{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2006-07-07","aktenzeichen":"V ZR 159/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB §§ 917 Abs. 1, 1011 Miteigentümer eines Grundstücks können den Anspruch auf Einräumung eines Notweg- rechts nur gemeinsam geltend machen. BGB § 917 Abs. 1 Die baurechtliche Genehmigung zur Errichtung eines Gebäudes ist bei der Beurteilung der Ordnungsmäßigkeit der Benutzung eines Grundstücks zu beachten. BGB § 918 Abs. 1 Dass ein Gebäude so errichtet wird, dass es zu einem Teil nicht ohne einen Zugang über ein Nachbargrundstück genutzt werden kann, schließt den Anspruch auf Einräumung eines Notwegrechts nicht notwendig aus.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nV ZR 159/05 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n7. Juli 2006 \nW i l m s, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB §§ 917 Abs. 1, 1011 \n\nMiteigentümer eines Grundstücks können den Anspruch auf Einräumung eines Notweg-\nrechts nur gemeinsam geltend machen. \n\nBGB § 917 Abs. 1 \n\nDie baurechtliche Genehmigung zur Errichtung eines Gebäudes ist bei der Beurteilung der \nOrdnungsmäßigkeit der Benutzung eines Grundstücks zu beachten. \n\nBGB § 918 Abs. 1 \n\nDass ein Gebäude so errichtet wird, dass es zu einem Teil nicht ohne einen Zugang über \nein Nachbargrundstück genutzt werden kann, schließt den Anspruch auf Einräumung eines \nNotwegrechts nicht notwendig aus. \n\nBGH, Urt. v. 7. Juli 2006 - V ZR 159/05 - OLG Frankfurt am Main \n\n LG Darmstadt \n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 7. Juli 2006 durch die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch, \n\ndie Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 24. Zivilsenats \n\nin Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom \n\n1. Juli 2005 im Kostenpunkt mit Ausnahme der Entscheidung über \n\ndie außergerichtlichen Kosten der Widerbeklagten und insoweit \n\naufgehoben, als über die Klage entschieden worden ist. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung \n\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, \n\nan das Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Klägerin und die an dem Revisionsverfahren nicht beteiligte Wider-\n\nbeklagte sind Miteigentümer des in der Innenstadt von H. gelegenen \n\nGrundstücks F. straße 21a. Das nach dem Wohnungseigentumsgesetz \n\naufgeteilte Grundstück ist mit einem mehrgeschossigen Gebäude bebaut. Es \n\ngrenzt an die L. straße und die Z. gasse und hat insoweit eine ausrei-\n\nchende Verbindung mit einem öffentlichen Weg. Das Gebäude ist jedoch in der \n\nWeise errichtet, dass die Zuwegung zu den jetzt der Klägerin gehörenden \n\n19 Eigentumswohnungen, die in den Geschossen über dem - ebenso wie das \n\nErdgeschoss gewerblich genutzten - ersten Obergeschoss liegen, nicht zur \n\nL. straße oder zur Z. gasse, sondern über das Nachbargrundstück \n\nF. straße 21 verläuft, dessen Eigentümer nunmehr die Beklagten sind. Ein \n\ndinglich gesichertes Wegerecht besteht nicht. \n\n2 \n\nDie Klägerin verlangt von den Beklagten die Einräumung eines Notweg-\n\nrechts für die jeweiligen Eigentümer der Eigentumswohnungen, hilfsweise ge-\n\ngen Zahlung einer jährlichen Notwegrente von 1.200 €. Das Landgericht hat die \n\nKlage abgewiesen; das Oberlandesgericht hat ihr stattgegeben. Mit der von \n\ndem Senat zugelassenen Revision wollen die Beklagten die Abweisung der \n\nKlage erreichen. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\n3 \n\nNach Auffassung des Berufungsgerichts bilden die Eigentumswohnun-\n\ngen einen selbständigen Teil des Grundstücks F. straße 21a, dem ein \n\nZugang zu einem öffentlichen Weg fehle. Der Zugang des Grundstücks zur \n\nL. straße und zur Z. gasse sei für die Wohnungen der Klägerin aufgrund \n\nBebauung des Grundstücks nicht nutzbar. Eine Verbindung zu diesen könne \n\nnur durch den im Sondereigentum der Widerbeklagten stehenden Lebensmit-\n\ntelmarkt im Erdgeschoss oder durch die ebenfalls im Sondereigentum der Wi-\n\nderbeklagten stehenden Geschäftsräume im ersten Obergeschoss geschaffen \n\nwerden. Zur Nutzung der Wohnungen sei ein separater Zugang über das \n\n \n \n \n \n \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\nGrundstück der Beklagten daher notwendig. Die Verpflichtung der Beklagten, \n\nden Zugang zu den Wohnungen über ihr Grundstück zu dulden, scheitere auch \n\nnicht daran, dass der Zugang zur L. straße oder zur Z. gasse bei der Er-\n\nrichtung des Gebäudes willkürlich verhindert worden sei, weil die Rechtsvor-\n\ngängerin der Beklagten mit dieser Gestaltung einverstanden gewesen sei. \n\nDas hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. \n\nII. \n\n1. Das Berufungsurteil unterliegt der Aufhebung, weil die Klage derzeit \n\nunzulässig ist. \n\nDer Anspruch auf Einräumung eines Notwegrechts (§ 917 Abs. 1 BGB) \n\nsteht dem Eigentümer des verbindungslosen Grundstücks zu. Mehrere Mitei-\n\ngentümer können ihn - in Abweichung von § 1011 BGB - nur gemeinsam gel-\n\ntend machen; verlangt ein einzelner Miteigentümer die Gestattung der Benut-\n\nzung des Nachbargrundstücks als Notweg, benötigt er die Ermächtigung der \n\nanderen Miteigentümer. Denn anderenfalls könnte ein einzelner Miteigentümer \n\ndie Verpflichtung der anderen Miteigentümer zur Zahlung der gemeinsam ge-\n\nschuldeten Notwegrente begründen, die nach § 917 Abs. 2 Satz 1 BGB mit dem \n\nNotwegrecht entsteht und für die nach §§ 917 Abs. 2 Satz 2, 914 Abs. 3, 1107 \n\nBGB das gemeinsame Grundstück haftet. Eine solche Rechtsmacht räumt \n\n§ 1011 den einzelnen Miteigentümern nicht ein (Erman/Lorenz, BGB, 11. Aufl., \n\n§ 917 Rdn. 5; Palandt/Bassenge, BGB, 65. Aufl., § 917 Rdn. 8; PWW/Lemke, \n\nBGB, § 917 Rdn. 4; Soergel/J. F. Baur, BGB, 13. Aufl., § 917 Rdn. 7; Staudin-\n\nger/Roth, BGB, [2002], § 917 Rdn. 32; a.A. MünchKomm-BGB/Säcker, 4. Aufl., \n\n§ 917 Rdn. 16; offen gelassen Senat, Urt. v. 28. Mai 1976, V ZR 195/74, \n\nWM 1976, 1061, 1062). Daran ändert sich nicht dadurch etwas, dass das zu-\n\nwegungslose Grundstück nach dem Wohnungseigentumsgesetz geteilt ist (vgl. \n\nMünchKomm-BGB/K. Schmidt, aaO, § 1011 Rdn. 3; RGRK-BGB/Augustin, \n\n12. Aufl., § 917 Rdn. 7). Das Recht auf einen Notweg wird durch die Lage des \n\nGrundstücks und nicht durch das mit den Miteigentumsanteilen an dem Grund-\n\nstück verbundene Sondereigentum an den Wohnungen oder den zu anderen \n\nZwecken genutzten Räumen in dem aufstehenden Gebäude begründet. Da-\n\nnach ist die Klägerin ohne die Mitwirkung der Widerbeklagten nicht zur Führung \n\ndes vorliegenden Rechtsstreits befugt. Ihre Klage ist deshalb derzeit unzulässig \n\n(Senat, BGHZ 92, 351, 353). \n\n7 \n\n2. Gleichwohl kann der Senat keine abschließende Entscheidung in der \n\nSache treffen. Denn die fehlende Prozessführungsbefugnis der Klägerin ist bis-\n\nher nicht gesehen worden. Der Klägerin ist deshalb Gelegenheit zu geben, un-\n\nter Berücksichtigung dieses Gesichtspunkts ihren Vortrag zu ergänzen. Das \n\nführt zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. \n\nIII. \n\n8 \n\n9 \n\nFür den Fall, dass das Berufungsgericht aufgrund der neuen Verhand-\n\nlung zur Zulässigkeit der Klage gelangen sollte, weist der Senat auf Folgendes \n\nhin: \n\n1. Der bestehende Zugang des Grundstücks F. straße 21a zur \n\nL. straße und zur Z. gasse schließt das von der Klägerin geltend ge-\n\nmachte Notwegrecht nicht von vornherein aus. Einem Grundstück fehlt der er-\n\nforderliche Zugang nämlich auch dann, wenn nur ein Teil des Grundstücks kei-\n\nnen zur ordnungsgemäßen Nutzung hinreichenden Zugang hat (Senat, Urt. v. \n\n11. Juni 1954, V ZR 20/53, NJW 1954, 1321; RGZ 79, 116, 120 f.; Reinicke \n\nMDR 1948, 358 f.) und dem Grundstückseigentümer nicht zugemutet werden \n\nkann, dem zuwegungslosen Teil seines Grundstücks über die übrigen, mit dem \n\nöffentlichen Weg verbundenen Teile des Grundstücks einen Zugang zu dem \n\nöffentlichen Weg zu verschaffen (Senat, aaO). \n\n10 \n\na) Die Nutzung des Grundstücks F. straße 21a durch das Wohn- \n\nund Geschäftszwecken dienende Gebäude ist ordnungsgemäß im Sinne von \n\n§ 917 Abs. 1 Satz 1 BGB. Hieran ändert sich nicht dadurch etwas, dass die Be-\n\nbauung des Grundstücks in der vorhandenen Weise wegen der fehlenden Absi-\n\ncherung des Zugangs zu den Eigentumswohnungen durch eine Dienstbarkeit \n\noder durch eine Baulast nach dem öffentlichen Baurecht nicht hätte genehmigt \n\nwerden dürfen. Die zur Errichtung des Gebäudes erforderliche Baugenehmi-\n\ngung ist nach dem unbestrittenen Vortrag der Klägerin erteilt worden. Dieser \n\nUmstand kann nicht unberücksichtigt bleiben, sondern führt dazu, dass insoweit \n\nvon der Ordnungsmäßigkeit der Nutzung des Grundstücks auszugehen ist \n\n(BVerwGE 50, 282, 289 f.). Insoweit wirkt das öffentliche Baurecht auf das Zivil-\n\nrecht zurück (Staudinger/Roth, aaO, § 917 Rdn. 25). \n\n11 \n\nb) Es fehlen jedoch ausreichende Feststellungen für die Annahme des \n\nBerufungsgerichts, der Klägerin sei es nicht zumutbar, selbst für einen Zugang \n\nzu ihren Eigentumswohnungen auf dem Grundstück F. straße 21a Sorge \n\nzu tragen. \n\n12 \n\nGrundsätzlich muss der Grundstückseigentümer den Zugang von dem \n\nöffentlichen Weg zu abgeschnittenen Grundstücksteilen auf dem eigenen \n\nGrundstück schaffen. Dies gilt auch dann, wenn das für den Grundstückseigen-\n\ntümer umständlicher, weniger bequem oder kostspieliger ist als die Inanspruch-\n\nnahme des Nachbargrundstücks (Senat, BGHZ 75, 315, 319; OLG Branden-\n\nburg DtZ 1996, 389). Der Eigentümer muss deshalb grundsätzlich Umbaumaß-\n\nnahmen vornehmen, um eine vorhandene Verbindung seines Grundstücks zu \n\neinem öffentlichen Weg nutzen zu können (vgl. RGZ 157, 305, 308; Senat, Urt. \n\nv. 15. April 1964, V ZR 134/62, NJW 1964, 1321, 1322). Erst wenn die mit der \n\nSchaffung eines Zugangs auf dem eigenen Grundstück verbundenen Er-\n\nschwernisse so groß sind, dass die Wirtschaftlichkeit der Grundstücksbenut-\n\nzung aufgehoben oder in unzumutbarer Weise geschmälert wird, ist der Nach-\n\nbar zur Duldung der Benutzung seines Grundstücks als Zugang verpflichtet. Die \n\nGrenze der Zumutbarkeit für den Grundstückseigentümer ist nicht durch einen \n\nVergleich zwischen der Beeinträchtigung des auf Duldung eines Notwegs in \n\nAnspruch genommenen Nachbarn und den Kosten zu bestimmen, die durch die \n\nSchaffung eines Zugangs auf dem eigenen Grundstück entstehen. Maßgeblich \n\nist vielmehr das Verhältnis der für die Schaffung einer Zuwegung notwendigen \n\nKosten zu der Wirtschaftlichkeit der Nutzung des Grundstücks (Senat, Urt. v. \n\n15. April 1964, V ZR 134/62, NJW 1964, 1321, 1322). \n\n13 \n\nDiese Grundsätze gelten auch für die Zuwegung zu Eigentumswohnun-\n\ngen, die keinen Zugang zu einem öffentlichen Weg des für die Bebbauung ver-\n\nwendeten Grundstücks haben. Die Aufteilung in Wohnungs- und Teileigentum \n\nkann die Herstellung eines Zugangs auf dem eigenen Grundstück in einem sol-\n\nchen Fall schwieriger machen, wenn sie - wie hier - bauliche Veränderungen \n\nerfordert. Denn ein Miteigentümer kann von den anderen Miteigentümern nach \n\n§ 22 Abs. 1 Satz 1 WEG bauliche Veränderungen grundsätzlich nicht verlan-\n\ngen. Das gilt jedoch nicht für Maßnahmen, die zur erstmaligen ordnungsgemä-\n\nßen Herstellung erforderlich sind (Erman/Grziwotz, BGB, 11. Aufl., § 22 WEG \n\nRdn. 4 m.w.N.). Dazu gehört grundsätzlich die Schaffung eines Zugangs zu \n\neinem öffentlichen Weg über das gemeinschaftliche Grundstück. Da es an ei-\n\nnem solchen fehlt, kann die Klägerin von der Widerbeklagten die Mitwirkung an \n\nden dafür notwendigen Maßnahmen verlangen (§ 21 Abs. 4 WEG). Gegenüber \n\nihrer Mitwirkungspflicht kann sich die Widerbeklagte nicht ohne weiteres auf \n\nfehlende oder entgegensetzte Bestimmungen in der Teilungserklärung berufen. \n\nDenn Wohnungs- und Teileigentümer sind zur Mitwirkung an Änderungen der \n\nTeilungserklärung verpflichtet, wenn ihre Beibehaltung zu grob unbilligen, mit \n\nTreu und Glauben nicht zu vereinbarenden Ergebnissen \n\nführt (Senat, \n\nBGHZ 130, 304, 312; 154, 192, 196, 202; 160, 354, 358). So verhält es sich, \n\nwenn Wohnungen durch die Gestaltung des Bauwerks und eine dieser entspre-\n\nchenden Teilungserklärung von einem Zugang zu dem öffentlichen Weg über \n\ndas eigene Grundstück abgeschnitten sind und es mit zumutbaren Mitteln mög-\n\nlich ist, unter Änderung der Teilungserklärung einen solchen Zugang zu schaf-\n\nfen. Der Hinweis der Klägerin auf die fehlende Bereitschaft der Widerbeklagten, \n\nan Umbaumaßnahmen mitzuwirken oder diese zu dulden, geht daher ins Leere. \n\nDie Klägerin ist gehalten, die Widerbeklagte auf Mitwirkung und Duldung der zur \n\nSchaffung eines Zugangs auf dem Grundstück F. straße 21a notwendi-\n\ngen wirtschaftlich zumutbaren Maßnahmen in Anspruch zu nehmen, wozu auch \n\ndie Herbeiführung einer Änderung der Teilungserklärung oder einer anderweiti-\n\ngen Gestattung gehört (vgl. Senat, Urt. v. 25. Oktober 1974, V ZR 69/73, \n\nZMR 1975, 115, 116). \n\n14 \n\nc) Dass der fehlende Zugang zu den Eigentumswohnungen der Klägerin \n\nauf der baulichen Gestaltung des Gebäudes beruht, schließt den Anspruch auf \n\nBegründung eines Notwegrechts entgegen der Meinung der Revision nicht not-\n\nwendig aus. \n\n15 \n\nDie Verpflichtung des Nachbarn, einen Notweg zu dulden, entfällt gemäß \n\n§ 918 Abs. 1 BGB, wenn die Verbindung des Grundstücks durch eine willkürli-\n\nche Handlung, auch eines früheren Eigentümers, aufgehoben wurde (Senat, \n\nUrt. v. 25. Oktober 1974, V ZR 69/73, ZMR 1975, 115, 116). Dasselbe gilt, \n\nwenn durch eine Maßnahme des Grundstückseigentümers ein Grundstücksteil \n\nkeine Verbindung mit dem öffentlichen Weg mehr hat. Nicht jedes bewusste \n\nHandeln des Grundstückseigentümers, durch das die Verbindung eines Teils \n\nseines Grundstücks zu einem öffentlichen Weg aufgehoben wird, ist indessen \n\nwillkürlich im Sinne von § 918 Abs. 1 BGB. Willkürlich im Sinne der Vorschrift ist \n\nvielmehr nur eine auf freier Entscheidung beruhende Maßnahme, die der ord-\n\nnungsgemäßen Grundstücksbenutzung widerspricht und die gebotene Rück-\n\nsichtnahme auf nachbarliche \n\nInteressen außer Acht \n\nlässt (AnwKomm-\n\nBGB/Ring, § 918 Rdn. 4; Bamberger/Roth/Fritzsche, BGB, § 918 Rdn. 4; Er-\n\nman/Lorenz, aaO, § 918 Rdn. 3; Palandt/Bassenge, aaO, § 918 Rdn. 1; \n\nPWW/Lemke, aaO, § 918 Rdn. 1; Staudinger/Roth, aaO, § 918 Rdn. 2). Danach \n\nist es in der Regel willkürlich, wenn der Eigentümer unter den verschiedenen \n\nMöglichkeiten der ordnungsgemäßen Nutzung seines Grundstücks eine Gestal-\n\ntung wählt, die einen Notweg erfordert (Senat, Urt. v. 5. Mai 2006, V ZR 139/05, \n\nEBE-BGH 2006, 187), oder wenn er bei der Bebauung seines Grundstücks \n\nnicht darauf achtet, dass die Verbindung sämtlicher Teile des Grundstücks zu \n\ndem öffentlich Weg erhalten bleibt (Senat, Urt. v. 25. Oktober 1974, V ZR \n\n69/73, ZMR 1975, 115, 116). Dass ein Nachbar duldet, dass sein Grundstück \n\nals Zugang benutzt wird, ändert hieran nichts (Staudinger/Roth, aaO, § 918 \n\nRdn. 3). \n\n16 \n\nSo liegt es nach dem Vorbringen der Klägerin aufgrund der Besonderhei-\n\nten des vorliegenden Falles indessen nicht. Zwar war es nicht notwendig, das \n\nGebäude so zu errichten, dass die Eigentumswohnungen nur über das Grund-\n\nstück der Beklagten einen Zugang zu dem öffentlichen Weg haben. Die Not-\n\nwendigkeit dieses Zugangs hat sich auch nicht erst im Nachhinein durch eine \n\nwirtschaftliche Entwicklung ergeben, die das Grundstück F. straße 21a \n\ngenommen hat (vgl. RG JW 1914, 529; 1925, 474). Die beiderseitigen \n\nGrundstücke sind jedoch gleichzeitig in aufeinander abgestimmter Weise be-\n\nbaut worden. Zu diesem Zweck sind die Grenzen der Grundstücke verändert \n\nworden. Die Nutzung des ersten Obergeschosses in beiden Gebäuden greift \n\nbestimmungsgemäß über die Grundstücksgrenze hinweg. Die Beklagten verfü-\n\ngen über einen Zugang zu der unter dem gesamten Gebäudekomplex oder der \n\nunter dem Gebäude auf dem Grundstück F. straße 21a und auf weiteren \n\nGrundstücken erstellten Tiefgarage. Die frühere Eigentümerin des Grundstücks \n\nder Beklagten war Miteigentümerin des Grundstücks F. straße 21a. Ver- \n\nhält es sich so, bestand bei der Errichtung des Gebäudes Grund für die schüt-\n\nzenswerte Erwartung, dass der Zugang zu den Eigentumswohnungen über das \n\nGrundstück der Beklagten auch ohne eine dingliche Sicherung dauerhaft mög-\n\nlich sein werde. Damit aber bedeutet der Abschluss der Wohnungen auf dem \n\nGrundstück F. straße 21a von einem Zugang zur Z. gasse oder zur \n\nL. straße keine willkürliche Maßnahme. \n\nKlein Lemke Schmidt-Räntsch \n\n Stresemann Czub \n\nVorinstanzen: \n\nLG Darmstadt, Entscheidung vom 04.08.2004 - 23 O 329/03 - \n\nOLG Frankfurt in Darmstadt, Entscheidung vom 01.07.2005 - 24 U 182/04 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-07-07/v-zr-159-05","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 917","ref_norm":"917","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 918","ref_norm":"918","n":2},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 914","ref_norm":"914","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1011","ref_norm":"1011","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1107","ref_norm":"1107","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-07-07/v-zr-159-05","retrieved":"2026-07-10 20:48:21.559959+00:00"},"card":{"id":"bgh/2006-07-07/v-zr-159-05","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"V. 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