-05","retrieved":"2026-07-10 20:49:06.908022+00:00"},"card":{"id":"bgh/2006-07-21/v-zr-158-05","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"V. Zivilsenat","date":"2006-07-21","dockets":["V ZR 158/05"],"decision_type":"Urteil","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Urteil vom 21.07.2006 – V ZR 158/05","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-07-21/v-zr-158-05","headnotes":[{"kind":"leitsatz","author":"gericht","text":"BGB § 242 Ba Verkündet am: 21. Juli 2006 W i l m s , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle a) Die über die Gewährung einer Subvention entscheidende Behörde kann deren Voraussetzungen auch dann nicht privatautonom frei gestalten, wenn sie die Beihilfe nicht durch einen Verwaltungsakt, sondern zivilrechtlich durch einen Nachlass vom Kaufpreis gewährt. b) Die Geltendmachung eines vertraglichen Anspruchs auf Rückgewähr einer Subvention unterliegt den gleichen Grundsätzen, wie sie für den Widerruf eines die Subvention gewährenden Verwaltungsaktes nach § 49 Abs. 3 VwVfG gelten. Sie ist ausgeschlossen, wenn ein Verstoß gegen vertragliche Pflichten unter Berücksichtigung des für die Subvention geltenden gesetzlichen Rahmens des Vermerks zum Haushaltstitel und der einschlägigen Verwaltungsvorschriften nicht dazu geführt hat, dass der mit dem Einsatz der öffentlichen Mittel verfolgte Zweck verfehlt worden ist.","basis":"source_field","source":null,"may_include_court_head":true}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":{"text":"Die Revision gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandes-\n\ngerichts Karlsruhe vom 28. 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