{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VII. Zivilsenat","decided":"2006-07-13","aktenzeichen":"VII ZR 68/05","doktyp":"Versäumnisurteil","leitsatz":"VOB/B § 14 Nr. 1 Hat der Auftragnehmer bei einem gekündigten Pauschalpreisvertrag prüfbar abge- rechnet, muss das Gericht in die Sachprüfung eintreten, ob und in welcher Höhe die geltend gemachte Werklohnforderung berechtigt ist. Dabei ist auch eine vom Auftragnehmer nachträglich erstellte Kalkulation auf ihre sachliche Richtigkeit zu überprüfen und gegebenenfalls zu korrigieren. Bei der Ermittlung des dem Auf- tragnehmer zustehenden Werklohns ist § 287 ZPO anwendbar.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVII ZR 68/05 \n\nVERSÄUMNISURTEIL \n\nVerkündet am: \n13. Juli 2006 \nHeinzelmann, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n_____________________ \n\nnein \n\nVOB/B § 14 Nr. 1 \n\nHat der Auftragnehmer bei einem gekündigten Pauschalpreisvertrag prüfbar abge-\n\nrechnet, muss das Gericht in die Sachprüfung eintreten, ob und in welcher Höhe \n\ndie geltend gemachte Werklohnforderung berechtigt ist. Dabei ist auch eine vom \n\nAuftragnehmer nachträglich erstellte Kalkulation auf ihre sachliche Richtigkeit zu \n\nüberprüfen und gegebenenfalls zu korrigieren. Bei der Ermittlung des dem Auf-\n\ntragnehmer zustehenden Werklohns ist § 287 ZPO anwendbar. \n\nBGH, Versäumnisurteil vom 13. Juli 2006 - VII ZR 68/05 - OLG Brandenburg \n LG Potsdam \n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 13. Juli 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter \n\nDr. Wiebel, Prof. Dr. Kniffka, Bauner und die Richterin Safari Chabestari \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 4. Zivilsenats des \n\nBrandenburgischen Oberlandesgerichts vom 9. Februar 2005 auf-\n\ngehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurück-\n\nverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDie Klägerin verlangt nach Kündigung eines Pauschalpreisvertrags \n\nWerklohn für erbrachte Leistungen und die Eintragung einer Bauhandwerkersi-\n\ncherungshypothek. \n\nIm Februar und März 1999 beauftragten die Beklagten die Klägerin mit \n\nder Erstellung eines Einfamilienhauses zu einem Gesamtpauschalpreis ein-\n\nschließlich Zusatzleistungen von 351.320 DM (179.627,06 €) brutto. Die Gel-\n\ntung der VOB/B war vereinbart. Nachdem die Klägerin einen Teil der Leistun-\n\ngen erbracht hatte, kündigten die Beklagten den Vertrag fristlos. \n\n3 \n\nDie Klägerin hat 60.233,51 € eingeklagt und weiter begehrt, die Beklag-\n\nten zu verurteilen, die Eintragung einer Bauhandwerkersicherungshypothek in \n\ndieser Höhe zu bewilligen. Während des Verfahrens ist ein Antrag der Klägerin \n\nauf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgewiesen worden. \n\nDie Klägerin wurde wegen Vermögenslosigkeit im Handelsregister gelöscht. Ihr \n\nehemaliger Geschäftsführer wurde durch Gerichtsbeschluss zum Liquidator \n\nbestellt. Das Landgericht hat der Klage in Höhe von 41.355,47 € stattgegeben. \n\nAuf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage abgewie-\n\nsen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre An-\n\nsprüche in Höhe von 38.799,01 € weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n4 \n\n5 \n\nDie zulässige Revision der vom Berufungsgericht zutreffend für partei- \n\nund prozessfähig erachteten Klägerin hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des \n\nBerufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsge-\n\nricht. \n\nDie Beurteilung richtet sich nach den bis zum 31. Dezember 2001 gel-\n\ntenden Gesetzen (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB). \n\nI. \n\n6 \n\nDas Berufungsgericht führt aus, die Schlussrechnung der Klägerin sei \n\nprüfbar und entspreche den Anforderungen, die an die Abrechnung eines ge-\n\nkündigten Pauschalpreisvertrags zu stellen seien. Nach dem Ergebnis der Be-\n\nweisaufnahme sei jedoch davon auszugehen, dass sie inhaltlich nicht richtig \n\nsei. Die inhaltliche Richtigkeit setze unter anderem voraus, dass die kalkulatori-\n\nschen Bewertungsansätze hinsichtlich der erbrachten und der nicht erbrachten \n\nLeistungen plausibel seien. Verschiebungen zu Lasten des Auftraggebers durch \n\neine nachträgliche höhere Bewertung der erbrachten Leistungen müssten aus-\n\ngeschlossen werden können. Diesen Beweis der Plausibilität habe die Klägerin \n\nnicht geführt. Nach ihrer Kalkulation seien die erbrachten Leistungen mit \n\n44,45 % der Gesamtbaukosten zu bewerten, wobei von der Grundausstattung \n\ndes Hauses ohne Zusatzleistungen auszugehen sei. Üblich seien jedoch für \n\nvergleichbare Leistungen nur durchschnittlich 35,04 %. Eine dem niedrigeren, \n\nüblichen Wert entsprechende Vergütung könne nicht zugesprochen werden. \n\nDie Klage sei vielmehr insgesamt abzuweisen. Denn die der Klägerin zuste-\n\nhende vertragliche Vergütung lasse sich nur auf der Grundlage einer plausiblen \n\nKalkulation ermitteln. Die nicht plausible Schlussrechnung sei auch keine \n\nGrundlage für eine Schätzung nach § 287 ZPO. Es habe kein Anlass bestan-\n\nden, der Klägerin Gelegenheit zu ergänzendem Vortrag zu geben. Die Beden-\n\nken gegen die Plausibilität der Schlussrechnung seien für die Klägerin erkenn-\n\nbar gewesen. \n\nII. \n\n7 \n\n8 \n\nDas hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die Erwägungen des \n\nBerufungsgerichts rechtfertigen die Klageabweisung nicht. \n\n1. Die Ansicht des Berufungsgerichts, die Klage sei wegen fehlender \n\nPlausibilität der Schlussrechnung der Klägerin insgesamt abzuweisen, ist \n\nrechtsfehlerhaft. \n\n9 \n\nHat bei einem gekündigten Pauschalpreisvertrag der Auftragnehmer \n\nprüfbar abgerechnet, muss das Gericht in die Sachprüfung eintreten, ob und in \n\nwelcher Höhe die geltend gemachte Werklohnforderung berechtigt ist. Hat der \n\nAuftraggeber die Richtigkeit der Schlussrechnung bestritten, ist hierüber Beweis \n\nzu erheben (st. Rspr.; z.B. BGH, Urteil vom 25. November 2004 - VII ZR \n\n394/02, BauR 2005, 385, 386 = NZBau 2005, 147 = ZfBR 2005, 252). Feststel-\n\nlungen zur Höhe der dem Auftragnehmer zustehenden Vergütung sind, soweit \n\nmöglich, auch dann zu treffen, wenn sich die Unrichtigkeit seiner Schlussrech-\n\nnung daraus ergibt, dass der Auftragnehmer die kalkulatorischen Ansätze hin-\n\nsichtlich der erbrachten Leistungen nachträglich zu hoch bewertet und so den \n\nVergütungsanteil für die erbrachten Leistungen zum Nachteil des Auftraggebers \n\nzu Unrecht erhöht. Derartige Verschiebungen machen eine Schlussrechnung \n\nnicht insgesamt \"unplausibel\" und rechtfertigen nicht ohne weitere Feststellun-\n\ngen eine Klageabweisung. Auch insoweit kann und muss die nachträgliche Kal-\n\nkulation auf ihre sachliche Richtigkeit überprüft werden (vgl. BGH, Urteil vom \n\n22. Mai 2003 - VII ZR 143/02, BauR 2003, 1207, 1208 = NZBau 2003, 497 \n\n= ZfBR 2003, 567). \n\n10 \n\n2. Ebenfalls unzutreffend ist die nicht näher begründete Ansicht des Be-\n\nrufungsgerichts, die Schlussrechnung der Klägerin sei keine ausreichende \n\nGrundlage für eine Schätzung nach § 287 ZPO. Gerade dann, wenn der Auf-\n\ntragnehmer nach Kündigung eines Pauschalpreisvertrags die erbrachten Leis-\n\ntungen prüfbar, aber sachlich fehlerhaft abgerechnet hat, gibt § 287 ZPO dem \n\nGericht die Möglichkeit, den dem Auftragnehmer zustehenden Werklohn durch \n\nSchätzung zu ermitteln (BGH, Urteile vom 13. Mai 2004 - VII ZR 424/02, BauR \n\n2004, 1441, 1442 = NZBau 2004, 549 = ZfBR 2004, 687 und vom 8. Dezember \n\n2005 - VII ZR 50/04, BauR 2006, 517, 519 = NZBau 2006, 179 = ZfBR 2006, \n\n239). Die Klägerin hat ein Aufmaß vorgelegt und ihre Kalkulation offen gelegt, \n\ndie von einem gerichtlichen Sachverständigen überprüft worden ist. Ausrei-\n\nchende Grundlagen für eine Schätzung nach § 287 ZPO, soweit eine solche \n\nerforderlich sein sollte, liegen damit vor. \n\n11 \n\n3. Die Revision beanstandet ferner zu Recht, dass das Berufungsgericht \n\nseiner richterlichen Hinweispflicht nach § 139 ZPO nicht hinreichend nachge-\n\nkommen ist. Das Gericht erfüllt seine Hinweispflicht nicht, indem es allgemeine \n\noder pauschale Hinweise erteilt. Vielmehr muss es die Parteien auf fehlenden \n\nSachvortrag, den es als entscheidungserheblich ansieht, unmissverständlich \n\nhinweisen und ihnen die Möglichkeit eröffnen, ihren Vortrag sachdienlich zu \n\nergänzen. Es muss darauf hinwirken, dass sich die Parteien über erhebliche \n\nTatsachen vollständig erklären und ungenügende Angaben zu den geltend ge-\n\nmachten Tatsachen ergänzen (BGH, Urteil vom 11. Februar 1999 - VII ZR \n\n399/97, BGHZ 140, 365; Urteil vom 22. September 2005 - VII ZR 34/04, BauR \n\n2005, 1918, 1920 = NJW 2006, 60, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt; \n\nBeschluss vom 8. Dezember 2005 - VII ZR 67/05, BauR 2006, 558 = NZBau \n\n2006, 240). \n\n12 \n\nDieser Hinweispflicht hat das Berufungsgericht nicht genügt. Das Land-\n\ngericht hat die Kalkulation der Klägerin als plausibel angesehen und als Ab-\n\nrechnungsgrundlage anerkannt. Bedenken gegen diese Beurteilung lassen sich \n\nden Beschlüssen des Berufungsgerichts vom 16. Juni und 6. September 2004, \n\nauf die es sich beruft, nicht entnehmen. Mit ihnen wurde dem gerichtlichen \n\nSachverständigen aufgegeben, sein vor dem Landgericht erstattetes Gutachten \n\nzur Angemessenheit der Kalkulation der Klägerin in einigen Punkten zu ergän-\n\nzen. Erst in der mündlichen Verhandlung vom 19. Januar 2005 wurde nach An-\n\nhörung des Sachverständigen pauschal darauf hingewiesen, dass sich die \"Un-\n\nplausibilität der Kalkulation der Klägerin\" herausgestellt habe und \"die Schlüs-\n\nsigkeit der Berechnung der Klageforderung insgesamt als nicht mehr gegeben\" \n\nerachtet werde. Im Anschluss daran wurde Termin zur Verkündung einer Ent-\n\nscheidung, bei der es sich dann um das Berufungsurteil handelte, bestimmt, \n\nohne der Klägerin Gelegenheit zur Ergänzung ihres Vortrags zu geben. \n\nDressler Wiebel Kniffka \n\n Bauner Safari Chabestari \n\nVorinstanzen: \n\nLG Potsdam, Entscheidung vom 07.11.2003 - 10 O 378/99 - \n\nOLG Brandenburg, Entscheidung vom 09.02.2005 - 4 U 190/03 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-07-13/vii-zr-68-05","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":5},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 5","ref_norm":"229-5","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-07-13/vii-zr-68-05","retrieved":"2026-07-10 20:46:18.963051+00:00"},"card":{"id":"bgh/2006-07-13/vii-zr-68-05","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"VII. 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