{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2006-07-13","aktenzeichen":"5 StR 173/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 173/06 \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom 13. Juli 2006 \nin der Strafsache \ngegen \n\nwegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung u. a. \n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Juli 2006 \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-\n\ngerichts München I vom 8. Dezember 2005 nach § 349 \n\nAbs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben. \n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, \n\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere \n\nWirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. \n\nG r ü n d e \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zur \n\nSteuerhinterziehung in Tateinheit mit „Beihilfe zum Betrug und zum Vorent-\n\nhalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt“ zu einer Freiheitsstrafe von zwei \n\nJahren verurteilt. Gegen diese Verurteilung wendet sich der Angeklagte mit \n\nseiner Revision, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt. \n\n2 \n\nWie die Bundesanwaltschaft in ihrer Antragsschrift vom 8. Juni \n\n2006 zutreffend ausgeführt hat, ist die Verurteilung des Angeklagten wegen \n\neiner einheitlich organisierten, einen Tatzeitraum von nahezu vier Jahren \n\numfassenden Beihilfehandlung nicht ausreichend mit Tatsachen belegt. So \n\nwird nicht hinreichend festgestellt, ob dem Angeklagten tatsächlich der Ge-\n\nsamtbetrag der ab Mai 2001 hinterzogenen Lohnsteuern von rund 660.000 € \n\nbzw. der nicht abgeführten Sozialversicherungsbeiträge von \n\nrund \n\n1.700.000 € zugerechnet werden kann. Eine Beziehung der festgestellten \n\nEinzeltaten der Haupttäter zu konkreten Beihilfehandlungen des Angeklagten \n\nstellt das Landgericht nicht her. \n\n3 \n\nWas die Verkürzung der Sozialversicherungsbeiträge angeht, \n\nhat das Landgericht nicht den Vorrang des Betrugs (§ 263 StGB) gegenüber \n\ndem Vorenthalten von Arbeitsentgelten (§ 266a StGB) bedacht. Soweit der \n\nArbeitgeber über die Falschmeldung hinaus keine weiteren Beiträge zurück-\n\nhält, ist der Straftatbestand des § 266a StGB nur dann anzuwenden, wenn \n\nder Arbeitgeber nicht nach § 263 StGB bestraft werden kann, also insbeson-\n\ndere dann, wenn die Arbeitnehmer zutreffend gemeldet, die Beiträge aber \n\ngleichwohl nicht abgeführt wurden (BGH wistra 2003, 262, 265). \n\n4 \n\nDie Darstellung der nicht abgeführten Sozialversicherungsbei-\n\nträge ist vom Revisionsgericht nicht überprüfbar. Denn das Landgericht teilt \n\nnicht die Anzahl der Beschäftigten, die Beschäftigungsdauer, das Arbeitsent-\n\ngelt und die Höhe der Beitragssätze der Sozialversicherungsträger mit (vgl. \n\nnur BGH wistra 2006, 17, 18; NJW 2002, 2480, 2483). Diese Vorgaben sind \n\nauch im Rahmen der Betrugsstrafbarkeit zu beachten. \n\n5 \n\nDie knappe Darstellung der Lohnsteuerhinterziehungen wäre \n\nhingegen für sich mit Blick darauf, dass das Landgericht auf die nicht ange-\n\nmeldeten Löhne stets einen unter dem tatsächlichen Steuersatz der Arbeit-\n\nnehmer \n\nliegenden Prozentsatz angewendet hat und damit zu einem Mindeststeuer-\n\nschaden gelangt ist, noch hinnehmbar. \n\nBasdorf Häger Gerhardt \n\nRaum Brause","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-07-13/5-str-173-06","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266a","ref_norm":"266a","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-07-13/5-str-173-06","retrieved":"2026-07-10 20:47:08.082444+00:00"},"card":{"id":"bgh/2006-07-13/5-str-173-06","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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