{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2006-07-20","aktenzeichen":"V ZB 76/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nV ZB 76/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n20. Juli 2006 \n\nin der Zwangsversteigerungssache \n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 20. Juli 2006 durch den Vor-\n\nsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, \n\nDr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth \n\nbeschlossen: \n\nAuf Antrag der Schuldner wird die Zwangsvollstreckung aus dem \n\nZuschlagsbeschluss des Amtsgerichts Wolfenbüttel vom 21. März \n\n2006 gegen Sicherheitsleistung der Schuldner in Höhe von \n\n1.000 € bis zum 16. August 2006 ausgesetzt. \n\nDer weitergehende Antrag wird zurückgewiesen. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nMit Notarvertrag vom 5. Dezember 1991 kauften die Schuldner ein \n\nHausgrundstück zur Eigennutzung. Mit Urkunde vom selben Tag bewilligten die \n\nEigentümer und die Schuldner die Belastung des Grundstücks mit einer Grund-\n\nschuld zugunsten der C. AG (C. ). Die Schuldner unterwar-\n\nfen sich der sofortigen Zwangsvollstreckung aus der Urkunde des Notars. Die \n\nnotwendigen Erklärungen wurden von einem Teil der Eigentümer des Grund-\n\nstücks persönlich und im Übrigen von der Bürovorsteherin des Urkundsnotars \n\nmit der Erklärung abgegeben, \"notarielle Vollmacht nachzureichen\". \n\n2 \n\nDie Grundschuld wurde eingetragen, die Schuldner erwarben das Eigen-\n\ntum an dem Grundstück jeweils zur Hälfte. Am 2. Januar 1992 erteilte der Notar \n\nder C. eine vollstreckbare Ausfertigung der Bestellungsurkunde. \n\nDie C. trat die Grundschuld am 22. Dezember 1992 an die Gläubige-\n\nrin ab. Am 19. Februar 1993 schrieb der Notar die Vollstreckungsklausel auf die \n\nGläubigerin um. Am 22. März 2003 stellte die Gläubigerin den Schuldnern die \n\nvollstreckbare Ausfertigung der Urkunde zu. Die Zustellung der von der Vertre-\n\nterin der Schuldner in der Notarverhandlung als nachzureichen bezeichneten \n\nVollmacht unterblieb. \n\nDie Gläubigerin betreibt aus einer Grundschuld die Zwangsversteigerung \n\ndes Grundstücks. Das Ausgebot erfolgte unter Verzicht des Gläubigers auf Ein-\n\nzelausgebote. Das höchste Gebot gaben die Ersteher ab. Mit Beschluss vom \n\n21. März 2006 hat das Amtsgericht ihnen das Grundstück zugeschlagen. \n\nAm 14. Mai 2006 schlossen die Schuldner einen Mietvertrag über eine \n\nWohnung. Der Vertrag berechtigt sie, ab dem 16. August 2006 in die Wohnung \n\numzuziehen. Sie haben den Beschluss vom 21. März 2006 angefochten. Ihre \n\nBeschwerde ist ohne Erfolg geblieben. Mit der von dem Landgericht zugelasse-\n\nnen Rechtsbeschwerde erstreben sie die Aufhebung des Zuschlagsbeschlus-\n\nses. Die Ersteher betreiben aus dem Beschluss vom 21. März 2006 die Räu-\n\nmung. Räumungstermin ist auf den 25. Juli 2006 bestimmt. Die Schuldner be-\n\nantragen, im Wege der einstweiligen Anordnung die Vollziehung des Beschlus-\n\nses des Amtsgerichts auszusetzen. \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\nDer Antrag ist teilweise begründet. \n\nII. \n\n6 \n\n1. Gemäß § 575 Abs. 5 i.V.m. § 570 Abs. 3 ZPO kann das Rechtsbe-\n\nschwerdegericht die Vollziehung eines mit der Beschwerde erfolglos angefoch-\n\ntenen Beschlusses aussetzen, wenn dem Rechtsbeschwerdeführer durch die \n\nVollziehung größere Nachteile drohen, als den anderen Beteiligten im Falle der \n\nAussetzung, die Rechtslage zumindest zweifelhaft ist und die Rechtsbeschwer-\n\nde zulässig erscheint (BGH, Beschl. v. 21. März 2002, IX ZB 48/02, NJW 2002, \n\n1658 f.; Beschl. v. 6. August 2003, VIII ZB 77/03, WuM 2003, 509 f; und v. \n\n10. Oktober 2003, IXa ZB 247/03, ZfIR 2004, 445). So verhält es sich hier. Das \n\nBeschwerdegericht meint, es habe weder eines Einzelausgebots der Miteigen-\n\ntumsanteile der Schuldner an dem Grundstück noch der Zustellung der von den \n\nSchuldnern ihrer Vertreterin zur Bestellung der Grundschuld erteilten Vollmacht \n\nbedurft. Damit wendet sich das Landgericht - mit beachtlichen Gründen - gegen \n\ndie in der Rechtsprechung herrschende Meinung (vgl. BayObLG, Rpfleger \n\n1965, 17; OLG Köln, MDR 1969, 150, LG Bonn, Rpfleger 1990, 374). Gegen \n\ndie Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde bestehen keine Bedenken. \n\n7 \n\nAuch wenn ihre Rechtsbeschwerde ohne Erfolg bliebe, hätte die ange-\n\nkündigte Vollstreckung zur Folge, dass die Schuldner gemäß § 788 Abs. 1 ZPO \n\ndie Kosten der Räumung zu tragen hätten und darüber hinaus die Kosten tra-\n\ngen müssten, die für die erst ab dem 16. August 2006 mögliche Verbringung \n\nihres Hausrats in die von ihnen gemietete Wohnung entstehen werden. Diesem \n\nNachteil der Schuldner steht gegenüber, dass die Ersteher an einem Umzug in \n\ndas ersteigerte Anwesen gehindert sind, bis dieses herausgegeben und ge-\n\nräumt ist. Diesen Nachteil schätzt der Senat auf 1.000 €. Dieser Betrag bleibt \n\nerfahrungsgemäß hinter den Kosten der Zwangsräumung weit zurück. Durch \n\ndie angeordnete Sicherheitsleistung wird er ausgeglichen. \n\n8 \n\n2. Für eine weitere Beschränkung der Vollstreckung aus dem Zuschlags-\n\nbeschluss besteht kein Anlass. Beginnend mit dem 16. August 2006 können die \n\nSchuldner in die von ihnen gemietete Wohnung umziehen. Dass ein Ersatzan-\n\nspruch gegen die Ersteher im Falle der Aufhebung des Zuschlagsbeschlusses \n\nnicht durchsetzbar wäre, ist weder dargetan noch ersichtlich. \n\nKrüger Klein Lemke \n\n Schmidt-Räntsch Roth \n\nVorinstanzen: \n\nAG Wolfenbüttel, Entscheidung vom 21.03.2006 - 23 K 15/04 - \n\nLG Braunschweig, Entscheidung vom 10.05.2006 - 4 T 349/06 (35) -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-07-20/v-zb-76-06","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 570","ref_norm":"570","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 788","ref_norm":"788","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-07-20/v-zb-76-06","retrieved":"2026-07-10 20:47:48.811334+00:00"},"card":{"id":"bgh/2006-07-20/v-zb-76-06","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"V. 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