{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2006-07-19","aktenzeichen":"1 StR 238/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n1 StR 238/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n19. Juli 2006 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Mordes \n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Juli 2006 beschlossen: \n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts \n\nKonstanz vom 1. Februar 2006 wird als unbegründet verworfen, \n\nda die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-\n\ngung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben \n\nhat (§349 Abs. 2 StPO). \n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-\n\ngen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes in zwei tateinheitli-\n\nchen Fällen zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt und die besondere Schwe-\n\nre der Schuld festgestellt; zugleich hat es seine Unterbringung in der Siche-\n\nrungsverwahrung angeordnet. Die hiergegen gerichtete, auf die Sachrüge ge-\n\nstützte Revision des Angeklagten bleibt ohne Erfolg. Der Erörterung bedürfen \n\nallein die formellen Voraussetzungen des § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB, auf die das \n\nLandgericht die Anordnung der Sicherungsverwahrung gestützt hat. \n\n2 \n\nDer Angeklagte ist wegen Straftaten, die er vor der jetzt abgeurteilten Tat \n\nbegangen hat, am 16. Dezember 1999 durch das Landgericht Berlin zu einer \n\nGesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt worden. \n\nDer Gesamtfreiheitsstrafe lagen Einzelfreiheitsstrafen von zwei Jahren und \n\n \n \n \n\n3 \n\n4 \n\nneun Monaten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung , zwei \n\nJahren und drei Monaten wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit \n\nunerlaubtem Waffenbesitz, einem Jahr und sechs Monaten wegen gefährlicher \n\nKörperverletzung und zweimal zehn Monaten, jeweils wegen Körperverletzung \n\nzugrunde. \n\nDas Landgericht hat dieses Urteil als hinreichende Vorverurteilung im \n\nSinne des § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB gewertet. Dies hält rechtlicher Nachprüfung \n\nstand. \n\n1. Nach § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB erfordert die Anordnung der Siche-\n\nrungsverwahrung, dass wegen der dort angeführten Straftaten gegen den Täter \n\nschon einmal eine Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verhängt worden \n\nist. Diese Strafhöhe erreicht das Urteil des Landgerichts Berlin nur im Gesamt-\n\nstrafenausspruch; die zugrunde liegenden Einzelfreiheitsstrafen bleiben jeweils \n\nunter drei Jahren. Für den Fall der Gesamtstrafe als Vorverurteilung hat der \n\nBundesgerichtshof bereits entschieden, dass diese den Anforderungen des \n\n§ 66 Abs. 3 Satz 1 StGB jedenfalls dann genügt, wenn sie wenigstens drei Jah-\n\nre beträgt und ihr ausschließlich Einzelfreiheitsstrafen zugrunde liegen, die auf \n\nKatalogtaten beruhen; einer Einzelfreiheitsstrafe in der von § 66 Abs. 3 Satz 1 \n\nStGB vorausgesetzten Höhe bedarf es dann nicht (BGHSt 48, 100). Dagegen \n\nbildet eine Gesamtfreiheitsstrafe keine hinreichende Vorverurteilung, wenn sie \n\nneben Einzelfreiheitsstrafen wegen Nichtkatalogtaten nur eine drei Jahre unter-\n\nschreitende Einzelfreiheitsstrafe wegen einer Katalogtat enthält (BGH NStZ \n\n2005, 88). \n\n5 \n\nDie vom Landgericht Berlin verhängte Gesamtstrafe entspricht keinem \n\nder vorgenannten Fälle. Sie stützt sich auf mehrere Einzelstrafen für Taten aus \n\ndem Katalog des § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB und auf mehrere Einzelstrafen für \n\nNichtkatalogtaten. Auf Katalogtaten beruhen jene drei Einzelfreiheitsstrafen, auf \n\ndie das Landgericht Berlin für das Verbrechen der Vergewaltigung gemäß § 177 \n\nStGB und für die Taten der gefährlichen Körperverletzung gemäß § 224 StGB \n\nerkannt hat; soweit sie nach § 52 Abs. 2 StGB gebildet sind, weil ihnen die tat-\n\neinheitliche Verurteilung auch wegen einer Nichtkatalogtat zugrunde liegt, hin-\n\ndert dies ihre Berücksichtigung nach § 66 Abs. 3 StGB nicht (BGHR StGB § 66 \n\nAbs. 3 Katalogtat 1). Der Bundesgerichtshof hat die Behandlung eines solchen \n\nFalles, in dem einer Gesamtfreiheitsstrafe neben Nichtkatalogtaten mehrere \n\nKatalogtaten zugrunde liegen, bislang ausdrücklich offen gelassen (BGH NStZ \n\n2005, 88, 89; vgl. für den Fall der Einheitsjugendstrafe BGHSt 50, 284, 293 f.; \n\nTröndle/Fischer, StGB 53. Aufl. § 66 Rdn. 12a). \n\n2. Die verhängte Gesamtstrafe bildet zumindest in der vorliegenden Fall-\n\nkonstellation eine taugliche Vorverurteilung für die Anordnung der Sicherungs-\n\nverwahrung nach § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB.. \n\nDer Senat kann sicher ausschließen, dass aus den auf Katalogtaten be-\n\nruhenden Einzelfreiheitsstrafen von zwei Jahren und neun Monaten, zwei Jah-\n\nren und drei Monaten und einem Jahr und sechs Monaten eine Gesamtfrei-\n\nheitsstrafe von weniger als drei Jahren gebildet worden wäre. Bereits rechne-\n\nrisch verbliebe es selbst bei vollem Abzug der beiden für Nichtkatalogtaten ver-\n\nhängten Einzelfreiheitsstrafen von der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe bei \n\neiner Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten. Dass das \n\nLandgericht Berlin, hätten ihm allein die auf Katalogtaten zurückgehenden Ein-\n\nzelfreiheitsstrafen vorgelegen, eine Gesamtfreiheitsstrafe von weniger als drei \n\nJahren verhängt hätte, erscheint aber auch aus einem anderen Grunde ausge-\n\nschlossen: Eine Erhöhung der Einsatzstrafe von zwei Jahren und neun Mona-\n\nten um nicht mehr als zwei Monate hätte angesichts der Höhe der weiteren Ein-\n\nzelfreiheitsstrafe und des Gewichtes der ihnen zugrunde liegenden Taten, de-\n\n6 \n\n7 \n\nnen nach den mitgeteilten Feststellungen des Landgerichts Berlin kein enger \n\nräumlicher, zeitlicher oder situativer Zusammenhang innewohnt, die Grenzen \n\nder nach § 54 StGB rechtlich zulässigen Gesamtstrafenbildung überschritten. \n\n8 \n\nErgibt die Zusammenziehung der in der Gesamtstrafe enthaltenen, auf \n\nKatalogtaten beruhenden Einzelfreiheitsstrafen jedoch zwingend eine Gesamt-\n\nfreiheitsstrafe in der von § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB vorausgesetzten Höhe, so ist \n\nder Fall nicht anders zu beurteilen, als wenn von Vornherein eine allein auf Ka-\n\ntalogtaten beruhende Gesamtstrafe als Vorverurteilung vorgelegen hätte \n\n(Tröndle/Fischer, StGB 53. Aufl. § 66 Rdn. 12a). Das Gesamtgewicht der Kata-\n\nlogtaten, für die zwar jeweils Einzelstrafen unter drei Jahren verhängt wurden, \n\nfür die aber eine darüber liegende Gesamtfreiheitsstrafe zu verhängen wäre, \n\nerlaubt auch hier einen Rückschluss auf die Gefährlichkeit des Täters (vgl. \n\nBGHSt 48, 100, 104 f.). \n\n9 \n\n3. Der Senat muss nicht entscheiden, ob und unter welchen Vorausset-\n\nzungen eine Gesamtstrafe auch dann als Vorverurteilung im Sinne des § 66 \n\nAbs. 3 Satz 1 StGB genügt, wenn aus den auf Katalogtaten beruhenden Einzel-\n\nstrafen eine Gesamtfreiheitsstrafe von mindestens drei Jahren zwar in vertret-\n\nbarer Weise gebildet werden könnte, aber nicht zwingend hervorgeht. Offen \n\nbleiben kann auch, ob das Landgericht bei anderer konkurrenzrechtlicher Beur-\n\nteilung des Tatgeschehens die Anordnung der Sicherungsverwahrung auch auf \n\n§ 66 Abs. 2 Satz 2 StGB hätte stützen können; dass es die gegen mehrere\n\nhöchstpersönliche Rechtsgüter gerichteten Tathandlungen des Angeklagten \n\ntrotz des zeitlich und örtlich gestreckten Geschehensablaufes als natürliche \n\nHandelungseinheit bewertet hat, beschwert den Angeklagten nicht. \n\nNack Wahl RiBGH Dr. Kolz befindet sich in \n\n Urlaub und ist deshalb an der \n\n Unterschrift gehindert. \n\n Nack \n\n Hebenstreit Elf","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-07-19/1-str-238-06","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":11},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 224","ref_norm":"224","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-07-19/1-str-238-06","retrieved":"2026-07-10 20:46:09.406555+00:00"},"card":{"id":"bgh/2006-07-19/1-str-238-06","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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