{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2006-07-13","aktenzeichen":"IX ZR 152/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":"InsO §§ 94, 96 Abs. 1 Nr. 1 Die Aufrechnung, die eine Konzerngesellschaft nach Eröffnung des Insolvenz- verfahrens gestützt auf eine Konzernverrechnungsklausel mit eigenen Forde- rungen gegenüber den Ansprüchen des Schuldners erklärt, die diesem gegen ein anderes Konzernunternehmen zustehen, ist unwirksam (Ergänzung zu BGHZ 160, 107).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIX ZR 152/04\n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n13. Juli 2006 \nPreuß \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nInsO §§ 94, 96 Abs. 1 Nr. 1 \n\nDie Aufrechnung, die eine Konzerngesellschaft nach Eröffnung des Insolvenz-\n\nverfahrens gestützt auf eine Konzernverrechnungsklausel mit eigenen Forde-\n\nrungen gegenüber den Ansprüchen des Schuldners erklärt, die diesem gegen \n\nein anderes Konzernunternehmen zustehen, ist unwirksam (Ergänzung zu \n\nBGHZ 160, 107). \n\nBGH, Urteil vom 13. Juli 2006 - IX ZR 152/04 - OLG Koblenz \n\n LG Mainz \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 13. Juli 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die \n\nRichter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und Dr. Detlev Fischer \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 2. Zivilsenats des \n\nOberlandesgerichts Koblenz vom 1. Juli 2004 im Kostenpunkt und \n\ninsoweit aufgehoben, als zu dessen Nachteil erkannt worden ist. \n\nDie Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 10. Zivilkammer \n\n- 3. Kammer für Handelssachen - des Landgerichts Mainz vom \n\n11. März 2003 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die \n\nBeklagte - unter Abweisung der Klage im Übrigen - verurteilt wird, \n\nan den Kläger 11.557,12 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten \n\nüber dem Basiszinssatz seit dem 11. Oktober 2001 zu zahlen. \n\nVon den Kosten des Verfahrens erster Instanz haben der Kläger \n\n15 % und die Beklagte 85 % zu tragen. \n\nDie Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 5 % \n\nund die Beklagte zu 95 %. \n\nDie Kosten der Revision trägt die Beklagte. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDer Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der V. \n\n GmbH, Düsseldorf (fortan: Schuldnerin). Die Schuldnerin lie-\n\nferte im Juni/Juli 2000 an verschiedene Märkte der Beklagten Bücher aus. Die \n\nLieferungen erfolgten auf der Grundlage des zwischen ihr und der M- \n\n AG (fortan M-AG) bestehenden Rahmenvertrages vom 26. Juni \n\n2000 (fortan RV), der gemäß Nr. 15 RV schweizerischem Recht unterstand. \n\nNach Nr. 2 RV sollten die Waren jeweils direkt durch die Anschlussunterneh-\n\nmen der M-AG, die aufgelistet waren und zu denen auch die Beklagte gehörte, \n\nbestellt und diesen unmittelbar berechnet werden. Ferner oblag der M-AG nach \n\ndieser Bestimmung \"die Zentralregulierung einschließlich Inkasso\". Gemäß \n\nNr. 5 RV übernahm die M-AG für alle Lieferungen an die Anschlussunterneh-\n\nmen das Delkredere und verpflichtete sich, dafür einzustehen, dass diese Un-\n\nternehmen ihre sich aus den Bestellungen ergebenden Verpflichtungen erfüll-\n\nten. Für ihre Leistungen stand der M-AG nach Nr. 6 RV eine Vergütung von \n\n1,5 % des jeweils zu zahlenden Rechnungsbetrages zu. Gemäß Nr. 8 RV konn-\n\nte M-AG nach Fälligkeit offene Forderungen mit jeder Gegenforderung der \n\nSchuldnerin ohne Rücksicht auf die Gegenseitigkeit verrechnen. \n\n2 \n\nAuf Eigenantrag der Schuldnerin wurde am 1. Dezember 2000 das Insol-\n\nvenzverfahren eröffnet. Danach erstellte die M-AG Abrechnungen für die von \n\nder Schuldnerin gelieferten Bücher, in denen sie die Kaufpreisforderungen der \n\nSchuldnerin mit ihren eigenen Vergütungsansprüchen nach Nr. 6 RV sowie mit \n\nGegenforderungen eines weiteren Anschlussunternehmens, der M. ver-\n\nrechnete. \n\n3 \n\nDer Kläger hat die Bezahlung von 29 Lieferungen (13.406,25 €) verlangt. \n\nDas Landgericht hat die in der Konzernverrechnungsklausel erteilte Aufrech-\n\nnungsermächtigung in entsprechender Anwendung von § 96 Abs. 1 Nr. 2 InsO \n\nfür unwirksam erachtet und der Klage - unter Abweisung im Übrigen - bezüglich \n\n26 Lieferungen stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Beru-\n\nfungsgericht das landgerichtliche Urteil abgeändert und die Klage lediglich hin-\n\nsichtlich einer Lieferung für begründet erachtet. Mit der - zugelassenen - Revi-\n\nsion verfolgt der Kläger den Kaufpreisanspruch für 24 Lieferungen weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n4 \n\nDie zulässige Revision hat in der Sache Erfolg. Sie führt zur Aufhebung \n\ndes Berufungsurteils und - unter Berücksichtigung der in der Berufungsinstanz \n\nerklärten teilweisen Klagerücknahme - zur Wiederherstellung der landgerichtli-\n\nchen Entscheidung. \n\nI. \n\n5 \n\nDas Berufungsgericht hat angenommen, die Klage sei lediglich hinsicht-\n\nlich einer Lieferung begründet, im Übrigen sei die bezüglich 24 Lieferungen \n\nnoch geltend gemachte Klageforderung durch wirksame Aufrechnung erlo-\n\nschen. Dafür könne allerdings nicht auf die Belastungsanzeigen abgestellt wer-\n\nden, die nach dem Vorbringen der Beklagten im September/Oktober 2000 der \n\nSchuldnerin zugeleitet worden seien. Auch wenn die Parteien übereinstimmend \n\nvon einer Kontokorrentabrede ausgingen, habe die Beklagte nicht hinreichend \n\nkonkret dargelegt, inwieweit eine antizipierte Verrechnungsabrede bestanden \n\nhabe oder aus anderweitigen Absprachen und Umständen ein Erlöschen der \n\nForderungen abgeleitet werden könne. \n\n6 \n\nDie nach Insolvenzeröffnung erklärte Aufrechnung sei aber wirksam, weil \n\nsie auf die vor Insolvenzeröffnung getroffene Konzernverrechnungsabrede und \n\ndie davor bestehende Aufrechnungslage zurückgehe. Diese Abrede stelle eine \n\nvorgreifliche vertragliche Erweiterung der gesetzlichen Aufrechnungslage dar \n\nund unterliege angesichts des klaren Gesetzeswortlauts von § 94 InsO dem \n\nSchutz dieser Bestimmung. \n\nII. \n\n7 \n\n8 \n\nDiese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht in allen Punk-\n\nten stand. \n\n1. Zu Recht ist allerdings das Berufungsgericht davon ausgegangen, \n\ndass die Zulässigkeit und die Wirkung der geltend gemachten Aufrechnung \n\nnach deutschem Recht zu beurteilen ist und dass für die Frage einer wirksamen \n\nAufrechnung nicht auf die - nach dem Vorbringen der Beklagten vor Stellung \n\ndes Insolvenzantrages angefertigten und der Schuldnerin zugeleiteten - Belas-\n\ntungsanzeigen abgestellt werden kann. \n\n9 \n\na) Obwohl der zwischen der M-AG und der Schuldnerin zustande ge-\n\nkommene Rahmenvertrag nach Nr. 15 RV schweizerischem Recht unterliegt, ist \n\ndie Frage der Wirksamkeit der erklärten Aufrechnung nach deutschem Recht zu \n\nbeantworten. Die Wirksamkeit einer Aufrechnung richtet sich nach dem Schuld-\n\nstatut der Hauptforderung, gegen die aufgerechnet wird (BGHZ 38, 254, 256; \n\nBGH, Urt. v. 25. November 1993 - IX ZR 32/93, NJW 1994, 1413, 1416, inso-\n\nweit in BGHZ 124, 237 nicht abgedruckt). Bei der mit der Klage geltend ge-\n\nmachten Forderung handelt es sich, wie nachstehend noch näher auszuführen \n\nsein wird, um den unmittelbar gegen die Beklagte gerichteten Anspruch auf \n\nZahlung des Kaufpreises, der, wie das gesamte Kaufvertragsverhältnis, deut-\n\nschem Recht unterworfen ist. \n\n10 \n\nb) Aus dem Vorbringen der Beklagten lässt sich nicht hinreichend kon-\n\nkret ableiten, dass in der in Betracht kommenden Absprache eine wirksame \n\nantizipierte Verrechnungsabrede enthalten war. Bei den angeführten Belas-\n\ntungsanzeigen hat es sich zudem lediglich um einseitige Forderungsaufstellun-\n\ngen der M. gehandelt, die sich auf von ihr geltend gemachte Waren-\n\nrückgaben bezogen. Die eigentliche Gegenüberstellung und Verrechnung mit \n\nden der Klageforderung zugrunde liegenden Kaufpreisforderungen der Schuld-\n\nnerin ist dagegen erst mit den nach Insolvenzeröffnung angefertigten und als \n\nInkassoabrechnungen bezeichneten Aufstellungen erfolgt. Wäre dies bereits zu \n\neinem früheren Zeitpunkt seitens der M-AG geschehen, hätte auch kein Anlass \n\nbestanden, diese Unterlagen zu erstellen. In Übereinstimmung hierzu hat die \n\nBeklagte selbst mit Schriftsatz vom 3. Februar 2003 vorgetragen, dass im \n\nRahmen der Inkassoabrechnung mit der Gegenforderung aufgerechnet worden \n\nsei. Damit hat die M-AG erst zu diesem Zeitpunkt von ihrer nach der Konzern-\n\nverrechnungsklausel gemäß Nr. 8 RV vorgesehenen Ermächtigung Gebrauch \n\ngemacht. \n\n11 \n\n2. Nach Verkündung des Berufungsurteils hat der Senat entschieden, \n\ndass eine nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens abgegebene und auf eine \n\nKonzernverrechnungsklausel gestützte Aufrechnungserklärung mit Gegenforde-\n\nrungen anderer Konzerngesellschaften auch unter Geltung der Insolvenzord-\n\nnung unwirksam ist (BGHZ 160, 107, 109 f im Anschluss an die zu § 55 Satz 1 \n\nNr. 2 KO ergangene Rechtsprechung: BGHZ 81, 15; BGH, Urt. v. 6. Dezember \n\n1990 - IX ZR 44/90, WM 1991, 251, 252; Beschl. v. 29. Februar 1996 - IX ZR \n\n147/95, ZIP 1996, 552). \n\n12 \n\n§ 94 InsO bezweckt, wie sich aus der amtlichen Überschrift ergibt, dem \n\nGläubiger eine bereits bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegebene Auf-\n\nrechnungslage zu erhalten. Diese entsteht jedoch erst, wenn zwei Forderungen \n\neinander aufrechenbar gegenübertreten. Dies ist bei einer auf eine Konzernver-\n\nrechnungsklausel gestützten Aufrechnung nicht der Fall, solange die Aufrech-\n\nnung nicht erklärt worden ist (BGHZ 81, 15, 19 f; 160, 107, 110; OLG Köln \n\nZInsO 2005, 658, 660; ebenso etwa Kübler/Prütting/Lüke, InsO § 94 Rn. 77; \n\nHäsemeyer, Insolvenzrecht 3. Aufl. Rn. 19.30; vgl. auch K.P. Berger, Der Auf-\n\nrechnungsvertrag S. 313 f). Die Auffassung, aus § 94 InsO folge die Insolvenz-\n\nfestigkeit von Konzernverrechnungsklauseln, steht zudem mit einem wesentli-\n\nchen Grundanliegen der Insolvenzordnung nicht in Einklang. Denn die daraus \n\nfolgende Ausweitung der Aufrechnungsmöglichkeiten führt zu einer Schmäle-\n\nrung der Insolvenzmasse und widerspricht damit dem erklärten Ziel der Insol-\n\nvenzordnung, die Masse im Interesse der Gläubigergleichbehandlung zusam-\n\nmenzuhalten (vgl. BT-Drucks. 12/2443 S. 81, 108, 140 f; Lüke aaO). An dieser \n\nRechtsprechung, die im Schrifttum auf ganz überwiegende Zustimmung ge- \n\nstoßen ist (Rendels EWiR 2004, 1041, 1042; Höpfner NZI 2004, 586, 587; \n\nGundlach/Schmidt BGHReport 2004, 1588, 1589; Windel KTS 2004, 563, 565; \n\nv. Olshausen ZInsO 2004, 1229, 1231; K. Schmidt NZI 2005, 138, 140; \n\nSchwahn NJW 2005, 473, 475; HmbgK-InsO/Jacoby, § 96 Rn. 7) und die auch \n\nvon der Revisionserwiderung nicht in Frage gestellt wird, hält der Senat fest. \n\n13 \n\n14 \n\n3. Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung finden diese Grund-\n\nsätze auch auf die hier gegebene Fallgestaltung Anwendung. \n\na) Soweit die Revisionserwiderung davon ausgeht, einer Aufrechnung \n\nhätte es hinsichtlich der von der M-AG gemäß Nr. 6 RV beanspruchten Vergü-\n\ntung nicht bedurft, weil diese nach Nr. 6 Satz 2 RV \"bei Inkasso/Regulierung der \n\nRechnungen abgezogen\" werde und demnach sich die Kaufpreisforderung au-\n\ntomatisch mindere, kann ihr nicht gefolgt werden. Eine automatische Verrech-\n\nnung findet nicht statt. Die Verrechnung ist kein gesetzlich vorgesehenes \n\nRechtsinstitut, wenn sich nach der Gesetzeslage zwei selbständige Forderun-\n\ngen aufrechenbar gegenüber stehen. In diesen Fällen sind die vertraglichen \n\noder gesetzlichen Regelungen zur Aufrechnung anwendbar (vgl. BGHZ 163, \n\n274, 278). \n\n15 \n\nb) Bezüglich der Vergütungsansprüche der M-AG kommt eine außerhalb \n\nder Konzernverrechnungsklausel Nr. 8 RV stehende unmittelbare Aufrechnung \n\nnicht in Betracht. \n\n16 \n\naa) Es handelt sich zwar um direkte Ansprüche der M-AG gegenüber der \n\nSchuldnerin. Im hier maßgeblichen Verhältnis von Kaufpreisforderungen der \n\nSchuldnerin gegenüber der Beklagten fehlt es dagegen am Erfordernis der Ge-\n\ngenseitigkeit im Sinne von § 387 BGB. Die Schuldnerin hätte zwar die M-AG \n\naus der nach Nr. 5 RV bestehenden - bürgschaftsähnlichen (vgl. Palandt/ \n\nSprau, BGB, 65. Aufl. Einf. v. § 765 Rn. 15) - Delkredere-Einstandsverpflichtung \n\nunmittelbar in Anspruch nehmen können. Davon hat sie aber abgesehen und \n\nstattdessen den daneben bestehenden Direktanspruch gegen die Beklagte als \n\nKäuferin geltend gemacht. Dies ergibt sich aus den vorliegenden Rechnungen, \n\ndie jeweils an die Beklagte gerichtet sind. Auch die von der Beklagten vorgeleg-\n\nten Inkassoabrechnungen weisen keine gegen die M-AG gerichteten Zahlungs-\n\nansprüche der Schuldnerin auf, sondern führen auch insoweit als Anspruchs-\n\ngegner die SB-Warenhäuser, mithin die Beklagte, auf. \n\n17 \n\nbb) Auch der Gesichtspunkt, dass die M-AG - bezogen auf den auf \n\nNr. 6 RV gestützten Vergütungsanspruch - nicht auf Gegenforderungen anderer \n\nKonzerngesellschaften zurückgreift, sondern mit einem eigenen Anspruch die \n\nAufrechnung gegenüber der Klageforderung erklärt, begründet nicht die Zuläs-\n\nsigkeit der in Rede stehenden Aufrechnung. Zwar ist die Analogie zu § 96 \n\nAbs. 1 Nr. 2 InsO für die hier gegebene Fallgestaltung ausgeschlossen, weil \n\ndiese Vorschrift den Erwerb einer fremden Forderung voraussetzt. Ebenso wie \n\ndie Aufrechnung auf Grund der Konzernverrechnungsklausel mit einer fremden \n\nForderung dem Rechtsgedanken des § 96 Abs. 1 Nr. 2 InsO zuwiderläuft, ist \n\njedoch in der Aufrechnung mit einer eigenen Forderung gegen eine fremde \n\nSchuld ein Widerspruch zur Wertung des § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO zu sehen \n\n(v. Olshausen ZInsO 2004, 1229; Schwahn NJW 2005, 473, 474). In beiden \n\nFällen wird die Aufrechnungslage unter Bezugnahme auf die Konzernverrech-\n\nnungsklausel erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens hergestellt. Dies \n\nrechtfertigt eine Gleichbehandlung. \n\n18 \n\nc) Der Bestand der Kaufpreisforderung wurde durch Leistungen der \n\nM-AG auf das Delkredere-Verhältnis nicht berührt. Der Bürge kann durch Auf-\n\nrechnung mit einer eigenen Forderung nicht die Hauptschuld, sondern nur die \n\nBürgschaftsschuld tilgen (BGHZ 24, 97, 98). Ein wirksames Erlöschen der \n\nDelkredere-Verpflichtung, mit der zugleich die Hauptforderung auf den aus dem \n\nDelkredere-Verhältnis Haftenden überginge, kommt aber nicht in Betracht. Die \n\nVergütungsansprüche der M-AG wurden nach Nr. 6 RV, worauf die Revision \n\nzutreffend hingewiesen hat, erst bei Rechnungsregulierung fällig. Diese ist aber \n\nnach den Feststellungen des Berufungsgerichts erst nach Insolvenzeröffnung \n\nerfolgt, so dass einer Aufrechnung insoweit § 95 Abs. 1 Satz 3 InsO entgegen-\n\nstünde (vgl. MünchKomm-InsO/Brandes, § 95 Rn. 5 f). \n\n19 \n\nd) Die von der Revisionserwiderung aufgezeigten weiteren Umstände \n\ngebieten es gleichfalls nicht, die angeführten Senatsgrundsätze, nach denen \n\nKonzernverrechnungsklauseln keine Insolvenzbeständigkeit zukommt, bei der \n\nvorliegenden Fallgestaltung einzuschränken. \n\n20 \n\naa) Dies gilt insbesondere für die Bündelung der einzelnen Rechtsver-\n\nhältnisse zwischen der Schuldnerin und den jeweiligen Anschlussunternehmen \n\ndurch die der M-AG übertragene Zentralregulierung. Diese änderte nichts dar-\n\nan, dass die Hauptverträge allein zwischen der Schuldnerin und den verschie-\n\ndenen Anschlussunternehmen zustande kamen. Die M-AG ist in diese Ver-\n\ntragsverhältnisse nicht eingetreten. Daher kann sie rechtlich nicht besser ste-\n\nhen als jedes andere Unternehmen, das sich auf eine Konzernverrechnungs-\n\nklausel beruft. Auch eine allein aus der Zentralregulierung abgeleitete Vorzugs-\n\nstellung widerspräche dem - durch die Vorschriften der §§ 95, 96 InsO ge-\n\nschützten - Interesse einer gleichmäßigen Befriedigung der Insolvenzgläubiger \n\n(vgl. BGHZ 160, 107, 110). \n\n21 \n\nbb) Nicht gefolgt werden kann ferner der Ansicht der Revisionserwide-\n\nrung, für die Käuferseite sei die Vereinbarung einer Konzernverrechnungsklau-\n\nsel die einzige Möglichkeit, etwaige Ansprüche wirksam abzusichern. Auch bei \n\nder hier gegebenen Fallgestaltung ist die Stellung allgemeiner Sicherheiten \n\nmöglich, so dass ein gesondertes Sicherungsinteresse ausscheidet. Die Erwä-\n\ngung, dass der Schuldner in Fällen, in denen die Insolvenz absehbar ist, von \n\nder Zusendung von Rechnungen absehen und bis zur Eröffnung des Insolvenz-\n\nverfahrens zuwarten könnte, erscheint im Hinblick auf dessen finanzielle Be-\n\ndürfnisse fernliegend. Hinzukommt, dass die fehlende Rechnungsstellung bei \n\nKaufpreisansprüchen, gegen die hier eine Aufrechnung in Betracht zu ziehen \n\nist, die Aufrechnungsmöglichkeit nicht entfallen lässt, weil für eine wirksame \n\nAufrechnung nur die Erfüllbarkeit der Hauptforderung erforderlich \n\nist \n\n(Palandt/Grüneberg, aaO, § 387 Rn. 12). \n\n22 \n\n4. Danach sind die nach Insolvenzverfahrenseröffnung erklärten Auf-\n\nrechnungen analog § 96 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 InsO unzulässig. Sie haben \n\nnicht zum Erlöschen der vom Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellten \n\nund von der Revision nicht angegriffenen Klageforderung in Höhe von \n\n11.557,12 € geführt. \n\nDr. Gero Fischer \n\nDr. Ganter \n\n Raebel \n\n Dr. Kayser \n\nDr. Detlev Fischer \n\nVorinstanzen: \n\nLG Mainz, Entscheidung vom 11.03.2003 - 10 HKO 82/02 - \n\nOLG Koblenz, Entscheidung vom 01.07.2004 - 2 U 376/03 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-07-13/ix-zr-152-04","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 96","ref_norm":"96","n":5},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 94","ref_norm":"94","n":3},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 95","ref_norm":"95","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 387","ref_norm":"387","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-07-13/ix-zr-152-04","retrieved":"2026-07-10 20:47:28.452407+00:00"},"card":{"id":"bgh/2006-07-13/ix-zr-152-04","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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