{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2006-07-13","aktenzeichen":"V ZB 87/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"KostO § 146 Abs. 1 u. 2, § 147 Abs. 2 a) Die Gebühren für den Vollzug von Grundbuchgeschäften sind in § 146 Abs. 1 und 2 KostO grundsätzlich abschließend geregelt. b) Hat der Notar die Bestellung einer Grundschuld beurkundet, dient die Einholung einer für die rangrichtige Eintragung der Grundschuld notwendigen Rangrücktritt- serkärung dem Vollzug des Urkundsgeschäfts und löst daher keine Gebühr nach § 147 Abs. 2 KostO aus.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n13. Juli 2006 \n\nin der Notarkostensache \n\nV ZB 87/05 \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nKostO § 146 Abs. 1 u. 2, § 147 Abs. 2 \n\na) Die Gebühren \n\nfür den Vollzug von Grundbuchgeschäften sind \n\nin § 146 \n\nAbs. 1 und 2 KostO grundsätzlich abschließend geregelt. \n\nb) Hat der Notar die Bestellung einer Grundschuld beurkundet, dient die Einholung \neiner für die rangrichtige Eintragung der Grundschuld notwendigen Rangrücktritt-\nserkärung dem Vollzug des Urkundsgeschäfts und löst daher keine Gebühr nach \n§ 147 Abs. 2 KostO aus. \n\nBGH, Beschl. v. 13. Juli 2006 - V ZB 87/05 - OLG Hamm \n\n LG Münster \n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 13. Juli 2006 durch die Rich-\n\nter Dr. Klein, Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und die Rich-\n\nter Dr. Czub und Dr. Roth \n\nbeschlossen: \n\nDie weitere Beschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Münster vom 24. November 2004 wird zurück-\n\ngewiesen. \n\nDer Geschäftswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde \n\nwird auf 53 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDie Kostengläubigerin beurkundete die Bestellung einer Buchgrund-\n\nschuld durch die Kostenschuldner zugunsten einer Sparkasse. Die Grundschuld \n\nsollte Vorrang vor einer im Grundbuch für die Stadt A. eingetragene Rück-\n\nauflassungsvormerkung haben. Daher bat die Kostengläubigerin die Stadt \n\nschriftlich um Übersendung einer Rangrücktrittserklärung. Die Stadt entsprach \n\ndieser Bitte. \n\n2 \n\nIn ihrer Kostenberechnung forderte die Kostengläubigerin für die Einho-\n\nlung der Rangrücktrittserklärung unter Hinweis auf § 147 Abs. 2 KostO eine \n\n5/10-Gebühr aus einem Wert von 27.800 € (20 % des vollen Geschäftswerts) in \n\nHöhe von 45 € nebst Mehrwertsteuer. Der Präsident des Landgerichts wies die \n\nKostengläubigerin an, die Berechtigung dieses Kostenansatzes gerichtlich \n\nüberprüfen zu lassen. \n\n3 \n\nDas Landgericht hat die Kostenberechnung um die für die Einholung der \n\nRangrücktrittserklärung angesetzte Gebühr gekürzt. Dagegen richtet sich die \n\nweitere Beschwerde der Kostengläubigerin, die das Oberlandesgericht zurück-\n\nweisen möchte. Es sieht sich hieran durch den Beschluss des Oberlandesge-\n\nrichts Frankfurt vom 4. März 1998 (FGPrax 1998, 115) gehindert und hat die \n\nSache deshalb dem Bundesgerichtshof vorgelegt. \n\n4 \n\n5 \n\nII. \n\nDie Vorlage ist statthaft (§ 156 Abs. 4 Satz 4 KostO i.V.m. § 28 Abs. 2 \n\nFGG). \n\n1. Das vorlegende Gericht ist der Ansicht, bei der Einholung einer Rang-\n\nrücktrittserklärung handele es sich um ein Nebengeschäft gemäß § 147 Abs. 3, \n\n§ 35 KostO, welches durch die Gebühr für die Beurkundung der Grundschuld-\n\nbestellung abgegolten sei und daher keine Betreuungsgebühr nach § 147 \n\nAbs. 2 KostO auslösen könne. Demgegenüber vertritt das Oberlandesgericht \n\nFrankfurt in der Vergleichsentscheidung die Auffassung, die Einholung einer \n\nRangrücktrittserklärung sei kein gebührenfreies Nebengeschäft der beurkunde-\n\nten Grundschuldbestellung, sondern nach § 147 Abs. 2 KostO zu vergüten. Das \n\nvorlegende Gericht und das Oberlandesgericht Frankfurt sind somit unter-\n\nschiedlicher Auffassung darüber, ob die Einholung einer Rangrücktrittserklärung \n\ndurch einen Notar nach vorausgegangener Beurkundung einer Grundpfand-\n\nrechtsbestellung eine Betreuungsgebühr nach § 147 Abs. 2 KostO entstehen \n\nlässt. Das rechtfertigt die Vorlage. \n\n6 \n\n2. Ihrer Statthaftigkeit steht auch nicht entgegen, dass das Vorlagever-\n\nfahren bei der Notarkostenbeschwerde erst durch Art. 33 Nr. 3 des Zivilprozess-\n\nreformgesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I, S. 1887) und somit nach der Ver-\n\ngleichsentscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt eingeführt wurde (Senat, \n\nBeschl. v. 21. November 2002, V ZB 29/02, NJW-RR 2003, 1149, insoweit in \n\nBGHZ 153, 22 nicht abgedruckt; Beschl. v. 12. Mai 2005, V ZB 40/05, NJW \n\n2005, 3218, insoweit in BGHZ 163, 77 nicht abgedruckt). \n\nIII. \n\n7 \n\nDie weitere Beschwerde ist zulässig (§ 156 Abs. 2 Sätze 1 u. 2, Abs. 4 \n\nKostO), bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg, da die Entscheidung des Land-\n\ngerichts nicht auf einer Verletzung des Rechts beruht (§ 156 Abs. 2 Satz 3 \n\nKostO). Für die Einholung der Rangrücktrittserklärung durch die Kostengläubi-\n\ngerin ist eine Gebühr nach § 147 Abs. 2 KostO nicht entstanden. \n\n8 \n\n1. Bei dem Gebührentatbestand des § 147 Abs. 2 KostO handelt es sich \n\num eine Auffangregelung, deren Anwendung voraussetzt, dass die Kostenord-\n\nnung für die betreffende Notariatstätigkeit keine Gebühr bestimmt und auch \n\nkeine Regelung enthält, aus der sich ergibt, dass dem Notar für diese Tätigkeit \n\nkeine gesonderte Gebühr erwachsen soll (vgl. KG JurBüro 1993, 226; Tiedtke, \n\nZNotP 2006, 54, 59; Filzek, ZNotP 2006, 138, 139 sowie OLG Celle FGPrax \n\n2005, 86; OLG Hamm OLGR 2002, 146, 147; OLG Oldenburg DNotZ 1994, \n\n704, 705; OLG Düsseldorf JurBüro 2002, 45; Hartmann, Kostengesetze, \n\n36. Aufl., § 147 KostO Rdn. 16). \n\n9 \n\nDerartige, die Anwendung von § 147 Abs. 2 KostO ausschließende Ge-\n\nbührenregelungen sind für Vollzugstätigkeiten zu Urkundsgeschäften, für die \n\nder Notar eine Entwurfs- oder Beurkundungsgebühr bekommt, in § 146 Abs. 1 \n\nund Abs. 2 KostO enthalten. Wie sich aus der Begründung zu der Neufassung \n\nder Vorschrift durch das Gesetz zur Änderung von Kostengesetzten vom \n\n9. Dezember 1986 (BGBl. I, S. 2326, 2330 f.) ergibt, sind die Gebühren für den \n\nVollzug von Grundbuchgeschäften in § 146 Abs. 1 und 2 KostO insoweit ab-\n\nschließend geregelt worden (BT/Drucks. 10/5113 S. 33 i.V.m BT/Drucks. \n\n10/6400 S. 13; \n\nim Grundsatz ebenso: Bengel/Tiedtke \n\nin Korintenberg/ \n\nLappe/Bengel/Reimann, KostO, 16. Aufl., § 146 Rdn. 1, 4 u. 4g, § 147 Rdn. 1; \n\nTiedtke, ZNotP 2005, 478, 480). Damit kommt ein gesonderter Gebührenansatz \n\nfür Tätigkeiten des Notars zum Vollzug von Erklärungen, die nicht in den Kreis \n\nder in § 146 Abs. 1 und 2 KostO genannten Geschäfte fallen, grundsätzlich \n\nnicht in Betracht (so auch Rohs in Rohs/Wedewer, KostO, 3. Aufl., § 146 \n\nRdn. 4; Bengel/Tiedtke, DNotZ 2004, 258, 278; Tiedtke, ZNotP 2006, 54, 58 f.; \n\nFilzek, ZNotP 2006, 138, 139; Bund, ZNotP 2003, 458, 460; a.A.: Klein, RNotZ \n\n2004, 563; ders., ZNotP 2006, 97, 99). \n\n10 \n\nDie Sperrwirkung des § 146 KostO, die sie zur Spezialnorm gegenüber \n\nder in § 35 KostO enthaltenen allgemeinen Gebührenregelung für Nebenge-\n\nschäfte macht (so auch Bengel/Tiedtke, aaO, § 146 Rdn. 1; Assenmacher/ \n\nMathias, KostO, 15. Aufl., \"Vollzugsgebühr\" S. 1043; Hartmann, Kostengesetze, \n\n36. Aufl., § 146 Rdn. 1; Bayerische Notarkasse, Streifzug durch die Kostenord-\n\nnung, 6. Aufl., Rdn. 1780), wird durch die Überlegungen bestätigt, die für die \n\nEinführung einer Vollzugsgebühr im Jahr 1957 maßgeblich waren. Tätigkeiten, \n\ndie der Notar erbrachte, um das von ihm beurkundete Geschäft zum Vollzug zu \n\nbringen, wurden zu diesem Zeitpunkt grundsätzlich als gebührenfreie Nebenge-\n\nschäfte im Sinne des § 27 KostO a.F. (§ 35 KostO n.F.) angesehen; nur wenn \n\nes erforderlich war, einen Antrag oder eine Beschwerde näher zu begründen, \n\nkonnte eine besondere Gebühr erhoben werden. Diese Regelung wollte der \n\nGesetzgeber zwar grundsätzlich beibehalten, jedoch eine Ausnahme für den \n\nVollzug von Grundstückskaufverträgen schaffen, weil es als nicht gerechtfertigt \n\nangesehen wurde, diese zeitraubende und verantwortungsvolle Tätigkeit wei-\n\nterhin als gebührenfreies Nebengeschäft des Notars zu behandeln (so die Be-\n\ngründung zu dem Kostenrechtsänderungsgesetz vom 26. Juli 1957, BT-Drucks. \n\n2/2545 S. 193 zu Nr. 78 Ziffer 1.; vgl. auch BayObLG MittBayNot 1979, 249, \n\n250; Mümmler, JurBüro 1982, 837). Der Gesetzgeber ging also nicht davon \n\naus, dass Vollzugstätigkeiten grundsätzlich gebührenpflichtig waren oder wer-\n\nden sollten (unzutreffend daher Klein, RNotZ 2004, 563, 564), sondern davon, \n\ndass es sich bei ihnen, soweit § 146 KostO nichts anderes bestimmt, um ge-\n\nbührenfreie Nebengeschäfte handelt. \n\n11 \n\nOb und inwieweit Ausnahmen von diesem Grundsatz insbesondere bei \n\nGrundbuchgeschäften erforderlich sind, die von § 146 KostO zwar nicht erfasst \n\nwerden, der Sache nach aber nicht anders behandelt werden können als die \n\ndort geregelten Fälle - denkbar etwa bei Vollzugstätigkeiten des Notars nach \n\nder Beglaubigung von Unterschriften unter Anträge auf Eintragung oder Lö-\n\nschung von Vorkaufsrechten, Dienstbarkeiten oder Nießbrauchsrechten (vgl. \n\nRohs in Rohs/Wedewer, KostO, 3. Aufl., § 146 Rdn. 42) -, bedarf hier keiner \n\nEntscheidung. \n\n12 \n\nNicht zweifelhaft ist nämlich, dass die Vergütung von Vollzugstätigkeiten \n\nzu einer Grundschuldbestellung, also zu dem hier zu beurteilenden Urkundsge-\n\nschäft, durch § 146 Abs. 2 KostO abschließend geregelt ist. Die Vorschrift sieht \n\nfür den Vollzug eines Antrags auf Eintragung eines Grundpfandrechts nur dann \n\neine gesonderte Gebühr vor, wenn der Notar zuvor lediglich die Unterschrift \n\nbeglaubigt hat. Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass die Gebühr für die Be-\n\nglaubigung einer Unterschrift die Tätigkeit des Notars zum Vollzug des Ge-\n\nschäfts nicht umfasst (vgl. die Begründung zum Kostenrechtsänderungsgesetz \n\nvom 25. Juli 1957, BT-Drucks. 2/2545 S. 193 zu Nr. 78 Ziff. 3). § 146 Abs. 2 \n\nKostO bringt mithin zum Ausdruck, dass eine Vollzugstätigkeit nach vorange-\n\ngangener Unterschriftsbeglaubigung kein gebührenfreies Nebengeschäft im \n\nSinne des § 35 KostO ist. Im Umkehrschluss folgt hieraus, dass die Vollzugstä-\n\ntigkeit des Notars, dessen Beteiligung an der Bestellung des Grundpfandrechts \n\nqualitativ über eine bloße Unterschriftsbeglaubigung hinausgeht, durch die hier-\n\nfür entstehende Beurkundungs- oder Entwurfsgebühr abgegolten ist (so zutref-\n\nfend Filzek, ZNotP 2006, 138, 139; Tiedtke, ZNotP 2006, 54, 60; vgl. auch \n\nRohs, aaO, § 146 Rdn. 4). Das gilt namentlich dann, wenn der Notar - wie hier - \n\ndie nach § 873 BGB erforderliche Einigung der Beteiligten über die Einräumung \n\neiner Grundschuld beurkundet hat. \n\n13 \n\n2. Bei Einholung der Rangrücktrittserklärung der Stadt A. handelt es \n\nsich um eine Vollzugstätigkeit zu der von der Kostengläubigerin beurkundeten \n\nGrundschuldbestellung. \n\n14 \n\n15 \n\na) Der in § 146 KostO verwendete Begriff \"Vollzug\" wird allerdings unter-\n\nschiedlich verstanden. \n\nNach einer vor allem im Schrifttum vertretenen Auffassung bezieht sich \n\nder Begriff auf die Durchführung des dinglichen Erfüllungsgeschäfts und erfasst \n\ndeshalb nur die auf die Eintragung in das Grundbuch gerichteten Tätigkeiten \n\ndes Notars. Hiervon abgegrenzt werden insbesondere Handlungen, die der Er-\n\nfüllung der schuldrechtlichen Verpflichtungen der Beteiligten dienen (so OLG \n\nCelle, FGPrax 2005, 86; Bengel/Tiedtke, aaO., § 146 Rdn. 4b ff. und 27; Groth, \n\nDNotZ 1988, 197 ff.; Klein, MittRhNotK 1984, 113, 114; vgl. auch OLG Olden-\n\nburg DNotZ 1994, 706); teilweise werden auch Tätigkeiten ausgeklammert, die \n\nzur Herbeiführung der Wirksamkeit des Geschäfts erforderlich sind (so Lappe, \n\nDNotZ 1990, 326, 327). \n\n16 \n\nNach einer anderen Auffassung ist der in § 146 KostO verwendete Beg-\n\nriff des Vollzugs nicht auf die dingliche Erfüllung des beurkundeten Grund-\n\nstücksgeschäfts beschränkt, sondern kostenrechtlich zu verstehen. Dem Voll-\n\nzug dienen hiernach alle Tätigkeiten, die zu den beurkundeten \n\n- schuldrechtlichen oder dinglichen - Vereinbarungen der Beteiligten notwendi-\n\ngerweise hinzukommen müssen, um deren Wirksamkeit herbeizuführen und \n\nihre Ausführung zu ermöglichen (so OLG Hamm OLGR 2002, 146, 147; OLG \n\nDüsseldorf \n\nJurBüro 2002, 45, 46 u. JurBüro 1994, 497; OLG Zweibrücken JurBüro 1997, \n\n658; OLG Braunschweig NdsRpfl 1993, 233; OLG Frankfurt DNotZ 1990, 321; \n\nOLG Schleswig JurBüro 1987, 1393; Rohs, aaO, § 146 Rdn. 4 und 27; \n\nAssenmacher/Mathias, KostO, 15. Aufl., \"Vollzugsgebühr\" Ziff. 1.6.5; Mümmler, \n\nJurBüro 1994, 498; vgl. auch Hartmann, Kostengesetze, 36. Aufl., § 146 KostO \n\nRdn. 19 \"Löschungsunterlagen\"). \n\n17 \n\nZu unterschiedlichen Ergebnissen kommen die genannten Auffassungen \n\ninsbesondere in der Frage, ob bei einem Grundstückskaufvertrag die - zur \n\nDurchführung einer von dem Verkäufer geschuldeten lastenfreien Eigentums-\n\nübertragung notwendige - Einholung von Löschungsbewilligungen der Grund-\n\npfandgläubiger zum Zwecke des Vollzugs im Sinne des § 146 Abs. 1 KostO \n\nerfolgt (Nachweise zum Meinungsstand bei Bund, JurBüro 2005, 455, 456 \n\nFn. 5). \n\n18 \n\nb) Die Vorlage zwingt entgegen einer im Schrifttum vertretenen Auffas-\n\nsung (vgl. Tiedtke, ZNotP 2005, 478, 480; ders. ZNotP 2006, 54, 59) indessen \n\nnicht zu einer näheren Definition des Vollzugsbegriffs, da es sich bei der hier zu \n\nbeurteilenden Einholung einer Rangrücktrittserklärung nach beiden Auffassun-\n\ngen um eine Vollzugstätigkeit zu der Bestellung einer erstrangigen Grundschuld \n\nhandelt. Die Rücktrittsanfrage bei einem vorrangigen Gläubiger dient aus-\n\nschließlich der Herbeiführung einer rangrichtigen Eintragung des Rechts ent-\n\nsprechend der vorausgegangenen dinglichen Einigung und stellt sich deshalb \n\nauch bei Zugrundelegung eines engen Vollzugsbegriffs als Vollzugstätigkeit zu \n\neiner zuvor beurkundeten Grundschuldbestellung dar (ebenso Rohs \n\nin \n\nRohs/Wedewer, KostO, 3. Aufl., § 146 Rdn. 42 und § 147 Rdn. 26a; Mümmler, \n\nJurBüro 1994, 651, 652; im Ergebnis auch LG Osnabrück, NdsRpfl 2003, 323 \n\nund Mümmler, JurBüro 1975, 735, 742, die ein gebührenfreies Nebengeschäft \n\ngemäß § 147 Abs. 3, § 35 KostO annehmen; a.A. Bengel/Tiedtke in Korinten-\n\nberg/Lappe/Bengel/Reimann, KostO, 16. Aufl., § 147 Rdn. 79, vgl. aber auch \n\n§ 146 Rdn. 47). Zwar führt die Eintragung eines Grundpfandrechts abweichend \n\nvon der in der dinglichen Einigung getroffenen Rangbestimmung nicht notwen-\n\ndigerweise dazu, dass die Grundschuld nicht entstanden ist. Vielmehr ermög-\n\nlicht die entsprechende Anwendung des § 139 BGB in einem solchen Fall die \n\nEntstehung der Grundschuld mit dem eingetragenen Rang (vgl. Senat, Urt. v. \n\n29. September 1989, V ZR 343/87, NJW-RR 1990, 206). Die vollständige Um-\n\nsetzung der dinglichen Einigung gelingt jedoch nur, wenn diese auch im Hin-\n\nblick auf den Rang mit der Eintragung in das Grundbuch übereinstimmt. Zu die-\n\nsem Zweck bedarf es notwendigerweise der Einholung einer Rangrücktrittser-\n\nklärung von den Inhabern vorrangiger Rechte. \n\n19 \n\nc) Eine andere Beurteilung folgt nicht daraus, dass der Rangrücktritt das \n\nRechtsverhältnis zwischen dem Besteller des neu einzutragenden und dem In-\n\nhaber des zurücktretenden Rechts berührt. Dieser - von dem Oberlandesgericht \n\nFrankfurt in der Vergleichsentscheidung (FGPrax 1998, 115) als maßgeblich \n\nangesehene - Gesichtspunkt kann der Annahme einer Vollzugstätigkeit zwar \n\ndann entgegenstehen, wenn der Notar mit den Beteiligten über den Rangrück-\n\ntritt zunächst verhandeln muss (vgl. OLG Hamm Rpfleger 1960, 191; Rohs, \n\naaO, § 147 Rdn. 26a; Assenmacher/Mathias, KostO, 15. Aufl., \"Rangänderung\" \n\nZiff. 3). In diesem Fall dient die Tätigkeit des Notars nämlich auch der Regelung \n\ndes Rechtsverhältnisses zwischen dem Grundstückseigentümer und dem an \n\ndem Urkundsgeschäft nicht beteiligten Inhaber des vorrangigen Rechts. Be-\n\nschränkt sich der Notar jedoch - wie hier - auf die Anforderung der Rangrück-\n\ntrittserklärung, finden also Verhandlungen mit den Beteiligten - etwa weil der \n\nRangrücktritt bereits vereinbart ist - nicht statt, zielt seine Tätigkeit allein auf die \n\nurkundlich vorgesehene rangrichtige Eintragung und damit auf den Vollzug des \n\nUrkundsgeschäfts ab. \n\n20 \n\n3. Die Sperrwirkung des § 146 Abs. 2 KostO entfällt auch nicht deshalb, \n\nweil der Notar eine Rangrücktrittserklärung nicht von Amts wegen, sondern nur \n\naufgrund eines entsprechenden Ansuchens der Beteiligten einholen muss (vgl. \n\nSandkühler in Lerch/Sandkühler, Bundesnotarordnung, 5. Aufl, § 24 Rdn. 7 u. \n\n39 ff.). Die Auffassung, wonach alle Abwicklungstätigkeiten, die einen Antrag an \n\nden Notar voraussetzen, gebührenpflichtig sind (so Klein, ZNotP 2006, 98), fin-\n\ndet in der Kostenordnung keine Stütze. Aus § 147 Abs. 2 und 3 KostO ergibt \n\nsich im Gegenteil, dass eine im Auftrag eines Beteiligten ausgeübte Betreu-\n\nungstätigkeit nicht stets, sondern nur dann eine Gebühr auslöst, wenn diese \n\nnicht schon als Nebengeschäft (§ 35 KostO) durch eine dem Notar zustehende \n\nGebühr abgegolten wird. Nicht das Ansuchen an den Notar, sondern der sachli-\n\nche Zusammenhang mit dem Hauptgeschäft entscheidet mithin darüber, ob \n\nNebentätigkeiten gebührenpflichtig sind (vgl. OLG Frankfurt JurBüro 1976, 953, \n\n956; Lappe in Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann, KostO, 16. Aufl., § 35 \n\nRdn. 8; Rohs, aaO, § 147 Rdn. 26). Nichts anderes gilt für die Beurteilung, ob \n\neine Tätigkeit dem Vollzug des Urkundsgeschäfts dient. \n\nIV. \n\n21 \n\nEiner Entscheidung über die gerichtlichen Kosten der weiteren Be-\n\nschwerde (§ 156 Abs. 5 Satz 2, § 131 Abs. 1 Nr. 1 KostO) bedarf es nicht. Eine \n\nEntscheidung über die Erstattung der außergerichtlichen Kosten gemäß § 156 \n\nAbs. 4 Satz 4 KostO, § 13a Abs. 1 Satz 2 FGG ist nicht veranlasst, da sich die \n\nKostenschuldner am Verfahren der weiteren Beschwerde nicht beteiligt haben. \n\nDie Festsetzung des Geschäftswerts beruht auf den §§ 131 Abs. 2, 30 Abs. 1 \n\nKostO. \n\nKlein Schmidt-Räntsch Stresemann \n\n Czub Roth \n\nVorinstanzen: \n\nLG Münster, Entscheidung vom 24.11.2004 - 5 T 480/04 - \n\nOLG Hamm, Entscheidung vom 26.04.2005 - 15 W 487/04 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-07-13/v-zb-87-05","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 873","ref_norm":"873","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-07-13/v-zb-87-05","retrieved":"2026-07-10 20:49:37.723044+00:00"},"card":{"id":"bgh/2006-07-13/v-zb-87-05","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"V. 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