{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Senat fuer Landwirtschaftssachen","decided":"2006-07-20","aktenzeichen":"BLw 2/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBLw 2/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n20. Juli 2006 \n\nin der Landwirtschaftssache \n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 20. Juli 2006 \n\ndurch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Lemke und \n\nDr. Czub - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher \n\nRichter - \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Senats für \n\nLandwirtschaftssachen des Schleswig-Holsteinischen Oberlan-\n\ndesgerichts in Schleswig vom 6. Dezember 2005 wird auf Kosten \n\nder Antragsteller, die der Beteiligten zu 4 auch die außergerichtli-\n\nchen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten ha-\n\nben, als unzulässig verworfen. \n\nDer Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt \n\n62.750 €. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nMit notariell beurkundetem Vertrag vom 2. April 2004 erwarb der Beteilig-\n\nte zu 1 von der Beteiligten zu 2 ein 48.920 qm großes landwirtschaftlich genutz-\n\ntes Teilgrundstück zu einem Preis von 62.750 €. Der Vertrag wurde mit Urkun-\n\nde vom 3. Juni 2004 dahin geändert, dass der Beteiligte zu 1 das Gesamt-\n\ngrundstück zur Größe von 53.370 qm kaufte. \n\n2 \n\nDie Beteiligte zu 4 teilte der Beteiligten zu 3 mit, dass sie ihr Vorkaufs-\n\nrecht nach dem Reichssiedlungsgesetz ausübe. Daraufhin verweigerte die Be-\n\nteiligte zu 3 die Genehmigung des Kaufvertrags nach dem Grundstücksver-\n\nkehrsgesetz mit der Begründung, die Veräußerung der Flächen an den Beteilig-\n\nten zu 1 führe zu einer ungesunden Verteilung des Grund und Bodens. Dage-\n\ngen haben die Beteiligten zu 1 und 2 Antrag auf gerichtliche Entscheidung ge-\n\nstellt. \n\n3 \n\nDas Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - hat den Bescheid der Beteilig-\n\nten zu 3 aufgehoben und den Kaufvertrag vom 2. April 2004 in der Fassung \n\nvom 3. Juni 2004 mit der Auflage genehmigt, dass der Beteiligte zu 1 das er-\n\nworbene Grundstück an einen Landwirt zu verpachten habe. Die sofortige Be-\n\nschwerde der Beteiligten zu 4 ist erfolgreich gewesen; das Oberlandesgericht \n\n- Senat für Landwirtschaftssachen - hat den Antrag auf Vertragsgenehmigung \n\nzurückgewiesen. Die Anschlussbeschwerde des Beteiligten zu 3 hat es als un-\n\nzulässig verworfen. \n\n4 \n\nMit ihrer - nicht zugelassenen - Rechtsbeschwerde wollen die Beteiligten \n\nzu 1 und 2 die Wiederherstellung der Entscheidung des Amtsgerichts \n\n- Landwirtschaftsgericht - erreichen. \n\nII. \n\n5 \n\nDie Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Da das Beschwerdegericht sie \n\nnicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 LwVG) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2 \n\nLwVG nicht vorliegt, wäre sie nur unter den Voraussetzungen der Divergenz-\n\nrechtsbeschwerde nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG zulässig. Daran fehlt es je-\n\ndoch. \n\n6 \n\n1. Eine solche Divergenz liegt nur vor, wenn das Beschwerdegericht in \n\neinem seine Entscheidung tragenden Grund einem abstrakten Rechtssatz \n\n(Obersatz) gefolgt ist, der von einem in der Vergleichsentscheidung benannten \n\nRechtssatz abweicht (Senat, BGHZ 89, 149, 151). Diese Abweichung ist von \n\nder Rechtsbeschwerde aufzuzeigen; ein Hinweis auf Unterschiede in einzelnen \n\nElementen der Begründung oder der Sachverhaltsdarstellung der miteinander \n\nverglichenen Entscheidungen reicht für die Statthaftigkeit einer Abweichungs-\n\nrechtsbeschwerde ebenso wenig aus wie ein Hinweis auf eine möglicherweise \n\nfehlerhafte Rechtsanwendung im Einzelfall (Senat, Beschl. v. 19. Februar 2004, \n\nBLw 24/03, NL-BzAR 2004, 192, 193). \n\n7 \n\n2. So ist es hier; die Rechtsbeschwerde versucht noch nicht einmal an-\n\nsatzweise, eine Divergenz in dem vorgenannten Sinn aufzuzeigen. Sie meint \n\nlediglich, der angefochtene Beschluss verstoße gegen die in BGHZ 37, 147 ff. \n\nund in BGHZ 49, 7 ff. abgedruckten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs. \n\nDies zeigt, dass die Beteiligten zu 1 und 2 die Entscheidung des Beschwerde-\n\ngerichts in Wahrheit nur für rechtsfehlerhaft halten. Darauf kann eine Rechtsbe-\n\nschwerde nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG jedoch nicht gestützt werden. Ob dem \n\nBeschwerdegericht ein Rechtsfehler unterlaufen ist, ist für die Frage der Zuläs-\n\nsigkeit der Rechtsbeschwerde ohne Belang; denn ein solcher Fehler macht - für \n\nsich genommen - das Rechtsmittel nicht statthaft (ständige Senatsrechtspre-\n\nchung, siehe schon BGHZ 15, 5, 9 f. und Beschl. v. 1. Juni 1977, V BLw 1/77, \n\nAgrarR 1977, 327, 328). \n\nIII. \n\n8 \n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG. Obwohl das \n\nRechtsmittel ohne Rücksicht auf die gesetzlichen Voraussetzungen eingelegt \n\nworden ist, sieht das Gesetz keine Möglichkeit vor, den Verfahrensbevollmäch-\n\ntigten des Antragstellers die Kosten aufzuerlegen. Etwaige Ersatzansprüche der \n\nAntragsteller gegen ihre Verfahrensbevollmächtigten werden hiervon jedoch \n\nnicht berührt. \n\nKrüger Lemke Czub \n\nVorinstanzen: \n\nAG Geesthacht, Entscheidung vom 25.02.2005 - 8 Lw 3/04 - \n\nOLG Schleswig, Entscheidung vom 06.12.2005 - 3 WLw 25/05 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-07-20/blw-2-06","cited_norms":[{"jurabk":"LwVfG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":4},{"jurabk":"LwVfG","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"LwVfG","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"LwVfG","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-07-20/blw-2-06","retrieved":"2026-07-10 20:47:19.391460+00:00"},"card":{"id":"bgh/2006-07-20/blw-2-06","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"Senat fuer Landwirtschaftssachen","date":"2006-07-20","dockets":["BLw 2/06"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 20.07.2006 – BLw 2/06","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-07-20/blw-2-06","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Senats für\n\nLandwirtschaftssachen des Schleswig-Holsteinischen Oberlan-\n\ndesgerichts in Schleswig vom 6. 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