{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2006-07-12","aktenzeichen":"5 StR 135/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 135/06 \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nURTEIL \n\nvom 12. Juli 2006 \nin der Strafsache \ngegen \n\nwegen Mordes \n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. Ju-\n\nli 2006, an der teilgenommen haben: \n\nRichter Basdorf als Vorsitzender, \n\nRichter Häger, \n\nRichterin Dr. Gerhardt, \n\nRichter Dr. Brause, \n\nRichter Schaal \n\nals beisitzende Richter, \n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof \n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwalt \n\nJustizangestellte \n\nals Verteidiger, \n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft \n\ngegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 14. Septem-\n\nber 2005 werden verworfen. \n\nDer Angeklagte hat die Kosten seiner Revision und die der \n\nNebenklägerin hierdurch entstandenen notwendigen Ausla-\n\ngen zu tragen. Die Staatskasse trägt die Kosten der Revision \n\nder Staatsanwaltschaft und die dem Angeklagten hierdurch \n\nentstandenen notwendigen Auslagen. \n\n– Von Rechts wegen – \n\nG r ü n d e \n\n1 \n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Mordes in \n\nTateinheit mit Raub mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von 13 Jahren \n\nverurteilt. Die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft haben \n\nkeinen Erfolg. \n\nI. \n\n2 \n\nlungen: \n\nDas Urteil des Schwurgerichts beruht auf folgenden Feststel-\n\n3 \n\nDer Angeklagte war zur Tatzeit 23 Jahre alt. Er stammt aus \n\nder Türkei und lebte damals seit zehn Jahren in Deutschland. Er ist nicht \n\nvorbestraft, war zur Tatzeit ohne Arbeit, wurde von seiner Mutter finanziell \n\nunterstützt und ging – meist nachts unter regelmäßigem erheblichem Alko-\n\nhol- und Haschischmissbrauch – seinen Vergnügungen nach; er hatte etwa \n\n4.000 Euro Schulden. \n\n4 \n\nAm Tattag, dem 1. Mai 2002, plante er in den Morgenstunden, \n\neinen Zeitungsladen zu überfallen. Er betrat gegen 7.40 Uhr, bewaffnet mit \n\neiner geladenen Schreckschusspistole, dass in Berlin-Moabit gelegene La-\n\ndengeschäft des 40-jährigen K. , der hier seit 6.30 Uhr trotz des \n\ngesetzlichen Feiertages aktuelle türkische Zeitungen an Landsleute verkauf-\n\nte. Obgleich der Überfallene dem Angeklagten an Körpergröße und Gewicht \n\nmarkant unterlegen war, ließ er sich durch die Bedrohung mit der Waffe und \n\ndie Forderung nach Herausgabe von Geld nicht einschüchtern, sondern \n\nschlug dem Angeklagten die Waffe aus der Hand, versetzte ihm möglicher-\n\nweise auch einen Faustschlag und beschimpfte ihn. Der Angeklagte, der \n\nüber die Gegenwehr des Opfers in Erregung und Wut geraten war, verfolgte \n\nseinen Tatplan, den er nunmehr mit körperlicher Gewalt durchsetzen wollte, \n\nweiter. Dabei wirkte er in massivster Weise auf den Geschädigten ein, dem \n\ner mit stumpfer Gewalt mehrfach ins Gesicht schlug und den er heftig würgte. \n\nDas Opfer erlitt eine stark blutende Platzwunde am Hinterkopf. Dem zu Bo-\n\nden Gegangenen brachte der Angeklagte mit dem Fuß, den Knien oder dem \n\nArm eine Vielzahl schwerster Rippenbrüche bei. Das Opfer, das weitere gra-\n\nvierende Kopf- und Kehlkopfverletzungen erlitten hatte, verstarb. Hiermit hat-\n\nte der Angeklagte bei seinem Vorgehen gerechnet. \n\n5 \n\nDer Angeklagte entwendete aus dem hinteren Bereich des La-\n\ndengeschäfts eine Kellnertasche mit 600 Euro und diversen Papieren. Hekti-\n\nsche Versuche, die elektronische Kasse zu öffnen, waren zuvor gescheitert. \n\nBei der Durchsuchung des Geschäfts hinterließ der Angeklagte mehrere blu-\n\ntige Finger- und Handabdrücke. Nachdem er unerkannt vom Tatort entkom-\n\nmen war, konnte er durch eine Handflächenspur erst mehr als zwei Jahre \n\nnach Tatbegehung identifiziert werden. \n\n6 \n\nDer Angeklagte hat seine Täterschaft am Schluss der Haupt-\n\nverhandlung eingestanden. Zuvor hatte er lediglich allgemeine Angaben über \n\nsein damaliges Trink- und Rauschmittelkonsumverhalten gemacht. Unter \n\nZugrundelegung einer maximalen Blutalkoholkonzentration von 1,6 ‰ zur \n\nTatzeit und eines erhöhten Haschischkonsums bis in die frühen Morgenstun-\n\nden vor Tatbegehung (10 Joints) hat das Schwurgericht eine erhebliche \n\nVerminderung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten bei der Begehung \n\nder Tat aufgrund einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung nicht ausge-\n\nschlossen. Es entnahm dies dem Zusammenwirken einer nicht unerhebli-\n\nchen Alkohol- und Rauschmittelbeeinträchtigung und einer affektiv aufgela-\n\ndenen Verstimmung, auf deren Grundlage sich der Angeklagte zur Tatbege-\n\nhung entschlossen hatte und die infolge der unerwarteten heftigen Gegen-\n\nwehr seines Opfers erheblich gesteigert wurde. \n\n7 \n\nDas Schwurgericht hat Mord aus Habgier und zur Ermögli-\n\nchung einer Straftat, tateinheitlich Raub mit Todesfolge angenommen und \n\ndem Angeklagten eine Strafrahmenverschiebung nach §§ 21, 49 Abs. 1 \n\nStGB zugebilligt. \n\nII. \n\nDie Revision des Angeklagten ist unbegründet. \n\n1. Die auf Verletzung des § 261 StPO gestützte Verfahrensrü-\n\n8 \n\n9 \n\nge versagt. Ersichtlich hat das Schwurgericht die Feststellungen zur Massivi-\n\ntät der Kopf- und Halsverletzungen des Opfers aufgrund der Ausführungen \n\ndes Obduktionssachverständigen getroffen, der seine Beurteilung anhand \n\nvon Lichtbildern erläuterte. Der förmlichen Einnahme eines Augenscheins \n\nder für Laien für sich wenig aussagekräftiger Lichtbilder bedurfte es ergän-\n\nzend zu dieser ersichtlich allein tragenden Sachverständigenaussage nicht. \n\nSoweit im Urteil ein solcher Augenschein, der in der Hauptverhandlung tat-\n\nsächlich nicht eingenommen worden ist, behauptet wird, handelt es sich \n\nhiernach um ein unschädliches Versehen. \n\n10 \n\n2. Auch die Sachrüge hat keinen Erfolg. Die Gesamtheit der \n\nhochgradig massiven Gewalteinwirkungen des Angeklagten auf sein Opfer, \n\ndie einige Zeit erforderten, legt einen bedingten Tötungsvorsatz nahe (vgl. \n\ndazu BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 59; Schneider in MüKo-\n\nStGB § 212 Rdn. 9, 26), dessen Bejahung allein deshalb auf dieser ausrei-\n\nchenden Tatsachengrundlage beruht. Der Tötungsvorsatz wird durch die An-\n\nnahme der Voraussetzungen des § 21 StGB ebenso wenig in Frage gestellt \n\nwie das Mordmerkmal der Habgier; dass sich der Angeklagte bei den Ge-\n\nwalthandlungen von seinem ursprünglichen Plan, das Opfer zu berauben, \n\nweiter leiten ließ, belegt schon ohne weiteres der gesamte Tatablauf. \n\n11 \n\nDie Strafzumessung ist rechtsfehlerfrei. Das gravierende Tat-\n\nbild, für das der Angeklagte – wenngleich eingeschänkt (vgl. Tröndle/Fischer, \n\nStGB 53. Aufl. § 46 Rdn. 28, 33), was das Schwurgericht beachtet hat – \n\nstrafrechtlich verantwortlich war, war als maßgeblicher Strafschärfungsgrund \n\nheranzuziehen. \n\nIII. \n\n12 \n\nAuch die von der Bundesanwaltschaft vertretene Revision der \n\nStaatsanwaltschaft bleibt ohne Erfolg. \n\n13 \n\n1. Die Aufklärungsrüge versagt. Der Angeklagte hat – in Form \n\neiner von ihm als eigene Einlassung anerkannten schriftlichen Verteidigerer-\n\nklärung – ein spätes Geständnis abgelegt. Das Schwurgericht war hiernach \n\nnicht verpflichtet, ohne entsprechenden Antrag des Sitzungsvertreters der \n\nStaatsanwaltschaft den psychiatrischen Sachverständigen zum Inhalt des \n\nGeständnisses und den daraus herzuleitenden Folgerungen für die psychi-\n\nsche Verfassung des Angeklagten bei Tatbegehung nochmals zu verneh-\n\nmen. Wie der Verteidiger zutreffend ausgeführt hat, sind dem Sachverständi-\n\ngen, der den üblichen Suchtmittelmissbrauch des Angeklagten zur Tatzeit in \n\nder Hauptverhandlung erfahren hatte, die Anknüpfungstatsachen für eine \n\naffektive Aufladung des Angeklagten bei Begehung der Tat fraglos durch \n\nVorhalte der objektiven Tatortbefunde nahegebracht worden, namentlich die \n\nVielzahl der besonders schweren Verletzungen des Opfers und die Indizien \n\nfür die Hektik des Angeklagten, der ungeachtet von Warnsignalen der elekt-\n\nronischen Kasse weiter nach Beute suchte, indes seine Waffe am Tatort zu-\n\nrückließ. War ein solches Verhalten des Angeklagten von dem Sachverstän-\n\ndigen in seinem Gutachten in Erwägung gezogen worden, konnte sich das \n\nGericht nach späterer Bestätigung der wesentlichen Anknüpfungstatsachen \n\ndurch die Einlassung des Angeklagten auf jene Beurteilung des Sachver-\n\nständigen verlassen (vgl. UA S. 28), ohne ihn hiermit dann noch ausdrücklich \n\nkonfrontieren zu müssen. \n\n14 \n\n2. Die Annahme der Voraussetzungen des § 21 StGB ist aus \n\nRechtsgründen nicht zu beanstanden. Bei dem Angeklagten lag nach den \n\nFeststellungen des Schwurgerichts bei Tatbegehung eine insgesamt nicht \n\nunerhebliche rauschmittelbedingte Beeinträchtigung vor. Namentlich vor die-\n\nsem Hintergrund konnte infolge der unerwarteten Gegenwehr des Opfers \n\nletztlich eine Bewusstseinsstörung von insgesamt schon tiefgreifendem Grad \n\nausgelöst werden. Hieraus ließ sich die Möglichkeit einer erheblichen Ver-\n\nminderung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten bei Tatbegehung ablei-\n\nten (vgl. BGHR StGB § 21 Bewusstseinsstörung 2). Auf der Hand liegt, dass \n\nbei der gleichwohl fortdauernd umgesetzten Tatmotivation das Mordmerkmal \n\nder \n\nHabgier immer noch bewusstseinsdominant blieb. Hierin liegt entgegen der \n\nAnnahme der Staatsanwaltschaft kein Widerspruch zum Befund erheblich \n\neingeschränkter Schuldfähigkeit. \n\nBasdorf Häger Gerhardt \n\nBrause Schaal","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-07-12/5-str-135-06","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-07-12/5-str-135-06","retrieved":"2026-07-10 20:47:24.152711+00:00"},"card":{"id":"bgh/2006-07-12/5-str-135-06","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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