{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2006-07-18","aktenzeichen":"XI ZB 41/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"RVG VV Nr. 3104, 3105 Dem Prozessbevollmächtigten, der sowohl das erste als auch das zweite Ver- säumnisurteil erwirkt, steht eine 1,2-Terminsgebühr gemäß Nr. 3104 RVG VV, nicht nur eine 0,5-Terminsgebühr nach Nr. 3105 RVG VV zu.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n18. Juli 2006 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nXI ZB 41/05\n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: nein \n_____________________ \n\nRVG VV Nr. 3104, 3105 \n\nDem Prozessbevollmächtigten, der sowohl das erste als auch das zweite Ver-\n\nsäumnisurteil erwirkt, steht eine 1,2-Terminsgebühr gemäß Nr. 3104 RVG VV, \n\nnicht nur eine 0,5-Terminsgebühr nach Nr. 3105 RVG VV zu. \n\nBGH, Beschluss vom 18. Juli 2006 - XI ZB 41/05 - OLG Düsseldorf \n LG Düsseldorf \n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden \n\nRichter Nobbe, die Richter Dr. Müller und Dr. Joeres, die Richterin \n\nMayen und den Richter Prof. Dr. Schmitt \n\nam 18. Juli 2006 \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde der Klägerin werden der \n\nBeschluss des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts \n\nDüsseldorf vom 1. Dezember 2005 und der Beschluss \n\ndes Landgerichts Düsseldorf vom 3. August 2005 auf-\n\ngehoben und es wird angeordnet, dass der Beklagte \n\nder Klägerin 427,11 € nebst Zinsen in Höhe von fünf \n\nProzentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem \n\n5. Juli 2005 zu erstatten hat. \n\nDer Beklagte trägt die Kosten der Rechtsmittelverfah-\n\nren. \n\nDer Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdever-\n\nfahren beträgt 427,11 €. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDie Prozessbevollmächtigten der Klägerin erwirkten am 18. März \n\n2005 gegen den Beklagten ein Versäumnisurteil über 12.959,26 € nebst \n\nZinsen. Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 20. April 2005 wurde auch \n\ndie von der Klägerin angemeldete 0,5-Terminsgebühr gemäß Nr. 3105 \n\ndes Vergütungsverzeichnisses (Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG, im Folgen-\n\nden: RVG VV) festgesetzt. Im Termin zur mündlichen Verhandlung über \n\nden Einspruch gegen das Versäumnisurteil erschien erneut für den Be-\n\nklagten niemand. Daraufhin verwarf das Landgericht seinen Einspruch \n\nauf Antrag der Prozessbevollmächtigten der Klägerin und legte ihm die \n\nweiteren Kosten des Rechtsstreits auf. Die Klägerin hat anschließend die \n\nFestsetzung einer 0,7-Terminsgebühr zuzüglich 16% USt., insgesamt \n\n427,11 €, beantragt. Das Landgericht hat den Antrag zurückgewiesen. \n\nDie hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde hatte keinen Erfolg. Mit \n\nder - vom Beschwerdegericht zugelassenen - Rechtsbeschwerde verfolgt \n\ndie Klägerin ihr Begehren weiter. \n\nII. \n\n2 \n\n3 \n\nDie gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im \n\nÜbrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist in vollem Umfang begründet. \n\n1. Das Beschwerdegericht hat seine Entscheidung im Wesentli-\n\nchen wie folgt begründet: Für die Vertretung der Klägerin in den beiden \n\nTerminen sei jeweils eine 0,5-Gebühr nach Nr. 3105 RVG VV angefallen, \n\nweil die Terminsgebühr mit jeder Verhandlung neu entstehe. Da gemäß \n\n§ 15 Abs. 2 Satz 1 RVG die Gebühr jedoch nur einmal gefordert werden \n\nkönne und das Verfahren über den Einspruch gegen ein Versäumnisur-\n\nteil mit dem vorausgegangenen Verfahren \"dieselbe Angelegenheit\" im \n\nSinne des § 15 RVG bilde, stehe der Klägerin nur eine 0,5-Gebühr zu. \n\nNr. 3104 RVG VV sei nicht einschlägig. Da für die einzelnen Termine ge-\n\nsondert zu prüfen sei, welchen Gebührentatbestand sie erfüllen, sei je-\n\nweils nur Nr. 3105 RVG VV gegeben. \n\n4 \n\n5 \n\n2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht stand. \n\na) Mit der Wahrnehmung des zweiten Verhandlungstermins ist für \n\nden Prozessbevollmächtigten der Klägerin eine 1,2-Terminsgebühr nach \n\nNr. 3104 RVG VV angefallen, auf welche die zuvor entstandene und be-\n\nreits festgesetzte 0,5-Terminsgebühr nach Nr. 3105 RVG VV zu verrech-\n\nnen ist (§ 15 Abs. 2 RVG), so dass der Beklagte noch die geltend ge-\n\nmachte 0,7-Differenzgebühr in Höhe von 427,11 € zu erstatten hat. \n\n6 \n\nb) Nach Nr. 3104 RVG VV erhält der Prozessbevollmächtigte im \n\nersten Rechtszug für die Vertretung in einem Termin zur mündlichen \n\nVerhandlung grundsätzlich eine 1,2-Terminsgebühr. Nur in den von \n\nNr. 3105 RVG VV geregelten Fällen entsteht lediglich eine 0,5-Termins-\n\ngebühr. In der instanzgerichtlichen Rechtsprechung und in der Literatur \n\nist umstritten, ob dem Prozessbevollmächtigten, der im ersten Termin \n\neine 0,5-Terminsgebühr nach Nr. 3105 RVG VV verdient hatte und der \n\nnach Einspruch gegen das Versäumnisurteil lediglich Antrag auf Erlass \n\neines \"zweiten Versäumnisurteils\" stellt, insgesamt nur eine 0,5-Termins-\n\ngebühr gemäß Nr. 3105 RVG VV (so OLG Nürnberg NJW 2006, 1527; \n\nAnwK-RVG/Onderka, 3. Aufl. Nr. 3105 VV Rdn. 17; Hartmann, Kostenge-\n\nsetze 36. Aufl. § 15 RVG Rdn. 20) oder eine 1,2-Terminsgebühr nach \n\nNr. 3104 RVG VV zusteht (so BGH, Beschluss vom 7. Juni 2006 - VIII ZB \n\n108/05, Umdruck S. 4; OLG Celle NJW 2005, 1283; OLG München \n\nAnwBl. 2006, 286; LG Düsseldorf AGS 2006, 162; LG Regensburg \n\nJurBüro 2005, 648; LG Aachen NJW 2006, 1528; LG Bonn AGS 2006, \n\n163; Enders, RVG für Anfänger 13. Aufl. Rdn. 1044; Mayer, in: Mayer/ \n\nKroiß, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz 2. Aufl. Nr. 3105 VV Rdn. 9; \n\nMüller-Rabe, in: Gerold/Schmidt/Eicken/Madert/Müller-Rabe, Rechtsan-\n\nwaltsvergütungsgesetz 17. Aufl. Nr. 3105 VV Rdn. 34; Schons, \n\nin: \n\nHartung/Römermann/Schons, Praxiskommentar zum RVG 2. Aufl. \n\nNr. 3105 VV Rdn. 16; Zöller/Herget, ZPO 25. Aufl. § 345 Rdn. 7). \n\n7 \n\n8 \n\nc) Der erkennende Senat schließt sich der letztgenannten Auffas-\n\nsung an, wenn derselbe Prozessbevollmächtigte - wie hier - bereits das \n\nerste Versäumnisurteil erwirkt hat. \n\naa) Schon der Wortlaut von Nr. 3105 RVG VV - \"Wahrnehmung nur \n\neines Termins\" - spricht dafür, dass diese Ausnahmeregelung nicht gilt, \n\nwenn der Prozessbevollmächtigte an mehreren Terminen teilgenommen \n\nhat. Das Wort \"ein\" vor \"Termin\" ist Zahlwort, nicht unbestimmter Artikel. \n\nDieses Verständnis entspricht auch der Gesetzesbegründung, nach der \n\ndie reduzierte Terminsgebühr anfallen soll, wenn nur ein Termin zur \n\nmündlichen Verhandlung stattfindet und daraufhin ein Versäumnisurteil \n\nergeht (BT-Drucks. 15/1971 S. 212). \n\n9 \n\nbb) Für diese enge Auslegung der Nr. 3105 RVG VV spricht des \n\nWeiteren, dass Nr. 3104 RVG VV nur geringe Anforderungen an das \n\nEntstehen der 1,2-Terminsgebühr stellt. Es genügt, dass der Prozessbe-\n\nvollmächtigte bei Aufruf der Sache vertretungsbereit anwesend ist; die \n\nVornahme weitergehender Tätigkeiten \n\nist nicht erforderlich \n\n(BT-\n\nDrucks. 15/1971 S. 209). \n\n10 \n\ncc) Diese Auslegung steht nicht im Widerspruch zu § 15 Abs. 2 \n\nSatz 1 RVG. Denn wie sich ebenfalls aus dem Wortlaut von Nr. 3105 \n\nRVG VV ergibt (\"Die Gebühr 3104 beträgt\"), schafft diese Vorschrift kei-\n\nne neue, eigenständige Gebührenart, sondern enthält nur einen Ermäßi-\n\ngungstatbestand für die in Nr. 3104 RVG VV geregelte Gebühr (Müller-\n\nRabe aaO Rdn. 38). \n\n11 \n\nDie Beschränkung der Nr. 3105 RVG VV auf die Wahrnehmung \n\neines einzigen Termins widerspricht auch nicht etwa der gesetzgeberi-\n\nschen Intention, mit der verminderten Terminsgebühr dem in der Regel \n\nverminderten Aufwand des Rechtsanwalts Rechnung zu tragen (BT-\n\nDrucks. 15/1971 S. 212). Denn von einem verminderten Aufwand kann \n\nkeine Rede sein, wenn der Prozessbevollmächtigte an mehreren Termi-\n\nnen teilnimmt (vgl. Mayer RVG-Letter 2005, 29, 30). \n\nNobbe \n\nMüller \n\nJoeres \n\nMayen \n\nSchmitt \n\nVorinstanzen: \n\nLG Düsseldorf, Entscheidung vom 03.08.2005 - 13 O 454/04 - \n\nOLG Düsseldorf, Entscheidung vom 01.12.2005 - I-10 W 104/05 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-07-18/xi-zb-41-05","cited_norms":[{"jurabk":"RVG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":5},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-07-18/xi-zb-41-05","retrieved":"2026-07-10 20:47:28.748083+00:00"},"card":{"id":"bgh/2006-07-18/xi-zb-41-05","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"XI. 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