{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2006-07-18","aktenzeichen":"XI ZB 28/05","doktyp":"Beschlüsse","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nXI ZB 28/05\n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n18. Juli 2006 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden \n\nRichter Nobbe, die Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, die Richterin Mayen \n\nund den Richter Prof. Dr. Schmitt \n\nam 18. Juli 2006 \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Be-\n\nschluss des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts \n\nFrankfurt am Main vom 31. August 2005 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über \n\ndie Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das \n\nOberlandesgericht zurückverwiesen. \n\nDer Gegenstandswert beträgt 192.500 €. \n\nGründe:\n\nI. \n\n1 \n\nDas Landgericht hat die auf Rückabwicklung eines Darlehensver-\n\ntrages gerichtete Klage abgewiesen. Über die Zustellung des Urteils an \n\nden Kläger liegt ein Empfangsbekenntnis vor, das rechts weitgehend ne-\n\nben der Unterschrift seines Prozessbevollmächtigten den Stempelauf-\n\ndruck \"20. Mai 2005\" trägt. Zu einem kleinen Teil überschneiden sich die \n\nUnterschrift und der Stempelaufdruck. Die Berufung des Klägers ist am \n\nDienstag, den 21. Juni 2005, bei Gericht eingegangen. Nach Verlänge-\n\nrung der Berufungsbegründungsfrist und gerichtlichem Hinweis auf das \n\nim Empfangsbekenntnis angegebene Datum hat der Prozessbevollmäch-\n\ntigte des Klägers anwaltlich versichert, das Urteil des Landgerichts sei \n\nihm erst am 22. Mai 2005 zugestellt worden. Der Datumsstempel auf \n\ndem Empfangsbekenntnis sei nicht in seinem Büro gesetzt worden. Die \n\nÜberprüfung aller in seinem Büro befindlichen Stempel habe ergeben, \n\ndass sich dort kein Stempel mit der auf dem Empfangsbekenntnis abge-\n\nbildeten Schriftart befinde. Das Empfangsbekenntnis habe sein Büro oh-\n\nne Datumsstempel verlassen. Er hat am 3. August 2005 Wiedereinset-\n\nzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist be-\n\nantragt und die Berufung innerhalb der verlängerten Begründungsfrist am \n\n19. August 2005 begründet. \n\n2 \n\nMit Beschluss vom 31. August 2005 hat das Oberlandesgericht die \n\nBerufung des Klägers als unzulässig verworfen und den Antrag auf Wie-\n\ndereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen. Zur Begründung \n\nhat es im Wesentlichen ausgeführt, die Berufung sei nicht fristgerecht \n\neingelegt worden. Aufgrund des Stempelaufdrucks auf dem Empfangs-\n\nbekenntnis sei von einer Zustellung des landgerichtlichen Urteils am \n\n20. Mai 2005 auszugehen. Den ihm obliegenden Beweis für die Fristwah-\n\nrung habe der Kläger nicht erbracht. Der Senat halte es für ausgeschlos-\n\nsen, dass der Stempelaufdruck nachträglich auf der Post- oder Ge-\n\nschäftsstelle des Landgerichts aufgebracht worden sei. Es erscheine \n\nauch unwahrscheinlich, dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers \n\ndas Empfangsbekenntnis undatiert unterschrieben habe. Der Zweck ei-\n\nnes Empfangsbekenntnisses liege gerade in der Bestätigung eines be-\n\nstimmten Zustelldatums. Soweit der Prozessbevollmächtigte des Klägers \n\nversichert habe, es gebe in seinem Büro keinen Stempel mit der fragli-\n\nchen Schriftart, könne der Stempel inzwischen verloren gegangen oder \n\nausgesondert worden sein. Hinzu komme, dass der Beklagten das Urteil \n\nunstreitig ebenfalls am 20. Mai 2005 zugestellt worden sei. Der Prozess-\n\nbevollmächtigte des Klägers habe auch nicht dargelegt, wie er zu der \n\nAngabe komme, das Urteil sei erst am 22. Mai 2005 zugestellt worden. \n\nWiedereinsetzung in den vorigen Stand könne nicht gewährt werden, weil \n\nnicht auszuschließen sei, dass an dem Fristversäumnis ein dem Kläger \n\ngemäß § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnendes Verschulden seines Prozess-\n\nbevollmächtigten mitgewirkt habe. Gegen diesen Beschluss richtet sich \n\ndie Rechtsbeschwerde des Klägers. \n\n3 \n\n4 \n\nII. \n\nDie Rechtsbeschwerde ist zulässig und begründet. \n\n1. Sie ist gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO i.V. mit § 522 Abs. 1 \n\nSatz 4 ZPO statthaft. Die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO, die \n\nauch bei einer Rechtsbeschwerde gegen einen die Berufung als unzu-\n\nlässig verwerfenden Beschluss gewahrt sein müssen (BGHZ 151, 42, 43; \n\n151, 221, 223; 155, 21, 22; Senat BGHZ 159, 135, 137), sind erfüllt. Eine \n\nEntscheidung des Bundesgerichtshofs ist zur Sicherung einer einheitli-\n\nchen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) erforderlich, da die \n\nangefochtene Entscheidung, wie die Rechtsbeschwerde zu Recht gel-\n\ntend macht, das Verfahrensgrundrecht des Klägers auf Gewährung \n\nrechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG verletzt. \n\n5 \n\nArt. 103 Abs. 1 GG gibt den Verfahrensbeteiligten ein Recht auf \n\nÄußerung zum gesamten Verfahrensstoff. Insbesondere zu Tatsachen \n\nund Beweismitteln, die das Gericht von Amts wegen in den Prozess ein-\n\nführt und die es bei seiner Entscheidung berücksichtigen will, hat es die \n\nBeteiligten zu hören (BVerfGE 70, 180, 189; 101, 106, 129). Dies ist hier \n\nnicht geschehen. Das Oberlandesgericht hat in dem angefochtenen Be-\n\nschluss eine telefonisch eingeholte Auskunft der zuständigen Geschäfts-\n\nstelle des Landgerichts verwertet, ohne sie den Parteien zuvor zur \n\nKenntnis zu bringen und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. \n\nEs ist nicht auszuschließen, dass die Gewährung rechtlichen Gehörs zu \n\neiner anderen Entscheidung geführt hätte (vgl. hierzu BVerfGE 86, 133, \n\n147; 89, 381, 392 f.), etwa weil der Kläger dann weiteren Beweis ange-\n\ntreten hätte. \n\n2. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. \n\na) Der angefochtene Beschluss beruht, wie dargelegt, auf einer \n\nVerletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG). \n\nb) Das Oberlandesgericht hat ferner seine Hinweispflicht gemäß \n\n§ 139 Abs. 1 ZPO verletzt. Es hätte den Kläger darauf hinweisen müs-\n\nsen, dass es die anwaltliche Versicherung seines Prozessbevollmächtig-\n\nten zur Glaubhaftmachung der Rechtzeitigkeit der Berufung nicht für aus-\n\nreichend erachte, und ihm Gelegenheit geben müssen, Zeugenbeweis \n\nanzutreten (vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. Dezember 1999 - VI ZB 30/99, \n\nNJW 2000, 814 und vom 27. Mai 2003 - VI ZB 77/02, NJW 2003, 2460). \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\nc) Schließlich hat das Oberlandesgericht die teilweise Überschnei-\n\ndung von Unterschrift und Stempelaufdruck auf dem Empfangsbekennt-\n\nnis verfahrensfehlerhaft (§ 144 Abs. 1 Satz 1 ZPO) nicht zum Anlass ge-\n\nnommen, ein Sachverständigengutachten zu der Frage einzuholen, in \n\nwelcher zeitlichen Reihenfolge Unterschrift und Stempel auf das Emp-\n\nfangsbekenntnis gelangt sind. \n\n10 \n\n3. Der angefochtene Beschluss war daher aufzuheben und die Sa-\n\nche zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 Satz 1 \n\nZPO). \n\nNobbe \n\nMüller \n\nJoeres \n\nMayen \n\nSchmitt \n\nVorinstanzen: \n\nLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 19.05.2005 - 2/23 O 340/04 - \n\nOLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 31.08.2005 - 9 U 56/05 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-07-18/xi-zb-28-05","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 577","ref_norm":"577","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 144","ref_norm":"144","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-07-18/xi-zb-28-05","retrieved":"2026-07-10 20:47:31.009549+00:00"},"card":{"id":"bgh/2006-07-18/xi-zb-28-05","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"XI. 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