{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Senat fuer Anwaltssachen","decided":"2006-07-17","aktenzeichen":"AnwZ (B) 8/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nAnwZ (B) 8/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n17. Juli 2006 \n\nin dem Verfahren \n\nwegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft \n hier: Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung \n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten \n\ndes Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richterin Dr. Otten, die Richter \n\nDr. Ernemann und Dr. Frellesen sowie den Rechtsanwalt Dr. Wüllrich und die \n\nRechtsanwältinnen Dr. Hauger und Kappelhoff am 17. Juli 2006 beschlossen: \n\nDer Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wir-\n\nkung der sofortigen Beschwerde des Antragstellers gegen den \n\nBeschluss des II. Senats des Anwaltsgerichtshofs in der Frei-\n\nen und Hansestadt Hamburg vom 22. Dezember 2005 wird \n\nzurückgewiesen. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDer Antragsteller ist seit 1981 als Rechtsanwalt bei dem Landgericht \n\nH. und seit 1986 auch bei dem Oberlandesgericht zuge-\n\nlassen. Mit Verfügung vom 20. Juli 2005 widerrief die Antragsgegnerin die Zu-\n\nlassung des Antragsgegners gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermö-\n\ngensverfalls. Zugleich ordnete sie die sofortige Vollziehung der Widerrufsverfü-\n\ngung an. Die hiergegen gerichteten Anträge auf Wiederherstellung der auf-\n\nschiebenden Wirkung und auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsge-\n\nrichtshof zurückgewiesen. Der Antragsteller hat gegen die Zurückweisung sei-\n\nnes Antrags auf gerichtliche Entscheidung sofortige Beschwerde eingelegt. \n\nGleichzeitig hat er die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der so-\n\nfortigen Beschwerde beantragt. \n\nII. \n\n2 \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\nDer Senat entscheidet vorab über den Antrag auf Wiederherstellung der \n\naufschiebenden Wirkung der sofortigen Beschwerde. Dieser ist gemäß § 16 \n\nAbs. 6 Satz 5 i.V.m. § 42 Abs. 4 Satz 2, Abs. 5 Satz 2 BRAO zulässig; er hat in \n\nder Sache jedoch keinen Erfolg. \n\nDie sofortige Vollziehung des Widerrufsbescheids darf - als Ausnahme-\n\nfall - nur angeordnet werden, wenn sie im überwiegenden öffentlichen Interesse \n\nzu einer schon vor Bestandskraft der Widerrufsverfügung notwendigen Abwehr \n\nkonkreter Gefahr für wichtige Gemeinschaftsgüter geboten ist. Erste Vorausset-\n\nzung für eine solche Anordnung ist die hohe Wahrscheinlichkeit, dass die Wi-\n\nderrufsverfügung Bestandskraft erlangen wird. Wegen des mit der Anordnung \n\nverbundenen Eingriffs in die Freiheit der Berufswahl (Art. 12 Abs. 1 GG) ist je-\n\ndoch des weiteren erforderlich, dass die sofortige Vollziehung als Präventiv-\n\nmaßnahme im überwiegenden öffentlichen Interesse zur Abwehr konkreter Ge-\n\nfahren für die Rechtsuchenden oder die Rechtspflege erforderlich ist (vgl. \n\nBVerfGE 44, 105, 121; 48, 292, 296, 298; BGH, Beschluss v. 2. Juni 1993 \n\n- AnwZ (B) 27/93, BRAK-Mitt. 1993, 171, v. 14. März 1994 - AnwZ (B) 27/93, \n\nBRAK-Mitt. 1994, 176,177; v. 19. Juni 1998 - AnwZ (B) 3/98, BRAK-Mitt. 1998, \n\n235, 236; v. 16. Juli 2001 - AnwZ (B) 61/00, BRAK-Mitt. 2002, 63 f; v. 9. Mai \n\n2003 – AnwZ(B) 21/03, NJW-RR 2003, 1642, 1643). \n\nDiese Voraussetzungen liegen hier vor. \n\nEs besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass die Widerrufsverfügung \n\nBestandskraft erlangt. Zum Zeitpunkt des Erlasses der Widerrufsverfügung wa-\n\nren gegen den Antragsteller zahlreiche Schuldtitel erwirkt und Zwangsvollstre-\n\nckungsmaßnahmen erfolglos durchgeführt worden. Eine Auskehrung von \n\nFremdgeldern in Höhe von ca. 200.000 Euro war nicht erfolgt. Für eine zwi-\n\nschenzeitliche Konsolidierung der Vermögensverhältnisse des Antragstellers \n\nbesteht kein Anhaltspunkt, vielmehr spricht alles dafür, dass sich diese seitdem \n\neher verschlechtert haben. Nach einer Mitteilung des Amtsgerichts H. \n\nvom 9. Mai 2006 ist es zu einer Vielzahl weiterer Vollstreckungsmaßnahmen in \n\neiner Größenordnung von ca. 480.000 € (Hauptforderungen) gegen den An-\n\ntragsteller gekommen. Der Antragsteller hat mit Schriftsatz vom 18. April 2006 \n\nselbst eingeräumt, dass eine „immer noch andauernde“ Zahlungsunfähigkeit \n\nvorliege. \n\n6 \n\nIst ein Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten, werden dadurch die \n\nInteressen der Rechtsuchenden regelmäßig gefährdet. Die zur Rechtfertigung \n\ndes Sofortvollzugs über die abstrakte Gefährdung der Interessen der Rechtsu-\n\nchenden hinausgehende erforderliche k o n k r e t e Gefährdung der Interes-\n\nsen der Rechtsuchenden ist hier gegeben. Der Antragsteller unterhält für ein-\n\ngehende Fremdgelder kein Anderkonto. Er hat bereits in einem Fall („Nachlass-\n\nverwaltung Sch. “) trotz wiederholter Mahnungen und Einleitung eines ge-\n\nrichtlichen Verfahrens Fremdgelder in einer Größenordnung von mindestens \n\n150.000 € nicht an die Berechtigten ausgekehrt. Seine Vermögensverhältnisse \n\nhaben sich eher weiter verschlechtert, er ist fortlaufenden Zwangsvollstre-\n\nckungsmaßnahmen seiner Gläubiger ausgesetzt. In Anbetracht dieser Umstän-\n\nde bedarf es keiner weiteren Erörterung, dass gerade in Bezug auf den Um-\n\ngang des Antragstellers mit Fremdgeldern die Interessen der Rechtsuchenden \n\nweiterhin konkret gefährdet sind. \n\nHirsch Otten Ernemann Frellesen \n\n Wüllrich Hauger Kappelhoff \n\nVorinstanz: \n\nAGH Hamburg, Entscheidung vom 22. Dezember 2005 - II ZU 12/05 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-07-17/anwz-b-8-06","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-07-17/anwz-b-8-06","retrieved":"2026-07-10 20:44:40.408587+00:00"},"card":{"id":"bgh/2006-07-17/anwz-b-8-06","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"Senat fuer Anwaltssachen","date":"2006-07-17","dockets":["AnwZ (B) 8/06"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 17.07.2006 – AnwZ (B) 8/06","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-07-17/anwz-b-8-06","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wir-\n\nkung der sofortigen Beschwerde des Antragstellers gegen den\n\nBeschluss des II. 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