{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2006-07-20","aktenzeichen":"StB 8/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nStB 8/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n20. Juli 2006 \n\nin dem Ermittlungsverfahren \n\ngegen \n\nwegen Verdachts des Landesverrats \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts sowie des Beschuldigten und seiner Verteidigerin am 20. Juli 2006 \n\nbeschlossen: \n\nDie Beschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluss des \n\nErmittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 28. November \n\n2005 - 3 BGs 159/05 - wird zurückgewiesen. \n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra-\n\ngen. \n\n1 \n\n2 \n\nGründe: \n\nDer Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs hat zur Sicherung einer \n\nAnordnung auf Verfall des Wertersatzes den Arrest in Höhe von 61.099,38 € in \n\ndas Vermögen des Beschuldigten angeordnet. Die hiergegen gerichtete Be-\n\nschwerde des Beschuldigten ist unbegründet. \n\n1. Zum dringenden Verdacht eines Verbrechens des Landesverrats in ei-\n\nnem besonders schweren Fall, den der Beschuldigte nicht in Frage stellt, wird \n\nauf den angefochtenen Beschluss verwiesen. Dort wird auch zutreffend ausge-\n\nführt, dass der Beschuldigte die Abfindungszahlungen von \n\ninsgesamt \n\n231.000 M/DDR als Gegenleistungen für den von ihm begangenen Verrat zum \n\nNachteil der Bundesrepublik Deutschland erlangt hat. Dies gilt auch für den \n\nTeilbetrag von 113.000 M/DDR, den die Hauptverwaltung Aufklärung des MfS \n\nauf ein auf den Namen der Ehefrau eröffnetes Konto überwiesen hat, für das \n\nder Beschuldigte eine Kontovollmacht und damit die faktische und rechtliche \n\nVerfügungsbefugnis erhalten hat. Angesichts des Umstandes, dass keinerlei \n\n \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\nGrund ersichtlich und auch nicht geltend gemacht ist, weshalb das MfS an die \n\nEhefrau eine Abfindung leisten sollte, während es sich ersichtlich verpflichtet \n\nfühlte, für den weiteren Unterhalt des hochrangigen Überläufers auch noch für \n\ndie Zeit nach dem Zusammenbruch der DDR zu sorgen. \n\n2. Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei der Postbeschlagnahmeanord-\n\nnung vom 19. Mai 2005 um eine Scheinanordnung handelte, sind nicht gege-\n\nben. Die Verjährung ist somit wirksam unterbrochen. \n\n3. Es liegen zumindest derzeit die Voraussetzungen des § 73 c StGB \n\nnicht vor. \n\nDie Anwendung der Ermessensvorschrift des § 73 c Abs. 1 Satz 2 StGB \n\nkommt nicht in Betracht, da sich der Beschuldigte der Strafverfolgung durch \n\nseine Flucht nach Russland entzogen hat und somit nicht nachprüfbar ist, über \n\nwelches Vermögen er dort noch verfügt. Im Übrigen würde die Anordnung des \n\nVerfalls von Wertersatz nur dann eine Wirkung in Deutschland entfalten kön-\n\nnen, wenn und soweit er hier Ansprüche auf Rentenzahlungen geltend machen \n\nkönnte. Dann aber würde dem Verfall ausreichendes Vermögen gegenüberste-\n\nhen. Dass diese Rentenansprüche in keinem Herkunfts-Zusammenhang mit der \n\nbegangenen Straftat stehen (vgl. BGHSt 48, 40), hindert unter den hier gege-\n\nbenen Umständen eine Verfallsanordnung nicht. Denn wenn der Beschuldigte \n\ntrotz seines außerordentlich schwerwiegenden Verrats aus seiner früheren \n\nDiensttätigkeit Rentenzahlungen erhielte, erscheint es nicht unbillig, ihm die \n\nAlimentationsleistungen, die ihm der Nutznießer des Verrats für seinen künfti-\n\ngen Unterhalt in Form von Abfindungen geleistet hat, im Wege einer Verfallsan-\n\nordnung abzuschöpfen. Soweit der Beschuldigte in diesem Zusammenhang \n\ndarauf hinweist, er habe bis zu seinem \"Übertritt\" in die DDR \"zur vollsten Zu-\n\nfriedenheit seines Dienstherren seine berufliche Tätigkeit ausgeübt\", erscheint \n\ndies in Anbetracht des schwerwiegenden Verrats gegenüber seinem Diensther-\n\nren und seinen früheren Arbeitskollegen mehr als frivol. \n\n6 \n\nAus diesen Gründen kommt auch die ohnehin nur ausnahmsweise ge-\n\ngebene Unbilligkeit nach § 73 c Abs. 1 Satz 1 StGB nicht in Betracht. \n\nWinkler Miebach von Lienen","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-07-20/stb-8-06","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73c","ref_norm":"73c","n":3}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-07-20/stb-8-06","retrieved":"2026-07-10 20:46:00.814795+00:00"},"card":{"id":"bgh/2006-07-20/stb-8-06","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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