{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2006-07-20","aktenzeichen":"IX ZR 77/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIX ZR 77/05\n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n20. Juli 2006 \nBürk \nJustizhauptsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 20. Juli 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter \n\nVill und Cierniak, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Rechtsmittel des Beklagten werden das Urteil des 23. Zi-\n\nvilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 18. März 2005 \n\nund das Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf \n\nvom 5. August 2004 aufgehoben, soweit zum Nachteil des Beklag-\n\nten erkannt worden ist. \n\nDie Klage wird insgesamt abgewiesen. \n\nDie Kosten des Rechtsstreits werden den Klägern auferlegt. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDer beklagte Steuerberater war umfassend mit der steuerrechtlichen Be-\n\nratung der Kläger sowie mehrerer Gesellschaften der S. -Gruppe, u.a. \n\nder S. und F. GmbH (fortan: GmbH) beauftragt, an denen der Kläger \n\nzu 2 beteiligt war. Bei der GmbH waren seit 1991 Gewinne thesauriert worden, \n\ndie am 31. Dezember 2000 1.926.203,23 DM betrugen. Bei einer Besprechung \n\nam 10. Dezember 2001 riet der Beklagte im Hinblick auf die am 1. Januar 2002 \n\nin Kraft tretende Umstellung vom Vollanrechnungs- zum Halbeinkünfteverfahren \n\nim Körperschaft- und Einkommensteuerrecht zu einer Ausschüttung der thesau-\n\nrierten Gewinne noch im Dezember 2001. Er erklärte dem Kläger zu 2, die mit \n\nder Ausschüttung verbundene Einkommensteuerbelastung würde durch anre-\n\nchenbare Körperschaft- und Kapitalertragsteuern im Wesentlichen kompensiert. \n\nAuf die zusätzlich anfallenden Kirchensteuern wies er nicht hin. Die Ausschüt-\n\ntung wurde dem Rat des Beklagten entsprechend vorgenommen. Die Kläger \n\nhatten deshalb für das Jahr 2001 zusätzliche Kirchensteuer in Höhe von \n\n38.601,06 Euro zu zahlen. Am 19. Dezember 2002 sind sie aus der Kirche aus-\n\ngetreten. \n\n2 \n\nIm vorliegenden Rechtsstreit haben die Kläger zunächst Zahlung von \n\n35.188,74 Euro (= 38.601,06 Euro abzüglich eines erstatteten Kappungsbetra-\n\nges von 3.412,32 Euro) verlangt, hilfsweise die Feststellung der Schadenser-\n\nsatzpflicht des Beklagten. Das Landgericht hat dem Hilfsantrag stattgegeben. \n\nDie Berufung des Beklagten ist erfolglos geblieben. Auf die Anschlussberufung \n\nder Kläger hin wurde der Beklagte zur Zahlung von 17.858,43 Euro nebst Zin-\n\nsen verurteilt. Dieser Betrag entspricht der Kirchensteuermehrbelastung abzüg-\n\nlich des Sonderausgabenabzugs im Folgejahr. Mit seiner zugelassenen Revisi-\n\non verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Abweisung der Klage weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n3 \n\nDie Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der Urteile der Vorin-\n\nstanzen und zur Abweisung der Klage. \n\nI. \n\n4 \n\nDas Berufungsgericht hat ausgeführt: Im Zeitpunkt der Beratung am \n\n10. Dezember 2001 sei die Kirchensteuer für das Veranlagungsjahr 2001 nicht \n\nmehr zu vermeiden gewesen. Aufgrund des allgemeinen Beratungsmandats sei \n\nder Beklagte jedoch bereits in der ersten Hälfte des Monats Dezember 2000 \n\nverpflichtet gewesen, die Kläger auf den Anfall von Kirchensteuer im Zusam-\n\nmenhang mit einer Gewinnausschüttung der GmbH hinzuweisen; denn nur bei \n\neiner Belehrung zu diesem Zeitpunkt hätten die Kläger noch Gelegenheit ge-\n\nhabt, durch Erklärung des Kirchenaustritts vor Ablauf des Monats Dezember \n\n2000 gemäß § 3 Abs. 2 KiStG NW ihre Kirchensteuerpflicht für das gesamte \n\nVeranlagungsjahr zu vermeiden. Die unterlassene Belehrung sei ursächlich für \n\nden eingetretenen Schaden gewesen. Dass die Kläger am 19. Dezember 2002 \n\naus der Kirche ausgetreten seien, lasse mit der nach § 287 ZPO ausreichenden \n\nüberwiegenden Wahrscheinlichkeit den Schluss zu, dass sie bereits im Dezem-\n\nber 2000 ausgetreten wären, wenn sie ausreichend belehrt worden wären. \n\nII. \n\n5 \n\nDiese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Im \n\nDezember 2000 bestand schon deshalb keine Verpflichtung des Beklagten, auf \n\neine mit Gewinnausschüttungen im Jahre 2001 verbundene Kirchensteuerbe-\n\nlastung hinzuweisen, weil die Gesetzeslage, welche diese Belastung nach sich \n\nzog, erst im Verlauf des Jahres 2001 eingetreten ist. \n\n6 \n\n1. Aufgrund des ihm erteilten Dauermandats in Steuersachen war der \n\nBeklagte verpflichtet, die Kläger auch ungefragt auf eine für sie so wichtige \n\nsteuerrechtliche Entwicklung wie die Änderung des Körperschaftsteuer- und \n\ndes Einkommensteuerrechts durch das Steuerentlastungsgesetz und dessen \n\nFolgen hinzuweisen. \n\n7 \n\na) Der Steuerberater ist im Rahmen des ihm erteilten Auftrags verpflich-\n\ntet, den Mandanten umfassend zu beraten und ungefragt über alle steuerlichen \n\nEinzelheiten und deren Folgen zu unterrichten. Er hat seinen Mandanten mög-\n\nlichst vor Schaden zu schützen. Hierzu hat er den relativ sichersten Weg zu \n\ndem angestrebten steuerlichen Ziel aufzuzeigen und die für den Erfolg notwen-\n\ndigen Schritte vorzuschlagen (vgl. BGHZ 129, 386, 396; BGH, Urt. v. 15. Juli \n\n2004 - IX ZR 472/00, WM 2005, 896). \n\n8 \n\nb) Bereits in der zweiten Hälfte des Jahres 2000 konnte ein Steuerbera-\n\nter erkennen, dass im Jahr 2001 Gewinnausschüttungen für vergangene Jahre \n\nempfehlenswert werden könnten. Das Steuersenkungsgesetz vom 26. Oktober \n\n2000 ersetzte das Vollanrechnungsverfahren durch das Halbeinkünfteverfah-\n\nren. Die Gewinne einer Körperschaft unterfallen seither einem gegenüber dem \n\nfrüheren Recht abgesenkten Steuersatz von 25 % unabhängig davon, ob sie \n\nausgeschüttet oder einbehalten werden. Auf der Ebene der Anteilseigner wird \n\nder körperschaftsteuerlichen Vorbelastung der ausgeschütteten Gewinne da-\n\ndurch Rechnung getragen, dass die entsprechenden Einkünfte nur zur Hälfte in \n\ndie Bemessungsgrundlage für die persönliche Einkommensteuer einberechnet \n\nwerden. \n\n9 \n\nUnter bestimmten Voraussetzungen - je nach der Struktur des Eigenkapi-\n\ntals der Körperschaft und der persönlichen Steuersituation des Ausschüttungs-\n\nempfängers - war das alte Körperschaftsteuerrecht für die Gesellschafter güns-\n\ntiger als das neue Recht (vgl. im Einzelnen BFH DStR 2005, 1686, 1687). Das \n\nneue Recht bewirkte eine Umgliederung des Eigenkapitals; dadurch konnte es \n\nzu einer Reduzierung des \"Körperschaftsteuerminderungspotentials\" kommen. \n\nDurch rechtzeitig vorbereitete Gewinnausschüttungen konnten diese Nachteile \n\nvermieden werden (sog. \"Leerschütten\" des belasteten Eigenkapitals). Die da-\n\nmit verbundenen Fragen wurden in der Fachliteratur bereits im Jahr 2000 disku-\n\ntiert (vgl. die Nachweise bei BFH, aaO S. 1688). \n\n10 \n\n2. Eine Beratung zu diesem Thema musste aus damaliger Sicht aber \n\nnicht notwendig bereits in der ersten Hälfte des Monats Dezember 2000 erfol-\n\ngen. \n\n11 \n\na) Nach der Übergangsregelung des § 36 Abs. 10a KStG n.F. galt für \n\nGewinnausschüttungen, die auf einem den gesellschaftsrechtlichen Vorschrif-\n\nten entsprechenden Gewinnverteilungsbeschluss für ein abgelaufenes Wirt-\n\nschaftsjahr beruhen und im Jahr 2001 erfolgten, noch das alte Körper- \n\nschaftsteuerrecht. Die endgültige Entscheidung darüber, wie mit thesaurierten \n\nGewinnen aus früheren Jahren verfahren werden sollte, konnte - körper-\n\nschaftsteuerrechtlich gesehen - auf das Jahr 2001 verschoben werden. Glei-\n\nches gilt für die vorbereitenden Beratungen, die der Beklagte aufgrund des \n\nDauermandates möglicherweise schuldete. Noch im Dezember 2001 konnten \n\nGewinne früherer Jahre nach altem Recht ausgeschüttet werden. \n\n12 \n\nb) Dass etwa im Jahr 2001 vorzunehmende Gewinnausschüttungen für \n\nvergangene Jahre zu ungewöhnlich hohen Kirchensteuerbelastungen führen \n\nkönnten, die nur durch einen sofort zu erklärenden Kirchenaustritt abgewendet \n\nwerden konnten, war im Zeitpunkt der Veröffentlichung des Steuerentlastungs-\n\ngesetzes vom 23. Oktober 2000 und in den folgenden Monaten nicht abzuse-\n\nhen. \n\n13 \n\naa) Die im Vergleich zur Einkommensteuer besonders hohe Kirchen-\n\nsteuer, welche die Kläger für das Jahr 2001 zu entrichten hatten, ist auf das bis \n\nzum Steuersenkungsgesetz vom 26. Oktober 2000 geltende sog. Vollanrech-\n\nnungsverfahren zurückzuführen. Nach § 36 Abs. 2 Nr. 3 EStG a.F. war auf die \n\nEinkommensteuerschuld die Körperschaftsteuer einer unbeschränkt körper-\n\nschaftsteuerpflichtigen Körperschaft oder Personenvereinigung anzurechnen. \n\nDie Kirchensteuer wurde jedoch auf der Grundlage der ursprünglichen, nicht \n\ndurch Anrechnungen verminderten Einkommensteuerschuld berechnet (§ 51a \n\nAbs. 2 EStG in Verbindung mit § 4 Abs. 1 des Gesetzes über die Erhebung von \n\nKirchensteuern im Land Nordrhein-Westfalen, fortan: KiStG NW). \n\n14 \n\nbb) Nach dem im Jahr 2001 geltenden Kirchensteuerrecht des Landes \n\nNordrhein-Westfalen ließ sich die durch Gewinnausschüttungen im Jahr 2001 \n\nentstehende Kirchensteuerbelastung nur durch einen Kirchenaustritt bereits im \n\nJahr 2000 vollständig vermeiden. Die Kirchensteuerpflicht endete bei einem \n\nnach Maßgabe der staatlichen Vorschriften erklärten Kirchenaustritt mit dem \n\nAblauf des Kalendermonats, in dem die Erklärung des Kirchenaustritts wirksam \n\ngeworden ist (§ 3 Abs. 2 KiStG NW). Nach § 4 Abs. 2 des Gesetzes zur Rege-\n\nlung des Austritts aus Kirchen, Religionsgemeinschaften und Weltanschau-\n\nungsgemeinschaften des öffentlichen Rechts des Landes Nordrhein-Westfalen \n\nwurde die Austrittserklärung mit dem Ablauf des Tages wirksam, an dem die \n\nNiederschrift der Austrittserklärung unterzeichnet worden oder an dem die \n\nschriftliche Erklärung beim Amtsgericht eingegangen war. Wären die Kläger im \n\nVerlauf des Jahres 2001 aus der Kirche ausgetreten, wären sie vom Folgemo-\n\nnat an nicht mehr kirchensteuerpflichtig gewesen. Bei der Berechnung der Kir-\n\nchensteuer wäre eine Gewinnausschüttung im Dezember 2001 jedoch gleich-\n\nwohl berücksichtigt worden. Besteht die Kirchensteuerpflicht nicht während des \n\nganzen Kalenderjahres, wird für jeden Kalendermonat, in dem die Kirchensteu-\n\nerpflicht noch bestand, je ein Zwölftel des Betrages erhoben, der sich bei ganz-\n\njähriger Kirchensteuerpflicht als Jahressteuerschuld ergeben hätte (§ 5 Abs. 2 \n\nSatz 1 KiStG NW; sog. Zwölftelmethode). Die Kirchensteuer wäre also nicht \n\nnach der Einkommensteuer berechnet worden, die auf das während des Beste-\n\nhens der Kirchensteuerpflicht erzielte Einkommen entfiel, sondern nach der \n\nEinkommensteuer für das ganze Jahr. Um jegliche Kirchensteuerpflicht für Ein-\n\nkünfte des Jahres 2001 zu vermeiden, hätten die Kläger spätestens im Dezem-\n\nber 2000 aus der Kirche austreten müssen. \n\n15 \n\ncc) In der ersten Hälfte des Monats Dezember 2000 konnte der Beklagte \n\njedoch deshalb nicht auf diese Problematik hinweisen, weil die Zwölftelmethode \n\nerst durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Erhebung \n\nvon Kirchensteuern im Land Nordrhein-Westfalen vom 6. März 2001 in das Kir-\n\nchensteuergesetz des Landes Nordrhein-Westfalen aufgenommen worden ist. \n\nZuvor hatte es möglicherweise entsprechende Verwaltungsanordnungen gege-\n\nben (vgl. Giloy/König, Kirchensteuerrecht in der Praxis (1993), S. 74). Ohne \n\neine gesetzliche Grundlage durfte die Zwölftelmethode aber nicht uneinge-\n\nschränkt angewandt werden (BFHE 117, 331, 337 zum früheren bremischen \n\nKirchensteuerrecht; FG Münster EFG 1991, 215; Giloy/König, aaO S. 74). Fie-\n\nlen die Dauer der Kirchensteuerpflicht einerseits, der unbeschränkten Einkom-\n\nmensteuerpflicht andererseits auseinander, war die Einkommensteuer als Maß-\n\nstabsteuer der Kirchensteuer so aufzuteilen, dass der Berechnung und Festset-\n\nzung der Kirchensteuer nur diejenige (fiktive) Einkommensteuer zugrunde ge-\n\nlegt werden durfte, die auf die während der Zeit des Bestehens der Kirchen-\n\nsteuerpflicht erzielten Einkünfte entfiel. Einkünfte nach Ende der Kirchensteuer-\n\npflicht - etwa durch eine nach Wirksamwerden des Kirchenaustritts erhaltene \n\nGewinnausschüttung - durften nicht berücksichtigt werden. \n\n16 \n\nIm Monat Dezember 2000 und in den folgenden Monaten durfte ein \n\nSteuerberater also davon ausgehen, dass eine umfassende Beratung im Laufe \n\ndes Jahres 2001 dem Mandanten eine Vermeidung der auf die Gewinnaus-\n\nschüttung entfallenden Kirchensteuer durch Erklärung des Kirchenaustritts vor \n\nDezember 2001 ermöglichen würde, wenn die Ausschüttung erst im Dezember \n\n2001 vorgenommen werden würde. Ohne besonderen Auftrag war der Beklagte \n\ndaher im Dezember 2000 nicht verpflichtet, die Kläger über die Folgen einer \n\nGewinnausschüttung im Jahre 2001 umfassend steuerrechtlich zu beraten. \n\n17 \n\n3. Auf unterlassene Hinweise im Zusammenhang mit der Verabschie-\n\ndung des Dritten Gesetzes zur Änderung des Kirchensteuergesetzes vom \n\n6. März 2001 haben die Kläger ihre Klage nicht gestützt. Es fehlt jeglicher Vor-\n\ntrag dazu. \n\nIII. \n\n18 \n\nDas angefochtene Urteil kann daher keinen Bestand haben. Es ist auf-\n\nzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Weil die Aufhebung des Urteils nur wegen \n\nRechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachver-\n\nhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist, kann \n\nder Senat in der Sache selbst entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO). Auf die Beru-\n\nfung des Beklagten ist auch das landgerichtliche Urteil aufzuheben; die Klage \n\nist abzuweisen. \n\nDr. Gero Fischer \n\nVill \n\nRiBGH Cierniak ist in Urlaub \nund daher verhindert zu unterschrei- \nben. \n\n Dr. Gero Fischer \n\nLohmann \n\nDr. Detlev Fischer \n\nVorinstanzen: \n\nLG Düsseldorf, Entscheidung vom 05.08.2004 - 14d O 142/03 - \n\nOLG Düsseldorf, Entscheidung vom 18.03.2005 - I-23 U 201/04 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-07-20/ix-zr-77-05","cited_norms":[{"jurabk":"NW_26715","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"KStG 1977","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 51a","ref_norm":"51a","n":1},{"jurabk":"NW_26715","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-07-20/ix-zr-77-05","retrieved":"2026-07-10 20:48:40.932426+00:00"},"card":{"id":"bgh/2006-07-20/ix-zr-77-05","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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