{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2006-07-11","aktenzeichen":"3 StR 216/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"StPO §§ 247, 338 Nr. 5 Entscheidet der Vorsitzende, dass ein Zeuge entsprechend dem Regelfall des § 59 StPO in der Fassung des 1. Justizmodernisierungsgesetzes nicht vereidigt werden soll, und wird diese Frage weder kontrovers erörtert noch zum Gegens- tand einer gerichtlichen Entscheidung nach § 238 Abs. 2 StPO gemacht, so ist, wenn der für die Vernehmung nach § 247 StPO aus dem Sitzungssaal entfernte Angeklagte dabei nicht anwesend ist, dieser Verfahrensvorgang kein wesentli- cher Teil der Hauptverhandlung und der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO nicht gegeben.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n3 StR 216/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n11. Juli 2006 \n\nNachschlagewerk: ja \nBGHSt: ja \nVeröffentlichung: ja \n________________ \n\nStPO §§ 247, 338 Nr. 5 \n\nEntscheidet der Vorsitzende, dass ein Zeuge entsprechend dem Regelfall des \n§ 59 StPO in der Fassung des 1. Justizmodernisierungsgesetzes nicht vereidigt \nwerden soll, und wird diese Frage weder kontrovers erörtert noch zum Gegens-\ntand einer gerichtlichen Entscheidung nach § 238 Abs. 2 StPO gemacht, so ist, \nwenn der für die Vernehmung nach § 247 StPO aus dem Sitzungssaal entfernte \nAngeklagte dabei nicht anwesend ist, dieser Verfahrensvorgang kein wesentli-\ncher Teil der Hauptverhandlung und der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. \n5 StPO nicht gegeben. \n\nBGH, Beschl. vom 11. Juli 2006 - 3 StR 216/06 - Landgericht Hannover \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen versuchten Totschlags u. a. \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. Juli 2006 gemäß \n\n§ 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen: \n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts \n\nHannover vom 14. Februar 2006 wird verworfen; jedoch wird der \n\nSchuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des versuch-\n\nten Totschlags in Tateinheit mit zwei tateinheitlich zusammentref-\n\nfenden Fällen der gefährlichen Körperverletzung schuldig ist. \n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die \n\nden Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen not-\n\nwendigen Auslagen zu tragen \n\nGründe: \n\n1 \n\n2 \n\nDie Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat \n\naus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 20. Juni \n\n2006 keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. \n\nI. Der Erörterung bedarf lediglich die Rüge der Verletzung des § 338 \n\nNr. 5 StPO. Mit ihr wird geltend gemacht, der Angeklagte sei während der Ent-\n\nscheidung des Vorsitzenden, die Zeugin G. unvereidigt zu lassen, nicht \n\nanwesend gewesen. Dem war vorausgegangen, dass das Gericht während der \n\nVernehmung der Zeugin die Entfernung des Angeklagten aus dem Sitzungssaal \n\ngemäß § 247 Satz 2 StPO angeordnet hatte. Nach Abschluss der Vernehmung \n\nentschied der Vorsitzende, dass die Zeugin unvereidigt bleibt. Diese verließ den \n\nSitzungssaal. Der Angeklagte wurde hereingerufen und über den wesentlichen \n\n3 \n\n4 \n\nInhalt der Vernehmung unterrichtet. Sodann wurde die Zeugin im allseitigen \n\nEinverständnis entlassen. \n\nDie Rüge ist nicht begründet. \n\n1. Der Revision ist allerdings einzuräumen, dass nach der unter der Gel-\n\ntung des alten Vereidigungsrechts entwickelten Rechtsprechung die Entfernung \n\ndes Angeklagten nach § 247 StPO nur für die Vernehmung eines Zeugen selbst \n\nzulässig war, nicht jedoch für die Verhandlung und Entscheidung über dessen \n\nVereidigung (st. Rspr.; BGHSt 22, 289, 297; 26, 218, 220). Nach § 59 StPO in \n\nder bis zum Inkrafttreten des 1. Justizmodernisierungsgesetz (BGBl 2004 I \n\n2198 ff.) geltenden Fassung war die Vereidigung eines Zeugen der gesetzliche \n\nRegelfall. Von ihr konnte, sofern kein Vereidigungsverbot nach § 60 StPO aF \n\nbestand, nur ausnahmsweise gemäß §§ 61, 62 StPO aF abgesehen werden. \n\nDazu war den Beteiligten rechtliches Gehör zu gewähren. Im Hinblick darauf \n\nhat die bisherige Rechtsprechung das Vorliegen des absoluten Revisionsgrun-\n\ndes nach § 338 Nr. 5 StPO angenommen, wenn der Angeklagte bei diesem \n\nVerhandlungsabschnitt abwesend war, und die Verhandlung über die Vereidi-\n\ngung ebenso wie die Vereidigung selbst regelmäßig als wesentlichen Teil der \n\nHauptverhandlung angesehen (vgl. BGH NStZ 1999, 522 m. w. N.; krit. dazu \n\nBasdorf in FS für Salger S. 206 ff.). \n\n5 \n\n2. Der Senat hatte bereits mit Beschluss vom 23. September 2004 \n\n(BGHR StPO § 338 Nr. 5 Angeklagter 25) die Frage aufgeworfen, ob an dieser \n\nRechtsprechung im Hinblick auf die grundlegende Änderung des Vereidigungs-\n\nrechts durch das 1. Justizmodernisierungsgesetz festgehalten werden könne. \n\n6 \n\nDas ist - wie eine erneute Überprüfung ergibt - nicht der Fall: Durch die \n\nÄnderung des § 59 StPO ist die Regelvereidigung durch den Grundsatz ersetzt \n\nworden, dass Zeugen nur noch vereidigt werden, wenn es das Gericht wegen \n\nder ausschlaggebenden Bedeutung der Aussage oder zur Herbeiführung einer \n\nwahren Aussage nach seinem Ermessen für notwendig hält. Damit ist das Re-\n\ngel-Ausnahme-Verhältnis umgekehrt worden. Belässt es der Vorsitzende nach \n\nder Vernehmung eines Zeugen in Anwendung des § 59 StPO beim gesetzlichen \n\nRegelfall der Nichtvereidigung, bedarf diese Entscheidung nach der ausdrückli-\n\nchen gesetzlichen Regelung in § 59 StPO keiner Begründung. Angesichts der \n\ngeänderten Rechtslage kann dieser Verfahrensvorgang zumindest dann nicht \n\nmehr als wesentlicher Teil der Hauptverhandlung angesehen werden, wenn \n\ndiese Frage weder kontrovers erörtert, noch zum Gegenstand einer gerichtli-\n\nchen Entscheidung nach § 238 Abs. 2 StPO gemacht wird (aA, allerdings ohne \n\nBegründung: Peglau/Wilke NStZ 2005, 186, 188; Schuster StV 2005, 628, 631). \n\nDiese Bewertung ist nahezu zwingend, wenn man mit dem 2. Strafsenat die \n\nAuffassung vertritt, in einem solchen Fall habe weder der Vorsitzende eine aus-\n\ndrückliche Entscheidung, dass der Zeuge unvereidigt bleibe, zu treffen, noch \n\nsei eine solche Entscheidung gegebenenfalls in das Protokoll der Hauptver-\n\nhandlung aufzunehmen (BGHSt 50, 282 ff.). Nichts anderes gilt aber, wenn \n\nman mit dem 1. und 3. Strafsenat unter Hinweis auf die Begründung des Ge-\n\nsetzentwurfs (BTDrucks. 15/1508 S. 23) auch im Regelfalle der Nichtvereidi-\n\ngung eine ausdrückliche Entscheidung des Vorsitzenden und ihre Protokollie-\n\nrung für notwendig hält (nicht tragend: BGH NStZ 2005, 340; StraFo 2005, \n\n244). Denn nach den gesetzlichen Voraussetzungen des § 59 Abs. 2 StPO \n\nkann die Entscheidung des Vorsitzenden, den Zeugen nicht zu vereidigen, kei-\n\nne Auswirkung auf den Urteilsspruch erlangen und mangels Begründung gibt \n\nsie dem Angeklagten auch keinen Aufschluss über die Einzelheiten der Erwä-\n\ngungen, die den Vorsitzenden zu seiner Entscheidung veranlasst haben, so \n\ndass der Angeklagte hieraus keine Folgerungen für sein weiteres Prozessver-\n\nhalten ziehen kann. Er erleidet daher durch seine Abwesenheit keinen Nachteil \n\nin seiner Verfahrensstellung. Dies gilt insbesondere auch deshalb, weil er im \n\nRahmen der Unterrichtung nach § 247 Abs. 4 StPO über die Nichtvereidigung \n\nzu informieren ist und dadurch die Möglichkeit erhält, entweder durch Gegen-\n\nvorstellung eine neue Entscheidung des Vorsitzenden oder durch einen Antrag \n\nnach § 238 Abs. 2 StPO einen Beschluss des Gerichts herbeizuführen und so \n\nauf die Vereidigung des Zeugen hinzuwirken (so schon zur früheren Rechtslage \n\nBGHSt 22, 289, 297; Basdorf aaO). \n\n7 \n\nOb die neue Rechtslage auch Auswirkungen für den Fall hat, dass der \n\nVorsitzende an sich die Vereidigung für geboten erachtet, hiervon jedoch ab-\n\nsieht, weil er eines der Vereidigungsverbote nach § 60 StPO für gegeben hält, \n\nbedarf hier keiner Entscheidung. \n\n8 \n\nII. Der Senat hat den Schuldspruch geändert, um klarzustellen, dass sich \n\ndie gleichartige Idealkonkurrenz lediglich auf das gegenüber zwei Personen \n\nbegangene Delikt der gefährlichen Körperverletzung und nicht auf den nur ge-\n\ngen ein Opfer gerichteten versuchten Totschlag bezieht. \n\nTolksdorf Miebach Winkler \n\n von Lienen Becker","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-07-11/3-str-216-06","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":6},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 247","ref_norm":"247","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 238","ref_norm":"238","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-07-11/3-str-216-06","retrieved":"2026-07-10 20:49:36.156420+00:00"},"card":{"id":"bgh/2006-07-11/3-str-216-06","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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