{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2006-07-19","aktenzeichen":"2 StR 162/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n2 StR 162/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n19. Juli 2006 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\n1. \n\n2. \n\n3. \n\nwegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln \n\n u. a. \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und der Beschwerdeführer am 19. Juli 2006 gemäß § 349 Abs. 2 \n\nund 4 StPO beschlossen: \n\n1. Auf die Revisionen der Angeklagten S. und K. gegen \n\ndas Urteil des Landgerichts Koblenz vom 11. Oktober 2005 wird \n\nder Schuldspruch hinsichtlich dieser beiden Angeklagten im Fall \n\nII 6. der Urteilsgründe dahin geändert, dass das Wort „banden-\n\nmäßigen“ entfällt. \n\n2. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten S. und \n\nK. und die Revision des Angeklagten C. gegen das vorbe-\n\nzeichnete Urteil werden verworfen. \n\n3. Jeder Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten S. wegen Beihilfe zum uner-\n\nlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tatein-\n\nheit mit unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in \n\nzwei Fällen (Fälle II 1 und 2 der Urteilsgründe), wegen Handeltreibens mit Be-\n\ntäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Fall II 4 der Urteilsgründe), wegen \n\nBeihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer \n\nMenge in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht ge-\n\nringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmit-\n\nteln in nicht geringer Menge (Fall II 3 der Urteilsgründe), wegen Verabredung zu \n\neinem Verbrechen (Fall II 5 der Urteilsgründe) und wegen Beihilfe zum ban-\n\ndenmäßigen unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer \n\nMenge (Fall II 6 der Urteilsgründe) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jah-\n\nren und sechs Monaten verurteilt. Den Angeklagten C. hat es wegen ban-\n\ndenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht gerin-\n\nger Menge in zwei Fällen (Fälle II 3 und 6 der Urteilsgründe) ebenfalls zu einer \n\nGesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt; den Ange-\n\nklagten K. wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungs-\n\nmitteln in nicht geringer Menge (Fall II 3 der Urteilsgründe) und wegen Beihilfe \n\nzum bandenmäßigen unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht \n\ngeringer Menge in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in \n\nnicht geringer Menge (Fall II 6 der Urteilsgründe) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe \n\nvon sechs Jahren und sechs Monaten. Von einem weiteren Tatvorwurf sind die \n\nAngeklagten C. und K. freigesprochen worden. Die auf die Verletzung \n\nmateriellen Rechts gestützten Revisionen der Angeklagten haben nur zum \n\nSchuldspruch in geringem Umfang Erfolg; im Übrigen sind sie unbegründet im \n\nSinne des § 349 Abs. 2 StPO. Der Erörterung bedarf nur folgendes: \n\n2 \n\n1. Die Verurteilung der Angeklagten S. und K. wegen Beihilfe \n\nzum bandenmäßigen unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht \n\ngeringer Menge im Fall II 6 der Urteilsgründe ist rechtsfehlerhaft. Nach den Ur-\n\nteilsfeststellungen waren diese beiden Angeklagten keine Mitglieder der aus \n\nden gesondert verfolgten D., U., dem „A. “ und dem Mitange-\n\nklagten C. bestehenden Bande. Tatbeteiligte, die nicht selbst Bandenmit-\n\nglieder sind, können aber nur wegen der Beteiligung am Grunddelikt bestraft \n\nwerden, da die Bandenmitgliedschaft ein besonderes persönliches Merkmal im \n\nSinne des § 28 Abs. 2 StGB ist (vgl. BGHSt 46, 120, 128; 47, 214, 216; Se-\n\nnatsbeschluss vom 8. März 2006 - 2 StR 609/05). Der Senat hat den Schuld-\n\nspruch entsprechend korrigiert. Hinsichtlich des Angeklagten K. kann der Se-\n\nnat ausschließen, dass der Strafausspruch auf dem Rechtsfehler beruht. Das \n\nLandgericht hat die Einzelstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten dem Straf-\n\nrahmen des § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG entnommen; die tateinheitliche Beihilfe-\n\nhandlung hat es nicht strafschärfend gewertet. Beim Angeklagten S. hat \n\ndas Landgericht zwar rechtsfehlerhaft den gemäß §§ 27, 49 Abs. 1 StGB ge-\n\nmilderten Strafrahmen des § 30 a Abs. 1 BtMG zugrunde gelegt; die für diesen \n\nFall verhängte Einzelstrafe von vier Jahren und sechs Monaten hält der Senat \n\naber gemäß § 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO für angemessen. \n\n3 \n\n2. Das Landgericht hat den Angeklagten S. im Fall II 3 der Urteils-\n\ngründe wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in \n\nnicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmit-\n\nteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit \n\nBetäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt. Der Angeklagte S. \n\nhatte nach den Urteilsfeststellungen gemeinsam mit dem gesondert verfolgten \n\nB. für die Bande um D. und U. 2,5 kg Kokain mittlerer Qualität von Warschau \n\nnach Deutschland transportiert, die zum gewinnbringenden Weiterverkauf be-\n\nstimmt waren. Als Entlohnung erhielten beide 70 g Kokain aus der eingeführten \n\nMenge, die der Angeklagte im Einverständnis des B. veräußerte. Aus dem Erlös \n\nerhielt jeder etwa 1700 €. \n\n4 \n\nDie Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses durch das Landgericht hält \n\nder rechtlichen Nachprüfung stand. Zwar verbindet das Handeltreiben mit Be-\n\ntäubungsmitteln die im Rahmen ein und desselben Güterumsatzes aufeinander \n\nfolgenden Teilakte - wie Erwerb, Einfuhr, Veräußerung - grundsätzlich zu einer \n\neinzigen Tat im Sinne einer Bewertungseinheit (vgl. BGHSt 30, 28). Die Einfuhr \n\neiner nicht geringen Menge eines Betäubungsmittels ist jedoch mit höherer \n\nStrafe bedroht, so dass tateinheitlich unerlaubtes Handeltreiben mit Betäu-\n\nbungsmitteln (als Täter oder Gehilfe) vorliegen kann (BGHSt 31, 163, 165 f.; 40, \n\n73, 74). Soweit der Angeklagte täterschaftlich mit 70 g Kokain Handel getrieben \n\nhat, kann er jedoch hinsichtlich dieser Teilmenge nicht auch wegen Beihilfe zum \n\nunerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge ver-\n\nurteilt werden. Es kann dahinstehen, ob das Landgericht bei der Strafzumes-\n\nsung einen zu großen Schuldumfang hinsichtlich der tateinheitlichen Beihilfe-\n\nhandlung zu Grunde gelegt hat (2500 g statt 2430 g Kokain), denn die Einzel-\n\nstrafe von fünf Jahren ist jedenfalls angemessen im Sinne des § 354 Abs. 1 a \n\nSatz 1 StPO. \n\n5 \n\n3. Das Landgericht hat im Fall II 3 der Urteilsgründe die Bandenmitglied-\n\nschaft des Angeklagten C. noch hinreichend begründet. Ergänzend zu den \n\nmissverständlichen Urteilsfeststellungen UA S. 13 sind die Ausführungen UA S. \n\n39 f. heranzuziehen, wo das Landgericht im Einzelnen darlegt, dass sich der \n\nAngeklagte C. während der Durchführung der unter II 3. festgestellten Tat der \n\nBande angeschlossen hat. \n\nOtten Rothfuß Fischer \n\n Roggenbuck Appl","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-07-19/2-str-162-06","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 30a","ref_norm":"30a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-07-19/2-str-162-06","retrieved":"2026-07-10 20:47:55.448630+00:00"},"card":{"id":"bgh/2006-07-19/2-str-162-06","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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