{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2006-07-17","aktenzeichen":"II ZR 242/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":"HGB §§ 108, 161; ZPO § 256 Abs. 1 a) Bei der Publikums-KG begegnet eine gesellschaftsvertragliche Regelung, nach der die Gesellschafter nach ihrer Wahl Handelsregisteranmeldungen zu unterzeichnen oder der Komplementärin eine nur aus wichtigem Grund wi- derrufbare General-Anmeldevollmacht zu erteilen haben, keinen durchgrei- fenden rechtlichen Bedenken. b) Zur Auslegung des Gesellschaftsvertrages einer Publikums-KG bei Fehlen einer ausdrücklichen Bestimmung, dass ein Rechtsstreit über die Unwirk- samkeit von Gesellschafterbeschlüssen (ausnahmsweise) mit der Gesell- schaft auszutragen ist. c) Klagen von Kommanditisten einer Publikums-KG, die auf Feststellung der Nichtigkeit von Ausschließungen anderer Kommanditisten aus der Gesell- schaft gerichtet sind, fehlt in der Regel das Feststellungsinteresse i.S. des § 256 Abs. 1 ZPO.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nII ZR 242/04 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \nBGHZ: \nBGHR: \n\nnein \nja \n\nVerkündet am: \n17. Juli 2006 \nBoppel \nJustizamtsinspektor \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nHGB §§ 108, 161; ZPO § 256 Abs. 1 \n\na) Bei der Publikums-KG begegnet eine gesellschaftsvertragliche Regelung, \nnach der die Gesellschafter nach ihrer Wahl Handelsregisteranmeldungen zu \nunterzeichnen oder der Komplementärin eine nur aus wichtigem Grund wi-\nderrufbare General-Anmeldevollmacht zu erteilen haben, keinen durchgrei-\nfenden rechtlichen Bedenken. \n\nb) Zur Auslegung des Gesellschaftsvertrages einer Publikums-KG bei Fehlen \neiner ausdrücklichen Bestimmung, dass ein Rechtsstreit über die Unwirk-\nsamkeit von Gesellschafterbeschlüssen (ausnahmsweise) mit der Gesell-\nschaft auszutragen ist. \n\nc) Klagen von Kommanditisten einer Publikums-KG, die auf Feststellung der \nNichtigkeit von Ausschließungen anderer Kommanditisten aus der Gesell-\nschaft gerichtet sind, fehlt in der Regel das Feststellungsinteresse i.S. des \n§ 256 Abs. 1 ZPO. \n\nBGH, Urteil vom 17. Juli 2006 - II ZR 242/04 - OLG Düsseldorf \nLG Düsseldorf \n\nDer \n\nII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche \n\nVerhandlung vom 17. Juli 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette \n\nund die Richter Dr. Kurzwelly, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Strohn und Dr. Reichart \n\nfür Recht erkannt: \n\nI. Auf die Revisionen der Kläger wird - unter Zurückweisung ihrer \n\nweitergehenden Rechtsmittel - das Urteil des 6. Zivilsenats des \n\nOberlandesgerichts Düsseldorf vom 7. Oktober 2004 im Kos-\n\ntenpunkt und insoweit aufgehoben, als ihre Berufungen gegen \n\ndie erstinstanzliche Abweisung ihrer gegen die Beklagte zu 1 \n\ngerichteten Klagen auf Feststellung der Nichtigkeit des Be-\n\nschlusses der Gesellschafterversammlung der Beklagten zu 1 \n\nvom 13. Februar 2003 über ihre Ausschließung als Kommandi-\n\ntisten gemäß Tagesordnungspunkt 5 lit. d) zurückgewiesen \n\nworden sind. \n\nII. Das Berufungsurteil wird zur Klarstellung insgesamt wie folgt \n\ngefasst: \n\nAuf die Berufung der Kläger wird - unter Zurückweisung ihrer \n\nRechtsmittel hinsichtlich der weitergehenden Klageanträge zu 1 \n\n(bezüglich TOP 5 lit. a - c) und 2 sowie Verwerfung der Beru-\n\nfungen hinsichtlich der Klageanträge zu 3 bis 5 - das Urteil der \n\n5. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf \n\nvom 13. Januar 2004 teilweise abgeändert. \n\nAuf die gegen die Beklagte zu 1 gerichteten Klagen wird fest-\n\ngestellt, dass der Beschluss der Gesellschafterversammlung \n\nder Beklagten zu 1 vom 13. Februar 2003 über die Ausschlie-\n\nßung der Kläger als Kommanditisten der Beklagten zu 1 gemäß \n\nTagesordnungspunkt 5 lit. d) nichtig ist. \n\nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen. \n\nIII. Die Kosten des Rechtsstreits werden wie folgt verteilt: \n\n1. Von den Gerichtskosten des ersten und zweiten Rechtszu-\n\nges tragen die Klägerin zu 1 62,0 %, die Kläger zu 2 - 4 je \n\n3,9 % und die Beklagte zu 1 26,3 %. \n\nVon den außergerichtlichen Kosten der Kläger im ersten und \n\nzweiten Rechtszug trägt die Beklagte zu 1 26,3 %. \n\nVon den außergerichtlichen Kosten der Beklagten im ersten \n\nund zweiten Rechtszug tragen die Klägerin zu 1 62,0 % und \n\ndie Kläger zu 2 - 4 je 3,9 %. \n\n2. Von den Gerichtskosten des dritten Rechtszuges tragen die \n\nKlägerin zu 1 61,7 %, die Kläger zu 2 - 4 je 3,9 % und die \n\nBeklagte zu 1 26,6 %. \n\nVon den außergerichtlichen Kosten der Kläger im dritten \n\nRechtszug trägt die Beklagte zu 1 28,0 %. \n\nVon den außergerichtlichen Kosten der Beklagten im dritten \n\nRechtszug tragen die Klägerin zu 1 60,7 % und die Kläger \n\nzu 2 - 4 je 3,8 %. \n\n3. Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kos-\n\nten selbst. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie vier Kläger sind an der Beklagten zu 1 - einer GmbH & Co. KG, die \n\nim Jahr 2001 formwechselnd von einer Aktien- in eine Publikumskommanditge-\n\nsellschaft mit mehreren hundert Kommanditisten umgewandelt wurde - als Min-\n\nderheitskommanditisten beteiligt. Die Beklagte zu 2 ist persönlich haftende Ge-\n\nsellschafterin der Beklagten zu 1, die Beklagte zu 3 ist mit einer Beteiligung von \n\nmehr als 99,8 % Mehrheitskommanditistin der Beklagten zu 1 und Alleingesell-\n\nschafterin der Beklagten zu 2. \n\n2 \n\nDie Parteien streiten - soweit für das Revisionsverfahren noch von Be-\n\ndeutung - über die Wirksamkeit des Ausschlusses der Kläger und weiterer \n\nKommanditisten aus der Beklagten zu 1. Im Anschluss an die formwechselnde \n\nUmwandlung der Beklagten zu 1 in die Publikumskommanditgesellschaft forder-\n\nte die Beklagte zu 2 namens der Beklagten zu 1 die Kommanditisten unter Be-\n\nrufung auf § 17 des neuen Kommanditgesellschaftsvertrages (GV) u.a. durch \n\nzwei Bekanntmachungen im Bundesanzeiger vom 27. Oktober 2001 und \n\n13. März 2002 auf, ihr unwiderrufliche Handelsregistervollmacht zu erteilen. \n\nInsoweit bestimmt § 17 GV: \n\n\"(1) Alle Gesellschafter haben nach Wahl der persönlich haftenden \nGesellschafterin und auf deren Anforderung Anmeldungen zur \nEintragung in das Handelsregister formgerecht zu unterzeich-\nnen oder der persönlich haftenden Gesellschafterin in öffent-\nlich beglaubigter Form unwiderruflich Vollmacht zur Zeichnung \nvon allen die Gesellschaft betreffenden Anmeldungen zum \nHandelsregister zu erteilen. \n\n (2) Kommen Gesellschafter einer Aufforderung nach Absatz (1) \ntrotz deren zweimaliger Bekanntmachung im Bundesanzeiger \nnicht nach und verweigert das Registergericht deshalb eine \nEintragung, können diese Gesellschafter gemäß § 15 aus \nwichtigem Grund aus der Gesellschaft ausgeschlossen wer-\nden. ...\" \n\n3 \n\nNeben ca. 300 anderen Kommanditisten weigerten sich auch die Kläger, \n\ndie verlangte unwiderrufliche Vollmacht zu erteilen. Sie erklärten sich jedoch zur \n\nErteilung widerruflicher Vollmachten bereit, sofern die Beklagte zu 2 vorher zu-\n\nsichere, die Widerruflichkeit zu beachten und über Tatsachen, die sie einzutra-\n\ngen beabsichtige, vorher Mitteilung zu machen. Daraufhin erwiderte die Beklag-\n\nte zu 1 durch Anwaltsschreiben vom 23. November 2001, dass sie grundsätz-\n\nlich auf Beachtung des Gesellschaftsvertrages durch alle Kommanditisten be-\n\nstehe, jedoch bereit sei, für den Fall, dass widerrufliche formgerechte Register-\n\nvollmachten übermittelt werden sollten, derartige Vollmachten ohne Präjudiz für \n\ndie anderweitige Rechtsauffassung der Kläger zu den Akten zu nehmen und bei \n\nBedarf zu verwenden; eine individuelle Vorabunterrichtung lehnte die Beklagte \n\nzu 1 indessen ab. Die Kläger haben bislang keinerlei Vollmacht erteilt. Seit dem \n\nRechtsformwechsel der Beklagten zu 1 wurden keine Registereintragungen \n\nmehr vorgenommen. Vielmehr verweigerte das Amtsgericht Düsseldorf u.a. \n\ndurch Beschluss vom 5. Dezember 2002 die Eintragung eines angemeldeten \n\nKommanditistenwechsels wegen fehlender Handelsregistervollmacht. Auf Be-\n\nschluss der ordentlichen Gesellschafterversammlung der Beklagten zu 1 vom \n\n13. Februar 2003 wurden daraufhin gemäß §§ 17 Abs. 2, 15 Abs. 1 GV zu \n\nTOP 5 lit. d) die vier Kläger und zu TOP 5 lit. a) – c) die mehr als 300 weiteren \n\nKommanditisten wegen Nichterteilung der verlangten unwiderruflichen Handels-\n\nregistervollmacht an die Beklagte zu 2 aus wichtigem Grund aus der Gesell-\n\nschaft ausgeschlossen. \n\n4 \n\nMit den gegen die drei Beklagten erhobenen Feststellungsklagen haben \n\ndie Kläger Feststellung der Nichtigkeit nicht nur der sie selbst, sondern auch der \n\ndie anderen Kommanditisten betreffenden Ausschließungsbeschlüsse begehrt; \n\ndaneben haben sie vier weitere Nichtigkeitsfeststellungsanträge wegen anderer \n\nStreitgegenstände verfolgt. Das Landgericht hat die Klagen abgewiesen; das \n\nBerufungsgericht hat die Berufungen der Kläger zurückgewiesen und die Revi-\n\nsion nur im Hinblick auf den Klageantrag zu 1 bezüglich der Ausschließungsbe-\n\nschlüsse mit Rücksicht auf ein seinerzeit bei dem Senat anhängiges Parallel-\n\nverfahren zwischen den Klägern und der Beklagten zu 1 (II ZR 29/03), in dem \n\nes u.a. um die Wirksamkeit auch des § 17 des neuen Gesellschaftsvertrages \n\nging, zugelassen. Die Kläger verfolgen mit ihren Revisionen ihr Feststellungs-\n\nbegehren zum Klageantrag zu 1 weiter; ihre außerdem hinsichtlich der anderen \n\nabgewiesenen Klageanträge zu 2 bis 5 eingelegten Nichtzulassungsbeschwer-\n\nden hat der Senat durch Beschluss vom 8. Mai 2006 zurückgewiesen. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n5 \n\nDie Revisionen der Kläger sind teilweise begründet und führen, soweit \n\ndie Kläger selbst als Kommanditisten aus der Gesellschaft ausgeschlossen \n\nworden sind (TOP 5 lit. d) und sie sich dagegen gegenüber der Beklagten zu 1 \n\nmit der Klage zur Wehr gesetzt haben, zur Aufhebung des Berufungsurteils und \n\n- in Abänderung des Landgerichtsurteils - zur Feststellung der Nichtigkeit ihrer \n\nAusschließung. Demgegenüber sind ihre Rechtsmittel unbegründet, soweit die \n\nKläger die Nichtigkeitsfeststellung auch hinsichtlich der anderen ausgeschlos-\n\nsenen Kommanditisten begehrt und soweit sie den gesamten Klageantrag zu 1 \n\nauch gegenüber den Beklagten zu 2 und 3 verfolgt haben. \n\nI. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: \n\nDie gegen die Ausschließung gerichteten Feststellungsklagen nach dem \n\nKlageantrag zu 1, für die bei objektiver Auslegung des Kommanditgesell-\n\nschaftsvertrages ohnehin nur die Beklagte zu 1 als Gesellschaft, nicht hingegen \n\ndie Beklagten zu 2 und 3 als Gesellschafter \"passivlegitimiert\" seien, seien un-\n\nbegründet. Die in § 17 Abs. 1 GV getroffene Regelung, wonach die Kommandi-\n\ntisten auf Anforderung der persönlich haftenden Gesellschafterin eine unwider-\n\nrufliche Handelsregistervollmacht zu erteilen hätten, sei im Interesse der Funk-\n\ntionsfähigkeit der Publikumsgesellschaft als zulässig zu erachten; deshalb sei \n\ndie Ausschließung der Kläger und der anderen Kommanditisten gemäß § 17 \n\nAbs. 2 GV wegen ihrer unberechtigten Weigerung, solche Vollmachten zu ertei-\n\nlen, gerechtfertigt gewesen. \n\nII. Diese Beurteilung hält hinsichtlich der zentralen Frage der Wirksam-\n\nkeit der Ausschließung der Kläger revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand, \n\nweil sie auf einem von Rechtsirrtum beeinflussten Verständnis des Regelungs-\n\ngehalts des § 17 Abs. 1 GV beruht. \n\n1. Zu der gebotenen objektiven Auslegung dieser Bestimmung des Ge-\n\nsellschaftsvertrages der Beklagten zu 1 als Publikumsgesellschaft - die der Se-\n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\nnat als Revisionsgericht selbständig vornehmen kann (vgl. dazu Sen.Urt. \n\nZIP 1999, 1391, 1393 m.w.Nachw.) - hat der Senat bereits durch Urteil vom \n\n9. Mai 2005 in dem Parallelprozess zwischen den Klägern und der hiesigen Be-\n\nklagten zu 1 (II ZR 29/03, ZIP 2005, 1318, 1322, unter A. II, 3.) folgendes aus-\n\ngeführt: \n\n251; \n\n1975, \n\nBayObLG Rpfleger \n\n\"Ob die Klausel auch dann, wenn sie hinsichtlich der Form der \nMitwirkung der Gesellschafter bei den Handelsregisteranmeldun-\ngen der geschäftsführenden persönlich haftenden Gesellschafterin \n- wie die Kläger meinen - das Wahlrecht einräumen würde, im \nHinblick auf die Variante der unwiderruflichen Generalvollmacht \nohne Einschränkung als zulässig zu erachten und insoweit der \nGesellschafter auf sein - nicht ausschließbares - Widerrufsrecht \naus wichtigem Grund beschränkt wäre (so KG DNotZ 1980, 166, \ndifferenzierend: \n169; \nin \nBaumbach/Hopt, HGB 30. Aufl. § 108 Rdn. 3; Ulmer \nGroßkomm.HGB \nRdn. 13; \nMünchKommHGB/Langhein § 108 Rdn. 15; eingehend Gustavus, \nGmbHR 1978, 219 ff., 222 - jeweils m.w.Nachw.), kann offen blei-\nben. Denn bei interessengerechter Auslegung ist die Regelung so \nzu verstehen, dass alle Gesellschafter nach \"ihrer\" Wahl der ge-\nschäftsführenden Gesellschafterin entweder nach Anforderung die \nAnmeldungen zu unterzeichnen oder der Komplementärin eine \n\"unwiderrufliche\" - d.h. nur aus wichtigem Grund widerrufbare - \n\"General\"-Anmeldevollmacht zu erteilen haben; bei einem derarti-\ngen Wahlrecht nicht der Geschäftsleitung, sondern des einzelnen \nGesellschafters ist sowohl die Regelung des Anmeldungsverfah-\nrens selbst (§ 17 Abs. 1 GV) als auch die Ausschlusssanktion bei \nNichtbefolgung der Aufforderung zur Mitwirkung bei Anmeldungen \n(§ 17 Abs. 2 GV) rechtlich unbedenklich.\" \n\n4. Aufl. \n\n§ 108 \n\n10 \n\nAn dieser (\"geltungserhaltenden\") Auslegung des § 17 Abs. 1 GV - die \n\nsich die Kläger nunmehr im vorliegenden Verfahren auch zu Eigen gemacht \n\nhaben -, hält der Senat fest. \n\n11 \n\n2. Danach ist die von der Gesellschafterversammlung der Beklagten zu 1 \n\nam 13. Februar 2003 zu TOP 5 lit. d) beschlossene Ausschließung der Kläger \n\naus der Gesellschaft offensichtlich nichtig, weil sie keinen - diese Maßnahme \n\naus wichtigem Grund (§ 17 Abs. 2 GV i. V. mit § 15 Abs. 1 GV) rechtfertigen-\n\nden - Verstoß gegen § 17 Abs. 1 GV begangen haben. Da ein Wahlrecht hin-\n\nsichtlich der Art der zu erteilenden Handelsregistervollmacht gemäß § 17 Abs. 1 \n\nGV nicht der geschäftsführenden Beklagten zu 2, sondern den Klägern zustand, \n\nhaben diese mit Recht die Erteilung der geforderten unwiderruflichen umfas-\n\nsenden Generalvollmacht abgelehnt. Eine Anforderung nach der ersten Varian-\n\nte der Vollmachtsklausel im Einzelfall lag nicht vor. Angesichts der Tatsache, \n\ndass die Beklagte zu 1 ausweislich ihres Schreibens vom 23. November 2001 \n\nnicht bereit war, die von den Klägern angebotene Erteilung widerruflicher Voll-\n\nmachten unter Beachtung der von ihnen geforderten Bedingungen zu akzeptie-\n\nren, stellte das damalige Verhalten der Kläger auch keine Treuwidrigkeit dar, \n\ndie etwa seinerzeit - unabhängig von dem Wortlaut der Klausel - ihre Aus-\n\nschließung aus wichtigem Grund hätte rechtfertigen können. \n\n12 \n\nIII. 1. Aufgrund des aufgezeigten Rechtsfehlers unterliegt das angefoch-\n\ntene Urteil der Aufhebung (§ 562 ZPO) insoweit, als die Kläger jeweils ihre ei-\n\ngene Ausschließung mit der Nichtigkeitsfeststellungsklage angegriffen und so-\n\nweit sie diese Klage gegen die Beklagte zu 1 gerichtet haben. In diesem Um-\n\nfang kann der Senat auch die von den Klägern begehrte Feststellung der Nich-\n\ntigkeit des sie betreffenden Ausschließungsbeschlusses zu TOP 5 lit. d) wegen \n\nEndentscheidungsreife selbst treffen (§ 563 Abs. 3 ZPO). \n\n13 \n\n2. Demgegenüber hat es bei der vom Berufungsgericht bestätigten Ab-\n\nweisung des Klageantrags zu 1 nicht nur hinsichtlich der zu Unrecht verklagten \n\nBeklagten zu 2 und 3, sondern auch insoweit zu verbleiben, als die Kläger ge-\n\ngenüber der Beklagten zu 1 die Feststellung der Unwirksamkeit der Ausschlie-\n\nßung auch der anderen Mitkommanditisten gemäß TOP 5 lit. a) bis c) begehrt \n\nhaben. \n\n14 \n\na) Die in § 9 Abs. 7 GV geregelten (gewillkürten) Klagevoraussetzungen \n\nsind - wie das Berufungsgericht insoweit zutreffend angenommen hat - objektiv \n\ndahin auszulegen, dass eine Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit von \n\nAusschließungsbeschlüssen - wie sie hier von den Klägern erhoben worden \n\nist - nicht etwa gegen die Beklagten zu 2 und 3 als Gesellschafter, sondern al-\n\nlein gegen die Beklagte zu 1 als Gesellschaft zu richten ist. Nach der ständigen \n\nSenatsrechtsprechung (vgl. zuletzt: Sen.Urt. v. 24. März 2003 - II ZR 4/01, \n\nZIP 2003, 843; Sen.Urt. v. 7. Juni 1999 - II ZR 278/98, ZIP 1999, 1391 - jeweils \n\nm.w.Nachw.) sind zwar auch bei einer in der Form einer Publikumsgesellschaft \n\ngeführten Kommanditgesellschaft Streitigkeiten über die Wirksamkeit von Be-\n\nschlüssen der Gesellschafterversammlung grundsätzlich zwischen den Gesell-\n\nschaftern und nicht mit der Kommanditgesellschaft auszutragen; es ist aber \n\nrechtlich möglich, hiervon abweichend im Gesellschaftsvertrag zu bestimmen, \n\ndass ein derartiger Prozess mit der Gesellschaft auszufechten ist. Von dieser \n\nBefugnis haben die Gesellschafter auch im vorliegenden Fall Gebrauch ge-\n\nmacht, indem sie - wie das Berufungsgericht zutreffend festgestellt hat - abwei-\n\nchend von den personengesellschaftsrechtlichen Regeln in mehr oder weniger \n\nweitem Umfang die Geltung des kapitalgesellschaftsrechtlichen Systems ver-\n\neinbart haben und dementsprechend § 9 Abs. 7 GV dahin zu verstehen ist, \n\ndass die genannten Streitigkeiten unmittelbar mit der Beklagten zu 1 auszutra-\n\ngen sind. Hierfür spricht - auch nach Auffassung des Senats - bereits die Tatsa-\n\nche, dass nach § 9 Abs. 7 Satz 1 GV die Unwirksamkeit eines Gesellschafter-\n\nbeschlusses nur innerhalb einer - im Verhältnis zu dem Vorbild der gegen die \n\nGesellschaft zu richtenden aktienrechtlichen Anfechtungsklage des § 246 \n\nAbs. 1 AktG lediglich verlängerten - Frist von acht Wochen ab dem Tag der Ge-\n\nsellschafterversammlung durch Klage geltend gemacht werden kann. Neben \n\nder Übernahme weiterer Regelungen des kapitalgesellschaftsrechtlichen Sys-\n\ntems der Aktiengesellschaft anlässlich der formwechselnden Umwandlung von \n\nder Aktiengesellschaft in eine Publikumskommanditgesellschaft enthält § 9 \n\nAbs. 1 Satz 2 unter lit. a) bis c) insbesondere auch Regelungen zur Berechti-\n\ngung \"zur Klageerhebung\", die - unter Beachtung der unterschiedlichen Klage-\n\nformen - nahezu wörtlich den Vorschriften über die Anfechtungsbefugnis nach \n\n§ 245 Nr. 1 - 3 AktG a.F. entsprechen. \n\n15 \n\nFür eine Austragung entsprechender Streitigkeiten über die Wirksamkeit \n\nvon Beschlüssen der Gesellschafterversammlung mit den einzelnen Gesell-\n\nschaftern ist danach kein Raum. Die von der Revision gegen die Zulässigkeit \n\neiner derartigen besonderen prozessrechtlichen Regelung der Klagevorausset-\n\nzungen unter dem Blickwinkel einer - angeblich in Frage zu stellenden - Bin-\n\ndungswirkung der Entscheidung erhobenen Bedenken sind unbegründet. Ge-\n\nmäß der ständigen Senatsrechtsprechung hat nach Sinn und Zweck einer sol-\n\nchen Vertragsbestimmung ein zwischen dem klagenden Gesellschafter und der \n\nGesellschaft ergangenes Urteil die Folge, dass die übrigen Gesellschafter \n\nschuldrechtlich verpflichtet sind, sich an die in diesem Rechtsstreit getroffene \n\nEntscheidung zu halten (vgl. nur Sen.Urt. v. 11. Dezember 1989 - II ZR 61/89, \n\nWM 1990, 675, 676 m.w.Nachw.). \n\n16 \n\nb) Für die Klage auf Feststellung der Nichtigkeit der Ausschließung ande-\n\nrer Kommanditisten gemäß TOP 5 lit. a) bis c) fehlt den Klägern bereits das \n\nnach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse. Jeder Kommandi-\n\ntist kann grundsätzlich nur die Unwirksamkeit seiner eigenen Ausschließung \n\naus der Gesellschaft im Klagewege geltend machen, während er von den Aus-\n\nschließungen anderer Kommanditisten nicht selbst unmittelbar rechtlich betrof-\n\nfen ist. Soweit die Kläger mit ihrer Revisionsbegründung geltend machen, ihre \n\nDrittfeststellungsberechtigung ergebe sich aus der Tatsache, dass bei Beste-\n\nhenbleiben der Ausschließung der anderen Kommanditisten ihre eigenen \n\nKommanditanteile um die dann von der Gesellschaft geschuldeten Abfindungs-\n\nbeträge wertmäßig gemindert würden, führt diese wirtschaftliche Interessenlage \n\nnicht zu einer Bejahung des Feststellungsinteresses im Sinne von § 256 Abs. 1 \n\nZPO. Denn wenn die anderen Kommanditisten nicht ihrerseits im Klagewege \n\ngegen die jeweils sie betreffenden Ausschließungsbeschlüsse innerhalb der \n\nKlagefrist vorgegangen sind, so haben die Kläger dieses auf freier Willensent-\n\nschließung jener (ehemaligen) Mitgesellschafter beruhende Verhalten, das de- \n\nren Recht auf Abfindung begründet, ebenso hinzunehmen, wie ein etwaiges \n\nsonstiges freiwilliges, mit derselben Konsequenz verbundenes Ausscheiden \n\nsolcher Kommanditisten aus der Gesellschaft. \n\nGoette Kurzwelly Gehrlein \n\n Strohn Reichart \n\nVorinstanzen: \n\nLG Düsseldorf, Entscheidung vom 13.01.2004 - 35 O 44/03 - \n\nOLG Düsseldorf, Entscheidung vom 07.10.2004 - I-6 U 27/04 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-07-17/ii-zr-242-04","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 256","ref_norm":"256","n":3},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 246","ref_norm":"246","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-07-17/ii-zr-242-04","retrieved":"2026-10-15 10:16:31.036547+00:00"},"card":{"id":"bgh/2006-07-17/ii-zr-242-04","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"II. 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Januar 2004 teilweise abgeändert.\n\nAuf die gegen die Beklagte zu 1 gerichteten Klagen wird fest-\n\ngestellt, dass der Beschluss der Gesellschafterversammlung\n\nder Beklagten zu 1 vom 13. Februar 2003 über die Ausschlie-\n\nßung der Kläger als Kommanditisten der Beklagten zu 1 gemäß\n\nTagesordnungspunkt 5 lit. d) nichtig ist.\n\nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nIII. Die Kosten des Rechtsstreits werden wie folgt verteilt:\n\n1. Von den Gerichtskosten des ersten und zweiten Rechtszu-\n\nges tragen die Klägerin zu 1 62,0 %, die Kläger zu 2 - 4 je\n\n3,9 % und die Beklagte zu 1 26,3 %.\n\nVon den außergerichtlichen Kosten der Kläger im ersten und\n\nzweiten Rechtszug trägt die Beklagte zu 1 26,3 %.\n\nVon den außergerichtlichen Kosten der Beklagten im ersten\n\nund zweiten Rechtszug tragen die Klägerin zu 1 62,0 % und\n\ndie Kläger zu 2 - 4 je 3,9 %.\n\n2. Von den Gerichtskosten des dritten Rechtszuges tragen die\n\nKlägerin zu 1 61,7 %, die Kläger zu 2 - 4 je 3,9 % und die\n\nBeklagte zu 1 26,6 %.\n\nVon den außergerichtlichen Kosten der Kläger im dritten\n\nRechtszug trägt die Beklagte zu 1 28,0 %.\n\nVon den außergerichtlichen Kosten der Beklagten im dritten\n\nRechtszug tragen die Klägerin zu 1 60,7 % und die Kläger\n\nzu 2 - 4 je 3,8 %.\n\n3. 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