{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2006-07-13","aktenzeichen":"5 StR 154/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 154/06 \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom 13. Juli 2006 \nin der Strafsache \ngegen \n\n1. \n\n2. \n\n3. \n\nwegen Untreue u. a. \n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Juli 2006 \n\nbeschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten R. W. wird \n\ndas Urteil des Landgerichts Lübeck vom 14. Novem-\n\nber 2005 nach § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen \n\naufgehoben, soweit es diesen Angeklagten betrifft. \n\n2. Die Revisionen der Angeklagten K. W. und \n\n L. gegen das genannte Urteil werden \n\nnach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Die-\n\nse Angeklagten tragen die Kosten ihrer Rechtsmittel. \n\n3. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des \n\nRechtsmittels des Angeklagten R. W. , an ei-\n\nne andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zu-\n\nrückverwiesen. \n\nG r ü n d e \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten R. W. wegen \n\nUntreue in vier Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit vorsätzlich unter-\n\nlassener Beantragung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, und wegen \n\nSteuerhinterziehung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. \n\nDie Angeklagte K. W. hat es wegen Beihilfe zur Untreue in Tat-\n\neinheit mit Beihilfe zur vorsätzlich unterlassenen Beantragung der Eröffnung \n\ndes Insolvenzverfahrens zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten, den An-\n\ngeklagten L. wegen Beihilfe zur Untreue in zwei Fällen, \n\ndavon in einem Fall in Tateinheit mit Begünstigung und mit Beihilfe zur vor-\n\nsätzlich unterlassenen Beantragung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens \n\nzu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt; \n\ndie Vollstreckung der beiden letztgenannten Strafen hat das Landgericht zur \n\nBewährung ausgesetzt. \n\n2 \n\n1. Die mit Verfahrens- und Sachrügen begründeten Revisionen \n\nder Angeklagten K. W. und L. sind aus den \n\nvon der Bundesanwaltschaft in ihrer Antragsschrift benannten Gründen un-\n\nbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Dies gilt auch unter Berücksich-\n\ntigung der ergänzenden Ausführungen dieser Angeklagten im Anschluss an \n\nden Antrag der Bundesanwaltschaft. Insbesondere lässt die – revisionsrecht-\n\nlich nur eingeschränkt überprüfbare – Beweiswürdigung des Landgerichts \n\nRechtsfehler nicht erkennen, weil die von der Kammer gezogenen Schlüsse \n\nangesichts des Gesamtzusammenhangs der Feststellungen jedenfalls mög-\n\nlich sind. Auch die vornehmlich dem Tatrichter obliegende Strafzumessung \n\nhält revisionsgerichtlicher Überprüfung stand. Das vom Angeklagten \n\nL. gerügte Absehen von weiterer Strafmilderung nach bereits erfolgter \n\nStrafrahmenverschiebung erfolgte ersichtlich in Berücksichtigung der hierzu \n\neinschlägigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs \n\n(vgl. Trönd-\n\nle/Fischer, StGB 53. Aufl. § 266 Rdn. 80 m.w.N.). Angesichts des komplexen \n\nSachverhalts war der seit Eröffnung des Tatvorwurfs verstrichene Zeitraum \n\nnicht so erheblich, dass eine Strafmilderung wegen rechtsstaatswidriger Ver-\n\nfahrensverzögerung hätte erfolgen müssen. \n\n3 \n\n2. Die Revision des Angeklagten R. W. hat mit ei-\n\nner Verfahrensrüge Erfolg. \n\n4 \n\n5 \n\na) Dies geht auf folgendes Verfahrensgeschehen zurück: \n\nDer Verurteilung des Angeklagten R. W. liegt im \n\nKern der Vorwurf zugrunde, er habe sich als geschäftsführender Alleingesell-\n\nschafter der M -P. - gesell-\n\nschaft (nachfolgend: M. -P. ) spätestens im Januar 2001 dazu \n\nentschlossen, die Geschäftstätigkeit der Gesellschaft einzustellen, in Aus-\n\nhöhlungsabsicht ein Gesellschafterdarlehen in Höhe von 2 Mio. DM entge-\n\ngen einem Rangrücktritt zurückzuführen sowie der Gesellschaft rechtswidrig \n\nweitere liquide Mittel zu entziehen. In Ausführung dieses Plans entzog der \n\nAngeklagte nach den Feststellungen des Landgerichts durch Auszahlung \n\nerheblicher Bankguthaben der Gesellschaft das Stammkapital und führte ihre \n\nZahlungsunfähigkeit herbei, so dass Fremdgläubiger mit Forderungen von \n\ninsgesamt rund 3,2 Mio. DM ausfielen; zudem verkaufte er später auf eigene \n\nRechnung Waren der Gesellschaft und vereinnahmte die Erlöse. Der Ange-\n\nklagte verteidigte sich u. a. damit, dass er zu den Auszahlungen an sich be-\n\nrechtigt gewesen sei, weil er bezüglich seines Gesellschafterdarlehens nie \n\neinen Rangrücktritt erklärt habe und einen das Darlehen übersteigenden Be-\n\ntrag von 100.000 DM als vorweggenommene Gewinnausschüttung habe \n\nvereinnahmen dürfen. \n\n6 \n\nDie Verteidigung des Angeklagten stellte in der Hauptverhand-\n\nlung mehrere Beweisanträge, in denen jeweils behauptet wurde, dass En-\n\nde 2000/Anfang 2001 fällige Zahlungsforderungen (u. a. aus Retourendiffe-\n\nrenzen) gegen andere bestanden hätten. Mit zwei Beschlüssen vom 26. Sep-\n\ntember 2005 lehnte die Kammer die Beweisanträge – überwiegend wegen \n\ntatsächlicher Bedeutungslosigkeit – ab. Im Rahmen der Begründung heißt es \n\nu. a.: \n\n7 \n\n„Wie die angebliche Retourendifferenzforderung in der Han-\n\ndels- oder gar in der Steuerbilanz zu behandeln und zu bewerten ist, interes-\n\nsiert für die Untreuevorwürfe aus Fall 15 der Anklage im Hinblick auf die \n\nAuszahlung der 1.350.000 DM entgegen dem Rangrücktritt und aus den Fäl-\n\nlen 16 und 17 der Anklage sowie für den Insolvenzverschleppungsvorwurf \n\nnicht… Es bleibt dabei, dass der Angeklagte W. auch die weiteren \n\n100.000 DM aus der M. -P. ohne Rechtsgrund und nicht etwa als Bi-\n\nlanzgewinnvorschuss entnommen hat… Selbst wenn die Zeugen Sch \n\nund K diese in ihr Wissen gestellten Behauptungen bestätigen würden, \n\nändert dies nichts daran, dass der Angeklagte W. die Verkaufserlöse im \n\nZeitraum Juli bis September 2001 ohne Rechtsgrund privat vereinnahmt hat \n\nund damit die M. -P. schädigte. Auch für den Untreuevorwurf im Fall 15 \n\nsind diese Behauptungen ohne Belang. Selbst wenn sich der Angeklagte W. \n\nnicht bereits im Februar 2001, sondern erst im Juli 2001 dazu entschied, die \n\nin den Rechnungen vom 14.02.2001 und 21.02.2001 enthaltenen DVDs und \n\nVideos auf eigene Rechnung zu verkaufen, ändert dies im Rahmen der Ge-\n\nsamtschau aller maßgeblichen Indizien nichts an dem Schluss der Kammer, \n\ndass sich der Angeklagte W. deutlich vor dem 22.01.2001 dazu ent-\n\nschied, den Betrieb der M. -P. einzustellen und die M. -P. zu liqui-\n\ndieren und nach seiner Gesamtstrategie die M. -P. beginnend mit den \n\nersten Auszahlungen ab dem 22.01.2001 auszuhöhlen… Daneben kommt \n\ndem glaubhaft gestandenen Abverkauf von 2.770 DVDs und Videos unter \n\nder Firma der V am 14.02.2001 an das Pressezentrum Lübeck entschei-\n\ndende Bedeutung zu, mithin zwei Tage, bevor sich der Angeklagte W. \n\nnach seiner nicht glaubhaften Einlassung einen Bilanzgewinnvorschuss von \n\n100.000 DM errechnet haben will und über seine damalige Lebensgefährtin \n\nWar. und seinen ‚Abwickler’ L. ohne Rechtsgrund weitere \n\n450.000 DM aus der M. -P. entnommen hat.“ \n\n8 \n\nAm nächsten Tag lehnte der Angeklagte W. die an den \n\nBeschlüssen beteiligten Berufsrichter wegen der Besorgnis der Befangenheit \n\nab. Zur Begründung des Ablehnungsantrags stellte er wesentlich darauf ab, \n\ndass er die Besorgnis der Befangenheit nicht in der seines Erachtens rechts-\n\nfehlerhaften Behandlung der Beweisanträge sehe, sondern dass die Argu-\n\nmentation und Wortwahl der Beschlussbegründung aus seiner Sicht eine \n\nendgültige Festlegung der Richter zu seinen Lasten nahe lege. Zum Beleg \n\nführte der Ablehnungsantrag Teile der oben zitierten Beschlussbegründung \n\nan. \n\n9 \n\nDiesen Ablehnungsantrag beschied die Kammer unter Mitwir-\n\nkung der abgelehnten Richter einstimmig als unzulässig gemäß § 26a Abs. 1 \n\nNr. 2 StPO. Die angegebene Begründung sei – auch unter Berücksichtigung \n\nder Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 2. Juni 2005 (2 BvR \n\n625 und 638/01) – aus zwingenden rechtlichen Gründen zur Rechtfertigung \n\neines Ablehnungsgesuchs völlig ungeeignet, was dem Fehlen einer Begrün-\n\ndung im Sinne von § 26a Abs. 1 Nr. 2 StPO gleichstehe. Denn vermeintlich \n\noder tatsächlich rechtsfehlerhafte Entscheidungen in der Hauptverhandlung \n\nkönnten für sich genommen die Besorgnis der Befangenheit nicht begrün-\n\nden, wenn nicht Umstände hinzuträten, die nach den konkreten Umständen \n\ndes Einzelfalls die Besorgnis der Befangenheit zu begründen vermochten. \n\nDer Befangenheitsantrag enthalte nur eine „Formalbegündung“. Das Ableh-\n\nnungsgesuch werde allein aus der Begründung von Beschlüssen hergeleitet, \n\nmit denen Beweisanträge zurückgewiesen worden seien, und aus dem Ab-\n\nlehnungsantrag ergebe sich nicht der behauptete „eklatante“ Verstoß gegen \n\nstrafprozessuale Regeln. Die Begründungen der Beschlüsse, die sich – wie \n\nstrafprozessual geboten – eingehend nach zehn Verhandlungstagen mit der \n\nSach- und Rechtslage mit der nötigen Klarheit auseinandersetzten, ließen \n\nbei einem besonnenen Angeklagten nicht die Besorgnis der Befangenheit \n\naufkommen. Gerügte Formulierungen seien in ähnlichen Passagen aus ei-\n\nnem früheren Beschluss der Kammer unbeanstandet geblieben. \n\n10 \n\nb) Der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 3 StPO liegt vor. \n\nDie Rüge ist – wie die Bundesanwaltschaft in ihrem Terminsantrag näher \n\nausgeführt hat – zulässig erhoben. Sie ist auch begründet. Bei dem angegrif-\n\nfenen Urteil haben Richter mitgewirkt, nachdem ein gegen sie gerichtetes \n\nAblehnungsgesuch mit Unrecht verworfen wurde. Wie die Bundesanwalt-\n\nschaft zutreffend ausgeführt hat, durfte die Strafkammer vorliegend nicht \n\nnach § 26a Abs. 1 Nr. 2 StPO verfahren (aa). Das Landgericht hat damit \n\nauch die Grenzen dieser Norm in einer im Hinblick auf die Anforderungen \n\ndes Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nicht mehr vertretbaren Weise überschritten, \n\nweshalb das Urteil gemäß § 338 Nr. 3 StPO aufgehoben werden muss (bb). \n\n11 \n\naa) Das Befangenheitsgesuch war vorliegend nach § 27 StPO \n\nzu behandeln, damit sich die abgelehnten Richter nicht zum „Richter in eige-\n\nner Sache“ machten. \n\n12 \n\n(1) Richtig ist allerdings der Ausgangspunkt der Kammer. Die \n\nGleichsetzung eines Ablehnungsgesuchs, dessen Begründung aus zwingen-\n\nden rechtlichen Gründen zur Rechtfertigung eines Ablehnungsgesuchs völlig \n\nungeeignet ist, mit einem Ablehnungsgesuch ohne Angabe eines Ableh-\n\nnungsgrundes (§ 26a Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 StPO) ist grundsätzlich und auch \n\naus verfassungsrechtlicher Sicht unbedenklich (BGHSt 50, 216, 220; BVerfG \n\n– Kammer – StraFo 2006, 232, 234). Entscheidend für die Abgrenzung zu \n\n„offensichtlich unbegründeten“ Ablehnungsgesuchen, die von § 26a Abs. 1 \n\nNr. 2 StPO nicht erfasst werden, sondern nach § 27 StPO zu behandeln sind, \n\nist die Frage, ob das Ablehnungsgesuch ohne nähere Prüfung und losgelöst \n\nvon den konkreten Umständen des Einzelfalls zur Begründung der Besorgnis \n\nder Befangenheit gänzlich ungeeignet ist (BVerfG – Kammer – StraFo 2006, \n\n232, 235). Jenseits dieser bloß formalen Prüfung darf sich der abgelehnte \n\nRichter nicht durch Mitwirkung an einer näheren inhaltlichen Prüfung der Ab-\n\nlehnungsgründe im Rahmen von Entscheidungen nach § 26a Abs. 1 Nr. 2 \n\nStPO zum „Richter in eigener Sache“ machen (BVerfG – Kammer – aaO). \n\nDie Auslegung des Ablehnungsgesuchs muss darauf ausgerichtet sein, es \n\nseinem Inhalt nach vollständig zu erfassen und gegebenenfalls wohlwollend \n\nauszulegen, um nicht im Gewande der Zulässigkeitsprüfung in eine Begrün-\n\ndetheitsprüfung einzutreten (BVerfG – Kammer – aaO). \n\n13 \n\n(2) Danach ist die Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs \n\nunbedenklich, das lediglich damit begründet worden ist, der Richter sei an \n\neiner Vorentscheidung zu Lasten des Angeklagten beteiligt gewesen (BGHSt \n\n50, 216, 221; vgl. auch Leitsatzentscheidung des Senats vom 29. Juni 2006 \n\n– 5 StR 485/05). Dies gilt namentlich auch für die Ablehnung von Beweisan-\n\nträgen (BGHSt 50, 216, 221). Gerade die Zurückweisung eines Beweisan-\n\ntrags wegen Bedeutungslosigkeit gemäß § 244 Abs. 3 Satz 2 Variante 2 \n\nStPO gebietet es, die Tatsachen anzugeben, aus denen sich ergibt, warum \n\ndie unter Beweis gestellte Tatsache, wenn sie erwiesen wäre, die Entschei-\n\ndung des Gerichts nicht beeinflussen könnte (BGHR StPO § 244 Abs. 3 \n\nSatz 2 Bedeutungslosigkeit 26 m.w.N.). Die damit einhergehende Mitteilung \n\neiner auch für den Angeklagten nachteiligen Beweiswürdigung des Gerichts \n\nvor Urteilsverkündung ist prozessimmanent und demnach vom Angeklagten \n\nhinzunehmen. Beweiswürdigende sachliche Erwägungen – seien sie auch \n\ngeeignet, eine den Schuldvorwurf begründende Subsumtion erkennen zu \n\nlassen – können für sich nicht zum Gegenstand eines zulässigen Befangen-\n\nheitsantrags erhoben werden. Darauf beschränkte Gesuche können daher \n\nnach § 26a Abs. 1 Nr. 2 StPO beschieden werden. \n\n14 \n\nAnders verhält es sich allerdings beim Hinzutreten besonderer \n\nUmstände, die über die Tatsache einer negativen Vorentscheidung als sol-\n\ncher sowie die damit notwendig verbundenen inhaltlichen Äußerungen hi-\n\nnausgehen (vgl. BGHSt 50, 216, 221). Dies kann etwa der Fall sein, wenn \n\nÄußerungen in Vorentscheidungen nach der Sachlage unnötige und sachlich \n\nunbegründete Werturteile enthalten oder ein Richter sich bei einer Vorent-\n\nscheidung in sonst unsachlicher Weise zum Nachteil des Angeklagten oder \n\nseines Verteidigers äußert (vgl. BGHSt 50, 216, 222). Trägt der Antragsteller \n\nneben der Vorbefassung oder Vorentscheidung und den damit notwendig \n\neinhergehenden inhaltlichen Aussagen besondere Umstände vor und macht \n\nsie glaubhaft, die eine inhaltliche Prüfung erfordern und den abgelehnten \n\nRichter bei einer Beteiligung an der Entscheidung über den Ablehnungsan-\n\ntrag zum „Richter in eigener Sache“ machen würden, darf der Befangen-\n\nheitsantrag nicht unter Mitwirkung des abgelehnten Richters nach § 26a Abs. \n\n1 Nr. 2 StPO beschieden werden. \n\n15 \n\n(3) Dies war vorliegend der Fall. Der Angeklagte R. \n\nW. hat seinen – im Ausdruck allerdings vielfach überschießend harsch \n\nbegründeten – Befangenheitsantrag gerade nicht maßgeblich auf die Tatsa-\n\nche der Ablehnung seiner Beweisanträge gestützt, sondern entscheidend die \n\nBesorgnis einer in der Ablehnungsbegründung deutlich zum Ausdruck kom-\n\nmenden endgültigen Vorverurteilung durch die Kammer geltend gemacht. Ein \n\nsolches Ansinnen beruhte nicht auf einer völlig haltlosen Bewertung der Ab-\n\nlehnungsbegründung (vgl. hierzu BGHSt 50, 216, 222), sondern war vielmehr \n\ndurch die getroffene Auswahl von Formulierungen aus den Ablehnungsbe-\n\nschlüssen nicht gänzlich unschlüssig belegt. Die Kammer musste aufgrund \n\ndieser konkreten Beanstandungen das Ablehnungsgesuch inhaltlich darauf-\n\nhin prüfen, ob der Art der getroffenen Formulierungen eine Festlegung zum \n\nBeweisergebnis im Sinne der Anklage zu entnehmen war, die aus Sicht ei-\n\nnes verständigen Angeklagten die Besorgnis der Befangenheit begründen \n\nkonnte. Eine derartige inhaltliche Prüfung ist dem von der Ablehnung betrof-\n\nfenen Richter indes gerade verwehrt (vgl. auch BVerfG – Kammer – \n\nStraFo 2006, 232, 235). \n\n16 \n\nDem Gericht müssen zwar in jeder Lage des Verfahrens, na-\n\nmentlich bei der Ablehnung von Beweisanträgen wegen tatsächlicher Bedeu-\n\ntungslosigkeit, offene Worte zu einer vorläufigen Einschätzung der Beweisla-\n\nge und deutliche Hinweise auf das nach dem gegebenen Sachstand zu er-\n\nwartende Verfahrensergebnis erlaubt sein (vgl. auch BGHR StPO § 24 Abs. \n\n2 Befangenheit 4). Ein Befangenheitsgesuch, das – wie hier belegt durch \n\neinzelne Zitate – nicht allein die Tatsache der Voreinschätzung, sondern eine \n\ndarüber hinausgehende unumstößliche Festlegung der Richter im Sinne ei-\n\nner Vorverurteilung beanstandet, kann indes in aller Regel nicht als aus \n\nzwingenden rechtlichen Gründen zur Rechtfertigung eines Ablehnungsge-\n\nsuchs völlig ungeeignet angesehen werden, weil es eine inhaltliche und kei-\n\nne rein formale Prüfung der zur Befangenheit angebrachten Gründe erfor-\n\ndert. \n\n17 \n\nbb) Das Landgericht hat das Befangenheitsgesuch des Ange-\n\nklagten in einer die Anforderungen von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG grundle-\n\ngend verkennenden Weise nach § 26a Abs. 1 Nr. 2 StPO als unzulässig \n\nverworfen. Dies begründet nach der Rechtsprechung des Senats den absolu-\n\nten Revisionsgrund nach § 338 Nr. 3 StPO (BGHSt 50, 216; vgl. auch BGH \n\nNStZ 2006, 51 m. Anm. Meyer-Goßner; BVerfG – Kammer – StraFo 2006, \n\n232, 236; BGH, Beschluss vom 25. April 2006 – 3 StR 429/05). \n\n18 \n\n(1) Die Rüge nach § 338 Nr. 3 StPO muss durchgreifen, wenn \n\ndie Voraussetzungen für die Behandlung des Ablehnungsantrags als unzu-\n\nlässig offenkundig nicht gegeben sind (Meyer-Goßner NStZ 2006, 53), also \n\ndie Entscheidung des Gerichts auf einem Fall klarer Fehlanwendung des \n\nGesetzesrechts beruht und daher in der Sache offensichtlich unhaltbar ist, \n\nweshalb das Gericht bei der Rechtsanwendung Bedeutung und Tragweite \n\ndes von der Verfassung garantierten Rechts auf den gesetzlichen Richter \n\n(Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) grundlegend verkannt hat (BGHSt 50, 216, 219 \n\nf.). Ob ein solcher Fall vorliegt, kann nur anhand der jeweiligen Umstände \n\ndes Einzelfalls beurteilt werden (BGHSt 50, 216, 220). Zudem kann im Ein-\n\nzelfall Anlass zur Prüfung bestehen, ob das Ablehnungsgesuch nicht aus \n\neinem anderen der in § 26a Abs. 1 StPO genannten Gründe als unzulässig \n\nzurückzuweisen war (vgl. BGH, Beschluss vom 25. April 2006 – 3 StR \n\n429/05; \n\nvgl. \n\nauch \n\nBVerfG \n\n– Kammer – StraFo 2006, 232, 236). \n\n19 \n\n (2) Nach diesen Kriterien liegt hier ein absoluter Revisions-\n\ngrund nach § 338 Nr. 3 StPO vor. \n\n20 \n\nKern des Ablehnungsgesuchs war aus hinreichend deutlich \n\nvorgetragener Sicht des Angeklagten die näher belegte Behauptung einer \n\nunverrückbaren Festlegung der Kammer auf ein ihm nachteiliges Beweiser-\n\ngebnis in den Gründen und den Formulierungen der Beschlüsse, mit denen \n\ndas Landgericht die begehrten Beweiserhebungen abgelehnt hat, nicht die \n\nAblehnung der Beweisanträge als solche. Eine über das Ablehnungsgesuch \n\ngetroffene Entscheidung des Landgerichts, das vornehmlich auf den letzten \n\nGesichtspunkt abgestellt hat, hätte bei sachgerechter Behandlung eines sol-\n\nchen Antragsbegehrens nicht ohne inhaltliche Prüfung der Berechtigung der \n\nvorgebrachten Ablehnungsgründe erfolgen dürfen. Indem die abgelehnten \n\nRichter die Entscheidung selbst getroffen und damit eine inhaltliche Bewer-\n\ntung des Ablehnungsgesuchs vorgenommen – oder sie in Nichtausschöp-\n\nfung des Gesuchs versagt – haben, ist der Anwendungsbereich des § 26a \n\nAbs. 1 Nr. 2 StPO in einer Weise überspannt worden, die letztlich in Hinblick \n\nauf die Anforderungen von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nicht mehr vertretbar \n\nwar. In Fällen, in denen der abgelehnte Richter derart eindeutig in die inhalt-\n\nliche Sachprüfung einsteigen muss, um das Befangenheitsgesuch vollständig \n\nzu bescheiden, begründet die Fehlanwendung des § 26a Abs. 1 Nr. 2 StPO \n\nletztlich den absoluten Revisionsgrund des § 338 Nr. 3 StPO. \n\n21 \n\nAn diesem im Blick auf Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG gebotenen \n\nErgebnis vermag auch die Tatsache nichts zu ändern, dass das Ableh-\n\nnungsgesuch ohne Mitwirkung der abgelehnten Richter gemäß § 27 StPO \n\nwohl als unbegründet zu verwerfen gewesen wäre. In diesem Rahmen hätten \n\ndie beanstandeten Formulierungen – nahe liegend nach dienstlichen Äuße-\n\nrungen der abgelehnten Richter (§ 26 Abs. 3 StPO; vgl. dazu BGHR StPO § \n\n338 Nr. 3 Revisibilität 1; BGH NStZ 2006, 49) – als notwendig vorläufige, für \n\ndie \n\nUr-\n\nteilsfindung nicht etwa bereits verbindlich gemeinte Bewertungen im Rahmen \n\nder Beweisantragsablehnung interpretiert werden können. \n\nBasdorf Häger Raum \n\nBrause Schaal","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-07-13/5-str-154-06","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 26a","ref_norm":"26a","n":12},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":6},{"jurabk":"GG","ref":"Art 101","ref_norm":"101","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-07-13/5-str-154-06","retrieved":"2026-07-10 20:46:53.898722+00:00"},"card":{"id":"bgh/2006-07-13/5-str-154-06","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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