{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2006-07-11","aktenzeichen":"1 StR 188/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\n1 StR 188/06 \n\nURTEIL \n\nvom \n\n11. Juli 2006 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen gefährlicher Körperverletzung \n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. Juli 2006, \n\nan der teilgenommen haben: \n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof \n\nNack \n\nund die Richter am Bundesgerichtshof \n\nDr. Wahl, \n\nDr. Boetticher, \n\nDr. Kolz, \n\ndie Richterin am Bundesgerichtshof \n\nElf, \n\nBundesanwalt \n als Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwalt \n als Verteidiger, \n\n als Nebenkläger, \n\nRechtsanwalt \n als Vertreter des Nebenklägers, \n\nJustizangestellte \n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Land-\n\ngerichts Bamberg vom 30. November 2005 mit den Feststellungen \n\naufgehoben. \n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurge-\n\nrichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\n1 \n\nDie Angeklagte wurde wegen gefährlicher Körperverletzung, begangen \n\nim Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit, zu drei Jahren und sechs \n\nMonaten Freiheitsstrafe verurteilt. Die Angeklagte hatte ihren inzwischen von ihr \n\ngeschiedenen Ehemann, den Nebenkläger, mit einem Messer in der Nähe des \n\nHerzens verletzt. Von einem Tötungsvorsatz konnte sich die Strafkammer nicht \n\nüberzeugen. \n\n2 \n\nDie hierfür maßgebenden Erwägungen beanstandet die Staatsanwalt-\n\nschaft mit ihrer auf die Sachrüge gestützten Revision zum Nachteil der Ange-\n\nklagten, die auch vom Generalbundesanwalt vertreten wird, mit Erfolg als \n\nrechtsfehlerhaft (I.). Außerdem, so trägt sie vor, wäre die Angeklagte nicht nur \n\nzu bestrafen, sondern auch gemäß § 63 StGB in einem psychiatrischen Kran-\n\nkenhaus unterzubringen gewesen (II.). \n\nI. \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\nDie Beweiswürdigung enthält hinsichtlich des Schuldspruchs die Ange-\n\nklagte begünstigende Rechtsfehler. \n\n1. Zum Hintergrund und zum äußeren Geschehensablauf der Tat ist fol-\n\ngendes festgestellt: \n\na) Aus der Ehe der Angeklagten mit dem Nebenkläger ging 2002 ein \n\nSohn hervor. Bereits während der Schwangerschaft war es zu Schwierigkeiten \n\ngekommen. Sie hielt das Kind durch die \"Unreinheit\" von Geschlechtsverkehr \n\nohne Kondom für nachhaltig gefährdet. Bald nach der Geburt trennte sie sich \n\nvon ihrem Ehemann, weil sie glaubte, er kümmere sich \"zu wenig oder nicht \n\nrichtig\" um das Kind, und zog zu ihren Eltern. In der Folge kam es zu erhebli-\n\nchen Auseinandersetzungen, insbesondere im Zusammenhang mit dem Um-\n\ngangsrecht des Nebenklägers mit dem Kind. Er hatte längere Zeit wegen \"Prob-\n\nlemen\" bei der Abholung des Kindes auf die Realisierung des ihm gerichtlich \n\neingeräumten Umgangsrechts verzichtet. Als er im März 2005 dieses Recht \n\nnach längerer Zeit aber dann doch wahrnehmen wollte, wuchsen die bei ihr oh-\n\nnehin starken Empfindungen von Angst und Wut weiter an. Am 15. März 2005 \n\nzerstach sie mit einem Messer den Reifen des PKWs ihres Ehemanns vor des-\n\nsen Fahrschule. \n\n6 \n\nb) Zwei Tage später fuhr sie mit ihrem PKW in die Nähe der Fahrschule, \n\nwo sie etwa 20 Minuten wartete. Sie war mit einem Schal vermummt und führte \n\nin einer Plastiktüte ein, wie die Strafkammer ausdrücklich feststellt, \"scharfes\" \n\nKüchenmesser mit sich. Kurz vor Ende des Fahrschulunterrichts (21.30 Uhr) \n\nging sie vermummt und bewaffnet zur Fahrschule und versteckte sich dort hin-\n\nter einer Mauer. Als ihr ahnungsloser Ehemann kam, wurde er von ihr \"regel-\n\nrecht angesprungen\". Sie führte \"wortlos eine bogenförmige Stichbewegung von \n\naußen nach innen in Richtung der linken Brustseite … und etwa parallel zu die-\n\nser aus\". Sie vermied es, Griffspuren auf dem Messer zu hinterlassen, sondern \n\nhatte unmittelbar nur die Plastiktüte in der Hand, die letztlich um den Griff des \n\nMessers gewickelt war. Das Messer traf auf das Handy in der Hemdbrusttasche \n\ndes Nebenklägers, was auf die Stichrichtung keinen Einfluss hatte. Es drang \n\nunterhalb der linken Brustwarze 5 bis 6 cm tief in den Oberkörper ein, wo eine \n\nhorizontal verlaufende \"Stich- oder Schnittverletzung\" entstand. Der Geschädig-\n\nte war durch die Attacke gegen die Mauer geprallt, die Angeklagte stürzte zu \n\nBoden. Sie floh, als der Geschädigte – der sie im Übrigen nicht erkannte – sie \n\nverfolgte. Alsbald entledigte sie sich ihrer durch den Sturz beschädigten Klei-\n\ndung und der sonstigen Tatutensilien, die sie in verschiedene Müllcontainer \n\nwarf. \n\nObwohl der Ehemann in der Nähe der Herzspitze getroffen wurde, trat \n\nletztlich keine konkrete Lebensgefahr ein. \n\n2. Von einem Tötungsvorsatz konnte sich die Strafkammer nicht über-\n\nzeugen. \n\na) Worauf der Vorsatz eines Täters gerichtet war, ist eine sog. innere \n\nTatsache. Rückschlüsse hierauf sind in aller Regel nur möglich auf Grund sei-\n\nner eigenen Angaben oder auf Grund der äußeren Umstände (vgl. BGH NStZ-\n\nRR 2005, 264, 265 m. w. N.). \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\n10 \n\nDie Angaben der Angeklagten hat die Strafkammer zu Recht ihren Fest-\n\nstellungen nicht zu Grunde gelegt. Die Angeklagte hat das Geschehen nämlich \n\nletztlich als eine Art Unfall geschildert; jedenfalls habe sie ihren Mann nicht ver-\n\nletzen wollen. \n\n11 \n\n12 \n\nb) Es bleibt, so auch die Strafkammer, das Tatgeschehen, das ihr jedoch \n\nals Grundlage für die Annahme eines Tötungsvorsatzes nicht genügte. \n\n(1) Kann der Tatrichter tatsächliche Zweifel nicht überwinden und zieht \n\ndie danach gebotene Konsequenz (hier: Verurteilung nur wegen gefährlicher \n\nKörperverletzung statt wegen - heimtückisch begangenen - Mordversuchs), so \n\nhat dies das Revisionsgericht regelmäßig hinzunehmen. Die Beweiswürdigung \n\nist Sache des Tatrichters; es kommt nicht darauf an, ob das Revisionsgericht \n\nangefallene Erkenntnisse anders gewürdigt oder Zweifel überwunden hätte. \n\n13 \n\n(2) Demgegenüber kann ein Urteil keinen Bestand haben, wenn die Be-\n\nweiswürdigung rechtsfehlerhaft ist. Dies ist etwa der Fall, wenn sie widersprüch-\n\nlich oder unklar ist, nicht alle wesentlichen Feststellungen in die Erwägungen \n\neinbezieht oder nahe liegende Möglichkeiten unerörtert lässt oder ohne konkre-\n\nte Begründung verwirft. Ist eine Reihe von Erkenntnissen angefallen, so ist eine \n\nGesamtwürdigung vorzunehmen. Ein auf einen feststehenden Kern gestütztes \n\nBeweisanzeichen, dessen Bedeutung für sich genommen unklar bleibt, kann \n\nnicht vorab isoliert nach dem Zweifelssatz beurteilt werden. Beweisanzeichen \n\nkönnen nämlich in einer Gesamtschau wegen ihrer Häufung und gegenseitigen \n\nDurchdringung die Überzeugung von der Richtigkeit eines Vorwurfs begründen. \n\nAuch im Übrigen gebietet der Zweifelssatz nicht, zugunsten des Angeklagten \n\nTatvarianten zu unterstellen, für deren Vorliegen das Beweisergebnis keine \n\nkonkreten Anhaltspunkte erbracht hat (st. Rspr.; vgl. nur zusammenfassend \n\nBGH NJW 2002, 2188, 2189; NStZ-RR 2005, 147; 264, 265 jew. m. w. N.). \n\n14 \n\n15 \n\n3. An alledem gemessen enthält die Beweiswürdigung der Strafkammer \n\ndie Angeklagte begünstigende Rechtsfehler: \n\nDie Strafkammer stellt darauf ab, dass die Angeklagte das Messer nicht \n\nin die \"Körpermitte\" richtete, sondern eine Stichbewegung parallel zum Brustbe-\n\nreich durchführte. Zudem sei der Stich \"keineswegs mit Wucht\" geführt worden. \n\nDarüber hinaus könne selbst dann, wenn man (doch) davon ausginge, dass die \n\nAngeklagte die Möglichkeit des Todes ihres Mannes erkannt habe, bei einer \n\n\"spontanen, unüberlegten oder in affektiver Erregung begangenen Einzelhand-\n\nlung\" nicht auf das erforderliche voluntative Element des Vorsatzes geschlos-\n\nsen werden. \n\n16 \n\na) Angesichts der Feststellung, der Stich sei wegen der \"Nähe zur Herz-\n\nspitze“ (potentiell) lebensgefährlich gewesen, ist die Annahme, es spreche ge-\n\ngen einen Tötungsvorsatz, dass die Angeklagte ihren Mann (nicht in der Kör-\n\npermitte, sondern) unmittelbar unter der linken Brust verletzt habe, nicht ohne \n\nweiteres einsichtig. \n\n17 \n\n18 \n\nb) Die Annahme, der Stich sei \"keineswegs mit Wucht\" geführt worden, \n\nist nicht rechtsfehlerfrei begründet. \n\nDer Sachverständige hat, so die Strafkammer, überzeugend ausgeführt, \n\nunter Berücksichtigung der Kratzspuren auf dem Handy seien \"keinerlei \n\nSchlussfolgerungen hinsichtlich des Kraftaufwandes, mit dem das Messer ge-\n\nführt wurde, möglich\". Mangels sonstiger Anhaltspunkte für eine mit Kraft ge-\n\nführte Stichbewegung sei daher, so die Strafkammer, zu Gunsten der Ange-\n\nklagten von einem nur \"geringen Kraftaufwand\" bei der Tat auszugehen. \n\n19 \n\nDiese Beweiswürdigung ist lückenhaft. Die Angeklagte hat ihren Mann so \n\nheftig angesprungen, dass er an die Mauer prallte und sie selbst auf den Boden \n\nfiel. Dies spricht für einen nicht unerheblichen Kraftaufwand bei dem Sprung. \n\nSprung und Messereinsatz fielen zusammen. Es ist jedoch nicht erörtert, wie-\n\nweit die Kraft des Sprunges Rückschlüsse auf die Kraft des Messereinsatzes \n\nzulässt oder gebietet. Die Annahme, dass hier jeder Zusammenhang ausge-\n\nschlossen ist, erscheint eher fern liegend; sie liegt jedenfalls nicht so nahe, \n\ndass auf jede Erörterung verzichtet werden könnte. \n\n20 \n\nc) Selbst wenn jedoch näheres nicht festzustellen ist, hätte die in Rede \n\nstehende Frage nicht vorab nach dem Zweifelssatz (\"zu Gunsten\") der Ange-\n\nklagten beurteilt werden dürfen. \n\n21 \n\n22 \n\nd) Unklar im Zusammenhang mit dem Stich ist auch Folgendes: \n\nDer Sachverständige hat ausgeführt, da der Geschädigte nur ein Hemd \n\ngetragen habe, habe es keines großen Kraftaufwandes bedurft, \"um das … \n\nHemd nebst Unterhemd sowie die Haut zu durchdringen. Danach sei es ohne-\n\nhin vom Zufall abhängig, wie tief die Klinge eindringe, weil nach dem Durchdrin-\n\ngen der Haut kein nennenswerter Widerstand mehr gegeben sei\". Hierauf geht \n\ndie Strafkammer nicht näher ein. War es aber vom \"Zufall\" abhängig, wie tief \n\ndas Messer eindrang, so ist um so weniger ersichtlich, wieso sich aus der letzt-\n\nlich vergleichsweise glimpflichen Tatfolge für die Angeklagte günstige Gesichts-\n\npunkte ergeben sollen. Dies hat auch der Generalbundesanwalt (auch schon in \n\nseinem Terminsantrag vom 25. April 2006) im Einzelnen zutreffend dargelegt. \n\n23 \n\ne) Auch gegen die Ausführungen zum voluntativen Element des Vorsat-\n\nzes bestehen Bedenken. Zwar ist der rechtliche Ansatz der Strafkammer zutref-\n\nfend; es ist jedoch nicht erkennbar, wieso die bewaffnete und vermummte An-\n\ngeklagte, die insgesamt geraume Zeit erst in ihrem PKW und dann hinter einer \n\nMauer auf den Angeklagten gewartet hat, spontan gehandelt haben könnte. Die \n\nnicht näher ausgeführte Feststellung, sie habe sich \"spätestens\" bei dessen \n\nErscheinen zum Angriff gegen ihren Mann entschlossen, vermag nicht zu ver-\n\ndeutlichen, warum sie sich schon vorher vermummt, bewaffnet und versteckt \n\nhaben sollte. \n\n24 \n\n4. Es mag dahinstehen, ob jeder der aufgeführten Gesichtspunkte für \n\nsich genommen notwendig die Aufhebung des Urteils bewirken müsste. Jeden-\n\nfalls in ihrer Gesamtheit führen sie dazu, dass das Urteil keinen Bestand haben \n\nkann. \n\nII. \n\n25 \n\nInfolge der Aufhebung des Schuldspruchs ist auch über den Rechtsfol-\n\ngenausspruch neu zu befinden, ohne dass es auf das hiergegen gerichtete \n\nVorbringen der Revision noch ankäme. \n\n26 \n\n27 \n\nDer Senat sieht jedoch Anlass zu folgenden Hinweisen: \n\n1. Bei der Angeklagten liegt eine Persönlichkeitsstörung vor, die etwa \n\nvon einem \"hochgradig negativen Selbstbild\", einer \"nur geringen Aggressions-\n\nneigung bei einer überdurchschnittlichen Aggressionshemmung\" und der Unfä-\n\nhigkeit, \"selbständig Entscheidungen zu treffen\", gekennzeichnet ist. All dies \n\nführt dazu, dass die Angeklagte \"kaum in der Lage ist, eigene Ansprüche gel-\n\ntend zu machen und andere Meinungen zu relativieren\". Die Diagnose einer \n\nPersönlichkeitsstörung sagt jedoch nichts darüber aus, ob sie i. S. d. §§ 20, 21 \n\nStGB \"schwer\" ist. Hierfür ist maßgebend, ob es im Alltag außerhalb des ange-\n\nklagten Delikts zu Einschränkungen des beruflichen und sozialen Handlungs-\n\nvermögens gekommen ist (st. Rspr.; vgl. zuletzt BGH NStZ-RR 2006, 199 \n\nm. w. N.; vgl. auch Boetticher/Nedopil/Bosinski/Saß NStZ 2005, 57, 60). Hierfür \n\nist bisher wenig ersichtlich. Die Angeklagte hat während ihrer Ehe den Haushalt \n\nversorgt und in der Fahrschule die Büroarbeiten erledigt. Nach der von ihr aus-\n\ngehenden Trennung zog sie zu ihren Eltern, war in geringem Umfang bei einer \n\nReinigungsfirma tätig und versorgte ihr Kind. \n\n28 \n\n2. Die genannten Symptome der Persönlichkeitsstörung (z. B. eine be-\n\nsondere Aggressionshemmung) sprechen an sich nicht dafür, dass die Ange-\n\nklagte für andere Menschen gefährlich werden könnte. Ihre Bedeutung für eine \n\nerheblich verminderte Steuerungsfähigkeit bei einem massiven Aggressionsde-\n\nlikt wird daher nicht ohne weiteres erkennbar. Die Strafkammer hat jedoch zu-\n\nsätzlich zu der festgestellten Persönlichkeitsstörung auch noch einen explosi-\n\nonsartigen Affektdurchbruch bei der Tat bejaht. \n\n29 \n\nDabei ist im Ansatz auch nicht verkannt, dass hiergegen insbesondere \n\ndas planmäßige und auf Sicherung bedachte Verhalten der Angeklagten \n\n- vor der Tat (bewaffnen; vermummen; verstecken); \n\n- bei der Tat (Spurenvermeidung am Messer; Wortlosigkeit, sonst wäre sie nahe \n\nliegend an der Stimme erkannt worden); \n\n- nach der Tat (planmäßige Beseitigung sämtlicher Gegenstände, deren Besitz \n\nsie hätte belasten können an verschiedenen Orten); \n\nspricht (vgl. nur BGH NStZ 2005, 149, 150; BGH NStZ-RR 2005, 264, 265 jew. \n\nm. w. N.; vgl. auch Boetticher und andere aaO 61); die Strafkammer beschränkt \n\nsich jedoch auf die Feststellung, gleichwohl sei das Tatbild mit der Annahme \n\neines Affekts vereinbar. Konkret begründet ist dies nicht, insbesondere das Vor-\n\ntatgeschehen und das eigentliche Tatgeschehen sind in diesem Zusammen-\n\nhang nicht angesprochen. \n\n30 \n\n3. Ist aber weder die Annahme einer schweren Persönlichkeitsstörung \n\nnoch die eines affektiven Durchbruchs rechtsfehlerfrei begründet, so gilt dies \n\nauch für die auf eine Kombination beider Gesichtspunkte gestützte Annahme \n\nerheblich verminderter Schuldfähigkeit. Dementsprechend fehlt es bisher auch \n\nan einer Grundlage für eine Unterbringung gemäß § 63 StGB. \n\n31 \n\n4. Das Verhalten der Angeklagten erscheint jedoch gekennzeichnet \n\ndurch eine Mischung überwertiger Ideen (hinsichtlich des Kindes) und erhebli-\n\ncher irrationaler Ängste und anderer negativer Emotionen, die offenbar der Ne-\n\nbenkläger bei ihr auslöst. Verdeutlicht wird dies etwa an ihrer Äußerung in der \n\nHauptverhandlung, sie habe \"Angst gehabt, dass … er nicht aufhöre, dem Kind \n\nweh zu tun\". Tatsächlich haben dem Kind Treffen mit dem Nebenkläger zuneh-\n\nmend mehr \"Spaß gemacht\". Dies hat eine Diplom-Psychologin von der Caritas \n\nbekundet, die bei diesen Treffen, die in Räumlichkeiten der Caritas stattfanden, \n\ndabei war. Objektivierbare Anhaltspunkte für ein wie auch immer beschaffenes \n\nFehlverhalten des Nebenklägers sind auch im Übrigen nicht ersichtlich. \n\n32 \n\nEs erscheint daher jedenfalls nicht fern liegend und dementsprechend \n\nprüfungs- und erörterungsbedürftig, ob eine schwere andere seelische Abartig-\n\nkeit i. S. d. §§ 20, 21 StGB im Hinblick auf ein überdauerndes Vorstellungsge-\n\nfüge ohne realen Hintergrund (\"Wahnsyndrom\") vorliegt. \n\n33 \n\nGegebenenfalls erschiene dann die Frage nach Gefährlichkeit und Un-\n\nterbringung in einem erkennbar anderen Licht als bei der bisherigen Annahme \n\neines eher persönlichkeitsfremden affektiven Durchbruchs, der, so die Straf-\n\nkammer, auch deshalb nicht (mehr) auf eine künftige Gefährlichkeit der Ange-\n\nklagten hindeutet, weil sie durch die bisherige Haft beeindruckt ist. \n\nNack Wahl Boetticher \n\n Kolz Elf","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-07-11/1-str-188-06","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":2}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-07-11/1-str-188-06","retrieved":"2026-07-10 20:44:46.587361+00:00"},"card":{"id":"bgh/2006-07-11/1-str-188-06","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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