{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2006-07-19","aktenzeichen":"2 StR 162/06","doktyp":"Urteile","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nURTEIL \n\nvom \n\n19. Juli 2006 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\n2 StR 162/06 \n\n1. \n\n2. \n\nwegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u. a. \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. Juli 2006, \n\nan der teilgenommen haben: \n\nRichterin am Bundesgerichtshof \n\nDr. Otten \n\n als Vorsitzende \n\nund die Richter am Bundesgerichtshof \n\nRothfuß, \n\nProf. Dr. Fischer, \n\ndie Richterin am Bundesgerichtshof \n\nRoggenbuck, \n\nder Richter am Bundesgerichtshof \n\nDr. Appl, \n\nBundesanwalt \n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwalt \n\n als Verteidiger für den Angeklagten C. , \n\nRechtsanwältin \n\n als Verteidigerin für den Angeklagten K. , \n\nJustizangestellte \n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\n1. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Land-\n\ngerichts Koblenz vom 11. Oktober 2005 wird, soweit sie den \n\nAngeklagten C. betrifft, verworfen. \n\nDie Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem \n\nAngeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu \n\ntragen. \n\n2. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das vorbezeichne-\n\nte Urteil, soweit es den Angeklagten K. betrifft, mit den zu-\n\ngehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit er verurteilt wor-\n\nden ist. Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Ent-\n\nscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine \n\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten C. wegen bandenmäßigen \n\nunerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in \n\nzwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten \n\nverurteilt; den Angeklagten K. hat es wegen Beihilfe zum unerlaubten Han-\n\ndeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und wegen Beihilfe \n\nzum bandenmäßigen unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht \n\ngeringer Menge in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in \n\nnicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und \n\nsechs Monaten verurteilt. Von einem weiteren Tatvorwurf sind beide Angeklagte \n\nfreigesprochen worden. Die zu Ungunsten der Angeklagten eingelegten Revisi-\n\nonen der Staatsanwaltschaft betreffen die Verurteilungen und sind auf die Ver-\n\nletzung sachlichen Rechts gestützt; hinsichtlich des Angeklagten C. ist das \n\nRechtsmittel auf den Strafausspruch beschränkt. \n\n2 \n\nNach den Feststellungen des Landgerichts kamen die gesondert verfolg-\n\nten D. und U. mit einem A. Anfang des Jahres 2004 \n\nüberein, in Zukunft Kokain aus Ecuador nach Deutschland einzuführen und hier \n\ndamit Handel zu treiben. Das Kokain kam per Schiff in verschiedenen europäi-\n\nschen Städten an. Die beiden Angeklagten C. und K. waren an zwei \n\nTaten beteiligt. \n\n3 \n\n1. Fall II 3 der Urteilsgründe: Im April 2004 fragte U. den Angeklagten \n\nC. , ob er bereit sei, gegen Entgelt Kokain aus St. Petersburg nach \n\nDeutschland zu bringen. Der Angeklagte C. weihte den Angeklagten K. \n\nein, der einwilligte, das Rauschgift gemeinsam zu transportieren. Beide fuhren \n\nim Pkw nach St. Petersburg, wo ihnen D. drei Kilogramm Kokain zumin-\n\ndest durchschnittlicher Qualität aushändigte. Die beiden Angeklagten brachten \n\ndas Rauschgift im Pkw nach Warschau, wo der Mitangeklagte S. ge-\n\nmeinsam mit dem gesondert verfolgten B. zweieinhalb Kilogramm übernahm \n\nund nach Deutschland brachte. Hinsichtlich der restlichen 500 Gramm versuch-\n\nte der Angeklagte C. , es in Polen zu verkaufen; zumindest einen Teil hier-\n\nvon brachte er nach einigen Wochen zu U. nach Deutschland. Mit dieser \n\nTransportfahrt war der Angeklagte C. als Mitglied in die Gruppierung von \n\nU. , D. und A. aufgenommen. \n\n4 \n\n2. Fall II 6 der Urteilsgründe: Im September 2004 wurden 12 Kilogramm \n\nKokain nach Istanbul geliefert. Zur Bezahlung der Kuriere aus Ecuador benötig-\n\nte man 48.000 US-Dollar. Der Angeklagte C. besorgte über den Angeklag-\n\nten K. 37.000 US-Dollar und warb ihn auch für den Transport an. Der Ange-\n\nklagte K. brachte das Kokain in einem Wohnmobil von Istanbul nach \n\nDeutschland, der Angeklagte C. begleitete das Wohnmobil in seinem Pkw. \n\nDas Kokain wurde in Deutschland sichergestellt; es wies Kokainhydrochloridan-\n\nteile zwischen 77,5 % und 95,4 % auf, insgesamt 9.353 g Kokainhydrochlorid. \n\nI. \n\n5 \n\nDas vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Rechtsmittel hinsichtlich \n\ndes Angeklagten C. hat keinen Erfolg. Es kann dahingestellt bleiben, ob die \n\nStrafzumessungserwägungen des Landgerichts die von der Beschwerdeführe-\n\nrin geltend gemachten Rechtsfehler enthalten, denn die Einzelstrafen und die \n\nGesamtfreiheitsstrafe sind angemessen im Sinne von § 354 Abs. 1 a Satz 1 \n\nStPO. Diese Vorschrift ist auch auf eine zu Ungunsten des Angeklagten einge-\n\nlegte Revision der Staatsanwaltschaft anwendbar (BGH NJW 2006, 1822, \n\n1824; Urteil vom 16. Mai 2006 – 1 StR 46/06). \n\nII. \n\n6 \n\n7 \n\nDas vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hinsichtlich des \n\nAngeklagten K. führt in beiden Fällen zur Aufhebung des Schuldspruchs. \n\n1. Die Urteilsgründe lassen im Fall II 3 besorgen, der Tatrichter könnte \n\nübersehen haben, dass die Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäu-\n\nbungsmitteln in nicht geringer Menge den täterschaftlichen unerlaubten Besitz \n\nvon Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, welcher den vollen Strafrah-\n\nmen des § 29 a Abs. 1 BtMG eröffnet, nicht verdrängt (st. Rspr., u. a. BGHR \n\nBtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 47 und § 29 a Abs. 1 Nr. 2 Besitz 1; \n\nBGH, Urteile vom 6. November 2003 – 4 StR 270/03, vom 11. Dezember 2003 \n\n– 3 StR 375/03 – und vom 27. Juli 2005 – 2 StR 192/05). Nach den Urteilsfest-\n\nstellungen liegt nahe, dass der Angeklagte K. , der das Kokain in der Rück-\n\nsitzbank des Pkws versteckt hatte, während des Transports nach Polen daran \n\nBesitz hatte. Der Tatrichter hätte diesen Umstand daher ausdrücklich erörtern \n\nmüssen. \n\n8 \n\n2. Im Fall II 6 der Urteilsgründe hat das Landgericht bei seiner Wertung, \n\nder Angeklagte habe die Bande um U. und D. beim Handeltreiben als \n\nGehilfe unterstützt, lediglich den Kokaintransport als Tatbeitrag des Angeklag-\n\nten zu Grunde gelegt (UA S. 46). Hingegen hat es den Umstand, dass der An-\n\ngeklagte K. dem Angeklagten C. 37.000 US-Dollar zur Verfügung ge-\n\nstellt hat, nicht ausdrücklich erörtert, obwohl sich nach dem Gesamtzusammen-\n\nhang der Urteilsgründe aufdrängt, dass der Angeklagte K. wusste, dass dieses \n\nGeld für die Durchführung des Geschäfts benötigt wurde. Der Senat kann nicht \n\nausschließen, dass das Landgericht bei vollständiger Würdigung der maßgebli-\n\nchen Umstände zu einer anderen Beurteilung und damit zur Annahme von Mit-\n\ntäterschaft gelangt wäre. Unter diesem Aspekt wird der neue Tatrichter auch die \n\nBandenmitgliedschaft des Angeklagten K. nochmals zu prüfen haben. \n\n9 \n\n3. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat vorsorglich darauf hin, \n\ndass Tatbeteiligte, die nicht selbst Bandenmitglieder sind, nur wegen Beteili-\n\ngung am Grunddelikt bestraft werden können, da die Bandenmitgliedschaft ein \n\nbesonderes persönliches Merkmal im Sinne des § 28 Abs. 2 StGB ist (vgl. \n\nBGHSt 46, 120, 128; 47, 214, 216; Senatsbeschluss vom 8. März 2006 – 2 StR \n\n609/05). Der täterschaftliche Bandenhandel verbindet alle im Rahmen ein und \n\ndesselben Güterumsatzes aufeinander folgenden Teilakte vom Erwerb bis zur \n\nVeräußerung, also auch den Teilakt der unerlaubten Einfuhr, zu einer einzigen \n\nTat im Sinne einer Bewertungseinheit. Dagegen kommt der täterschaftlichen \n\nbandenmäßigen unerlaubten Einfuhr neben Beihilfe zum Bandenhandel ein ei-\n\ngener Unrechtsgehalt zu, so dass Tateinheit möglich ist (vgl. BGH Beschluss \n\nvom 11. März 2003 – 1 StR 50/03). Neben der unerlaubten Einfuhr von Betäu-\n\nbungsmitteln in nicht geringer Menge kann tateinheitlich unerlaubtes Handel-\n\ntreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (als Täter oder Gehilfe) \n\nvorliegen. Der unerlaubte Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge \n\ntritt hingegen gegenüber der unerlaubten Einfuhr dieser Betäubungsmittel zu-\n\nrück (vgl. BGH Urteil vom 6. November 2003 – 4 StR 270/03). \n\nOtten Rothfuß Fischer \n\n Roggenbuck Appl","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-07-19/2-str-162-06-2","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29a","ref_norm":"29a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-07-19/2-str-162-06-2","retrieved":"2026-07-10 20:47:59.863032+00:00"},"card":{"id":"bgh/2006-07-19/2-str-162-06-2","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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