{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2006-07-20","aktenzeichen":"I ZB 39/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"MarkenG § 85 Abs. 1; ZPO § 174 Abs. 1, § 233 B, Fe Unterzeichnet ein Rechtsanwalt, an den eine gerichtliche Entscheidung zuge- stellt werden soll, das dazu gehörige Empfangsbekenntnis und weist er sein Büro an, das Empfangsbekenntnis noch nicht an das Gericht zurückzusenden, weil er den Lauf der Rechtsmittelfrist berechnen und notieren will, wird aber durch ein Büroversehen das Empfangsbekenntnis zu den Gerichtsakten ge- reicht, ist die Rechtsmittelfrist mit dem Zeitpunkt der Unterzeichnung des Emp- fangsbekenntnisses in Lauf gesetzt.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nI ZB 39/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n20. Juli 2006 \n\nin dem Rechtsbeschwerdeverfahren \n\nbetreffend die Marke Nr. 398 14 720 \n\nNachschlagewerk: \nBGHZ \nBGHR \n\nja \n : nein \nja \n : \n\nMarkenG § 85 Abs. 1; \nZPO § 174 Abs. 1, § 233 B, Fe \n\nUnterzeichnet ein Rechtsanwalt, an den eine gerichtliche Entscheidung zuge-\nstellt werden soll, das dazu gehörige Empfangsbekenntnis und weist er sein \nBüro an, das Empfangsbekenntnis noch nicht an das Gericht zurückzusenden, \nweil er den Lauf der Rechtsmittelfrist berechnen und notieren will, wird aber \ndurch ein Büroversehen das Empfangsbekenntnis zu den Gerichtsakten ge-\nreicht, ist die Rechtsmittelfrist mit dem Zeitpunkt der Unterzeichnung des Emp-\nfangsbekenntnisses in Lauf gesetzt. \n\nBGH, Beschl. v. 20. Juli 2006 - I ZB 39/05 - Bundespatentgericht \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Juli 2006 durch den \n\nVorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Prof. Dr. Bornkamm, \n\nDr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann \n\nbeschlossen: \n\nDer Antrag der Widersprechenden zu 1 und 2 auf Wiedereinset-\n\nzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur \n\nEinlegung der Rechtsbeschwerde wird zurückgewiesen. \n\nDie Rechtsbeschwerde der Widersprechenden zu 1 und 2 gegen \n\nden an Verkündungs Statt zugestellten Beschluss des 32. Senats \n\n(Marken-Beschwerdesenats) \n\ndes \n\nBundespatentgerichts \n\n- 32 W (pat) 79/02 - wird als unzulässig verworfen. \n\nDie Widersprechenden zu 1 und 2 tragen die Kosten ihrer Rechts-\n\nbeschwerde. \n\nBeschwerdewert: 25.000 € \n\nGründe: \n\n1 \n\nI. Gegen \n\ndie \n\neingetragene Wortmarke \n\n\"i. \n\n \" haben die Widersprechenden zu 1 und 2 aus mehreren prioritätsälteren \n\nMarken Widerspruch erhoben, der zur Teillöschung der eingetragenen Marke \n\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n\n2 \n\n3 \n\ndurch das Deutsche Patent- und Markenamt geführt hat. Die Entscheidung des \n\nDeutschen Patent- und Markenamts haben sämtliche Beteiligten angefochten. \n\nDer Beschluss des Bundespatentgerichts, mit dem den Beschwerden der Betei-\n\nligten nur jeweils teilweise stattgegeben worden ist, ist dem Verfahrensbevoll-\n\nmächtigten der Widersprechenden zu 1 und 2 nach den in der Gerichtsakte des \n\nBundespatentgerichts befindlichen Empfangsbekenntnissen am 10. März 2005 \n\nzugestellt worden. Die beiden Empfangsbekenntnisse, die vom Verfahrensbe-\n\nvollmächtigten unterzeichnet sind, sind am 15. März 2005 beim Bundespatent-\n\ngericht eingegangen. Die gegen den Beschluss des Bundespatentgerichts ge-\n\nrichtete Rechtsbeschwerde haben die Widersprechenden am 18. April 2005 \n\nbeim Bundesgerichtshof eingelegt. \n\nDie Widersprechenden haben hierzu ausgeführt: \n\nDer Beschluss des Bundespatentgerichts sei zwar am 10. März 2005 in \n\nder Kanzlei ihres Kölner Verfahrensbevollmächtigten eingegangen. Dieser habe \n\nden Beschluss an diesem Tag aber nicht gesehen. Abweichend von dem sonst \n\nüblichen Ablauf in der Kanzlei seien ihrem Verfahrensbevollmächtigten nur die \n\nzwei Empfangsbekenntnisse vorgelegt worden. Dieser habe die mit dem Datum \n\n\"10. März 2005\" versehenen Empfangsbekenntnisse unterschrieben, jedoch die \n\nAnweisung erteilt, die Empfangsbekenntnisse nicht zu versenden, sondern sie \n\nihm nochmals zusammen mit dem Beschluss des Bundespatentgerichts vorzu-\n\nlegen. Offenbar seien die beiden Empfangsbekenntnisse versehentlich an das \n\nBundespatentgericht abgesandt worden. Tatsächlich sei der Beschluss zu-\n\nsammen mit den Empfangsbekenntnissen ihrem Verfahrensbevollmächtigten \n\nerstmals nach seiner Rückkehr aus dem Urlaub am 4. April 2005 vorgelegt \n\nworden; dieser habe die Empfangsbekenntnisse mit dem abgeänderten Datum \n\n\"4. April 2005\" an das Bundespatentgericht gesandt, ohne dass sich die Emp-\n\nfangsbekenntnisse allerdings in den Gerichtsakten befänden. \n\n4 \n\n5 \n\nDie Widersprechenden sind der Ansicht, die Frist für die Einlegung der \n\nRechtsbeschwerde, deren Lauf erst am 4. April 2005 begonnen habe, sei am \n\n18. April 2005 noch nicht abgelaufen gewesen. Hilfsweise beantragen sie, ih-\n\nnen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. \n\nII. Die Rechtsbeschwerde der Widersprechenden ist unzulässig. Sie ist \n\nnicht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses des Bundespa-\n\ntentgerichts beim Bundesgerichtshof eingelegt worden \n\n(§ 85 Abs. 1 \n\nMarkenG). Gegen die Versäumung der Rechtsbeschwerdefrist kann den Wider-\n\nsprechenden Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt werden. Ihr \n\nentsprechender Antrag ist zwar zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg \n\n(§ 88 Abs. 1 Satz 1 MarkenG i.V. mit § 233 ZPO). \n\n6 \n\n1. Die Widersprechenden haben die einmonatige Rechtsbeschwerdefrist \n\nversäumt, weil die Rechtsmittelfrist am 10. März 2005 zu laufen begann. An \n\ndiesem Tag ist der Beschluss des Bundespatentgerichts dem Verfahrensbe-\n\nvollmächtigten der Widersprechenden wirksam zugestellt worden (§ 79 Abs. 1 \n\nSatz 3, § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG, § 174 Abs. 1 ZPO). \n\n7 \n\na) Voraussetzung einer wirksamen Zustellung gegen Empfangsbekennt-\n\nnis an eine der in § 174 Abs. 1 ZPO aufgeführten Personen ist neben der Ü-\n\nbermittlung des Schriftstücks in Zustellungsabsicht die Empfangsbereitschaft \n\ndes Empfängers. Die Entgegennahme des zuzustellenden Schriftstücks muss \n\nmit dem Willen erfolgen, es als zugestellt gegen sich gelten zu lassen. Zustel-\n\nlungsdatum ist deshalb der Tag, an dem der Zustellungsadressat vom Zugang \n\ndes übermittelten Schriftstücks persönlich Kenntnis erlangt und es empfangsbe-\n\nreit entgegennimmt (BGHZ 30, 335, 336; BGH, Beschl. v. 18.9.1990 \n\n- XI ZB 8/90, NJW 1991, 42; Beschl. v. 27.5.2003 - VI ZB 77/02, NJW 2003, \n\n2460; Urt. v. 18.1.2006 - VIII ZR 114/05, NJW 2006, 1206, 1207). Auf die Fra-\n\nge, ob der Rechtsanwalt das Schriftstück auch inhaltlich zur Kenntnis genom-\n\nmen hat, kommt es dagegen nicht an (BGH, Beschl. v. 25.9.1991 \n\n- XII ZB 98/91, NJW-RR 1992, 251, 252). Hinzukommen muss, dass der Emp-\n\nfangswille durch Unterzeichnung des Empfangsbekenntnisses, bei dem es sich \n\num eine öffentliche Urkunde handelt (Musielak, ZPO, 4. Aufl., § 418 Rdn. 2), \n\nbeurkundet wird. Vom Vorliegen dieser Voraussetzungen am 10. März 2005 ist \n\nim Streitfall auszugehen. \n\n8 \n\nb) Der Verfahrensbevollmächtigte der Widersprechenden hat an diesem \n\nTag seinen Annahmewillen nach außen durch Unterzeichnung des Empfangs-\n\nbekenntnisses dokumentiert. Die Unterzeichnung hat den objektiven Erklä-\n\nrungsinhalt, das betreffende Schriftstück als zugestellt entgegenzunehmen. Zu \n\ndiesem Zeitpunkt war dem Verfahrensbevollmächtigten der Widersprechenden \n\nder Zugang des Beschlusses des Bundespatentgerichts bekannt; dass er den \n\nInhalt der Entscheidung noch nicht kannte, ist ohne Belang. \n\n9 \n\nDie Anweisung an das Büropersonal, das Empfangsbekenntnis noch \n\nnicht an das Gericht abzusenden, steht der Annahme nicht entgegen, dass der \n\nVerfahrensbevollmächtigte der Widersprechenden zum Empfang des Beschlus-\n\nses des Bundespatentgerichts bereit war. Nach seiner eidesstattlichen Versi-\n\ncherung vom 20. Januar 2006 erfolgte seine entsprechende Anweisung, um \n\nden Fristablauf für die Rechtsmittelfrist zu berechnen und zu notieren. Daraus \n\nergibt sich keine fehlende Empfangsbereitschaft. Ein nur innerlich gebliebener \n\nVorbehalt des Zustellungsempfängers, das Schriftstück als (noch) nicht zuge-\n\nstellt zu behandeln, ist unbeachtlich (BGH, Beschl. v. 4.6.1974 - VI ZB 5/74, \n\nNJW 1974, 1469, 1470). \n\n10 \n\n2. Die Widersprechenden waren auch nicht ohne ihr Verschulden verhin-\n\ndert, die Rechtsbeschwerdefrist einzuhalten (§ 88 Abs. 1 Satz 1 MarkenG i.V. \n\nmit § 233 ZPO). Ihr Kölner Verfahrensbevollmächtigter hat die Frist zur Einle-\n\ngung der Rechtsbeschwerde von einem Monat schuldhaft versäumt; sein Ver-\n\nschulden müssen sich die Widersprechenden nach § 88 Abs. 1 Satz 1 MarkenG \n\ni.V. mit § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen. \n\n11 \n\na) Die Widersprechenden haben die Rechtsmittelfrist deshalb versäumt, \n\nweil ihr Verfahrensbevollmächtigter davon ausgegangen ist, der Beschluss des \n\nBundespatentgerichts sei erst am 4. April 2005 wirksam zugestellt worden. \n\n12 \n\nb) Diese Annahme beruht auf einem eigenen Verschulden des Verfah-\n\nrensbevollmächtigten der Widersprechenden. Dieser hätte bereits am 10. März \n\n2005 nach dem Verbleib des Beschlusses des Bundespatentgerichts forschen \n\nmüssen und von dem Ergebnis dieser Nachforschung die Bestätigung des \n\nEmpfangs durch Unterzeichnung des Empfangsbekenntnisses abhängig ma-\n\nchen müssen (BGH, Beschl. v. 21.3.2000 - VI ZB 4/00, NJW 2000, 2112, 2113). \n\n13 \n\nJedenfalls hätte der Verfahrensbevollmächtigte der Widersprechenden \n\nspätestens bei Vorlage des Beschlusses am 4. April 2005 die Rechtsbeschwer-\n\ndefrist, die zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgelaufen war, überprüfen müssen. \n\nEr hätte sich vor allem an die zwei von ihm am 10. März 2005 unterzeichneten \n\nEmpfangsbekenntnisse erinnern und deren Verbleib aufklären müssen. In die-\n\nsem Fall hätte er festgestellt, dass die Empfangsbekenntnisse vom 10. März \n\n2005 an das Bundespatentgericht abgeschickt waren. Die Widersprechenden \n\nhätten dann durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt \n\nnoch rechtzeitig Rechtsbeschwerde einlegen lassen können. \n\n14 \n\nIII. Die Kostenentscheidung folgt aus § 90 Abs. 2 Satz 1 MarkenG. \n\nUllmann \n\nBornkamm \n\nBüscher \n\nSchaffert \n\n Bergmann \n\nVorinstanz: \n\nBundespatentgericht, Entscheidung vom 08.03.2005 - 32 W(pat) 79/02 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-07-20/i-zb-39-05","cited_norms":[{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 88","ref_norm":"88","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 233","ref_norm":"233","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":2},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":1},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":1},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 82","ref_norm":"82","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-07-20/i-zb-39-05","retrieved":"2026-07-10 20:46:11.908617+00:00"},"card":{"id":"bgh/2006-07-20/i-zb-39-05","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"I. 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