{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2006-07-11","aktenzeichen":"4 StR 184/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n4 StR 184/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n11. Juli 2006 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen versuchten Mordes u.a. \n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 11. Juli 2006 gemäß § 349 Abs. 2 \n\nund 4 StPO beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des \n\nLandgerichts Saarbrücken vom 7. Juli 2005 im Aus-\n\nspruch über die gegen ihn verhängte Maßregel mit den \n\nzugehörigen Feststellungen aufgehoben. \n\n2. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des \n\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen. \n\n3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tat-\n\neinheit mit gefährlicher Körperverletzung und wegen Beihilfe zum schweren \n\nRaub zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 13 Jahren verurteilt. Ferner hat es sei-\n\nne Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Die hiergegen ge-\n\nrichtete Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge zum Maßregelaus-\n\nspruch Erfolg; im Übrigen erweist sich das Rechtsmittel als unbegründet im \n\nSinne des § 349 Abs. 2 StPO. \n\n2 \n\nDie auf § 66 Abs. 1 StGB gestützte Anordnung der Sicherungsverwah-\n\nrung hat keinen Bestand. \n\n3 \n\nDie getroffenen Feststellungen belegen nicht das Vorliegen der formellen \n\nVoraussetzungen nach der Nummer 1 dieser Vorschrift. Danach ist erforderlich, \n\ndass der Täter vor der neuen Tat schon zweimal wegen vorsätzlicher Straftaten \n\nzu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist. Erfolgt \n\neine Verurteilung zu einer Gesamtstrafe, so erfüllt diese nur dann die Voraus-\n\nsetzungen des § 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB, wenn sie eine Einzelstrafe von mindes-\n\ntens einem Jahr Freiheitsstrafe enthält (st. Rspr; vgl. BGHSt 34, 321; Trönd-\n\nle/Fischer StGB 53. Aufl. § 66 Rdn. 6). Soweit das Landgericht den Maßre-\n\ngelausspruch darauf stützt, dass der Angeklagte durch Urteil des Amtsgerichts \n\nSaarbrücken vom 20. Mai 1999 wegen Betruges in drei Fällen zu einer (Ge-\n\nsamt-)Freiheitsstrafe „von 16 Monaten“ verurteilt worden ist, teilt das Urteil die \n\nHöhe der verhängten Einzelstrafen nicht mit. Der Senat kann daher nicht nach-\n\nprüfen, ob das Landgericht zu Recht die formellen Voraussetzungen des § 66 \n\nAbs. 1 Nr. 1 StGB angenommen hat. Dies zwingt zur Aufhebung des Maßre-\n\ngelausspruchs. \n\n4 \n\nSollte die Verurteilung durch das Amtsgericht Saarbrücken vom 20. Mai \n\n1999 den dargelegten Anforderungen nicht genügen, wird der neue Tatrichter \n\nzu prüfen haben, ob eine Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsver-\n\nwahrung nach der Ermessensvorschrift des § 66 Abs. 3 Satz 2 StGB in Betracht \n\nkommt. \n\nTepperwien Kuckein Athing \n\n Solin-Stojanović Ernemann","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-07-11/4-str-184-06","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-07-11/4-str-184-06","retrieved":"2026-07-10 20:43:56.160368+00:00"},"card":{"id":"bgh/2006-07-11/4-str-184-06","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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