{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2006-07-07","aktenzeichen":"V ZR 156/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nV ZR 156/05 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n7. Juli 2006 \nW i l m s, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 7. Juli 2006 durch die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch, \n\ndie Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil der \n\n5. Zivilkammer des Landgerichts Cottbus vom 8. Juni 2005 \n\naufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverweisen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Beklagte ist Eigentümerin des Flurstücks 129/26 der Flur 10 der Ge-\n\nmarkung H. (B. ), das sie als Acker und Wald nutzt. An der \n\nnördlichen Grenze des Flurstücks zu den im Eigentum des Klägers stehenden \n\nFlurstücken 129/24 und 129/25 verläuft ein etwa 3 m breiter Weg, der den Zu-\n\ngang von einer öffentlichen Straße, dem Radelandweg, zu dem Flurstück der \n\nBeklagten bildet. Das Flurstück 129/25 grenzt an den Radelandweg. Seine Be-\n\nbauung versperrt dem dahinter gelegenen Flurstück 129/24 den Zugang zu die-\n\nsem. \n\n2 \n\nDer Kläger nutzt das Flurstück 129/24 für seinen Gewerbebetrieb als \n\nTischler und Zimmermann. Der Zugang erfolgt über den Weg auf dem Flurstück \n\nder Beklagten. 1990 einigten sich die Parteien, den Zugang durch eine Grund-\n\ndienstbarkeit zu sichern. Die Dienstbarkeit wurde gemäß Bewilligung der Be-\n\nklagten vom 8. Oktober 1990 in das Grundbuch des belasteten Grundstücks \n\neingetragen. Die Bewilligung enthält keine Regelungen zur Unterhaltung des \n\nWeges. \n\n3 \n\nDer Kläger meint, die Beklagte sei als Eigentümerin der Wegefläche ver-\n\npflichtet, die Verkehrssicherheit des Weges zu gewährleisten. Er hat beantragt, \n\ndie Beklagte zu verurteilen, den Weg von November bis März eines jeden Jah-\n\nres von Schnee zu räumen und den Weg zu streuen. Das Amtsgericht hat die \n\nKlage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist ohne Erfolg geblieben. Mit der \n\nvon dem Landgericht zugelassenen Revision verfolgt er seinen Klageantrag \n\nweiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\n4 \n\nDas Berufungsgericht verneint den geltend gemachten Anspruch. Es hat \n\nfestgestellt, dass eine Vereinbarung zur Unterhaltung des Weges zwischen den \n\nParteien nicht getroffen sei. Es meint, auch aus § 1020 Satz 2 BGB ergebe sich \n\nder geltend gemachte Anspruch nicht. Selbst wenn man unterstelle, dass es \n\nsich bei dem Weg um eine Anlage im Sinne der Vorschrift handele und die Ver-\n\nkehrssicherungspflicht als Pflicht zur Unterhaltung im Sinne von § 1020 Satz 2 \n\nBGB angesehen werde, sei die Vorschrift nicht einschlägig, weil der Weg von \n\nbeiden Parteien genutzt werde. Da §§ 741 ff. BGB auf die Nutzung des Weges \n\ndurch die Parteien keine Anwendung fänden, könne keine der Parteien von der \n\njeweils anderen verlangen, den Weg zu räumen und zu streuen. Einem Dritten \n\ngegenüber, der aufgrund einer Verletzung der Verkehrssicherungspflicht auf \n\ndem Weg zu Schaden komme, sei jede der Parteien verantwortlich und müsse \n\ndaher im eigenen Interesse Gefahren vorbeugen, die mit der Nutzung des We-\n\nges verbunden seien. \n\nDas hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand. \n\nII. \n\nAn der Erfüllung des Winterdienstes auf dem Weg haben im Verhältnis \n\nzueinander grundsätzlich beide Parteien mitzuwirken. \n\nDer Weg auf dem Grundstück der Beklagten bildet eine Anlage im Sinne \n\nvon § 1020 Satz 2 BGB. Ob und in welcher Weise der Weg befestigt ist, ist oh-\n\nne Bedeutung. Schon Fahrspuren bedeuten eine Anlage im Sinne der Vorschrift \n\n(Senat, Urt. v. 17. Februar 2006, V ZR 49/05, NJW 2006, 1428, 1429). Dass \n\nzumindest derartige Spuren auf dem Grundstück der Beklagten als Zufahrt zu \n\nden Flurstücken der Parteien dienen, ist nach dem beiderseitigen Vortrag un-\n\nstreitig. \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\nDie eingetragene Berechtigung zur Benutzung des Weges lässt den Klä-\n\nger Halter des Weges im Sinne von § 1020 Satz 2 BGB sein. Die Frage, ob er \n\nden Weg angelegt hat, ist insoweit ohne Bedeutung (MünchKomm-BGB/ \n\nFalkenberg, 4. Aufl., § 1020 Rdn. 9; RGRK-BGB/Rothe, 12. Aufl., § 1020 \n\nRdn. 5; Soergel/Stürner, BGB, 13. Aufl., § 1020 Rdn. 5; Staudinger/Mayer, BGB \n\n[2002], § 1020 Rdn. 13). Die Mitbenutzung des Weges durch die Beklagte führt \n\nnicht dazu, dass der Kläger nicht Halter des Weges ist, sondern hat zur Folge, \n\ndass sich die Beklagte, sofern sich aus den Umständen bei der Bestellung der \n\nDienstbarkeit nichts Anderes ergibt, gegenüber dem Kläger an der Unterhaltung \n\ndes Weges, zu der die Wahrung der Verkehrssicherungspflicht gehört (Senat, \n\nBGHZ 161, 115, 122), zu beteiligen hat (Senat, aaO, 119 ff.). Das Maß der Ver-\n\npflichtung der Parteien im Verhältnis zueinander wird von dem Umfang und der \n\nIntensität der beiderseitigen Nutzung des Weges bestimmt. Ist nichts anderes \n\nfeststellbar, haben gemäß §§ 748, 742 BGB beide Parteien im selben Umfang \n\nzur Unterhaltung des Weges und damit zum Winterdienst auf diesem Weg bei-\n\nzutragen (Senat, aaO, 123). \n\n9 \n\nDas haben die Parteien bisher nicht gesehen; Feststellungen zu Umfang \n\nund Intensität der beiderseitigen Nutzung des Weges sind nicht getroffen. Die \n\nAufhebung und die Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht gibt \n\nden Parteien Gelegenheit, näheres hierzu vorzutragen. Bei der Entscheidung \n\nwird auch zu berücksichtigen sein, dass die Beklagte behauptet hat, der Weg \n\nsei mit einem Tor verschließbar gewesen, bis der Kläger dieses entfernt habe. \n\nTrifft dieses Vorbringen zu und sind weder die Beklagte noch ein Pächter der \n\nBeklagten bei Eis und Schnee auf die Benutzung des Weges angewiesen, \n\nkonnte die Beklagte ihre Pflicht zur Verkehrssicherung auf dem Weg im Winter \n\ndadurch vermeiden, dass sie die Benutzung des Weges durch Dritte verhinder-\n\nte, indem sie das Tor verschloss. Verhält es sich so, ist für eine Verpflichtung \n\nder Beklagten gegenüber dem Kläger, sich an dem Winterdienst auf dem Weg \n\nzu beteiligen, kein Raum. Eine Verpflichtung der Beklagten zur Beteiligung an \n\ndem Winterdienst scheidet schließlich auch dann aus, wenn die Benutzung des \n\nWeges durch die Beklagte, ihre Pächter und Besucher im Verhältnis zur Nut-\n\nzung des Weges durch den Kläger und die Angehörigen sowie Besucher seines \n\nBetriebs von absolut untergeordnetem Ausmaß ist. \n\nKlein Lemke Schmidt-Räntsch \n\n Stresemann Czub \n\nVorinstanzen: \n\nAG Bad Liebenwerde, Entscheidung vom 07.01.2005 - 13 C 148/04 - \n\nLG Cottbus, Entscheidung vom 08.06.2005 - 5 S 6/05 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-07-07/v-zr-156-05","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1020","ref_norm":"1020","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 741","ref_norm":"741","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 742","ref_norm":"742","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 748","ref_norm":"748","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-07-07/v-zr-156-05","retrieved":"2026-07-10 20:48:13.429133+00:00"},"card":{"id":"bgh/2006-07-07/v-zr-156-05","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"V. 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