{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2006-07-13","aktenzeichen":"IX ZB 108/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZB 108/04 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n13. Juli 2006 \n\nin dem Insolvenzverfahren \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Dr. Kayser, Vill und Dr. Detlev \n\nFischer \n\nam 13. Juli 2006 \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten wird der Be-\n\nschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Kaiserslautern vom \n\n1. April 2004 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten \n\ndes Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückver-\n\nwiesen. \n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf \n\n26.441,99 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDer weitere Beteiligte war im Eröffnungsverfahren über das Vermögen \n\nder Schuldnerin zum vorläufigen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt \n\nbestellt. Verfügungen über Arbeitsverhältnisse bedurften gleichfalls seiner Zu-\n\nstimmung. Später übertrug ihm das Insolvenzgericht zusätzlich die Arbeitgeber-\n\nfunktion. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragte der weitere Betei-\n\nligte, seine Vergütung als vorläufiger Insolvenzverwalter einschließlich Auslagen \n\nund Umsatzsteuer auf 52.366,12 € festzusetzen. Das Insolvenzgericht hat dem \n\nAntrag in Höhe von 25.924,13 € stattgegeben und ihn im Übrigen zurückgewie-\n\nsen. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des weiteren Beteiligten ist \n\nerfolglos geblieben. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Insolvenzverwalter \n\nsein Begehren in vollem Umfang weiter. \n\nII. \n\n2 \n\n1. Das Rechtsmittel ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 7, 64 \n\nAbs. 3 InsO) und zulässig (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO, § 4 InsO). Die vom \n\nLandgericht gebilligte Berechnung des Vergütungsanspruchs des vorläufigen \n\nInsolvenzverwalters durch das Insolvenzgericht weicht von der - allerdings erst \n\nspäter ergangenen - Rechtsprechung des Senats ab. \n\n3 \n\n4 \n\n2. Die Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung und Zurückverweisung. \n\na) Das Landgericht ist ebenso wie das Insolvenzgericht bei der Berech-\n\nnung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters methodisch in der \n\nWeise vorgegangen, dass es zunächst eine (fiktive) Vergütung für einen end-\n\ngültigen Insolvenzverwalter ermittelt hat. Dabei hat es dessen Grundvergütung \n\num insgesamt 65 v.H. angehoben (5 v.H. für die angeordnete Arbeitgeberfunk-\n\ntion; 15 v.H. für die Vorfinanzierung des Insolvenzgeldes für zwei Monate; \n\n15 v.H. für die vorgenommene Betriebsfortführung; 30 v.H. für intensive Ver-\n\nkaufsverhandlungen betreffend den Geschäftsbetrieb). Daraus hat es ausge-\n\nhend von der hier nicht umstrittenen Berechnungsgrundlage eine fiktive Vergü-\n\ntung des endgültigen Verwalters von 73.661,30 € errechnet, wovon es dann \n\ndem weiteren Beteiligten 30 v.H. zuzüglich Auslagen und Umsatzsteuer zuer-\n\nkannt hat. \n\n5 \n\nb) Demgegenüber hat der Senat durch Beschluss vom 18. Dezember \n\n2003 (IX ZB 50/03, ZIP 2004, 518, 519 ff) einer anderen Berechnungsweise \n\nden Vorzug gegeben. Die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters ist \n\ndanach grundsätzlich in der Weise zu berechnen, dass besondere Umstände, \n\nwelche die Tätigkeit erleichtern oder erschweren, unmittelbar den für den vor-\n\nläufigen Insolvenzverwalter maßgeblichen Bruchteil (vgl. BGH, Beschl. v. \n\n14. Dezember 2005 - IX ZB 268/04, ZIP 2006, 625, 627; v. 12. Januar 2006 \n\n- IX ZB 127/04, ZIP 2006, 672, 673) verringern oder erhöhen. Die Sache ist \n\ndeshalb an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 Satz 1 \n\nZPO), damit auf dieser Grundlage eine Neuberechnung der Vergütung des wei-\n\nteren Beteiligten erfolgen kann. \n\n3. Für die erneute Sachbehandlung weist der Senat auf folgendes hin: \n\na) Das Verschlechterungsverbot hindert das Insolvenzgericht und das an \n\nseine Stelle tretende Gericht der sofortigen Beschwerde nicht, bei der Feststel-\n\nlung der angemessenen Vergütung Zu- und Abschläge zum Nachteil des Be-\n\nschwerdeführers anders zu bemessen, als dies bisher geschehen ist, soweit es \n\nden Vergütungssatz insgesamt - gemessen an der Entscheidung des Insol-\n\nvenzgerichts - nicht zu seinem Nachteil ändert (vgl. BGH, Beschl. v. 16. Juni \n\n2005 - IX ZB 285/03, ZIP 2005, 1371; v. 12. Januar 2006, aaO S. 675). \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\nb) Begehrt der vorläufige Verwalter - wie hier - im Hinblick auf einen vom \n\nInsolvenzgericht angeordneten Zustimmungsvorbehalt einen Zuschlag auf den \n\nAusgangssatz von 25 v.H. der Vergütung des endgültigen Verwalters, hat er \n\nkonkret darzulegen, dass er sich mit Verfügungen des Schuldners in erhebli-\n\nchem Umfang hat befassen müssen. Eine auch nur annähernd lückenlose Auf-\n\nzählung aller einschlägigen Vorgänge kann jedoch von ihm nicht verlangt wer-\n\nden (vgl. BGH, Beschl. v. 14. Dezember 2005 - IX ZB 268/04, aaO S. 627). \n\n9 \n\nc) Hinsichtlich der Auslagenpauschale ist darauf hinzuweisen, dass die \n\nvon der Rechtsbeschwerde zur Entscheidung gestellte Rechtsansicht, nach § 8 \n\nAbs. 3 InsVV sei die Auslagenpauschale nach angefangenen Kalendermonaten \n\nzu berechnen, nicht zutrifft (vgl. BGH, Beschl. v. 23. Juli 2004 - IX ZB 257/03, \n\nZIP 2004, 1715 f). \n\nDr. Gero Fischer \n\nDr. Ganter \n\nDr. Kayser \n\nVill \n\nDr. Detlev Fischer \n\nVorinstanzen: \nAG Kaiserslautern, Entscheidung vom 21.05.2003 - InsO IN 127/02 - \nLG Kaiserslautern, Entscheidung vom 01.04.2004 - 1 T 136/03 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-07-13/ix-zb-108-04","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 577","ref_norm":"577","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"InsVV","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-07-13/ix-zb-108-04","retrieved":"2026-07-10 20:44:38.206630+00:00"},"card":{"id":"bgh/2006-07-13/ix-zb-108-04","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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