{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2006-07-11","aktenzeichen":"3 StR 176/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n3 StR 176/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n11. Juli 2006 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Untreue u. a. \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 11. Juli 2006 gemäß § 349 Abs. 4 \n\nStPO einstimmig beschlossen: \n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts \n\nKiel vom 23. Januar 2006 mit den Feststellungen aufgehoben. \n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer \n\ndes Landgerichts zurückverwiesen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue und \"uneidlicher \n\nFalschaussage\" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Mona-\n\nten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Mit seiner \n\nRevision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. \n\nDas Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg, so dass es auf die Verfahrensrü-\n\nge nicht ankommt. \n\n2 \n\n3 \n\nI. \n\nDas Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen: \n\n1. Der Angeklagte beurkundete als Notar am 19. November 1999 einen \n\nKaufvertrag über ein Grundstück. Der Käufer finanzierte den Kaufpreis in Höhe \n\nvon 2,7 Mio. DM über ein Darlehen der Rheinischen Hypothekenbank, das \n\ndurch eine erstrangige Grundschuld auf dem Grundstück gesichert werden soll-\n\nte. Der Darlehensbetrag sollte über ein Notaranderkonto des Angeklagten an \n\ndie Verkäufer ausgezahlt werden. Zu diesem Zweck schlossen der Angeklagte \n\nund die Rheinische Hypothekenbank eine Treuhandvereinbarung, derzufolge \n\nder Angeklagte über das Geld nur verfügen durfte, wenn die Kosten für die Ein-\n\ntragung der Grundschuld in das Grundbuch durch den Darlehensnehmer ge-\n\nzahlt waren, für sie Sicherheit geleistet war oder Gebührenbefreiung vorlag. \n\n4 \n\nDer Darlehensbetrag wurde am 17. Dezember 1999 dem Notaranderkon-\n\nto gutgeschrieben. Mit Schreiben vom gleichen Tag beantragte der Angeklagte \n\nbeim Grundbuchamt die Eigentumsumschreibung und die Eintragung der \n\nGrundschuld. Am 21. Dezember 1999 zahlte er den Darlehensbetrag an die \n\nVerkäufer aus, obwohl die vereinbarte Voraussetzung nicht vorlag. Der Ange-\n\nklagte, der wusste, dass er mangels Gebührenbefreiung die Auszahlung der \n\nDarlehensvaluta nur vornehmen durfte, wenn die Kosten für die Eintragung der \n\nGrundschuld gezahlt worden waren bzw. Sicherheit geleistet worden war, über-\n\nprüfte dies vor der Verfügung über den Darlehensbetrag nicht. Der Rheinischen \n\nHypothekenbank teilte er mit Schreiben vom 22. Dezember 1999 mit, er habe \n\nüber den ihm zu treuen Händen überwiesenen Darlehensbetrag bestimmungs-\n\ngemäß unter Berücksichtigung der Treuhandauflagen verfügt. Durch Auszah-\n\nlung des ungesicherten Darlehens kam es zu einer konkreten Gefährdung des \n\nVermögens der Rheinischen Hypothekenbank. \n\n5 \n\n2. Am 15. Januar 2003 wurde der Angeklagte vor dem Amtsgericht Kiel \n\nim Wege der Rechtshilfe als Zeuge in einem vor dem Familiengericht Walsrode \n\ngeführten Rechtsstreit vernommen. Die Parteien dieses Rechtsstreits stritten \n\ndarüber, ob in einem Ehevertrag, den der Angeklagte im Jahre 1993 als Notar \n\nbeurkundet hatte, eine Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung \n\nerfolgt war. Als Zeuge bekundete der Angeklagte bewusst wahrheitswidrig, er \n\nerinnere sich daran, dass der Ehevertrag, als er vorgelesen und von den Par-\n\nteien unterzeichnet worden sei, eine Vollstreckungsunterwerfungsklausel ent-\n\nhalten habe. Diese sei auch vollständig gewesen und vorgelesen worden. Tat-\n\nsächlich fehlte dem Angeklagten die bekundete Erinnerung. \n\nII. \n\n6 \n\n7 \n\nDie Verurteilung des Angeklagten hält rechtlicher Nachprüfung nicht \n\nstand. \n\n1. Der Schuldspruch wegen Untreue im Fall 1 der Urteilsgründe kann \n\nnicht bestehen bleiben, da das Landgericht den Vorsatz des Angeklagten nicht \n\nrechtsfehlerfrei festgestellt hat. Für die Annahme vorsätzlichen Handelns i. S. v. \n\n§ 266 Abs. 1 StGB genügt es nicht, dass der Angeklagte in Kenntnis der Treu-\n\nhandvereinbarung über den Darlehensbetrag verfügt und zuvor die Einzahlung \n\nder Kosten bzw. die Stellung einer Sicherheit nicht überprüft hat. \n\n8 \n\nEine Strafbarkeit wegen Untreue gemäß § 266 Abs. 1 StGB setzt voraus, \n\ndass der Täter auch hinsichtlich Verletzung seiner Vermögensbetreuungspflicht \n\nvorsätzlich gehandelt hat. Die Strafkammer hat nicht festgestellt, dass der An-\n\ngeklagte wusste oder es zumindest billigend in Kauf nahm, dass die Kosten für \n\ndie Eintragung der Grundschuld noch nicht bezahlt waren. In diesem Zusam-\n\nmenhang fehlt es auch an einer Würdigung des Schreibens des Angeklagten an \n\ndie Rheinische Hypothekenbank vom 22. Dezember 1999, das ein Indiz dafür \n\nsein könnte, dass der Angeklagte von der Nichtzahlung der Kosten tatsächlich \n\nkeine Kenntnis hatte und ihm daher möglicherweise nur fahrlässiges Handeln \n\nvorzuwerfen ist. \n\n9 \n\n2. Hinsichtlich der Verurteilung des Angeklagten wegen falscher uneidli-\n\ncher Aussage im Fall 2 der Urteilsgründe bestehen gegen die Beweiswürdigung \n\ndurchgreifende rechtliche Bedenken. \n\n10 \n\nDie Beweiswürdigung ist unklar, weil aus ihr nicht hinreichend deutlich \n\nwird, worauf sich die vom Angeklagten bei seiner Vernehmung am 15. Januar \n\n2003 bekundete \"tatsächliche\" bzw. \"aktuelle\" Erinnerung bezog. \n\n11 \n\nSie kann sich entweder - wovon offensichtlich die Strafkammer ausge-\n\ngangen ist - darauf bezogen haben, dass der Ehevertrag die Klausel über die \n\nUnterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung enthielt, als er verlesen \n\nund von den Parteien unterzeichnet wurde. In diesem Fall liegt es nahe, dass \n\nder Angeklagte hinsichtlich seiner Erinnerung bewusst unwahr ausgesagt hat, \n\nda er nach den Feststellungen bei einer früheren Zeugenvernehmung vom \n\n27. August 2002 erklärt hatte, er habe nach über acht Jahren logischerweise \n\nkeine konkrete Erinnerung mehr an die Herstellung der Urkundenausfertigung. \n\n12 \n\nDenkbar ist aber auch, dass sich die auf einen Vorhalt des Klägers ge-\n\nmachte Aussage des Angeklagten \"Ich verwahre mich gegen Ihre Ausdrucks-\n\nweise 'ich wolle mich erinnern' - ich will mich an gar nichts erinnern, sondern ich \n\nteile hier heute dem Gericht lediglich mit dasjenige, an das ich mich tatsächlich \n\nerinnere ...\" auf seine unmittelbar vorangegangene Erklärung zu dem von dem \n\nKläger behaupteten Wunsch bezog, keine Unterwerfungsklausel in den Ehever-\n\ntrag aufzunehmen. Insoweit hat der Angeklagte - wie sich aus dem Gesamtzu-\n\nsammenhang der Beweiswürdigung ergibt - deutlich gemacht, dass er über kei-\n\nne sichere Erinnerung verfüge, sondern nur Rückschlüsse aus dem Inhalt der \n\nUrkunde und deren Unterzeichnung ziehe (\"Ich gehe davon aus, .....\"). In die-\n\nsem Fall hätte der Angeklagte hinsichtlich seiner Erinnerung an die Voll-\n\nstreckungsklausel nicht vorsätzlich falsch ausgesagt und sich daher nicht we-\n\ngen falscher uneidlicher Aussage strafbar gemacht. \n\n13 \n\n3. In einer neuen Hauptverhandlung wird gegebenenfalls Gelegenheit \n\nbestehen, auch den Richter als Zeugen zu vernehmen, der den Angeklagten \n\nam 15. Januar 2003 vernommen hat. \n\nTolksdorf Miebach RiBGH Winkler ist urlaubs- \n bedingt an der Unterzeich- \n nung gehindert. \n\n Tolksdorf \n\n von Lienen RiBGH Becker ist urlaubs- \n bedingt an der Unterzeich- \n nung gehindert. \n\n Tolksdorf","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-07-11/3-str-176-06","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-07-11/3-str-176-06","retrieved":"2026-07-10 20:47:46.610840+00:00"},"card":{"id":"bgh/2006-07-11/3-str-176-06","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. Strafsenat","date":"2006-07-11","dockets":["3 StR 176/06"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 11.07.2006 – 3 StR 176/06","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-07-11/3-str-176-06","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts\n\nKiel vom 23. Januar 2006 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch\n\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer\n\ndes Landgerichts zurückverwiesen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StGB/266","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"266","label":"§ 266 StGB","mentions":2},{"id":"StPO/349","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"349","label":"§ 349 StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T20:47:46.610840+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}