{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Kartellsenat","decided":"2006-07-11","aktenzeichen":"KVZ 44/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nKVZ 44/05\n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n11. Juli 2006 \n\nin der Kartellverwaltungssache \n\nDer Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Juli 2006 durch den \n\nPräsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch und die Richter Ball, \n\nProf. Dr. Bornkamm, Dr. Raum und Dr. Strohn \n\nbeschlossen: \n\nDie Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des \n\n1. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 2. No-\n\nvember 2005 wird auf Kosten der Beschwerdeführerinnen zurück-\n\ngewiesen. \n\nDer Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 800.000 Euro fest-\n\ngesetzt. \n\nGründe: \n\n1 \n\nI. Die Beteiligte zu 1, die zur Rethmann-Gruppe gehörende R. \n\nGmbH, plant gemeinsam mit der Beteiligten zu 3, einem Tochterunternehmen \n\nder T.-Gruppe, den Erwerb der Beteiligten zu 4, eines bislang von der \n\nöffentlichen Hand betriebenen Entsorgungsunternehmens, das im Bereich \n\nK. die Abfallsammlung und -entsorgung wahrnimmt. Die Beteiligte zu 2, die \n\ngemeinsam von den Beteiligten zu 1 und 3, zwei großen deutschen Entsor-\n\ngungsunternehmen, beherrscht werden soll, sollte die Anteile der Beteiligten \n\nzu 4 übernehmen. Dem geplanten Verkauf der Anteile ist eine europaweite \n\nAusschreibung vorausgegangen. Die Beteiligten zu 1 und 3 bildeten eine Bie-\n\ntergemeinschaft, die den Zuschlag erhielt. \n\n2 \n\nDas Bundeskartellamt hat den Erwerb untersagt, weil der Zusammen-\n\nschluss zu einer Verstärkung eines marktbeherrschenden Oligopols führe, das \n\nin dem räumlich relevanten Markt schon Marktanteile in Höhe von ca. 75 % er-\n\nreicht habe. Durch die Bietergemeinschaft ebenso wie durch die Gründung des \n\nkooperativen Gemeinschaftsunternehmens werde zudem eine unzulässige \n\nWettbewerbsbeschränkung im Sinne des § 1 GWB bewirkt. Das Oberlandesge-\n\nricht hat die Beschwerde zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde nicht zu-\n\ngelassen (OLG Düsseldorf WuW/E DE-R 1625). Hiergegen richtet sich die \n\nNichtzulassungsbeschwerde der Beteiligten zu 1 und 2. \n\n3 \n\nII. Die Nichtzulassungsbeschwerde bleibt ohne Erfolg. Mit Recht hat das \n\nOberlandesgericht die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen. Die Voraussetzun-\n\ngen des § 74 Abs. 2 GWB liegen im Streitfall nicht vor. Die Rechtsbeschwerde \n\nnötigt weder zur Entscheidung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeu-\n\ntung noch ist eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Fortbildung des \n\nRechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. \n\n4 \n\n1. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerinnen wird keine \n\nRechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dadurch aufgeworfen, dass Oligo-\n\npolmitglieder, welche die nach § 35 Abs. 1 GWB maßgeblichen Schwellenwerte \n\nnicht erreichen, das kommunale Entsorgungsunternehmen hätten erwerben \n\nkönnen, ohne dass die kartellrechtliche Fusionskontrolle nach §§ 35 ff. GWB \n\neröffnet wäre. Selbst wenn diese Ausgangsüberlegung der Beschwerdeführe-\n\nrinnen zuträfe, ist ein Bezug zu der hier entschiedenen Fallkonstellation nicht zu \n\nerkennen. Da im Streitfall die Schwellenwerte des § 35 Abs. 1 GWB zweifelsfrei \n\nvorliegen, ist die von den Beschwerdeführerinnen aufgeworfene Frage hypothe-\n\ntisch. Ein Rückschluss auf die zu beurteilende Fallkonstellation scheidet schon \n\ndeshalb aus, weil es in der Natur von Schwellenwerten liegt, dass ein Verhalten \n\nnach dem Willen des Gesetzgebers dann anders zu behandeln ist, wenn die \n\nSchwellenwerte nicht erreicht werden. \n\n5 \n\n2. Die Ausführungen des Beschwerdegerichts zur Unzulässigkeit der Bie-\n\ntergemeinschaft nach § 1 GWB erfordern gleichfalls keine Zulassung der \n\nRechtsbeschwerde. Der Senat kann dabei dahinstehen lassen, ob es einer Ent-\n\nscheidung dieser Frage noch bedarf, weil die Untersagung des Zusammen-\n\nschlusses nach § 36 Abs. 1 GWB nicht zu beanstanden ist. Das Oberlandesge-\n\nricht hat die Bietergemeinschaft ersichtlich in den Gesamtzusammenhang des \n\naus seiner Sicht gegen § 1 GWB verstoßenden Gemeinschaftsunternehmens \n\ngestellt. Daraus ergibt sich nämlich zugleich, dass schon der Zusammenschluss \n\nzu einer Bietergemeinschaft mit der Zielrichtung erfolgte, den Wettbewerb zu \n\nbeschränken, indem die Beteiligte zu 3 in das Oligopol eingebunden werden \n\nsollte. Die vom Beschwerdegericht gegebene Begründung entspricht den \n\nGrundsätzen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der die subjektive \n\nEntscheidung des Unternehmens allein nicht ausreichen lässt, sondern viel-\n\nmehr im Blick auf die wettbewerblichen Auswirkungen eine Bewertung durch \n\nden Tatrichter verlangt (BGH, Urt. v. 13.12.1983 - KRB 3/83, WuW/E 2050, \n\n2051 - Bauvorhaben Schramberg; Urt. v. 7.7.1992 - KZR 2/91, WuW/E 2777, \n\n2779 - Freistellungsende bei Wegenutzungsrecht; Urt. v. 5.2.2002 - KZR 3/01, \n\nWuW/E DE-R 876, 878 - Jugend- und Frauennachtfahrten). Von diesen \n\nGrundsätzen weicht die Entscheidung des Beschwerdegerichts ebenso wenig \n\nab wie von den durch die Beschwerdeführerinnen in Bezug genommenen Ent-\n\nscheidungen anderer Oberlandesgerichte (OLG Frankfurt NZBau 2004, 60 ff.; \n\nOLG Naumburg WuW/E Verg 493, 496). \n\nHirsch \n\nBall \n\nBornkamm \n\nRaum \n\nStrohn \n\nVorinstanz: \n\nOLG Düsseldorf, Entscheidung vom 02.11.2005 - VI-Kart 30/04 (V) -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-07-11/kvz-44-05","cited_norms":[{"jurabk":"GWB","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":3},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":3},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":1},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-07-11/kvz-44-05","retrieved":"2026-07-10 20:49:08.517530+00:00"},"card":{"id":"bgh/2006-07-11/kvz-44-05","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"Kartellsenat","date":"2006-07-11","dockets":["KVZ 44/05"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 11.07.2006 – KVZ 44/05","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-07-11/kvz-44-05","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des\n\n1. 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