{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2006-07-11","aktenzeichen":"5 StR 125/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 125/06 \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nURTEIL \n\nvom 11. Juli 2006 \nin der Strafsache \ngegen \n\nwegen nachträglicher Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsver- \n\n wahrung \n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. Juli 2006, \n\nan der teilgenommen haben: \n\nRichter Basdorf als Vorsitzender, \n\nRichter Häger, \n\nRichterin Dr. Gerhardt, \n\nRichter Dr. Brause, \n\nRichter Schaal \n\nals beisitzende Richter, \n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nBundesanwalt \n\nRechtsanwalt \n\nals Verteidiger, \n\nJustizangestellte \n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des \n\nLandgerichts Potsdam vom 23. August 2005 wird verworfen. \n\nDie Staatskasse trägt die Kosten des Rechtsmittels und die \n\ndem Verurteilten dadurch entstandenen notwendigen Ausla-\n\ngen. \n\n– Von Rechts wegen – \n\nG r ü n d e \n\n1 \n\nDas Landgericht hat die nachträgliche Anordnung der Unterbringung \n\ndes Verurteilten in der Sicherungsverwahrung (§ 66b StGB) abgelehnt. Hier-\n\ngegen wendet sich die Revision der Staatsanwaltschaft mit der Sachrüge. \n\nDas Rechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt nicht vertreten wird, bleibt \n\nohne Erfolg. \n\nI. \n\n2 \n\n3 \n\nDer Verurteilte wurde mit Urteil des Jugendsenats des Bezirksgerichts \n\nPotsdam vom 27. Juni 1991 wegen Mordes in zwei Fällen (begangen am \n\n28. August 1988 und am 26. Februar 1989) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe \n\nvon 15 Jahren verurteilt. Der Verurteilte hatte zwei Frauen jeweils nach vor-\n\nhergehenden Vergewaltigungsversuchen getötet. \n\nDie Strafhaft endete am 5. Januar 2005. Anschließend war der Verur-\n\nteilte bis zum 23. August 2005 nach § 275a Abs. 5 StPO untergebracht. \n\n4 \n\nWährend des Strafvollzuges wurde der Verurteilte zweimal wegen Be-\n\ntäubungsmitteldelikten zu Freiheitsstrafen von drei und fünf Monaten verur-\n\nteilt, weil er im September 1998 im Besitz von 20 Amphetamintabletten ge-\n\nwesen war und er zwei Jahre später Haschisch an Mitgefangene verkaufen \n\nwollte. In den ersten acht bis neun Jahren erwies sich der Verurteilte als be-\n\nsonders schwieriger Gefangener, gegen den zahlreiche Disziplinarverfahren \n\nwegen verschiedener Vorfälle (u. a. Besitz verbotener Gegenstände, Alkohol- \n\nund Betäubungsmittelkonsum, Misshandlung eines Mitgefangenen, verbale \n\nEntgleisungen gegenüber männlichen Bediensteten der Vollzugsanstalt) \n\ndurchgeführt werden mussten. Sexuelle Übergriffe während der Haftzeit wur-\n\nden nicht bekannt. Seit 1995 besserte sich sein Verhalten, nachdem er dem \n\nAlkohol gänzlich entsagt hatte. Es kam nurmehr vereinzelt noch zu undiszip-\n\nlinierten Verhaltensweisen des Verurteilten, die sich jedoch in lautstarken \n\nProtesten und Forderungen erschöpften. \n\n5 \n\nDie psychiatrischen Gutachten erbrachten unterschiedliche Ergebnis-\n\nse. Während der Sachverständige W. meint, dass der Verurteil-\n\nte infolge seiner antisozialen Fehlentwicklung und der damit einhergehenden \n\nsexuell devianten Entwicklung im Sinne eines sexuellen Sadismus weiterhin \n\ngefährlich sei, hält der Sachverständige L. die Prognose für unsi-\n\ncher und meint, dass ein Rückfall eher nicht zu erwarten sei. Die seit Inhaftie-\n\nrung des Verurteilten beschriebenen Verhaltensauffälligkeiten korrespondier-\n\nten mit den schon von der ebenfalls gehörten Sachverständigen Ho. \n\nbereits 1991 beschriebenen Persönlichkeitsauffälligkeiten, die aus psychiatri-\n\nscher Sicht die Annahme einer Persönlichkeitsstörung zuließen, wobei er \n\nallerdings eher von Empathiedefiziten als vom Vorliegen eines sexuellen Sa-\n\ndismus ausgehe. Insgesamt hätten sich keine neuen psychologischen bzw. \n\npsychopathologischen Befund- oder Anknüpfungstatsachen ergeben, die zu \n\neiner Neubewertung der Gesamtproblematik oder zur Feststellung einer \n\nüberhöhten Gefährlichkeit drängten. \n\n6 \n\nDas Landgericht hat sich der letztgenannten Auffassung angeschlos-\n\nsen und hat die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung abge-\n\nlehnt, weil keine neuen Tatsachen erkennbar geworden seien, die auf eine \n\nerhebliche Gefährlichkeit des Verurteilten hinwiesen. Die gemäß § 66b \n\nAbs. 1 und 2 StGB gebotene Gesamtwürdigung des Verurteilten, seiner Ta-\n\nten und ergänzend seiner Entwicklung während des Strafvollzuges ergebe \n\nüberdies nicht, dass er mit hoher Wahrscheinlichkeit in Zukunft erhebliche \n\nStraftaten begehen werde. \n\nII. \n\n7 \n\n8 \n\nDie Entscheidung des Landgerichts hält sachlich-rechtlicher Prüfung \n\nstand. Wie die Bundesanwaltschaft in der Antragschrift vom 10. April 2006 \n\nzutreffend ausgeführt hat, ist die Auffassung der Strafkammer, dass die für \n\ndie nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung erforderlichen Vor-\n\naussetzungen nicht vorliegen, frei von Rechtsfehlern. \n\nAllerdings hinderte der Umstand, dass für die noch unter Geltung von \n\nDDR-Recht begangenen Anlasstaten zur Zeit ihrer Aburteilung keine Siche-\n\nrungsverwahrung verhängt werden durfte, die Anwendung jedenfalls des \n\n§ 66b Abs. 2 StGB nicht (vgl. BGH NJW 2006, 1442, 1443; 1446, 1447; \n\nNStZ 2006, 276, 277). Indes bedarf es auch in diesem Fall neuer Tatsachen, \n\ndie nicht allein in der Änderung der Rechtslage gefunden werden können \n\n(vgl. BGHSt 50, 284, 296). \n\n9 \n\n„Neue Tatsachen“ der in § 66b StGB genannten Art sind nur solche, \n\ndie nach der letzten Verhandlung in der Tatsacheninstanz und vor Ende des \n\nVollzugs der verhängten Freiheitsstrafe bekannt oder erkennbar geworden \n\nsind (vgl. BGHSt 50, 180, 187; BGH NJW 2006, 1442, 1444). Ob diese Tat-\n\nsachen bereits im Ausgangs- oder einem früheren Verfahren Grundlage ei-\n\nner sachverständigen Bewertung waren, \n\nist ohne Belang (vgl. BGH \n\nNStZ 2006, 276, 278). Maßgeblich ist nicht die neue oder sogar erstmalige \n\nBewertung von Tatsachen. Entscheidend ist vielmehr, ob die dieser Bewer-\n\ntung zugrunde liegenden Anknüpfungstatsachen im Zeitpunkt der Aburteilung \n\nbereits vorlagen und bekannt oder erkennbar waren (vgl. BGHSt 50, 275, \n\n278; BGH NJW 2006, 1442, 1444). Hiervon durfte das Landgericht ausge-\n\nhen. Denn die Sachverhalte, die der Verurteilung vom 27. Juni 1991 zugrun-\n\nde lagen, belegen ausreichend, dass die nunmehr festgestellten Persönlich-\n\nkeitsdefizite des Verurteilten und sein Gefährlichkeitspotenzial bereits zum \n\nZeitpunkt der Verurteilung vorlagen und erkennbar waren. \n\n10 \n\nAbweichend von der Auffassung der Beschwerdeführerin sieht die \n\nStrafkammer zutreffend auch in den Vorfällen während der Haftzeit überwie-\n\ngend keine neuen Tatsachen gemäß § 66b Abs. 1 und 2 StGB (vgl. dazu \n\nBGHSt 50, 284, 297 f.; BGH NJW 2006, 1446, 1448; BGH, Urteil vom \n\n19. Januar 2006 – 4 StR 393/05). Der Verurteilte habe bereits vor seiner In-\n\nhaftierung im Übermaß dem Alkohol zugesprochen. Weder seine zahlreichen \n\nverbalen Ausfälle noch seine Angriffe gegen Sachen sowie die Verstöße ge-\n\ngen die Anstaltsordnung könnten als „neue Tatsachen“ herangezogen wer-\n\nden. Dieses Auftreten des Verurteilten habe seiner Erfahrung entsprochen, \n\ndass derjenige besonders viel gelte, der Regeln breche und sich lauthals wi-\n\ndersetze oder lautstark Forderungen stelle. Damit folgt die Kammer auch \n\ninsoweit dem Gutachten von L. , wonach die beschriebenen Verhal-\n\ntensauffälligkeiten den schon früher erkennbaren Persönlichkeitsdefiziten \n\ndes Verurteilten entsprächen. \n\n11 \n\nOb der Umstand, dass der Verurteilte eine Therapie abgebrochen hat, \n\nals neue Tatsache bewertet werden kann, ist hier schon deshalb zweifelhaft, \n\nweil Anhaltspunkte dafür fehlen, dass der Verurteilte während der früheren \n\nHauptverhandlung seine Therapiewilligkeit bekundet hat (vgl. BGHSt 50, \n\n275, 280 f.; 284, 298). In diesem Zusammenhang weist die Strafkammer \n\nauch darauf hin, dass der Verurteilte zwei Therapieangebote angenommen \n\nhat, die aus Gründen, die er nicht zu vertreten hatte, beendet werden muss-\n\nten. Dass er dann eine weitere Therapie abgelehnt habe, weil er keine Aus-\n\nsicht auf eine vorzeitige Entlassung gesehen habe, sei nachvollziehbar und \n\nwiege nicht so schwer, dass dem Abbruch die Bedeutung einer „neuen Tat-\n\nsache“ im Sinne des § 66b StGB zugemessen werden könne. Dies lässt kei-\n\nnen Rechtsfehler erkennen. \n\n12 \n\nAls neue Tatsache bewertet das Landgericht allerdings, dass der Ver-\n\nurteilte sich zweimal nach dem Betäubungsmittelgesetz strafbar gemacht \n\nhat. Dass die Strafkammer diese Verfehlungen nicht als ausreichend erach-\n\ntet hat, die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung anzuordnen, ist nicht \n\nzu beanstanden. Denn die neuen Tatsachen, die die Einleitung eines Verfah-\n\nrens zur Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung rechtfertigen \n\nkönnen, müssen im Lichte des Verhältnismäßigkeitsprinzips schon für sich \n\nund ungeachtet der notwendigen Gesamtwürdigung aller Umstände Gewicht \n\nhaben im Hinblick auf mögliche erhebliche Beeinträchtigungen des Lebens, \n\nder körperlichen Unversehrtheit oder der sexuellen Selbstbestimmung ande-\n\nrer (vgl. BGHSt 50, 284, 297; NJW 2006, 1446, 1448). Dies trifft hier ersicht-\n\nlich nicht zu. Bis auf einen Vorfall im Jahre 1993, der im Übrigen strafrecht-\n\nlich nicht geahndet worden ist, sind keine weiteren körperlichen Übergriffe \n\ndes Verurteilten auf Mitgefangene mehr festgestellt worden. \n\n13 \n\nEntgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft lässt das Urteil auch \n\nnicht die gebotene Gesamtwürdigung vermissen. Das Landgericht hat viel-\n\nmehr mit sorgfältiger Begründung und unter angemessener Berücksichtigung \n\nder Entwicklung des Verurteilten dargelegt, warum die für die nachträgliche \n\nAnordnung der Sicherungsverwahrung erforderlichen Voraussetzungen bei \n\ndem Verurteilten nicht vorliegen. \n\nBasdorf Häger Gerhardt \n\nBrause Schaal","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-07-11/5-str-125-06","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 66b","ref_norm":"66b","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 275a","ref_norm":"275a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-07-11/5-str-125-06","retrieved":"2026-07-10 20:47:25.999685+00:00"},"card":{"id":"bgh/2006-07-11/5-str-125-06","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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