{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2006-07-20","aktenzeichen":"V ZB 168/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZVG § 100 Abs. 2 Eine Zuschlagsbeschwerde ist mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig, wenn feststeht, dass sich der gerügte Verfahrensverstoß auf das Recht des Beschwerdeführers nicht ausgewirkt hat.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nV ZB 168/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n20. Juli 2006 \n\nin dem Zwangsversteigerungsverfahren \nzur Aufhebung der Gemeinschaft \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nZVG § 100 Abs. 2 \n\nEine Zuschlagsbeschwerde ist mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig, \n\nwenn feststeht, dass sich der gerügte Verfahrensverstoß auf das Recht des \n\nBeschwerdeführers nicht ausgewirkt hat. \n\nBGH, Beschl. v. 20. Juli 2006 - V ZB 168/05 - LG Wiesbaden \n\n AG Wiesbaden \n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 20. Juli 2006 durch den \n\nVorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und \n\nDr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter \n\nDr. Czub \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 1 wird der Be-\n\nschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden vom \n\n6. Oktober 2005 aufgehoben. \n\nDie sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 2 gegen den Be-\n\nschluss des Amtsgerichts Wiesbaden vom 29. August 2005 wird \n\nals unzulässig verworfen. \n\nDie Kosten der Rechtsmittelverfahren, einschließlich der außerge-\n\nrichtlichen Kosten des Beteiligten zu 1, trägt der Beteiligte zu 2. \n\nWert des Beschwerdegegenstands: 202.193,78 €. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDie Beteiligten sind Brüder und betreiben das Teilungsversteigerungsver-\n\nfahren in einen gemeinsamen Grundbesitz in W. . In dem Versteige-\n\nrungstermin am 29. August 2005 blieb der Beteiligte zu 1 mit einem Bargebot \n\nvon 251.000 € höchster Bieter. Auf das Sicherheitsverlangen des Beteiligten \n\nzu 2 übergab der Beteiligte zu 1 dem Vollstreckungsgericht einen bundesbank-\n\nbestätigten Scheck, dessen Vorlegungsfrist am 1. September 2005 ablief. Am \n\nEnde des Versteigerungstermins erhielt der Beteiligte zu 1 den Zuschlag. Der \n\nScheck wurde nachfolgend eingelöst und gutgeschrieben. \n\n2 \n\nAuf die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 2 hat das Landgericht \n\nden Zuschlagsbeschluss aufgehoben und das Amtsgericht angewiesen, einen \n\nneuen Versteigerungstermin anzusetzen. Mit der von dem Landgericht zugelas-\n\nsenen Rechtsbeschwerde erstrebt der Beteiligte zu 1 die Wiederherstellung des \n\nZuschlagsbeschlusses. \n\nII. \n\n3 \n\n4 \n\nDie gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist zu-\n\nlässig und begründet. \n\n1. Das Beschwerdegericht meint, die von dem Beteiligten zu 1 geleistete \n\nSicherheit sei unzureichend gewesen, da die Vorlegungsfrist des Schecks nicht \n\nden Anforderungen des § 69 Abs. 1 Satz 1 ZVG entsprochen habe. Dieser \n\nMangel könne von dem Beteiligten zu 2 im Wege der Zuschlagsbeschwerde \n\ngeltend gemacht werden. Das hierfür erforderliche Rechtsschutzbedürfnis wer-\n\nde durch die zwischenzeitliche Einlösung des Schecks nicht ausgeschlossen. \n\nSie entspreche in ihrer Wirkung einer erst nach dem Versteigerungstermin er-\n\nbrachten Sicherheitsleistung und sei daher für die Entscheidung über die Zu-\n\nschlagsbeschwerde unbeachtlich. \n\n5 \n\n6 \n\n2. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Zuschlagsbe-\n\nschwerde ist unzulässig. \n\nWie sich aus § 100 Abs. 2 ZVG ergibt, muss der Beschwerdeführer ein \n\nrechtliches Interesse an der Aufhebung der Zuschlagsentscheidung haben. \n\nDieses fehlt, wenn der Beschwerdegrund nur das Recht eines anderen betrifft \n\noder wenn feststeht, dass sich der gerügte Verfahrensverstoß auf das Recht \n\ndes Beschwerdeführers nicht ausgewirkt hat (vgl. Storz, Praxis des Zwangsver-\n\nsteigerungsverfahrens, 9. Aufl., D 5.4.2., S. 645). So liegt es hier. \n\n7 \n\nDer Beteiligte zu 2 beanstandet, dass das Vollstreckungsgericht dem \n\nBeteiligten zu 1 den Zuschlag erteilt habe, obwohl es im Hinblick auf § 70 Abs. \n\n2 Satz 3 ZVG gehalten gewesen sei, dessen Gebot wegen unzureichender Si-\n\ncherheitsleistung zurückzuweisen. Die Rechte des Beteiligten zu 2 als Mitbieter \n\nkönnen hierdurch jedoch nicht verletzt worden sein. Hätte das Vollstreckungs-\n\ngericht das Gebot des Beteiligten zu 1 zurückgewiesen, wäre der Zuschlag \n\nnicht dem Beteiligten zu 2, der ein Gebot von 241.100 € abgegeben hatte, son-\n\ndern den Eheleuten A. C. auf ihr Gebot von 250.050 € zu erteilen ge-\n\nwesen. \n\n8 \n\nSoweit das Sicherungsinteresse des Beteiligten zu 2 als Erlösberechtig-\n\nter betroffen ist, steht fest, dass sich der Fehler des Vollstreckungsgerichts nicht \n\nausgewirkt hat. Die Verpflichtung zur Sicherheitsleistung soll die Beteiligten, \n\nderen Recht durch Nichterfüllung des Gebots beeinträchtigt werden würde, vor \n\nunseriösen Geboten schützen und ihnen zugleich eine Sicherung für den Fall \n\ngeben, dass der Bieter seinen Zahlungspflichten im Verteilungstermin nicht \n\nnachkommt (vgl. Steiner/Storz, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung, \n\n9. Aufl., § 67 Rdn. 1 f.; Stöber, Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Ver-\n\nmögen, 7. Aufl. Rdn. 325; Dassler/Muth/Gerhardt/Schiffhauer, Gesetz über die \n\nZwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung, 12. Aufl., § 67 Anm. 1). Diese \n\nInteressen des Beteiligten zu 2 sind durch das Verfahren des Vollstreckungsge-\n\nrichts im Ergebnis gewahrt worden. Zwar entsprach der von dem Beteiligten \n\nzu 1 vorgelegte Scheck nicht den Anforderungen von § 69 Abs. 1 Satz 1 ZVG, \n\nweil seine Vorlegungsfrist einen Tag zu kurz bemessen war. Nachdem der \n\nScheck gutgeschrieben worden ist, kann sich der Mangel der Sicherheitsleis-\n\ntung aber nicht mehr auswirken. Durch den von der Bank ausgezahlten Geldbe-\n\ntrag wird der Beteiligte zu 2 in gleicher Weise gesichert, wie dies bei einem \n\nScheck mit einer ordnungsgemäßen Vorlegungsfrist der Fall gewesen wäre. \n\nEine Beeinträchtigung schützwürdiger Belange des Beteiligten zu 2 ist bei die-\n\nser Sachlage nicht erkennbar. \n\n9 \n\nEtwas anderes folgt entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts \n\nnicht daraus, dass eine Sicherheit gemäß § 70 Abs. 2 Satz 1 ZVG sofort zu \n\nstellen ist, also nach Abschluss des Versteigerungstermins nicht mehr erbracht \n\nwerden kann. Eine im Versteigerungstermin sofort geleistete und von dem Voll-\n\nstreckungsgericht als ordnungsgemäß zugelassene Sicherheit lässt sich mit \n\neiner nicht erbrachten Sicherheit nicht gleichsetzen und daher in ihren Wirkun-\n\ngen nicht vergleichen. Das hat das Beschwerdegericht in der Sache, nämlich \n\nbei der Frage, ob der Beteiligte zu 2 gemäß § 70 Abs. 3 ZVG gehalten war, der \n\n- erbrachten, aber unzureichenden - Sicherheitsleistung zu widersprechen, im \n\nübrigen nicht anders gesehen. \n\nIII. \n\n10 \n\nDie Entscheidung über die Kosten folgt für das Beschwerdeverfahren \n\naus § 97 Abs. 1 ZPO und für das Verfahren der Rechtsbeschwerde aus § 91 \n\nAbs. 1 ZPO. Bei Beschwerden in Zwangsversteigerungsverfahren kommt eine \n\nErstattung außergerichtlicher Kosten zwar grundsätzlich nicht in Betracht, da \n\nsich die Beteiligten nicht als Parteien im Sinne der Zivilprozessordnung gegen- \n\nüberstehen. Streiten aber - wie hier - Miteigentümer im Rahmen einer Teilungs-\n\nversteigerung mit entgegengesetzten Interessen und Anträgen, rechtfertigt der \n\nkontradiktorische Charakter der Auseinandersetzung die Anwendung der \n\n§§ 91 ff. ZPO. \n\nKrüger Lemke Schmidt-Räntsch \n\n Stresemann Czub \n\nVorinstanzen: \n\nAG Wiesbaden, Entscheidung vom 29.08.2005 - 61 K 101/03 - \n\nLG Wiesbaden, Entscheidung vom 06.10.2005 - 4 T 550/05 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-07-20/v-zb-168-05","cited_norms":[{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 70","ref_norm":"70","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":2},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-07-20/v-zb-168-05","retrieved":"2026-07-10 20:49:46.403468+00:00"},"card":{"id":"bgh/2006-07-20/v-zb-168-05","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"V. 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