{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2006-07-19","aktenzeichen":"2 StR 246/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n2 StR 246/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n19. Juli 2006 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen u. a. \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 19. Juli 2006 gemäß §§ 154 a, 349 \n\nAbs. 2 und 4 StPO beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Koblenz vom 14. Februar 2006 \n\na) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des \n\nsexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in 19 Fällen \n\n- Taten zum Nachteil der F. T. bis zum 23. Mai \n\n2003 - sowie des Beischlafs zwischen Verwandten in 39 Fäl-\n\nlen - Taten zum Nachteil F. und A. T. seit \n\ndem 24. Mai 2003 - schuldig ist; \n\nb) in den Einzelstrafaussprüchen in den Fällen 1 bis 19 und im \n\nGesamtstrafenausspruch aufgehoben. \n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen. \n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von \n\nSchutzbefohlenen in Tateinheit mit Beischlaf zwischen Verwandten in 19 Fällen \n\nsowie wegen Beischlafs zwischen Verwandten in 39 Fällen zu einer Gesamt-\n\nfreiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt. \n\n2 \n\n3 \n\nMit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und ma-\n\nteriellen Rechts. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlussformel ersichtli-\n\nchen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 \n\nStPO. \n\nNach den Feststellungen hat der Angeklagte mit seiner am 24. Mai 1985 \n\ngeborenen Tochter F. beginnend Ende 1999 bis zu ihrem 18. Ge-\n\nburtstag am 24. Mai 2003 in 19 Fällen und bis zum 23. Mai 2005 in weiteren 38 \n\nFällen sowie mit seiner am 30. Oktober 1983 geborenen Tochter A. am \n\n7. August 2005 den Geschlechtsverkehr ausgeübt. \n\n4 \n\nSoweit der Angeklagte wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefoh-\n\nlenen in Tateinheit mit Beischlaf zwischen Verwandten gemäß § 173 Abs. 1 \n\nStGB, § 174 Abs. 1 Nr. 3 StGB a. F. in 19 Fällen - Taten zum Nachteil der \n\nF. T. bis zum 23. Mai 2003 - verurteilt ist, wird die Strafverfolgung \n\nauf Antrag und aus den Gründen der Antragschrift des Generalbundesanwalts \n\nvom 21. Juni 2006 auf den Vorwurf des Missbrauchs von Schutzbefohlenen \n\nbeschränkt und der Schuldspruch entsprechend geändert. \n\n5 \n\nDa das Landgericht bei der Zumessung der Strafen für diese Taten aus-\n\ndrücklich berücksichtigt hat, dass der Angeklagte auch den Straftatbestand des \n\n§ 173 StGB verwirklicht hat, kann der Senat nicht sicher ausschließen, dass \n\ndieser Gesichtspunkt die Straffindung mit beeinflusst hat, selbst wenn berück-\n\nsichtigt wird, dass diese - insoweit teilweise verjährten - Taten, wenn auch mit \n\ngeringerem Gewicht, straferschwerend gewertet werden können. Die Einzel-\n\nstrafen für die 19 Fälle des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen und \n\ndie Gesamtstrafe müssen daher neu zugemessen werden. Die zugehörigen \n\nFeststellungen können bestehen bleiben, da lediglich Wertungsfehler in Rede \n\nstehen. Ergänzende Feststellungen, die den getroffenen nicht widersprechen, \n\nsind zulässig. \n\n6 \n\nDer neue Tatrichter wird bei der Bemessung der Gesamtstrafe zu beach-\n\nten haben, dass eine starke Erhöhung der Einsatzstrafe, wie sie hier von der \n\nEinsatzstrafe von drei Jahren und drei Monaten auf neun Jahre erfolgt war, eine \n\neingehende Begründung erfordert. \n\nOtten Rothfuß Fischer \n\n Roggenbuck Appl","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-07-19/2-str-246-06","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-07-19/2-str-246-06","retrieved":"2026-07-10 20:47:15.090848+00:00"},"card":{"id":"bgh/2006-07-19/2-str-246-06","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. Strafsenat","date":"2006-07-19","dockets":["2 StR 246/06"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 19.07.2006 – 2 StR 246/06","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-07-19/2-str-246-06","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Koblenz vom 14. Februar 2006\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des\n\nsexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in 19 Fällen\n\n- Taten zum Nachteil der F. T. bis zum 23. Mai\n\n2003 - sowie des Beischlafs zwischen Verwandten in 39 Fäl-\n\nlen - Taten zum Nachteil F. und A. T. seit\n\ndem 24. Mai 2003 - schuldig ist;\n\nb) in den Einzelstrafaussprüchen in den Fällen 1 bis 19 und im\n\nGesamtstrafenausspruch aufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StGB/173","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"173","label":"§ 173 StGB","mentions":2},{"id":"StPO/349","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"349","label":"§ 349 StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T20:47:15.090848+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}