{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2006-07-11","aktenzeichen":"5 StR 113/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 113/06 \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nURTEIL \n\nvom 11. Juli 2006 \nin der Strafsache \ngegen \n\nwegen nachträglicher Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsver- \n\n wahrung \n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. Juli 2006, \n\nan der teilgenommen haben: \n\nRichter Basdorf als Vorsitzender, \n\nRichter Häger, \n\nRichterin Dr. Gerhardt, \n\nRichter Dr. Brause, \n\nRichter Schaal \n\nals beisitzende Richter, \n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof \n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwalt \n\nals Verteidiger, \n\nJustizhauptsekretärin \n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des \n\nLandgerichts Frankfurt (Oder) vom 30. August 2005 wird \n\nverworfen. \n\nDie Kosten des Rechtsmittels und die dem Betroffenen da-\n\ndurch entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staats-\n\nkasse. \n\n– Von Rechts wegen – \n\nG r ü n d e \n\n1 \n\nDas Landgericht hat die nachträgliche Anordnung der Unterbringung \n\ndes Verurteilten in der Sicherungsverwahrung (§ 66b Abs. 1 StGB) abge-\n\nlehnt. Die hiergegen gerichtete Revision der Staatsanwaltschaft, die von der \n\nBundesanwaltschaft nicht vertreten wird, bleibt ohne Erfolg. \n\nI. \n\n2 \n\nDer Verurteilte war durch das Landgericht Frankfurt (Oder) am \n\n22. Februar 2000 wegen Vergewaltigung in zwei Fällen, begangen am \n\n27. April 1998 und am 6. August 1999, zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jah-\n\nren und drei Monaten sowie – infolge der Zäsurwirkung einer weiteren Verur-\n\nteilung – zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt \n\nworden. In dem damaligen Verfahren war der Verurteilte im Wesentlichen \n\ngeständig. Eine Begutachtung durch einen psychiatrischen Sachverständi-\n\ngen erfolgte nicht. \n\n3 \n\nDie Strafhaft wegen der Anlassverurteilung endete am 5. März 2005. \n\nNach der Verbüßung einer sich anschließenden Ersatzfreiheitsstrafe wurde \n\nder Verurteilte am 24. März 2005 aus der Haft entlassen. Seitdem wohnt er \n\nbei seinen Eltern. Vier Tage in der Woche ist er „auswärts auf Montage“. Er \n\nhält regelmäßig Kontakt zu seinem Bewährungshelfer, der im Rahmen der \n\nFührungsaufsicht bestellt worden ist. \n\n4 \n\nDie beiden eingeholten psychiatrischen Gutachten kommen zum Er-\n\ngebnis, dass der Verurteilte ausgeprägte dissoziale Merkmale wie fehlende \n\nEmpathie, Rücksichtslosigkeit, kriminelle Vielseitigkeit, hohe Selbstbezogen-\n\nheit, Omnipotenzfantasien und nachhaltige Kränkbarkeit aufweise. Es sei \n\nnicht erkennbar, dass es während der Haft zu einer positiven Veränderung \n\nbei dem Verurteilten gekommen sei. Er habe es trotz seines 13-monatigen \n\nAufenthalts in der sozialtherapeuthischen Abteilung der Haftanstalt abge-\n\nlehnt, eine Therapievereinbarung zu unterschreiben, und habe deshalb in \n\nden geschlossenen Vollzug zurückverlegt werden müssen. Insgesamt sei \n\naufgrund seiner Persönlichkeitsstruktur von einer hohen Rückfallwahrschein-\n\nlichkeit auszugehen. \n\n5 \n\nDas Landgericht hat die Unterbringung des Verurteilten in der Siche-\n\nrungsverwahrung abgelehnt, weil während des Vollzuges keine wesentlichen \n\nÄnderungen eingetreten seien, die als „neue Tatsachen“ im Sinne des § 66b \n\nAbs. 1 StGB zu beurteilen wären. \n\nII. \n\n6 \n\n7 \n\nDas angefochtene Urteil hält sachlich-rechtlicher Prüfung stand. \n\nDie von den Sachverständigen festgestellten Persönlichkeitsdefizite \n\ndes Verurteilten sind keine „neuen Tatsachen“ im Sinne von § 66b Abs. 1 \n\nStGB. \n\n8 \n\n„Neue Tatsachen“ der in § 66b StGB genannten Art sind nur solche, \n\ndie nach der letzten Verhandlung in der Tatsacheninstanz und vor Ende des \n\nVollzugs der verhängten Freiheitsstrafe bekannt oder erkennbar geworden \n\nsind (vgl. BGHSt 50, 180, 187; BGH NJW 2006, 1442, 1444). Ob diese Tat-\n\nsachen bereits im Ausgangs- oder einem früheren Verfahren Grundlage ei-\n\nner sachverständigen Bewertung waren, \n\nist ohne Belang (vgl. BGH \n\nNStZ 2006, 276, 278). Maßgeblich ist nicht die neue oder – wie hier – sogar \n\nerstmalige Bewertung von Tatsachen. Entscheidend ist vielmehr, ob die die-\n\nser Bewertung zugrunde liegenden Anknüpfungstatsachen im Zeitpunkt der \n\nAburteilung oder der letzten Möglichkeit Sicherungsverwahrung anzuordnen, \n\nbereits vorlagen und bekannt oder erkennbar waren (vgl. BGHSt 50, 275, \n\n278; BGH NJW 2006, 1442, 1444). \n\nHierzu hat die Bundesanwaltschaft \n\nim Terminsantrag vom \n\n18. April 2006 zutreffend ausgeführt: \n\n„Die von den Gutachtern getroffenen Schlussfolgerungen beruhen \n\nnicht auf konkreten ‚neuen’ Anknüpfungstatsachen. Vielmehr belegen die \n\nSachverhalte, die der Verurteilung vom 22. Februar 2000 zugrunde lagen, \n\ndass die nunmehr festgestellten Persönlichkeitsdefizite des Betroffenen und \n\nsein Gefährlichkeitspotenzial bereits zum Zeitpunkt der Verurteilung vorgele-\n\ngen haben und erkennbar waren. Hierfür spricht insbesondere die offensicht-\n\nliche Steigerung seiner Gewaltbereitschaft bei Begehung der Taten innerhalb \n\nvon knapp eineinhalb Jahren.“ \n\n9 \n\n10 \n\n11 \n\nZu Recht hat die Strafkammer es für die Anordnung der nachträgli-\n\nchen Sicherungsverwahrung auch nicht für ausreichend erachtet, dass sich \n\nder Verurteilte letztlich geweigert hat, eine Therapievereinbarung zu unter-\n\nschreiben. Zwar kann die Verweigerung oder der Abbruch einer Therapie \n\ngrundsätzlich zu den in § 66b Abs. 1 StGB genannten „neuen Tatsachen“ \n\ngehören (vgl. BGHSt 50, 121, 126; 275, 280 f.), auch wenn dieser Umstand \n\nallein für die Anordnung einer nachträglichen Sicherungsverwahrung grund-\n\nsätzlich nicht genügt (vgl. BT-Drucks. 15/2887 S. 13; BGHSt 50, 121, 126 f.). \n\nDie Therapieverweigerung kann allerdings nur dann als berücksichtigungsfä-\n\nhige „neue Tatsache“ angesehen werden, wenn das Ursprungsgericht zum \n\nZeitpunkt seiner Verurteilung begründet annehmen konnte, der Verurteilte \n\nwerde sich im Vollzug einer erfolgversprechenden Therapie unterziehen (vgl. \n\nBGHSt 50, 275, 281; BGH, Beschluss vom 19. Januar 2006 – 4 StR 393/05). \n\nHiervon kann im vorliegenden Fall jedoch nicht ausgegangen werden, weil \n\ndie Frage der Therapiewilligkeit im Urteil vom 22. Februar 2000 nicht erörtert \n\nworden ist, so dass eine grundlegende nachträgliche Haltungsänderung nicht \n\nerkennbar ist (vgl. hierzu BGHSt 50, 275, 280 f.; BGH, Beschluss vom 8. De-\n\nzember 2005 – 1 StR 482/05). Im Übrigen beruhte die Weigerung des Verur-\n\nteilten nicht auf einer generellen Ablehnung therapeutischer Maßnahmen, \n\nsondern auf – jedenfalls aus Sicht eines Strafgefangenen nicht einmal unver-\n\nständlichen – taktischen Erwägungen; denn im Hinblick auf die vorgesehene \n\nDauer einer solchen Therapie befürchtete er, die Chance einer vorzeitigen \n\nEntlassung aus der Strafhaft zu verlieren. \n\n12 \n\nDa somit „neue Tatsachen“ im Sinne von § 66b Abs. 1 StGB nicht vor-\n\nliegen, ist es unerheblich, dass die Strafkammer abweichend von der Auffas-\n\nsung der Sachverständigen eine hohe Rückfallwahrscheinlichkeit verneint \n\nhat. Dabei ist nicht zu beanstanden, dass sie in diesem Zusammenhang \n\nauch die als positiv zu bewertende Lebensführung des Verurteilten nach sei-\n\nner Entlassung in ihre Erwägungen einbezogen hat. \n\nBasdorf Häger Gerhardt \n\nBrause Schaal","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-07-11/5-str-113-06","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 66b","ref_norm":"66b","n":6}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-07-11/5-str-113-06","retrieved":"2026-07-10 20:47:21.285198+00:00"},"card":{"id":"bgh/2006-07-11/5-str-113-06","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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