{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2006-07-19","aktenzeichen":"2 StR 210/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n2 StR 210/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n19. Juli 2006 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen versuchten Totschlags u. a. \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 19. Juli 2006 gemäß § 349 Abs. 2 \n\nund 4 StPO beschlossen: \n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts \n\nFrankfurt am Main vom 19. September 2005 im Maßregelaus-\n\nspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung \n\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an ei-\n\nne andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen. \n\nDie weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen. \n\nGründe: \n\n1 \n\n2 \n\n3 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in \n\nTateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von acht \n\nJahren verurteilt, die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen \n\nKrankenhaus angeordnet und das sichergestellte Tatmesser eingezogen. \n\nHiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten mit der Sachrüge. \n\nSein Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang \n\nErfolg (§ 349 Abs. 4 StPO), im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 \n\nAbs. 2 StPO. \n\nDie Anordnung der Maßregel hat keinen Bestand. \n\n \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\nVoraussetzung für die Unterbringung in einem psychiatrischen Kranken-\n\nhaus gemäß § 63 StGB ist das Vorliegen eines länger dauernden Zustands, der \n\nauf einem der Eingangsmerkmale des § 20 StGB beruht (vgl. Senatsbeschluss \n\nvom 19. August 2005 - 2 StR 335/05). \n\nVorliegend mangelt es schon an einer hinreichend klaren Feststellung, \n\nwelches Eingangsmerkmal erfüllt sein soll. Die Urteilsgründe teilen Bewertun-\n\ngen des Sachverständigen mit, ohne dass klar wird, welche dem § 20 StGB \n\nunterfallende Störung letztlich vorliegen soll. Nach dessen Ausführungen war \n\n\"die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten zum Tatzeitpunkt auf Grund einer \n\nkrankhaften Persönlichkeitsstörung, die immer wieder besonders von Impuls-\n\ndurchbrüchen gekennzeichnet ist und auf die der genossene Alkohol und das \n\neingenommene Kokain katalysierend wirkten, beeinträchtigt und die Schuldfä-\n\nhigkeit des Angeklagten hieraus folgend im Sinne von § 21 StGB erheblich \n\nvermindert\" (UA S. 15). Der Tatrichter gibt weiter an, der Sachverständige habe \n\nbeim Angeklagten auf Grund seiner Exploration eine Persönlichkeitsstörung \n\npositiv festgestellt und den Angeklagten \"im Rahmen seiner Gesamtwürdigung \n\nals krank und gefährlich beurteilt\" (UA S. 22). \n\nDiese Hinweise belegen weder das Vorliegen einer zur erheblichen Min-\n\nderung der Steuerungsfähigkeit führenden Störung im Sinne von §§ 20, 21 \n\nStGB noch das Vorliegen eines Zustands, der Grundlage einer Unterbringung \n\nnach § 63 StGB sein könnte (vgl. Senatsbeschluss aaO m.w.N.). \n\nDie Diagnose \"Persönlichkeitsstörung\" lässt für sich genommen eine \n\nAussage über die Frage der Schuldfähigkeit des Täters nicht zu (vgl. u.a. BGH, \n\nBeschl. vom 4. Januar 2005 - 4 StR 529/04 m.w.N.). Für einen so schwerwie-\n\ngenden Eingriff, wie ihn die Anordnung der zeitlich nicht befristeten Unterbrin-\n\ngung in einem psychiatrischen Krankenhaus darstellt, kann die Diagnose einer \n\n\"Persönlichkeitsstörung\" stets nur unter engen Voraussetzungen und nur dann \n\ngenügen, wenn feststeht, dass der Täter auf Grund dieser Störung aus einem \n\nmehr oder weniger unwiderstehlichen Zwang heraus gehandelt hat. Für eine \n\nsolche Annahme bedarf es einer Gesamtschau, ob die Störungen beim Täter in \n\nihrer Gesamtheit sein Leben vergleichbar schwer und mit ähnlichen Folgen be-\n\nlasten oder einengen wie krankhafte seelische Störungen. Für die Bewertung \n\nder Schwere der Persönlichkeitsstörung und der Erheblichkeit der darauf beru-\n\nhenden Verminderung der Schuldfähigkeit ist deshalb maßgebend, ob es auch \n\nim Alltag außerhalb der Straftaten zu Einschränkungen des beruflichen oder \n\nsozialen Handlungsvermögens gekommen ist. Erst wenn das Muster des Den-\n\nkens, Fühlens und Verhaltens sich im Zeitverlauf als stabil erwiesen hat, kön-\n\nnen die psychiatrischen Voraussetzungen vorliegen, die rechtlich als schwere \n\nandere seelische Abartigkeit im Sinne des § 20 StGB angesehen werden (vgl. \n\nBGH aaO). Diesen an die Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Angeklag-\n\nten und dessen Entwicklung zu stellenden Anforderungen wird das angefochte-\n\nne Urteil nicht gerecht. \n\n8 \n\n9 \n\nDer Maßregelausspruch kann daher nicht bestehen bleiben. \n\nDer Senat kann in der Sache selbst nicht entscheiden, weil sich mögli-\n\ncherweise noch Feststellungen treffen lassen, die die Maßregelanordnung tra-\n\ngen können. \n\n10 \n\nBei der gegebenen Sachlage ist auszuschließen, dass beim Angeklagten \n\nzum Zeitpunkt der Tat die Voraussetzungen des § 20 StGB vorlagen. Der \n\nSchuldspruch kann deshalb bestehen bleiben. Dies gilt auch für den Strafaus-\n\nspruch, da durch die Annahme des § 21 StGB der Angeklagte bei der Strafzu-\n\nmessung nicht beschwert ist (vgl. hierzu u. a. BGH StraFo 2006, 295, 296). \n\nOtten Rothfuß Fischer \n\n Roggenbuck Appl","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-07-19/2-str-210-06","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-07-19/2-str-210-06","retrieved":"2026-07-10 20:45:02.500795+00:00"},"card":{"id":"bgh/2006-07-19/2-str-210-06","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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