{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2006-07-13","aktenzeichen":"2 StR 199/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n2 StR 199/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n13. Juli 2006 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer \n\nMenge \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. Juli 2006 gemäß \n\n§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Frankfurt am Main vom 15. Februar 2006 im Schuld-\n\nspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der Beihilfe zum \n\nHandeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in \n\nTateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer \n\nMenge schuldig ist. \n\n2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen. \n\n3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäu-\n\nbungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren \n\nund sechs Monaten verurteilt und die Einziehung von 3,4 kg Heroingemisch, \n\neines Flugtickets und eines Geldbetrags von 705 US-Dollar angeordnet. Die \n\nRevision des Angeklagten führt mit der Sachrüge zur Änderung des Schuld-\n\nspruchs; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. \n\n2 \n\n1. Die Einwendungen der Revision gegen die Beweiswürdigung des \n\nLandgerichts greifen aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift an \n\nden Senat zutreffend dargelegten Gründen nicht durch. Das Landgericht hat \n\nseine Überzeugung, der Angeklagte habe Kenntnis von dem in seinem Koffer \n\nversteckten Heroin gehabt und daher vorsätzlich gehandelt, auf eine vertretbare \n\nund rechtsfehlerfreie Gesamtwürdigung einer Mehrzahl von Beweisanzeichen \n\ngestützt. Die von der Revision gerügten einzelnen Erwägungen des Tatrichters \n\nsind zwar sehr knapp und könnten bei isolierter Betrachtung Bedenken begrün-\n\nden; im Zusammenhang wird aber hinreichend deutlich, dass das Landgericht \n\nweder seine Überzeugung auf nicht existierende Erfahrungssätze gestützt noch \n\nseine - möglichen - Schlussfolgerungen fehlerhaft als denknotwendig \"zwin-\n\ngend\" angesehen hat. \n\n3 \n\n2. Die Verurteilung wegen täterschaftlichen Handeltreibens wird von den \n\nFeststellungen nicht getragen. Die Tätigkeit des Angeklagten stellt sich als typi-\n\nsche Kuriertätigkeit dar. Das Landgericht hat ihm zugute gehalten, dass er \n\n\"nicht als wirtschaftlicher Geschäftsherr\" handelte (UA S. 7). Für eine bloße \n\nGehilfenstellung spricht auch, dass er sich im Unklaren darüber befand, ob er \n\nHeroin oder Kokain transportierte (UA S. 4, 7). Die Abgrenzung zwischen Tä-\n\nterschaft und Teilnahme folgt auch beim Tatbestand des Handeltreibens den \n\nallgemeinen Regeln; hierauf hat auch der Große Senat für Strafsachen in sei-\n\nnem Beschluss vom 26. Oktober 2005 - GSSt 1/05 (NJW 2005, 3790) - aus-\n\ndrücklich hingewiesen. \n\n4 \n\nIn Tateinheit mit der Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in \n\nnicht geringer Menge steht hier der (täterschaftliche) Besitz von Betäubungsmit-\n\nteln in nicht geringer Menge gemäß § 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG. Der Senat konn-\n\nte den Schuldspruch selbst ändern. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, weil \n\nder Angeklagte sich nicht anders hätte verteidigen können. \n\n5 \n\n3. Die Schuldspruchänderung führt nicht zur Aufhebung des Strafaus-\n\nspruchs. Der gemäß § 52 Abs. 2 Satz 1 StGB anzuwendende Strafrahmen be-\n\nstimmt sich auch für den geänderten Schuldspruch nach § 29 a Abs. 1 BtMG. \n\nDer Senat kann ausschließen, dass das Landgericht bei zutreffender rechtlicher \n\nWürdigung eine niedrigere Strafe verhängt hätte. \n\n6 \n\n4. Der geringfügige Erfolg der Revision rechtfertigt eine Kostenteilung \n\ngemäß § 473 Abs. 4 StPO nicht. \n\nVors. Richterin am Bundesgerichtshof \nDr. Rissing-van Saan ist wegen Erholungs- \nurlaubs an der Unterschriftsleistung ge- \nhindert. \n Otten \n Fischer Appl \n\nOtten \n\n Rothfuß","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-07-13/2-str-199-06","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29a","ref_norm":"29a","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-07-13/2-str-199-06","retrieved":"2026-07-10 20:49:38.321330+00:00"},"card":{"id":"bgh/2006-07-13/2-str-199-06","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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