{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2006-07-20","aktenzeichen":"IX ZR 44/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":"InsO § 130, § 131, § 44, BGB § 426 Abs. 1 a) Der Schuldner befriedigt einen künftigen Insolvenzgläubiger, wenn er vor der Er- öffnung des Verfahrens den Freistellungsanspruch eines neben ihm haftenden Gesamtschuldners erfüllt. b) Die Fälligkeit des Freistellungsanspruchs eines Gesamtschuldners richtet sich nach den Umständen, insbesondere den Vereinbarungen der Beteiligten.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIX ZR 44/05\n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n20. Juli 2006 \nPreuß \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nInsO § 130, § 131, § 44, \n\nBGB § 426 Abs. 1 \n\na) Der Schuldner befriedigt einen künftigen Insolvenzgläubiger, wenn er vor der Er-\n\nöffnung des Verfahrens den Freistellungsanspruch eines neben ihm haftenden \n\nGesamtschuldners erfüllt. \n\nb) Die Fälligkeit des Freistellungsanspruchs eines Gesamtschuldners richtet sich \n\nnach den Umständen, insbesondere den Vereinbarungen der Beteiligten. \n\nBGH, Urteil vom 20. Juli 2006 - IX ZR 44/05 - OLG Schleswig \n\n LG Lübeck \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 13. Juni 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die \n\nRichter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und Dr. Detlev Fischer \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 1. Zivilsenats des \n\nSchleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom \n\n18. Februar 2005 - berichtigt durch Beschluss vom 18. März \n\n2005 - aufgehoben. \n\nDie Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 9. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Lübeck vom 22. September 2004 wird zurück-\n\ngewiesen. \n\nDie Beklagte trägt auch die Kosten der Rechtsmittelzüge. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie G. Schwimmbadtechnik GmbH, D. (fortan: Schuldnerin), \n\ndie sich mit dem Vertrieb und der Errichtung von Schwimmbädern befasste, \n\nstand mit der Beklagten, einer Lieferantin von Schwimmbädern und entspre-\n\nchendem Zubehör, in ständiger Geschäftsbeziehung. Als die Schuldnerin zu-\n\nnehmend in wirtschaftliche Schwierigkeiten geriet und keine weiteren Bankkre-\n\ndite erhielt, gewährte ihr die Beklagte 1998 ein Darlehen über 600.000 DM und \n\n2001 ein weiteres über 100.000 DM. \n\n2 \n\nIn Absprache mit der Beklagten wickelte die Schuldnerin ihren Zahlungs-\n\nverkehr seit Anfang 2001 über zwei bei der C. -Bank eingerichtete Ge-\n\nschäftskonten ab. Das eine Konto wurde als Guthabenkonto bei der Filiale \n\nD. geführt, auf das die Verkaufserlöse der Schuldnerin eingingen. \n\nDaneben unterhielt die Schuldnerin bei der Filiale A. ein weiteres Kon-\n\nto, von dem sie ihre Verbindlichkeiten beglich. Auf dieses Konto wurden in un-\n\nterschiedlichen Abständen Beträge von dem Konto D. überwiesen. Zu-\n\ndem konnte eine der Beklagten eingeräumte Kreditlinie von 3.000.000 DM in \n\nAnspruch genommen werden. Die Beklagte hatte für dieses, auf Kontokor-\n\nrentgrundlage geführten Konto gegenüber der C. -Bank die gesamt-\n\nschuldnerische Haftung übernommen, wobei im Innenverhältnis allein die \n\nSchuldnerin die Darlehensschuld tragen sollte. In der Zeit vom 27. Juni 2001 bis \n\nzum 3. September 2001 wurden von dem Konto D. auf das Konto \n\nA. insgesamt 394.000 DM (201.449,00 €) überwiesen. Mit Schreiben \n\nvom 3. September 2001 forderte die Beklagte die Schuldnerin auf, das Konto \n\nA. auszugleichen. Am 18. September 2001 folgte ein restlicher Betrag \n\nvon 4.512,76 DM (2.307,34 €) aus der zwischenzeitlich erfolgten Auflösung des \n\nKontos D. . Das Konto A. wies zum 21. September 2001 ein \n\nMinus von 100.960,38 DM auf, das die Beklagte gegenüber der C. -Bank \n\nausglich. \n\n3 \n\nDie Schuldnerin stellte mit Schreiben vom 20. September 2001 Eigenan-\n\ntrag. Das Insolvenzverfahren wurde am 11. Dezember 2001 eröffnet und der \n\nKläger zum Insolvenzverwalter bestellt. Der Kläger hat die Rückgewähr der in \n\nder Zeit zwischen 27. Juni und 18. September 2001 überwiesenen Beträge im \n\nWege der Insolvenzanfechtung begehrt. Er macht geltend, die Überweisungen \n\nhätten zu einer vorzeitigen Freistellung der Beklagten von ihrer gesamtschuld-\n\nnerischen Haftung geführt, was eine inkongruente Deckung im Sinne von § 131 \n\nInsO darstelle. \n\n4 \n\nDas Landgericht hat der Klage mit Ausnahme des Teilbetrages von \n\n2.307,34 € stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsge-\n\nricht das landgerichtliche Urteil abgeändert und die Klage in der noch geltend \n\ngemachten Höhe abgewiesen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner \n\nzugelassenen Revision und begehrt die Wiederherstellung des landgerichtli-\n\nchen Urteils. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n5 \n\nDie zulässige Revision hat in der Sache Erfolg. Sie führt zur Aufhebung \n\ndes Berufungsurteils und Wiederherstellung der landgerichtlichen Entschei-\n\ndung. \n\nI. \n\n6 \n\nDas Berufungsgericht, dessen Urteil in DZWIR 2005, 258 ff veröffentlicht \n\nist, hat angenommen, ein anfechtungsrechtlicher Tatbestand liege hinsichtlich \n\nder hier in Rede stehenden Überweisungen nicht vor. Hierdurch habe nur das \n\nkontoführende Kreditinstitut etwas aus dem Vermögen der Schuldnerin erlangt, \n\nnämlich den Gegenwert der Forderungen der Schuldnerin aus den Verkäufen \n\nan ihre Gläubiger. Die Überweisungen auf das im Soll stehende Konto der \n\nSchuldnerin hätten zwar dazu geführt, dass sich jedenfalls zeitweilig die Ge-\n\nsamtschuld der Beklagten gegenüber dem kontoführenden Kreditinstitut um die \n\nzugeflossenen Beträge ermäßigt habe. Dies habe aber keine Befriedigung auf \n\nSeiten der Beklagten hinsichtlich einer gegenüber der Schuldnerin bestehenden \n\nForderung bewirkt. Ein Gesamtschuldnerausgleichsanspruch gemäß § 426 \n\nAbs. 2 BGB hätte der Beklagten gegenüber der Schuldnerin erst dann zuge-\n\nstanden, wenn sie im Rahmen ihrer gesamtschuldnerischen Haftung Zahlungen \n\nan die Darlehensgeberin erbracht hätte. \n\n7 \n\nEine vorsätzliche Benachteiligung im Sinne von § 133 InsO liege gleich-\n\nfalls nicht vor. Es lasse sich nicht feststellen, dass die Schuldnerin, auch wenn \n\nsie durch die Beklagte vertreten worden sein sollte, die Überweisungen mit \n\nGläubigervorsatz veranlasst habe. Die Schuldnerin hätte nämlich ihre Kunden \n\nohne weiteres auffordern können, Zahlungen unmittelbar auf das hier in Rede \n\nstehende Konto zu erbringen. \n\nII. \n\n8 \n\n9 \n\nDiese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand. \n\n1. Zutreffend geht die Revision davon aus, dass die vorzeitige Befriedi-\n\ngung eines sich aus § 426 BGB ergebenden Freistellungsanspruchs eine in-\n\nkongruente Rechtshandlung im Sinne des § 131 InsO darstellen kann. \n\n10 \n\na) Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung ist die Beklagte Insol-\n\nvenzgläubigerin im Sinne dieser Vorschrift. Dazu gehört jeder, der in der Insol-\n\nvenz nur eine Forderung im Sinne des § 38 InsO oder einen nachrangigen An-\n\nspruch gehabt hätte, weil dessen Erfüllung geeignet ist, die Befriedigungsaus-\n\nsichten der Gläubigergesamtheit zu schmälern. Ob der Empfänger der Leistung \n\ndes Schuldners tatsächlich an dem Verfahren teilnehmen würde, spielt keine \n\nRolle, weil davon die Gläubigerbenachteiligung durch die Rechtshandlung des \n\nSchuldners nicht abhängig ist (vgl. MünchKomm-InsO/Kirchhof, § 130 Rn. 17; \n\nKübler/Prütting/Paulus, InsO § 130 Rn. 4). Ein Anfechtungsanspruch gegen den \n\nGesamtschuldner kommt daher auch dann in Betracht, wenn er gemäß § 44 \n\nInsO seinen Ausgleichsanspruch nicht geltend machen kann. Davon abgesehen \n\nist im Streitfall die C. -Bank wegen ihrer Ansprüche aus der Kontoverbin-\n\ndung in A. unstreitig befriedigt, so dass der in § 44 InsO genannten \n\nHinderungsgrund für die Beklagte nicht besteht. \n\n11 \n\nb) Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts entsteht der selbstän-\n\ndige Ausgleichsanspruch aus § 426 Abs. 1 BGB nicht erst mit der Befriedigung \n\ndes Gläubigers, sondern von vorneherein zugleich mit der Entstehung des Ge-\n\nsamtschuldverhältnisses (RGZ 79, 288, 290; BGH, Urt. v. 5. März 1981 - III ZR \n\n115/80, NJW 1981, 1666, 1668; v. 7. November 1985 - III ZR 142/84, NJW \n\n1986, 978, 979; v. 21. März 1991 - IX ZR 286/90, NJW 1991, 1733, 1735). Der \n\nmithaftende Gesamtschuldner kann daher schon vor seiner eigenen Leistung \n\nan den Gläubiger von den anderen Gesamtschuldnern verlangen, ihren Antei-\n\nlen entsprechend an der Befriedigung des Gläubigers mitzuwirken und dadurch \n\nso zu handeln, dass es später nicht mehr zu einem Ausgleich im Wege des \n\nRückgriffs (§ 426 Abs. 2 BGB) zu kommen braucht (BGH, Urt. v. 7. November \n\n1985 aaO). Hat im Innenverhältnis der Gesamtschuldner der eine allein die \n\nSchuld gegenüber dem Gläubiger zu tragen, wie in der hier zu entscheidenden \n\nFallgestaltung, dann erstreckt sich der Freistellungsanspruch darauf, von einer \n\npersönlichen Inanspruchnahme seitens des Gläubigers insgesamt befreit zu \n\nwerden (BGH aaO). \n\n12 \n\nc) Entscheidend für die Inkongruenz ist das Abweichen der konkreten \n\nDeckungshandlung vom Inhalt des Schuldverhältnisses, das zwischen Insol-\n\nvenzgläubiger und Schuldner besteht (BGH, Urt. v. 11. März 2004 - IX ZR \n\n160/02, ZIP 2004, 1060, 1061; HK-InsO/Kreft, 4. Aufl. § 131 Rn. 2; Münch-\n\nKomm-InsO/Kirchhof, § 131 Rn. 9). Die Zahlung der Schuldnerin war daher in-\n\nkongruent, wenn der Beklagten damals noch kein fälliger Anspruch zustand. \n\n13 \n\n2. Ob der Freistellungsanspruch zum Zeitpunkt der vorgenommenen Ü-\n\nberweisungen bereits fällig war oder die Beklagte aus sonstigen Gründen von \n\nder Schuldnerin verlangen konnte, regelmäßige Zahlungen auf das Konto \n\nA. vorzunehmen, richtet sich nach dem Inhalt der von ihnen getroffenen \n\nVereinbarungen. \n\n14 \n\na) Entgegen der in der mündlichen Verhandlung von der Revisionserwi-\n\nderung vorgetragenen Ansicht lässt sich die sofortige Fälligkeit des Freistel-\n\nlungsanspruchs nicht aus einer rechtsähnlichen Anwendung der § 257 Satz 2, \n\n§ 738 Abs. 1 Satz 3 und § 775 Abs. 2 BGB herleiten. In diesen Vorschriften ist \n\nfür bestimmte Fälle - Befreiungsansprüche des zum Ersatz von Aufwendungen \n\nBerechtigten, des ausscheidenden Gesellschafters und des Bürgen - geregelt, \n\ndass der Befreiungsschuldner dann, wenn die Forderungen, von denen freizu-\n\nstellen ist, noch nicht fällig sind, anstatt die Befreiung herbeizuführen, Sicherheit \n\nleisten kann. Diese Regelungen setzen demnach die sofortige Fälligkeit des \n\nBefreiungsanspruchs auch bei erst künftiger Fälligkeit der Drittforderungen vor-\n\naus (BGHZ 91, 73, 77 f). Sie lassen sich aber nicht ohne weiteres auf einen \n\nvertraglichen Freistellungsanspruch oder den Gesamtschuldnerausgleich nach \n\n§ 426 Abs. 1 BGB übertragen. Maßgeblich ist insoweit die unterschiedliche Inte-\n\nressenlage der Beteiligten, so dass entsprechende Parteiabreden oder die Um-\n\nstände des Falles für die Lösung der Fälligkeitsfrage vorrangig sind (vgl. BGHZ \n\n91, 73, 79). \n\n15 \n\nb) Das Landgericht hat in - von der Berufungsbegründung nicht angegrif-\n\nfener - tatrichterlich zulässiger Würdigung des Schreibens der Beklagten vom \n\n28. März 2001 angenommen, dieses beinhalte keine Fälligkeitsbestimmung für \n\ndie Guthabenübertragung auf das Konto A. -. Auch anderweitige Abre-\n\nden der Parteien seien nicht festzustellen. Das Landgericht hat daher ange-\n\nnommen, die Beteiligten seien lediglich davon ausgegangen, dass derartige \n\nÜbertragungen stattfinden konnten, ohne deren Zeitpunkt und Umfang näher zu \n\nregeln. Das von der Revisionserwiderung herangezogene Vorbringen im \n\nSchriftsatz vom 5. Mai 2004 hat das Landgericht ersichtlich nicht für ausrei-\n\nchend erachtet, eine genügend konkrete Abrede zu belegen, zumal die Beklag-\n\nte im nachfolgenden Schriftsatz vom 15. Juli 2004 ihr Vorbringen dahingehend \n\nmodifiziert hat, jede einzelne Zahlung sei mit dem Geschäftsführer der Schuld-\n\nnerin abgestimmt worden. Zu letzterem hat das Landgericht in der mündlichen \n\nVerhandlung vom 18. August 2004 darauf hingewiesen, das Erfordernis der \n\n(nachträglichen) Abstimmung spreche gegen eine hinreichende Festlegung von \n\nBetrag und Zeitpunkt der jeweiligen Rückzahlung. Auch hiergegen hat sich die \n\nBerufungsbegründung nicht gewandt. \n\n16 \n\nc) Die revisionsrechtlich nicht angreifbaren tatrichterlichen Feststellungen \n\nlassen daher keinen Raum für die Annahme konkreter Fälligkeitsabsprachen \n\noder sonstiger verbindlicher Abreden hinsichtlich der vorgenommenen Überwei-\n\nsungen. Nach den Umständen des Falles, insbesondere bezogen auf die finan-\n\nzielle Lage der Schuldnerin, fehlt es auch an verlässlichen Anhaltspunkten, die \n\nfür eine analoge Anwendung des Sicherheitsleistungsrechts aus § 257 Satz 2 \n\nBGB sprechen könnten. \n\n17 \n\n3. Die Beklagte hatte demnach zum Zeitpunkt der vorgenommenen \n\nÜberweisungen keinen hinreichend bestimmbaren Anspruch auf die erhaltenen \n\nZahlungen. Wie das Landgericht zutreffend angenommen hat, ist damit eine \n\ninkongruente Deckung im Sinne des § 131 InsO gegeben. Auch die übrigen \n\nVoraussetzungen eines Rückgewähranspruches nach §§ 143, 131 InsO liegen \n\nvor. \n\n18 \n\na) In Höhe von 20.451,68 € (40.000 DM) ist die Anfechtung nach § 131 \n\nAbs. 1 Nr. 1 InsO begründet, weil die Zahlungen insoweit im letzten Monat vor \n\nStellung des Insolvenzantrages geleistet worden sind. \n\n19 \n\nb) Im Übrigen greift die Anfechtung nach § 131 Abs. 1 Nr. 3 InsO durch. \n\nDie Beklagte kannte auf Grund der engen Geschäftsbeziehungen zur Schuldne-\n\nrin sowie der Absprache betreffend die Abwicklung der Geschäfte über zwei \n\nKonten bei derselben Bank die finanziellen Verhältnisse der Schuldnerin. Sie \n\nhatte außerdem seit Anfang des Jahres 2001 Einblick in deren Buchführung. Ihr \n\nwar daher die finanziell beengte Lage der Schuldnerin bekannt. Unter solchen \n\nUmständen stellt die Inkongruenz der Deckungshandlung auch im Rahmen von \n\n§ 131 Abs. 1 Nr. 3 \n\nInsO ein wesentliches Beweisanzeichen \n\nfür die \n\nKenntnis von der Gläubigerbenachteiligung dar (BGHZ 157, 242, 252). Tatsa-\n\nchen, die geeignet sind, dieses Beweisanzeichen zu entkräften, hat die Beklag-\n\nte nicht vorgetragen. \n\nDr. Gero Fischer Dr. Ganter Raebel \n\n Dr. Kayser Dr. Detlev Fischer \n\nVorinstanzen: \n\nLG Lübeck, Entscheidung vom 22.09.2004 - 9 O 243/03 - \n\nOLG Schleswig, Entscheidung vom 18.02.2005 - 1 U 127/04 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-07-20/ix-zr-44-05","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 131","ref_norm":"131","n":7},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 426","ref_norm":"426","n":5},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 257","ref_norm":"257","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 775","ref_norm":"775","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 143","ref_norm":"143","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-07-20/ix-zr-44-05","retrieved":"2026-07-10 20:47:02.426439+00:00"},"card":{"id":"bgh/2006-07-20/ix-zr-44-05","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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