{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2006-07-13","aktenzeichen":"IX ZR 57/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":"InsO § 22 Abs. 2, § 55 Abs. 2, § 170 Abs. 1 Satz 2, § 172 a) Dem Sicherungseigentümer steht kein Anspruch auf Herausgabe des Entgelts zu, das im Eröffnungsverfahren durch Vermietung der sicherungsübereigneten Sache erzielt worden ist. b) Die Zusage des vorläufigen \"schwachen\" Insolvenzverwalters, das während des Eröffnungsverfahrens erzielte Nutzungsentgelt an den Sicherungseigentümer aus- zukehren, begründet keine Masseverbindlichkeit.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIX ZR 57/05\n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n13. Juli 2006 \nBürk \nJustizhauptsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nInsO § 22 Abs. 2, § 55 Abs. 2, § 170 Abs. 1 Satz 2, § 172 \n\na) Dem Sicherungseigentümer steht kein Anspruch auf Herausgabe des Entgelts zu, \n\ndas im Eröffnungsverfahren durch Vermietung der sicherungsübereigneten Sache \n\nerzielt worden ist. \n\nb) Die Zusage des vorläufigen \"schwachen\" Insolvenzverwalters, das während des \n\nEröffnungsverfahrens erzielte Nutzungsentgelt an den Sicherungseigentümer aus-\n\nzukehren, begründet keine Masseverbindlichkeit. \n\nBGH, Urteil vom 13. Juli 2006 - IX ZR 57/05 - OLG Oldenburg \n\n LG Oldenburg \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 13. Juli 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die \n\nRichter Dr. Ganter, Dr. Kayser, Vill und Dr. Detlev Fischer \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlan-\n\ndesgerichts Oldenburg vom 28. Februar 2005 wird auf Kosten der \n\nKlägerin zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDie Klägerin nimmt den Beklagten als Insolvenzverwalter über das Ver-\n\nmögen der G. -Unternehmensgruppe, die sich insbesondere mit Spedi-\n\ntions- und Transportleistungen befasste (fortan: Schuldnerin), auf Zahlung einer \n\nNutzungsentschädigung in Anspruch. \n\nDie Schuldnerin stellte am 11. April 2001 Eigenantrag, worauf der Be-\n\nklagte mit Beschluss des Insolvenzgerichts vom gleichen Tag hinsichtlich der \n\neinzelnen Unternehmen der G. -Gruppe zum vorläufigen Insolvenzver-\n\nwalter bestellt wurde. Gemäß §§ 21, 22 InsO wurde angeordnet, dass über \n\nVermögensgegenstände nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwal-\n\nters verfügt werden darf und Verbindlichkeiten nur mit dessen Zustimmung ein-\n\ngegangen werden dürfen. Die Schuldnerin hatte unmittelbar \n\nvor \n\nInsolvenzantragstellung \n\nim Sicherungseigentum der Klägerin stehende \n\nFahrzeuge an die Spedition D. GmbH gegen Zahlung einer \n\nSpedition D. GmbH gegen Zahlung einer Nutzungsentschädigung über-\n\nlassen, damit diese Aufträge der Schuldnerin ausführen konnte. Nach der for-\n\nmularmäßigen Sicherungsabrede war gemäß Nr. 11 vorgesehen, dass die Klä-\n\ngerin bei Zahlungseinstellung der Schuldnerin die Herausgabe des Sicherungs-\n\ngutes verlangen kann. Am 1. Juni 2001 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet \n\nund der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt. Für die Zeit ab Eröffnung des \n\nInsolvenzverfahrens hat der Beklagte an die Klägerin für die von der Spedition \n\nD. genutzten Fahrzeuge Nutzungsentschädigung entrichtet. \n\n3 \n\nDie Schuldnerin hat in der Zeit vom 11. April bis 31. Mai 2001 von der \n\nSpedition D. 20.562,15 € für die Nutzung der ihr überlassenen Fahrzeuge \n\nerhalten. Diesen Betrag begehrt die Klägerin. Nach deren Vorbringen hat der \n\nBeklagte zugesagt, die Nutzungserlöse an die Klägerin auszukehren; anderen-\n\nfalls hätte sie von ihrem Herausgaberecht Gebrauch gemacht. Das Landgericht \n\nhat dem Zahlungsbegehren der Klägerin stattgegeben. Das Berufungsgericht \n\nhat die Klage abgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin \n\nihren Zahlungsantrag weiter. \n\n4 \n\n5 \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision hat in der Sache keinen Erfolg. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat angenommen, auf die vom Landgericht festge-\n\nstellte Zusage des vorläufigen Insolvenzverwalters, die von der Spedition \n\nD. zu entrichtende Nutzungsentschädigung an die Klägerin auszukehren, \n\nkomme es nicht an. Hierzu sei der Beklagte angesichts seiner Stellung als \n\n\"schwacher\" Insolvenzverwalter nicht befugt gewesen. Ein Anspruch aus § 48 \n\nInsO auf Ersatzaussonderung komme nicht in Betracht, weil mit einer \n\nGebrauchsüberlassung der Substanzwert der Sache nicht realisiert werde. Eine \n\nungerechtfertigte Bereicherung nach § 55 Abs. 1 Nr. 3 InsO liege nicht vor, weil \n\ndie Schuldnerin weiterhin berechtigt gewesen sei, die Fahrzeuge zu nutzen. \n\nFerner komme weder eine unmittelbare noch eine analoge Anwendung des \n\n§ 55 Abs. 2 InsO in Betracht. Die Klägerin könne ihren Anspruch auch nicht aus \n\n§ 172 InsO ableiten, weil diese Bestimmung nur für das Insolvenzverfahren gel-\n\nte. Mangels Regelungslücke sei kein Raum für eine entsprechende Anwendung \n\ndieser Bestimmung auf das Eröffnungsverfahren. \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\nII. \n\nDiese Beurteilung hält den Angriffen der Revision stand. \n\n1. Entgegen der Ansicht der Revision vermag die Klägerin ihren Zah-\n\nlungsanspruch nicht auf eine entsprechende Anwendung von § 170 Abs. 1 \n\nSatz 2, § 172 Abs. 1 InsO in Verbindung mit §§ 50, 51 Nr. 1 InsO zu stützen. \n\na) § 170 Abs. 1 Satz 2, § 172 InsO sind auf den vorläufigen Insolvenz-\n\nverwalter nicht anwendbar. Die genannten Vorschriften beziehen sich nach ih-\n\nrem Wortlaut nur auf den (endgültigen) Insolvenzverwalter. Auch ihre systema-\n\ntische Stellung im dritten Abschnitt des vierten Teils der Insolvenzordnung \n\nbetreffend - \"Verwaltung und Verwertung der Insolvenzmasse\" - deutet auf eine \n\nAnwendbarkeit allein im eröffneten Insolvenzverfahren hin (BGHZ 154, 72, 79). \n\nHinzu kommt, dass der vorläufige Insolvenzverwalter grundsätzlich nicht zur \n\nVerwertung der Insolvenzmasse befugt ist (BGHZ 146, 165, 172; 154, 72, 79). \n\nOb ein entsprechender Regelungsbedarf für Ausnahmefallgestaltungen (vgl. \n\nhierzu Amtliche Begründung des Regierungsentwurfs einer Insolvenzordnung, \n\nBT-Drucks. 12/2443, S. 117 zu § 26 mit dem Beispiel \"Notverkauf verderblicher \n\nWaren\") besteht, kann der Senat offen lassen, weil entsprechende Vorausset-\n\nzungen im Streitfall nicht gegeben sind. \n\n9 \n\nGegen eine entsprechende Anwendung von § 172 InsO spricht ferner \n\nder Umstand, dass der Gesetzgeber davon abgesehen hat, für das Eröffnungs-\n\nverfahren eine entsprechende Regelung zu treffen, was unschwer hätte ge-\n\nschehen können (vgl. MünchKomm-InsO/Lwowski, § 172 Rn. 31). Im Übrigen \n\nhat der Gesetzgeber selbst im Insolvenzverfahren keinen zeitlich lückenlosen \n\nAusgleich für den Absonderungsberechtigten geschaffen, wie etwa die Verzin-\n\nsungspflicht aus § 169 InsO belegt, die erst nach dem Gerichtstermin oder bei \n\nErlass einer Anordnung nach § 21 InsO spätestens drei Monate danach be-\n\nginnt. Eine planwidrige Regelungslücke liegt demnach nicht vor. \n\n10 \n\nb) Die entgeltliche, auf Zeit begrenzte Überlassung der Fahrzeuge an \n\neinen Dritten stellt, worauf die Revisionserwiderung zutreffend verwiesen hat, \n\nkeine Verwertungshandlung im Sinne von § 170 Abs. 1 InsO dar. Hierunter sind \n\nHandlungen zu verstehen, die den Substanzwert des Gegenstandes realisieren, \n\nwas regelmäßig bei einer beweglichen Sache durch eine Veräußerung gesche-\n\nhen wird (vgl. Kübler/Prütting/Kemper, InsO § 166 Rn. 10). Die entgeltliche Ü-\n\nberlassung von Nutzfahrzeugen für die Zeit des Eröffnungsverfahrens, das oh-\n\nnehin \"so kurz wie möglich\" zu halten ist (Amtl. Begründung aaO zu § 26 \n\nS. 117), hat den Substanzwert der Fahrzeuge unstreitig nicht ausgeschöpft. Die \n\nÜberlassung zur Nutzung bedeutete eine im Rahmen des bestimmungsgemä-\n\nßen Gebrauchs liegende Verwendung der Sache. Diese wurde dadurch der zu-\n\n11 \n\n12 \n\nkünftigen Insolvenzmasse nicht substantiell entzogen (vgl. Kübler/Prütting/ \n\nKemper, § 172 Rn. 3; MünchKomm-InsO/Lwowski, § 172 Rn. 24). \n\n2. Zu Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass der Klä-\n\ngerin kein Anspruch auf Ersatzaussonderung nach § 48 InsO zusteht. \n\nZwar findet § 48 InsO nach zutreffender Ansicht auch auf Absonderungs-\n\nrechte der vorliegenden Art Anwendung (BGH, Urt. v. 19. Januar 2006 - IX ZR \n\n154/03, ZIP 2006, 959, 961; Jaeger/Henckel, InsO § 48 Rn. 61; MünchKomm-\n\nInsO/Ganter, Vor §§ 49-52 Rn. 169). Dies hat ebenso für etwaige Verwertungs-\n\nhandlungen des Schuldners zu gelten (MünchKomm-InsO/Ganter, § 48 Rn. 14). \n\nAber auch insoweit fehlt es aus den vorstehend angeführten Gesichtspunkten \n\nan einer Verwertungshandlung. \n\n13 \n\n3. Schließlich hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen, \n\ndass die vom Landgericht festgestellte Zusage, die von der Spedition D. für \n\ndie Zeit des Eröffnungsverfahrens entrichtete Nutzungsentschädigung an die \n\nKlägerin auszukehren, keine Masseverbindlichkeit im Sinne des § 55 Abs. 2 \n\nInsO zu begründen vermag. \n\n14 \n\na) Wie der Bundesgerichtshof bereits entschieden hat, betrifft § 55 Abs. 2 \n\nInsO ausschließlich Rechtshandlungen eines vorläufigen Insolvenzverwalters, \n\nauf den die Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners überge-\n\ngangen ist; die Vorschrift ist dagegen weder unmittelbar noch entsprechend auf \n\nRechtshandlungen eines vorläufigen Insolvenzverwalters ohne begleitendes \n\nallgemeines Verfügungsverbot anzuwenden (BGHZ 151, 353, 358, 363; 161, \n\n315, 318). Die Ansicht, der vorläufige Insolvenzverwalter könne im Rahmen der \n\nihm übertragenen Befugnisse von sich aus Masseverbindlichkeiten entspre-\n\nchend § 55 Abs. 2 InsO begründen (Fritsche DZWIR 2005, 265, 276), übersieht \n\ndie notwendige Klarstellungsfunktion der gerichtlichen Entscheidung nach § 21 \n\nAbs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 InsO für eine - an sich systemwidrige - Belastung \n\nder \n\nkünftigen \n\nInsolvenzmasse \n\nschon \n\nim Eröffnungsverfahren \n\n(HK-\n\nInsO/Kirchhof, § 22 Rn. 51). Demnach liegt eine von der Schuldnerin eingegan-\n\ngene Verpflichtung vor, der lediglich der Rang einer Insolvenzforderung zu-\n\nkommt. \n\n15 \n\nb) Entgegen der Ansicht der Revision beruft sich die Klägerin im Hinblick \n\nauf die hier in Rede stehende Zusage, zu Unrecht auf einen Vertrauenstatbe-\n\nstand. Angesichts seiner Stellung als vorläufiger Insolvenzverwalter ohne Ver-\n\nfügungsverbot konnte der Beklagte keine eigenständige Verpflichtung zu Lasten \n\nder Masse begründen, was jedenfalls der Klägerin als am Geschäftsleben be-\n\nteiligtes Kreditinstitut hätte bekannt sein müssen. Auch trifft es nicht zu, dass \n\nsie ohne die Zusage von ihrem in der Sicherungsabrede vorgesehenen Her-\n\nausgaberecht hätte Gebrauch machen können. Ein solches Recht hätte ihr \n\n- worauf das Landgericht bereits zutreffend hingewiesen hat - nicht zugestan-\n\nden. Sind Zweifel möglich, ob das herausverlangte Gut der Absonderung unter-\n\nliegt, darf der vorläufige Verwalter es nicht herausgeben. Er muss vielmehr dem \n\nHerausgabebegehren entgegentreten und den Dritten darauf verweisen, sich \n\nmit dem endgültigen Verwalter auseinanderzusetzen (MünchKomm-InsO/ \n\nGanter, § 47 Rn. 454). \n\nDr. Gero Fischer Dr. Ganter Dr. Kayser \n\n Vill Dr. Detlev Fischer \n\nVorinstanzen: \n\nLG Oldenburg, Entscheidung vom 13.08.2004 - 2 O 413/03 - \n\nOLG Oldenburg, Entscheidung vom 28.02.2005 - 11 U 73/04 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-07-13/ix-zr-57-05","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":5},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 172","ref_norm":"172","n":4},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":3},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 169","ref_norm":"169","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 170","ref_norm":"170","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-07-13/ix-zr-57-05","retrieved":"2026-07-10 20:49:45.077940+00:00"},"card":{"id":"bgh/2006-07-13/ix-zr-57-05","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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