{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2006-07-13","aktenzeichen":"2 StR 228/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n2 StR 228/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n13. Juli 2006 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen versuchten Totschlags u. a. \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. Juli 2006 gemäß \n\n§ 349 Abs. 2 StPO beschlossen: \n\n1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-\n\nrichts Köln vom 6. Januar 2006 wird als unbegründet verworfen. \n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und \n\ndie der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen \n\nnotwendigen Auslagen zu tragen. \n\n2. Der Antrag der Nebenklägerin vom 22. Mai 2006 ist gegen-\n\nstandslos. \n\nGründe: \n\n1 \n\n1. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in \n\nTateinheit mit schwerer Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sieben \n\nJahren verurteilt und das Tatmesser eingezogen. Seine Revision, mit der er die \n\nVerletzung materiellen Rechtes rügt, bleibt im Ergebnis erfolglos (§ 349 Abs. 2 \n\nStPO). \n\n2 \n\n3 \n\nDie rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen tragen den Schuldspruch. \n\nDer Strafausspruch begegnet jedoch rechtlichen Bedenken. \n\n4 \n\na) Die Urteilsausführungen auf UA S. 36 lassen besorgen, dass das \n\n5 \n\n6 \n\nLandgericht den Zweifelssatz auch auf die Rechtsfrage, ob die nach seiner Auf-\n\nfassung vorliegende Beeinträchtigung des Angeklagten im Sinne von § 21 StGB \n\n\"erheblich\" ist, angewendet hat. Eine Rechtsfrage kann aber nicht auf der \n\nGrundlage des Zweifelssatzes beantwortet werden (vgl. u. a. BGH, Urt. vom \n\n15. September 2005 - 4 StR 216/05 m.w.N.). \n\nDer Angeklagte ist durch die Bejahung der Voraussetzungen des § 21 \n\nStGB aber nicht beschwert. \n\nb) Der Tatrichter hat strafschärfend gewertet, dass der Angeklagte mit \n\ngroßer Intensität und Brutalität auf sein Opfer eingewirkt hat. Die Urteilsgründe \n\nverdeutlichen nicht, dass dem Landgericht bewusst war, dass die Art der Tat-\n\nausführung ihre Ursache in der erheblichen Herabsetzung des Hemmungsver-\n\nmögens des Angeklagten gehabt haben kann und deshalb diesem Umstand \n\nkein zu großes Gewicht beigemessen werden darf (vgl. u. a. BGHR StGB § 46 \n\nAbs. 1 Schuldausgleich 1, 4 m.w.N.). \n\n7 \n\nc) Das Landgericht hat zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass \n\ner sich im Rahmen des Täter-Opfer-Ausgleichs verpflichtet hat, 10.000 € zu \n\nzahlen, von denen er bereits 8.000 € beglichen hat. Der Tatrichter hat aber \n\nnicht klargestellt, ob er die Voraussetzungen des § 46 a StGB angenommen \n\nhat, welcher einen vertypten Milderungsgrund darstellt. \n\n8 \n\nd) Das Landgericht hat einen minder schweren Fall des Totschlags \n\n(§ 213 StGB) angenommen und hierzu die vertypten Milderungsgründe des \n\n§ 21 StGB und des § 23 StGB verwendet und den Täter-Opfer-Ausgleich in die \n\nÜberlegungen einbezogen. Es hat aber nicht - worauf der Generalbundesanwalt \n\nzutreffend hinweist - erörtert, ob der gegebenenfalls mehrfach gemilderte Straf-\n\nrahmen des § 212 StGB für den Angeklagten günstiger gewesen wäre. \n\n9 \n\ne) Auch die Erwägung des Landgerichts, dass eine Strafe \"über der \n\nrechnerischen Mitte des zur Verfügung stehenden Strafrahmens zu verhängen \n\nwar\" (UA S. 41) ist rechtlich zu beanstanden. Derartige Mathematisierungen \n\nsind dem Wesen der Strafzumessung grundsätzlich fremd (vgl. u.a. BGH, \n\nBeschl. vom 3. Dezember 2002 - 3 StR 406/02 m.w.N.). \n\n10 \n\nf) Der Senat kann nicht ausschließen, dass auf diesen Rechtsfehlern der \n\nStrafausspruch beruht. Gleichwohl kann die verhängte Strafe bestehen bleiben, \n\nweil sie der Senat - insbesondere im Hinblick auf die schweren Verletzungen \n\ndes Opfers mit bleibenden Entstellungen - für angemessen im Sinne des § 354 \n\nAbs. 1 a StPO erachtet. \n\n11 \n\n2. Der Antrag der Nebenklägerin, für das Revisionsverfahren Prozess-\n\nkostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin H. zu \n\ngewähren, ist als Antrag auf Bestellung eines Beistands gemäß § 397 a Abs. 1 \n\nStPO auszulegen. Einer Entscheidung darüber bedarf es jedoch nicht, da \n\nRechtsanwältin H. bereits durch Beschluss des Landgerichts Köln vom \n\n3. November 2005 gemäß § 397 a Abs. 1 StPO als Nebenklagevertreterin bei-\n\ngeordnet worden ist. Die Beistandsbestellung nach § 397 a Abs. 1 StPO wirkt \n\nüber die jeweilige Instanz hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfah-\n\nrens fort und erstreckt sich somit auch auf die Revisionsinstanz einschließlich \n\nder Revisionshauptverhandlung (BGH NStZ 2000, 552). \n\nVRiinBGH Dr. Rissing-van Saan Otten Rothfuß \nbefindet sich in Urlaub und ist \ndeshalb verhindert, zu unter- \nschreiben. \n Otten \n Fischer Appl","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-07-13/2-str-228-06","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 397a","ref_norm":"397a","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46a","ref_norm":"46a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 212","ref_norm":"212","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-07-13/2-str-228-06","retrieved":"2026-07-10 20:45:21.383612+00:00"},"card":{"id":"bgh/2006-07-13/2-str-228-06","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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