{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2006-07-13","aktenzeichen":"5 StR 106/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 106/06 \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nURTEIL \n\nvom 13. Juli 2006 \nin der Strafsache \ngegen \n\nwegen Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr \n\n hier: Revision der Staatsanwaltschaft gegen Verfallsbeteiligte \n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. Ju-\n\nli 2006, an der teilgenommen haben: \n\nRichter Basdorf als Vorsitzender, \n\nRichter Häger, \n\nRichter Dr. Raum, \n\nRichter Dr. Brause, \n\nRichter Schaal \n\nals beisitzende Richter, \n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof \n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwalt \n\nals Beistand der Verfallsbeteiligten, \n\nJustizhauptsekretärin \n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des \n\nLandgerichts Bielefeld vom 23. Juni 2005 wird verworfen. \n\nDie Staatskasse trägt die Kosten des Rechtsmittels der \n\nStaatsanwaltschaft und die insoweit der Verfallsbeteiligten \n\nentstandenen notwendigen Auslagen. \n\n– Von Rechts wegen – \n\nG r ü n d e \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Bestechlichkeit \n\nim geschäftlichen Verkehr in 30 Fällen und wegen Steuerhinterziehung in \n\nfünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Mona-\n\nten verurteilt. Die Anordnung des Verfalls hat das Landgericht sowohl gegen \n\nihn als auch gegen seine Ehefrau abgelehnt. Die Staatsanwaltschaft wendet \n\nsich mit ihrer Revision dagegen, dass gegen die Ehefrau des Angeklagten \n\nals Verfallsbeteiligte die Anordnung des Verfalls unterblieben ist. Das von der \n\nBundesanwaltschaft vertretene Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft bleibt \n\nohne Erfolg. Die Revision des Angeklagten hat der Senat durch Beschluss \n\nnach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. \n\nI. \n\n2 \n\nNach den Feststellungen des Landgerichts vereinnahmte der \n\nAngeklagte, der als Einkaufsdirektor bei dem Süßwarenhersteller \n\n S. KG (künftig: S. KG) tätig war, Schmiergeldzahlungen von \n\nLieferanten in den Jahren 1999 bis 2004 im Umfang von ca. 500.000 Euro, \n\ndie er in den von ihm abgegebenen Einkommensteuererklärungen ver-\n\nschwieg. Die Gelder wurden in einigen Fällen bar vom Angeklagten verein-\n\nnahmt, teilweise wurden die Gelder auf sein Betreiben auf ein Firmenkonto \n\nseiner Ehefrau überwiesen, von wo aus der Angeklagte die Gelder auf sein \n\nKonto umbuchen ließ. Weiterhin übernahm der Geschäftsführer der W. \n\n KG (künftig: W. KG) Darlehensraten \n\neines auf den Namen der Verfallsbeteiligten laufenden Darlehensvertrages \n\nüber mehr als 120.000 DM zum Zwecke der Anschaffung eines Sportwagens \n\nsowie Handwerkerrechnungen in Höhe von insgesamt etwa 300.000 DM, die \n\nfür den Umbau des im gemeinsamen Eigentum der Eheleute stehenden \n\nHausgrundstücks in Enger anfielen. Hierzu zählte auch der Einbau einer Hei-\n\nzungs- und Klimaanlage. Das Landgericht hat gegen den Angeklagten den \n\nVerfall wegen der vorgängigen Ersatzansprüche seines Arbeitgebers und der \n\nFinanzverwaltung nach § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB abgelehnt. Gegen die Ver-\n\nfallsbeteiligte hat es von einer Verfallsanordnung auch deswegen abgese-\n\nhen, weil der Verfall für die nach den Feststellungen des Landgerichts gut-\n\ngläubige Ehefrau eine besondere Härte im Sinne des § 73c Abs. 1 Satz 1 \n\nStGB bedeutet hätte. \n\nII. \n\n3 \n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft ist erfolglos. Der Senat \n\nkann dabei dahinstehen lassen, ob die Revision in zulässiger Form erhoben \n\nist. Aus der Antragstellung und der hierfür gegebenen Revisionsbegründung \n\nergibt sich nämlich nicht, in welchem Umfang das Urteil aufgehoben werden \n\nsoll und insbesondere welche Leistungen der Schmiergeldzahler Gegens-\n\ntand der Verfallsanordnung gegen die Verfallsbeteiligte sein sollen. Letztlich \n\nbraucht der Senat hier jedoch nicht entscheiden, ob die Revisionsschrift der \n\nStaatsanwaltschaft noch dem Formerfordernis des § 344 Abs. 1 StPO ent-\n\nspricht, weil das Rechtsmittel jedenfalls unbegründet ist. Die Ablehnung einer \n\nVerfallsanordnung gegen die Ehefrau des Angeklagten ist aus Rechtsgrün-\n\nden nicht zu beanstanden. \n\n4 \n\n1. Die Anordnung des Verfalls gegen einen Nebenbeteiligten \n\nnach § 73 Abs. 3 StGB setzt – was die Beschwerdeführerin übersieht – vor-\n\naus, dass keine vorrangigen Ersatzansprüche des Verletzten bestehen. Dies \n\nergibt sich schon aus der Bezugnahmeklausel in § 73 Abs. 3 StGB, die auf \n\ndie Tatbestandsvoraussetzungen der Absätze 1 und 2 verweist. Auch nach \n\nseinem Sinngehalt erstreckt sich der Ausschlusstatbestand nach § 73 Abs. 1 \n\nSatz 2 StGB ebenso auf die Verfallsanordnung gegen einen Dritten. Insoweit \n\ngilt nämlich gleichermaßen der Schutzgedanke des § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB, \n\nwonach eine Verfallsanordnung bei Ersatzansprüchen des Verletzten aus-\n\nscheiden muss, um durch die Abschöpfung von Vermögenswerten die Erfül-\n\nlung der Ansprüche des Verletzten nicht zu gefährden und andererseits eine \n\ndoppelte Inanspruchnahme des Ersatzpflichtigen zu vermeiden (BGHR StGB \n\n§ 73 Verletzter 3, 4). Beide Gesichtspunkte stehen einer Verfallsanordnung \n\ngegen einen Dritten im Sinne des § 73 Abs. 3 StGB entgegen, wenn gegen \n\ndiesen aus oder wegen der Straftat Ersatzansprüche bestehen. \n\n5 \n\nDas Landgericht hat hier Ersatzansprüche gegen die Verfalls-\n\nbeteiligte nicht näher geprüft. Ersatzansprüche bestehen seitens der Arbeit-\n\ngeberin des Angeklagten nach § 687 Abs. 2, § 681 Satz 2, § 667 BGB gegen \n\nden Angeklagten selbst (vgl. BGHR StGB § 73 Verletzter 5). Könnte die S. \n\nKG als Arbeitgeberin des Angeklagten auf dessen Ehefrau durchgreifen, wä-\n\nre deshalb der Verfall nach § 73 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 StGB ausge-\n\nschlossen. Ob solche Ersatzansprüche etwa aus dem Gesichtspunkt des \n\nBereicherungsrechts oder im Hinblick auf für die S. KG anfechtbare \n\nRechtshandlungen des Angeklagten zugunsten seiner Ehefrau in Betracht \n\nkommen, kann der Senat hier dahinstehen lassen. Selbst wenn entspre-\n\nchende Ersatzansprüche auszuschließen wären, konnte das Landgericht den \n\nVerfall gegen die Ehefrau des Angeklagten hier rechtsfehlerfrei ablehnen. \n\n6 \n\n2. Das Landgericht hat die Annahme einer unbilligen Härte im \n\nSinne des § 73c Abs. 1 Satz 1 StGB tragfähig begründet. Ob eine solche \n\nHärte vorliegt, hat der Tatrichter nach pflichtgemäßem Ermessen zu prüfen. \n\nWie er die für das Vorliegen einer unbilligen Härte maßgeblichen Umstände \n\nim Einzelnen gewichtet, ist der revisionsgerichtlichen Überprüfung nicht zu-\n\ngänglich (BGHR StGB § 73c Härte 11). Dies gilt jedenfalls, soweit das vom \n\nTatrichter gefundene Ergebnis nicht gänzlich unvertretbar erscheint. Hier hat \n\nsich das Landgericht in erster Linie auf den Gesichtspunkt der Gutgläubigkeit \n\nder Ehefrau des Angeklagten gestützt. Die Gutgläubigkeit des Dritten stellt \n\nbei der Härtefeststellung einen ganz zentralen Ermessensgesichtspunkt dar \n\n(BGH aaO; vgl. auch BGHSt 47, 369, 376). Das Landgericht konnte auch \n\nohne Rechtsverstoß von einer Gutläubigkeit der Verfallsbeteiligten ausge-\n\nhen. Der Annahme der Gutgläubigkeit widerspricht – entgegen der Auffas-\n\nsung der Beschwerdeführerin – nicht der Gesichtspunkt, dass die Ehefrau \n\nvon einer arbeitsrechtlichen Zweifelhaftigkeit der über ihr Konto vereinnahm-\n\nten Gelder ausgegangen ist. Nach den von der Beschwerdeführerin nicht \n\nangegriffenen Feststellungen des Landgerichts kannte sie jedenfalls den kri-\n\nminellen Hintergrund der über ihr Konto abgewickelten Zahlungen nicht. \n\n7 \n\nIm Übrigen hat das Landgericht die Ablehnung einer Verfalls-\n\nanordnung nicht allein auf den Gesichtspunkt der Gutgläubigkeit der Ver-\n\nfallsbeteiligten gestützt, sondern ergänzend ausgeführt, dass das von den \n\nEheleuten erworbene und aufwändig umgebaute Hausgrundstück mit Grund-\n\nschulden in einer Höhe belastet sei, die dem aktuell erzielbaren Kaufpreis \n\nentspreche. Das Landgericht stützt sich insoweit auf eine Expertise der fi-\n\nnanzierenden Bank. Selbst wenn ein Großteil der erlangten Schmiergelder \n\ninsbesondere der W. KG in Luxusumbauten an diesem Haus einge-\n\nflossen sind, verbleibt für die Verfallsbeteiligte kein überschießender Wert. \n\nOb einzelne Einbauten, wie z. B. die Heizungs- und Klimaanlage, noch wert-\n\nerhöhend vorhanden sind, ist unerheblich, wenn der Verkaufswert des Hau-\n\nses die Belastung durch die Grundschulden nicht übersteigt. Anhaltspunkte \n\nfür anderweitige Vermögenswerte der Verfallsbeteiligten, die im Zusammen-\n\nhang mit den abgeurteilten Straftaten stehen könnten, zeigt die Revisions-\n\nbegründung nicht auf. Solche sind auch nicht ersichtlich. Die Ablehnung der \n\nAnordnung des Verfalls wie auch des Verfalls des Wertersatzes (§ 73a \n\nStGB) ist deshalb unter dem Gesichtspunkt der Gutgläubigkeit der Verfalls-\n\nbeteiligten und ihrer wirtschaftlichen Situation von Rechts wegen nicht zu \n\nbeanstanden. Das Landgericht hat insoweit auch auf einer ausreichenden \n\nTatsachengrundlage entschieden. \n\nBasdorf Häger Raum \n\nBrause Schaal","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-07-13/5-str-106-06-2","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":6},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73c","ref_norm":"73c","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 667","ref_norm":"667","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73a","ref_norm":"73a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-07-13/5-str-106-06-2","retrieved":"2026-07-10 20:47:12.909847+00:00"},"card":{"id":"bgh/2006-07-13/5-str-106-06-2","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. Strafsenat","date":"2006-07-13","dockets":["5 StR 106/06"],"decision_type":"Urteil","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Urteil vom 13.07.2006 – 5 StR 106/06","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-07-13/5-str-106-06-2","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des\n\nLandgerichts Bielefeld vom 23. Juni 2005 wird verworfen.\n\nDie Staatskasse trägt die Kosten des Rechtsmittels der\n\nStaatsanwaltschaft und die insoweit der Verfallsbeteiligten\n\nentstandenen notwendigen Auslagen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StGB/73","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"73","label":"§ 73 StGB","mentions":6},{"id":"StGB/73c","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"73c","label":"§ 73c StGB","mentions":2},{"id":"BGB/667","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"667","label":"§ 667 BGB","mentions":1},{"id":"StGB/73a","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"73a","label":"§ 73a StGB","mentions":1},{"id":"StPO/344","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"344","label":"§ 344 StPO","mentions":1},{"id":"StPO/349","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"349","label":"§ 349 StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T20:47:12.909847+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}