{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2006-07-13","aktenzeichen":"IX ZR 90/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BetrAVG § 17 Abs. 1 Satz 2 Auf Rechtsanwälte und Steuerberater, denen aus Anlass ihrer Tätigkeit für ein fremdes Unternehmen von diesem Leistungen der Altersversorgung zugesagt worden sind, finden die §§ 1 bis 16 BetrAVG entsprechende Anwendung.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIX ZR 90/05\n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n13. Juli 2006 \nPreuß \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBetrAVG § 17 Abs. 1 Satz 2 \n\nAuf Rechtsanwälte und Steuerberater, denen aus Anlass ihrer Tätigkeit für ein \n\nfremdes Unternehmen von diesem Leistungen der Altersversorgung zugesagt \n\nworden sind, finden die §§ 1 bis 16 BetrAVG entsprechende Anwendung. \n\nBGH, Urteil vom 13. Juli 2006 - IX ZR 90/05 - OLG Hamburg \n\n LG Hamburg \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 13. Juli 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die \n\nRichter Dr. Ganter, Dr. Kayser, Vill und Dr. Detlev Fischer \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Hanseati-\n\nschen Oberlandesgerichts Hamburg vom 10. März 2005 wird auf \n\nKosten der Beklagten zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDer 1928 geborene Kläger ist selbständiger Steuerberater und war als \n\nsolcher seit 1967 für die Beklagte tätig. Für seine beratende Tätigkeit erhielt er \n\neine monatliche Pauschale von zuletzt 900 DM. Die Fertigung der Jahresab-\n\nschlüsse wurde gesondert vergütet. Zum Jahresschluss 1993 endete die regel-\n\nmäßige Tätigkeit des Klägers für die Beklagte. Bereits 1982 hatte die Beklagte \n\ndem Kläger eine Pensionszusage erteilt, die am 2. Januar 1990 textlich neu \n\ngefasst wurde. Mit Vollendung des 65. Lebensjahres erhielt der Kläger ab \n\n1. April 1993 die ihm zugesagte Pension von 700 DM, die sich aufgrund ver-\n\nsprochener Steigerungen jährlich um 3 % erhöhte. \n\n2 \n\nIm August 2003 stellte die Beklagte die Zahlungen ein. Mit Schreiben \n\nvom 1. September 2003 widerrief sie wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage \n\ndie Pensionszusage und kündigte sie fristlos aus wichtigem Grund wegen dras-\n\ntischen Geschäftsrückgangs und deshalb drohender Insolvenz. \n\nDer Kläger hat mit der Klage Zahlung der rückständigen Beträge und \n\nWeiterzahlung der zugesagten Pension einschließlich der versprochenen jährli-\n\nchen Erhöhung um 3 % verlangt, außerdem ab 1. April 1999 einen Aufschlag \n\nvon 0,35 % gemäß § 16 BetrAVG. \n\nDas Landgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Die Beru-\n\nfung der Beklagten hatte lediglich hinsichtlich des Zuschlags gemäß § 16 \n\nBetrAVG Erfolg. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Kla-\n\ngeabweisungsantrag im Übrigen weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie zulässige Revision hat keinen Erfolg. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat ausgeführt, die Zusage sei wirksam erteilt wor-\n\nden. Die Schenkungsvorschriften fänden auf die Zusage keine Anwendung. Es \n\nhabe sich nicht um eine unentgeltliche Leistung gehandelt. Die Zusage sei mit \n\nRücksicht auf für die Beklagte geleistete Arbeit getätigt worden, weil der Kläger \n\nzum Zeitpunkt der Zusage bereits lange für die Beklagte tätig gewesen sei. \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\nDie Beklagte könne die Zusage auch nicht wegen wirtschaftlicher Notla-\n\nge widerrufen. Zwar habe die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts vor \n\nInkrafttreten des Betriebsrentengesetzes eine solche Möglichkeit vorgesehen, \n\ndie das Betriebsrentengesetz im Jahre 1974 im Kern auch durch § 7 Abs. 1 \n\nSatz 3 Nr. 5 BetrAVG a.F. bestätigt habe. Diese Widerrufsmöglichkeit habe der \n\nGesetzgeber aber mit Wirkung vom 1. Januar 1999 durch Streichung des § 7 \n\nAbs. 1 Satz 3 Nr. 5 BetrAVG ersatzlos abgeschafft. Der Kläger falle auch ge-\n\nmäß § 17 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG in den persönlichen Anwendungsbereich die-\n\nses Gesetzes. \n\n8 \n\n9 \n\nII. \n\nDiese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung stand. \n\n1. Die Pensionszusage der Beklagten ist entgegen der Auffassung der \n\nRevision nicht als Schenkung anzusehen; sie bedurfte deshalb zu ihrer Wirk-\n\nsamkeit nicht der notariellen Beurkundung (§§ 518, 125 BGB). \n\n10 \n\nBetriebliche Ruhegelder haben nach heutiger Auffassung nicht nur Ver-\n\nsorgungs-, sondern auch Entgeltcharakter. Sie sind zugleich Gegenleistung aus \n\ndem Dienst- oder Arbeitsvertrag. Der Leistung des Versorgungsschuldners \n\nsteht als Gegenleistung die von dem anderen Teil erbrachte und weiterhin er-\n\nwartete Betriebstreue gegenüber (BGHZ 15, 71, 75; 55, 274, 280; 61, 31, 36; \n\nBGH, Urt. v. 24. November 1988 - IX ZR 210/87, ZIP 1989, 110, 116; BAGE 22, \n\n252, 265; vgl. auch Kayser, Die Lebensversicherung in der Insolvenz des Ar-\n\nbeitgebers S. 74). \n\n11 \n\nIn aller Regel ist davon auszugehen, dass eine Versorgungszusage \n\nsämtliche Leistungen, die der Berechtigte für das Unternehmen erbracht hat \n\nund noch erbringen soll, und damit seine beständige Betriebstreue für Vergan-\n\ngenheit und Zukunft abgilt. Deshalb spielt es regelmäßig keine Rolle, ob die \n\nZusage im zeitlichen Zusammenhang mit einer Arbeitnehmertätigkeit oder einer \n\nTätigkeit nach § 17 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG steht oder ob sie dem Begünstigten \n\nin seiner Eigenschaft als Unternehmer erteilt wurde (BGH, Urt. v. 4. Mai 1981 \n\n- II ZR 100/80, ZIP 1981, 894, 895; v. 1. Juni 1981 - II ZR 140/80, ZIP 1981, \n\n892, 893; v. 24. November 1988 aaO; v. 25. September 1989 - II ZR 259/88, \n\nZIP 1989, 1418, 1419). In all diesen Fällen liegt keine Schenkung vor. Dies er-\n\ngibt sich bei Arbeitnehmern aus der zutreffenden ständigen Rechtsprechung \n\ndes Bundesarbeitsgerichts, wonach ein Versorgungsversprechen nicht der \n\nForm des § 518 BGB bedarf, wenn es im Hinblick auf die geleistete oder noch \n\nzu leistende Arbeit erfolgt (BAGE 8, 38, 42; 20, 11, 19 f). Bei einer zugesagten \n\nAltersversorgung an eine unter § 17 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG fallende Person gilt \n\ndies ebenfalls, wenn die Zusage aus Anlass dieser Tätigkeit erteilt worden ist \n\n(BAG DB 2001, 2102, 2104 unter II 2 der Gründe; BGH, Urt. v. 28. September \n\n1981 - II ZR 181/80, ZIP 1982, 95, 96; Blomeyer/Otto, BetrAVG 3. Aufl. § 1 \n\nRn. 29; Höfer, BetrAVG, Stand September 2004/Januar 2005, Rn. 218). Auch \n\nbei unternehmerischer Tätigkeit, die nicht dem BetrAVG unterfällt, hat der Bun-\n\ndesgerichtshof bei entsprechenden Zusagen § 518 BGB nicht angewandt \n\n(BGH, Urt. v. 24. November 1988 aaO; v. 4. Mai 1981 aaO; v. 1. Juni 1981 \n\naaO; v. 25. September 1989 aaO). \n\n12 \n\nDie Pensionszusage an den Kläger erfolgte ausweislich des Zusage-\n\nschreibens der Beklagten vom 2. Januar 1990 in Anerkennung seiner bisher \n\ngeleisteten Dienste und im Vertrauen darauf, dass er der Beklagten auch wei-\n\nterhin die Treue halten werde. Danach hat das Berufungsgericht zutreffend an-\n\ngenommen, dass die Zusage mit Rücksicht auf die vom Kläger für die Beklagte \n\ngeleisteten und zu leistenden Dienste erfolgte, also aus Anlass dieser Tätigkeit. \n\nDaran ändert sich nichts dadurch, dass dem Kläger auch Honorar bezahlt wur-\n\nde. \n\n13 \n\n2. Für den Kläger gelten gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG die Vor-\n\nschriften der §§ 1 bis 16 BetrAVG entsprechend. Auch dies hat das Berufungs-\n\ngericht zutreffend gesehen. \n\n14 \n\nDer Kläger war nicht Arbeitnehmer der Beklagten (§ 17 Abs. 1 Satz 1 \n\nBetrAVG). Nach Satz 2 dieser Bestimmung gelten die §§ 1 bis 16 BetrAVG \n\naber auch für Personen, die nicht Arbeitnehmer sind, wenn ihnen Leistungen \n\nder Altersversorgung aus Anlass ihrer Tätigkeit für ein Unternehmen zugesagt \n\nwurden. \n\n15 \n\nZwar ist die Regelung des § 17 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG nach Entste-\n\nhungsgeschichte und Zweck des Gesetzes auf das Leitbild eines wirtschaftlich \n\nabhängigen und deshalb besonders schutzbedürftigen Arbeitnehmers ausge-\n\nrichtet, so dass sie einschränkend auszulegen ist. Unter die Regelung fallen \n\narbeitnehmerähnliche Personen (BGH, Urt. v. 29. Mai 2000 - II ZR 380/98, WM \n\n2000, 1702, 1704; v. 3. Juli 2000 - II ZR 381/98, WM 2000, 2244, 2246; v. \n\n15. Juli 2002 - II ZR 192/00, WM 2003, 599, 600). Der Begriff der \"Personen, \n\ndie nicht Arbeitnehmer sind\" ist jedoch weiter. \n\n16 \n\nBei der Abgrenzung ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts-\n\nhofs nicht auf die Vertragsparität abzustellen, obwohl diese in der Gesetzesbe-\n\ngründung angesprochen ist. Denn diese hat im Wortlaut des § 17 Abs. 1 Satz 2 \n\nBetrAVG keinen ausreichenden Niederschlag gefunden. Auch die Bestimmung \n\nder Vertragsparität nach typischen Fallgruppen wäre der Rechtssicherheit ab-\n\nträglich (BGHZ 77, 94, 99 f). Dieser Auffassung haben sich das Bundesarbeits-\n\ngericht (BAGE 66, 1, 5; BAG DB 2001, 2102, 2103) und jedenfalls im Ergebnis \n\ndas überwiegende Schrifttum angeschlossen (vgl. z.B. Blomeyer/Otto, aaO § 17 \n\nRn. 46 ff; Everhardt BB 1981, 681 ff; Hommelhoff/Timm KTS 1981, 1 ff; Höfer, \n\naaO § 17 Rn. 5557 ff; Kayser, in Festschrift Kirchhof, S. 259, 270 f). \n\n17 \n\nAusgehend vom Einzelkaufmann, der zweifelsfrei nicht dem Betriebsren-\n\ntengesetz unterfällt, ist vielmehr darauf abzustellen, dass Unternehmer vom \n\nInsolvenzschutz ausgenommen werden sollen. Deshalb sind Betriebsrenten von \n\nUnternehmerrenten abzugrenzen (BGHZ 77, 94, 101 f; BAG DB 2001, 2102, \n\n2103). Ein Unternehmer kann sich den Insolvenzschutz nicht dadurch verschaf-\n\nfen, dass er sich selbst eine Versorgungszusage erteilt (BAG DB 2001, 2102, \n\n2103). Diese Personen sind nicht \"für\" ein Unternehmen tätig. Sie bedürfen \n\nnicht des Schutzes des Betriebsrentengesetzes, weil sie kraft ihres maßgebli-\n\nchen Einflusses die Unternehmensgeschicke selbständig leiten und ihnen die \n\nFolgen der Ausübung ihrer unternehmerischen Freiheit allein zuzuordnen sind \n\n(BGHZ 77, 94, 100 f; BGH, Urt. v. 2. Juni 1997 - II ZR 181/96, ZIP 1997, 1351, \n\n1352; Goette ZIP 1997, 1317 ff). \n\n18 \n\nUnter § 17 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG fallen daher nicht Personen, die so-\n\nwohl vermögens- wie einflussmäßig mit dem Unternehmen, für das sie arbeiten, \n\nso stark verbunden sind, dass sie es wirtschaftlich als ihr eigenes betrachten \n\nkönnen (vgl. BGHZ 77, 94, 96 ff; 108, 330, 333; BGH, Urt. v. 2. Juni 1997 aaO; \n\nKayser, aaO S. 271). Hierzu gehören etwa die persönlich haftenden Gesell-\n\nschafter einer OHG oder KG oder die Allein- oder Mehrheitsgesellschafter einer \n\nKapitalgesellschaft (BGHZ 77, 94, 101 ff; 77, 233, 241 f; 108, 330, 333; BGH, \n\nUrt. v. 24. November 1988 - IX ZR 210/87, ZIP 1989, 110, 117). \n\n19 \n\nSoweit keine Tätigkeit für ein eigenes Unternehmen erbracht wird, ist \n\ndagegen § 17 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG anwendbar. Deshalb werden auch \n\nRechtsanwälte und Steuerberater erfasst, die für ein fremdes Unternehmen als \n\nSelbständige tätig sind (vgl. schon BGHZ 77, 94, 99 f). Eine arbeitnehmerähnli-\n\nche Position infolge wirtschaftlicher Abhängigkeit und sozialer Schutzbedürftig-\n\nkeit dieser Personen ist zwar möglich (vgl. Blomeyer/Otto, aaO § 17 Rn. 92; \n\nHöfer, aaO Rn. 5577), keineswegs aber Voraussetzung (Blomeyer/Otto, aaO \n\n§ 17 Rn. 93; Höfer, aaO Rn. 5578 f; Bode in Kemper/Kisters-Kölkes/Berenz/ \n\nBode/Pühler, BetrAVG, 2. Aufl. § 17 Rn. 3). \n\n20 \n\nDer Kläger, der bei Erteilung der ersten Versorgungszusage im Jahre \n\n1982 bereits 15 Jahre, bei Erteilung der neu formulierten Zusage 1990 ca. \n\n23 Jahre und bei Eintritt in den Ruhestand ca. 26 Jahre für die Beklagte tätig \n\nwar, hat eine Tätigkeit für die Beklagte als fremdes Unternehmen i.S.d. § 17 \n\nAbs. 1 Satz 2 BetrAVG ausgeübt. \n\n21 \n\n22 \n\n3. Ein Widerruf oder eine Kündigung der Versorgungszusage ist nicht \n\nwirksam erfolgt. Auch dies hat das Berufungsgericht richtig gesehen. \n\na) Die rechtliche Prüfung des Widerrufs der Beklagten erfolgt nach der \n\nseit dem 1. Januar 1999 geltenden Fassung des Betriebsrentengesetzes. Dies \n\nergibt sich aus § 31 BetrAVG, wonach auf Sicherungsfälle, die vor dem 1. Ja-\n\nnuar 1999 eingetreten sind, das Betriebsrentengesetz in der bis zu diesem \n\nZeitpunkt geltenden Fassung anzuwenden ist. Setzte sich der Arbeitgeber vor-\n\nher nicht mit dem Träger der Insolvenzsicherung in Verbindung, trat der Siche-\n\nrungsfall nach § 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 BetrAVG a.F. frühestens dann ein, wenn \n\ndie Ansprüche des Betriebsrentners aufgrund einer entsprechenden Erklärung \n\ndes Versorgungsschuldners teilweise oder gänzlich gefährdet waren (BAGE \n\n106, 327, 336 f). Da sich die Beklagte ohne vorherige Befassung des Trägers \n\nder Insolvenzsicherung erst im August/September 2003 gegenüber dem Kläger \n\nauf eine wirtschaftliche Notlage berufen hat, richtet sich die Beurteilung nach \n\nder seit 1. Januar 1999 geltenden Rechtslage (BAGE 106, 327, 337). \n\n23 \n\nb) Seit der Neufassung der Regeln über den gesetzlichen Insolvenz-\n\nschutz in § 7 Abs. 1 BetrAVG zum 1. Januar 1999 ist ein Widerruf von insol-\n\nvenzgeschützten Versorgungsansprüchen und unverfallbaren Anwartschaften \n\nwegen wirtschaftlicher Notlage nicht mehr zulässig (BAGE 106, 327, 337 ff). \n\nDas Bundesarbeitsgericht hatte zwar vor Inkrafttreten des Betriebsrentengeset-\n\nzes und damit vor Einführung des gesetzlichen Insolvenzschutzes angenom-\n\nmen, ein Arbeitgeber könne auch ohne ausdrücklichen Widerrufsvorbehalt we-\n\ngen Wegfalls der Geschäftsgrundlage unter ganz engen Voraussetzungen die \n\nZahlung eines versprochenen Ruhegeldes aus Gründen einer wirtschaftlichen \n\nNotlage verweigern, wenn und solange bei ungekürzter Weiterzahlung der Be-\n\nstand des Unternehmens gefährdet war. Diese Grundsätze hatte der Gesetz-\n\ngeber auch in modifizierter Form in § 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 BetrAVG vom \n\n19. Dezember 1974 aufgenommen (BAGE 106, 327, 337). \n\n24 \n\nDie Bestimmung des § 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 BetrAVG ist jedoch durch \n\nArt. 91 EGInsO mit Wirkung vom 1. Januar 1999 ersatzlos gestrichen worden. \n\nWegen der vom Gesetzgeber gewollten Verknüpfung von Widerrufsrecht und \n\nInsolvenzschutz entspricht es auch dem Willen des Gesetzgebers, dass mit \n\ndem Wegfall des Insolvenzschutzes für diesen Fall auch das Widerrufsrecht \n\nweggefallen ist. Ein Rückgriff auf die Grundsätze der nunmehr in § 313 BGB \n\ngeregelten Störung der Geschäftsgrundlage ist damit nach der gesetzgeberi-\n\nschen Wertung ausgeschlossen (BAGE 106, 327, 339). Dasselbe gilt für die \n\nnunmehr allgemein in § 314 BGB geregelte Möglichkeit der Kündigung von \n\nDauerschuldverhältnissen. \n\n25 \n\nVielmehr gilt allgemein im Betriebsrentenrecht wieder der Grundsatz, \n\nwonach fehlende Leistungsfähigkeit in aller Regel kein Grund ist, sich von \n\nübernommenen Zahlungspflichten lösen zu können. Der Gesetzgeber hat viel-\n\nmehr für wirtschaftliche Notlagen nur die Möglichkeit des außergerichtlichen \n\nVergleichs gemäß § 7 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 BetrAVG unter Einschaltung des Trä-\n\nger der Insolvenzsicherung belassen und verweist den Arbeitgeber ansonsten \n\nauf den Weg des Insolvenzverfahrens (BAGE 106, 327, 339). \n\n26 \n\nc) Dieser gesetzlichen Neuregelung stehen verfassungsrechtliche Be-\n\ndenken nicht entgegen (vgl. BAGE 106, 327, 340). Solche werden von der Re-\n\nvision auch nicht geltend gemacht. \n\nDr. Gero Fischer \n\nDr. Ganter \n\nDr. Kayser \n\nVill \n\n Dr. Detlev Fischer \n\nVorinstanzen: \n\nLG Hamburg, Entscheidung vom 10.06.2004 - 309 O 318/03 - \n\nOLG Hamburg, Entscheidung vom 10.03.2005 - 11 U 167/04 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-07-13/ix-zr-90-05","cited_norms":[{"jurabk":"BetrAVG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":10},{"jurabk":"BetrAVG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":7},{"jurabk":"BetrAVG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 518","ref_norm":"518","n":3},{"jurabk":"BetrAVG","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":2},{"jurabk":"BetrAVG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 313","ref_norm":"313","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 314","ref_norm":"314","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-07-13/ix-zr-90-05","retrieved":"2026-07-10 20:48:19.130810+00:00"},"card":{"id":"bgh/2006-07-13/ix-zr-90-05","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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