{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Senat fuer Landwirtschaftssachen","decided":"2006-07-20","aktenzeichen":"BLw 10/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBLw 10/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n20. Juli 2006 \n\nin der Landwirtschaftssache \n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 20. Juli 2006 \n\ndurch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Lemke und \n\nDr. Czub - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher \n\nRichter - \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Senats für Land-\n\nwirtschaftssachen des Oberlandesgerichts Naumburg \n\nvom \n\n19. Oktober 2005 wird auf Kosten der Beteiligten zu 6, die den an-\n\nderen Beteiligten auch die außergerichtlichen Kosten des Rechts-\n\nbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen. \n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt \n\n64.095,60 € \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDie Antragstellerin kaufte mit notariellem Vertrag vom 23. Oktober 2004 \n\nvon den Beteiligten zu 1 bis 4 landwirtschaftliche Flächen in A. in \n\nS. , die sie nach ihrem Vortrag zusätzlich zu den in der DDR-Zeit \n\nihren Eltern enteigneten und nach dem Vermögensgesetz zurück übertragenen \n\nFlächen sowie neben den von ihrer Cousine geerbten Flächen nutzen möchte. \n\nDie gekauften Flächen sind verpachtet. \n\n2 \n\nIn dem Genehmigungsverfahren nach dem Grundstücksverkehrsgesetz \n\nzeigte der Pächter sein Erwerbsinteresse an den verkauften Flächen an. Die \n\nBeteiligte zu 6 erklärte gegenüber der Beteiligten zu 7 (Genehmigungsbehör-\n\nde), dass sie ihr gesetzliches Vorkaufsrecht nach dem Reichssiedlungsgesetz \n\nausübe. \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\nDer Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist vor dem Amtsgericht (Land-\n\nwirtschaftsgericht) ohne Erfolg geblieben. Auf die sofortige Beschwerde hat das \n\nOberlandesgericht (Senat für Landwirtschaftssachen) unter Abänderung des \n\nerstinstanzlichen Bescheids die Genehmigung für den Kaufvertrag erteilt. \n\nMit der nicht zugelassenen Rechtsbeschwerde möchte die Beteiligte zu 6 \n\ndie Aufhebung des Beschlusses des Oberlandesgerichts und die Wiederherstel-\n\nlung der Entscheidung des Amtsgerichts erreichen. \n\nII. \n\nDie Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Da das Beschwerdegericht sie \n\nnicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 LwVG) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2 \n\nLwVG nicht vorliegt, wäre sie nur unter den Voraussetzungen der Divergenz-\n\nrechtsbeschwerde zulässig. Daran fehlt es jedoch. \n\n1. Eine Abweichungsrechtsbeschwerde ist nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG \n\nnur dann statthaft, wenn das Beschwerdegericht von einer in der Beschwerde-\n\nbegründung zu bezeichnenden Entscheidung des Bundesgerichtshofes, des \n\nfrüheren Obersten Gerichtshofes für die Britische Zone oder eines anderen O-\n\nberlandesgerichts abgewichen ist und der Beschluss des Beschwerdegerichts \n\nauf dieser Abweichung beruht. Eine solche Divergenz liegt nur vor, wenn das \n\nBeschwerdegericht in einem seine Entscheidung tragenden Grund einem abs-\n\n \n\n7 \n\n8 \n\ntrakten Rechtssatz (Obersatz) gefolgt ist, der von einem in der Vergleichsent-\n\nscheidung benannten Rechtssatz abweicht (Senat, BGHZ 89, 149, 151). Diese \n\nAbweichung ist von der Rechtsbeschwerde aufzuzeigen (Senat, Beschl. v. \n\n30. Oktober 2003, BLw 19/03, NL-BzAR 2004, 27, 28 und Beschl. v. 19. Febru-\n\nar 2004, BLw 24/03, NL-BzAR 2004, 192, 193). Ein Hinweis auf Unterschiede in \n\neinzelnen Teilen der Begründung reicht für die Statthaftigkeit einer Abwei-\n\nchungsbeschwerde ebenso wenig aus wie eine mögliche fehlerhafte Rechtsan-\n\nwendung in einem Einzelfall (Senat, Beschl. v. 30. Oktober 2003, BLw 19/03, \n\naaO und Beschl. v.19. Februar 2004, BLw 24/03, aaO) \n\n2. So ist es hier. \n\na) Zwar rügt die Rechtsbeschwerde zu Recht, dass das Berufungsgericht \n\nvon einer Entscheidung des Senats (BGHZ 116, 348, 350) abgewichen ist, in-\n\ndem es die Antragstellerin schon wegen ihrer Versicherungspflicht bei der \n\nlandwirtschaftlichen Alterskasse als Landwirtin nach dem Grundstücksver-\n\nkehrsgesetz angesehen hat. Für eine Gleichstellung des Erwerbsinteresses der \n\nAntragstellerin als Nebenerwerbslandwirtin im Genehmigungsverfahren mit dem \n\nvon der Rechtsbeschwerdeführerin benannten erwerbsbereiten Vollerwerbs-\n\nlandwirt kommt es nicht auf eine Versicherungspflicht des Käufers zur landwirt-\n\nschaftlichen Alterskasse, sondern auf dessen tatsächlich ausgeübte Tätigkeit \n\nan. Die Rüge betrifft indes nur ein nicht tragendes Element in der Begründung \n\nder Beschwerdeentscheidung. Das Beschwerdegericht hat die Antragstellerin \n\ndenn auch nicht schon deswegen einem Landwirt gleich gestellt, sondern die \n\nVorkehrungen und die Ernsthaftigkeit des Willens, einen landwirtschaftlichen \n\nBetrieb einzurichten und zu führen, geprüft und festgestellt. Die Abweichung in \n\neinem nicht tragenden Element der Begründung führt - wie unter 1 dargelegt - \n\nnicht zur Zulässigkeit einer Divergenzrechtsbeschwerde. \n\n9 \n\nb) In den tragenden Gründen ist das Beschwerdegericht nicht von den \n\nvon der Rechtsbeschwerde aufgezeigten Vergleichsentscheidungen abgewi-\n\nchen. \n\n10 \n\naa) Soweit die Rechtsbeschwerde rügt, das Beschwerdegericht sei von \n\nden Entscheidungen des Senats vom 29. November 1996 (BLw 10/96, NJW \n\n1997, 1073 f. insoweit in BGHZ 134, 166 nicht abgedruckt) und vom 8. Mai \n\n1998 (BLw 2/98, NJW-RR 1998, 1472) abgewichen, weil es bei der Prüfung, ob \n\ndie Antragstellerin künftig eine Nebenerwerbslandwirtin und ihr Betrieb auch \n\nleistungsfähig sein werde, einen großzügigen Maßstab angelegt habe, verkennt \n\nsie den Sachzusammenhang. Das Beschwerdegericht gibt in diesem Punkt eine \n\nSenatsentscheidung (BGHZ 112, 86, 96 f.) wörtlich wieder, und zwar zutreffend \n\nzu der Frage, unter welchen Voraussetzungen der Nebenerwerbsbetrieb leis-\n\ntungsfähig und damit aufstockungswürdig ist. Der nach der Senatsrechtspre-\n\nchung strenge Maßstab gilt für die Prüfung, ob der Käufer nach seinen konkre-\n\nten Verhältnissen in der Lage und glaubhaft entschlossen ist, einen solchen \n\nBetrieb auch einzurichten. Die Ernsthaftigkeit des Willens der Antragstellerin hat \n\ndas Beschwerdegericht indes an anderer Stelle im Beschluss festgestellt. \n\n11 \n\nbb) Die gerügte Divergenz zu den Entscheidungen der Oberlandesge-\n\nrichte (OLG Karlsruhe AgrarR 1979, 73; OLG Dresden AgrarR 1995, 248 und \n\nOLG Frankfurt RdL 2000, 188) besteht ebenfalls nicht. In keiner dieser Ent-\n\nscheidungen ist der von der Rechtsbeschwerde postulierte Grundsatz ausge-\n\nsprochen worden, dass der Käufer bereits über eine persönliche Qualifikation \n\nals Landwirt verfügen müsse, um im Genehmigungsverfahren von konkreten \n\nund in absehbarer Zeit zu verwirklichenden Absichten zur Übernahme einer \n\nmindestens leistungsfähigen Nebenerwerbslandwirtschaft ausgehen zu können. \n\nVielmehr wird in einer der von der Rechtsbeschwerde zitierten Entscheidungen \n\n(OLG Frankfurt RdL 2000, 188, 189) ausgeführt, dass auch für denjenigen, der \n\nweder über praktische Erfahrungen noch über eine Ausbildung in der Landwirt-\n\nschaft verfüge, die Vorlage eines geprüften Bewirtschaftungskonzepts und der \n\nNachweis von Investitionen in landwirtschaftlich genutzte Gebäude und Ma-\n\nschinen als Nachweis konkreter Vorkehrungen und ernsthafter Absichten zur \n\nÜbernahme einer Landwirtschaft im Nebenerwerb ausreichen könne. \n\nIII. \n\n12 \n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 44, 45 LwVG. Die Bestimmung des \n\nGegenstandswerts ergeht gemäß § 34 Abs. 2 LwVG. \n\nKrüger Lemke Czub \n\nVorinstanzen: \n\nAG Stendal, Entscheidung vom 06.07.2005 - 4 Lw 2/05 - \n\nOLG Naumburg, Entscheidung vom 19.10.2005 - 2 Ww 12/05 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-07-20/blw-10-06","cited_norms":[{"jurabk":"LwVfG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":3},{"jurabk":"LwVfG","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"LwVfG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"LwVfG","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"LwVfG","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-07-20/blw-10-06","retrieved":"2026-07-10 20:47:53.606404+00:00"},"card":{"id":"bgh/2006-07-20/blw-10-06","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"Senat fuer Landwirtschaftssachen","date":"2006-07-20","dockets":["BLw 10/06"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 20.07.2006 – BLw 10/06","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-07-20/blw-10-06","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Senats für Land-\n\nwirtschaftssachen des Oberlandesgerichts Naumburg\n\nvom\n\n19. 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