{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2006-07-20","aktenzeichen":"StB 9/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nStB 9/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n20. Juli 2006 \n\nin dem Ermittlungsverfahren \n\ngegen \n\nwegen Verdachts des Landesverrats; \n\n hier: Beschwerde der Ehefrau des Beschuldigten B. \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts sowie der Beschwerdeführerin am 20. Juli 2006 beschlossen: \n\nAuf die Beschwerde der Arrestgegnerin B. wird der \n\nBeschluss des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom \n\n9. Dezember 2005 - 3 BGs 173/05 - aufgehoben. \n\nDer Antrag der Bundesanwaltschaft auf Anordnung des dinglichen \n\nArrests in das Vermögen der B. wird zurückgewiesen. \n\nDie Kosten des Rechtsmittels und die der Beschwerdeführerin \n\nentstandenen notwendigen Auslagen hat die Staatskasse zu tra-\n\ngen. \n\nGründe: \n\n1 \n\n2 \n\nDer Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs hat zur Sicherung einer \n\nAnordnung auf Verfall von Wertersatz in Höhe von 29.910,58 € den Arrest in \n\ndas Vermögen der Ehefrau des Beschuldigten als Drittbegünstigte nach § 73 \n\nAbs. 3 StGB angeordnet. Ihre hiergegen gerichtete Beschwerde hat Erfolg. \n\nDie Voraussetzungen des § 73 Abs. 3 StGB liegen nicht mit ausreichen-\n\nder Wahrscheinlichkeit vor. Nach dieser Vorschrift kann der Verfall gegen den \n\nDrittbegünstigten nur angeordnet werden, wenn der Täter für einen anderen \n\ngehandelt und dieser dadurch etwas erlangt hat. Ein solcher Zusammenhang \n\n(vgl. BGHSt 45, 235, 244) ist hier in hohem Maße fraglich. \n\n3 \n\na) Es spricht sehr viel dafür, dass ursächlich für die Zahlungen des MfS \n\nbereits das Überlaufen des Beschuldigten vom Bundesamt für Verfassungs-\n\nschutz in die DDR im August 1985 und der anschließende Verrat von Staatsge-\n\nheimnissen waren. Damals kannte der Beschuldigte seine spätere Ehefrau \n\nnoch nicht und kann daher noch nicht \"für sie\" und damit in ihrem Unterhaltsin-\n\nteresse gehandelt haben. Es liegt ausgesprochen nahe, dass der Beschuldigte \n\nals erfahrener Mitarbeiter eines Nachrichtendienstes bereits vor dem Überlau-\n\nfen oder zumindest in unmittelbarem Zusammenhang damit die Gegenleistun-\n\ngen für seinen Verrat vereinbarte und so die Bereitschaft des MfS erwirkte, für \n\nseine persönliche Zukunft zu sorgen, was letztlich zu den Abfindungszahlungen \n\nführte. \n\n4 \n\nb) Als frühester Zeitpunkt, zu dem der Nachweis eines Handelns im Un-\n\nterhaltsinteresse in Betracht kommt, ist der Zeitpunkt der Eheschließung am \n\n8. April 1988 anzunehmen, da zuvor eine Unterhaltsverpflichtung noch nicht \n\nbestanden hatte und die Beschwerdeführerin über ein eigenes Arbeitseinkom-\n\nmen verfügte. Aber zu diesem Zeitpunkt war die Erstellung der Dissertation, in \n\nder der Generalbundesanwalt eine weitere Verratstätigkeit erblickt, weitgehend \n\nabgeschlossen. \n\n5 \n\nc) Soweit der Generalbundesanwalt auf ein Gespräch im Jahre 1988 \n\noder 1989 hinweist, erscheint bereits fraglich, ob hierbei neue zusätzliche In-\n\nformationen vermittelt worden sind, die nicht bereits bei früheren Befragungen \n\noffenbart worden waren, zumal der Gesprächspartner des Beschuldigten nicht \n\nbekannt ist. Jedenfalls fehlt es an verlässlichen Hinweisen dafür, dass dieser \n\nGesprächsinhalt für die Abfindungszahlungen irgendwie ursächlich geworden \n\nsein könnte; dies liegt nach Sachlage fern. \n\nWinkler Miebach von Lienen","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-07-20/stb-9-06","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":2}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-07-20/stb-9-06","retrieved":"2026-07-10 20:45:56.148654+00:00"},"card":{"id":"bgh/2006-07-20/stb-9-06","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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