{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2006-07-06","aktenzeichen":"IX ZR 88/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB §§ 249 A, 675 Durch Steuerzahlungen entsteht dem Mandanten eines Steuerberaters ein ersatzfä- higer Schaden dann nicht, wenn er keinen Anspruch auf Steuerbefreiung hat. Dem steht nicht entgegen, dass die zuständigen Finanzbehörden zeitweise den gegentei- ligen Standpunkt eingenommen haben (Abgrenzung zu BGH, Urt. v. 28. September 1995 - IX ZR 158/94, NJW 1995, 3248).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIX ZR 88/02\n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n6. Juli 2006 \nPreuß, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB §§ 249 A, 675 \n\nDurch Steuerzahlungen entsteht dem Mandanten eines Steuerberaters ein ersatzfä-\n\nhiger Schaden dann nicht, wenn er keinen Anspruch auf Steuerbefreiung hat. Dem \n\nsteht nicht entgegen, dass die zuständigen Finanzbehörden zeitweise den gegentei-\n\nligen Standpunkt eingenommen haben (Abgrenzung zu BGH, Urt. v. 28. September \n\n1995 - IX ZR 158/94, NJW 1995, 3248). \n\nBGH, Urteil vom 6. Juli 2006 - IX ZR 88/02 - OLG Koblenz \n\n LG Koblenz \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 6. Juli 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter \n\nDr. Ganter, Raebel, Cierniak und die Richterin Lohmann \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Teilend- und Grundurteil \n\ndes 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 7. März \n\n2002 aufgehoben. \n\nDie Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des \n\nLandgerichts Koblenz vom 19. März 1998 wird auch insoweit zu-\n\nrückgewiesen, als dies nicht bereits durch das Teilurteil des 2. Zi-\n\nvilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 6. Mai 1999 ge-\n\nschehen ist. \n\nDie Klägerin hat die Kosten der Rechtsmittelzüge zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Klägerin betreibt ebenso wie ihre Rechtsvorgängerin, eine Komman-\n\nditgesellschaft (im Folgenden nur: Klägerin), einen Reiterhof mit Pensionspfer-\n\ndehaltung, Pferdezucht und Aufnahme von Pensionsgästen. Die Umsätze aus \n\nder Beherbergung und Beköstigung von Kindern und Jugendlichen wurden be-\n\nginnend mit dem Jahr 1982 als nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG steuerbare und \n\nmangels Eingreifens eines Befreiungstatbestandes auch steuerpflichtige Um-\n\nsätze behandelt. Demgemäß erließ das zuständige Finanzamt auf der Grundla-\n\nge einer Umsatzsteuersonderprüfung im Jahre 1986/1987 am 8. Februar 1991 \n\ndie Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 1982 bis 1984. Die Klägerin legte die-\n\nse innerhalb der Rechtsbehelfsfrist der beklagten Steuerberatungsgesellschaft, \n\nwelche die Klägerin allgemein in steuerlichen Angelegenheiten beriet, zur Prü-\n\nfung vor. Die Beklagte legte keinen Einspruch ein. \n\n2 \n\nSie nahm für die Klägerin auch die Umsatzsteuervoranmeldungen und \n\ndie Umsatzsteuerjahresanmeldungen für die Jahre 1985 bis 1993 vor. Hierbei \n\nging sie ebenso wie das zuständige Finanzamt von steuerbaren und steuer-\n\npflichtigen Umsätzen nach § 1 Abs. 1 UStG aus. Im Anschluss an eine weitere, \n\nim Jahr 1995 durchgeführte Betriebsprüfung ergingen am 30. Januar 1996 Um-\n\nsatzsteuerbescheide für die Jahre 1989 bis 1993. Hierbei behandelte das Fi-\n\nnanzamt die Umsätze der Klägerin bei der Beköstigung, Unterbringung und \n\nFortbildung von Kindern und Jugendlichen als umsatzsteuerfrei. \n\n3 \n\nDie Klägerin nimmt die Beklagte wegen der nicht beantragten Steuerbe-\n\nfreiung für die Jahre 1982 bis 1984 sowie für die Jahre 1992 und 1993 auf \n\nSchadensersatz in Anspruch. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das \n\nBerufungsgericht hat, nachdem es die Berufung der Klägerin mit Teilurteil vom \n\n6. Mai 1999 in einzelnen Punkten zurückgewiesen hatte, mit dem angefochte-\n\nnen Teilend- und Grundurteil das Bestehen einer Schadensersatzpflicht bejaht. \n\nHiergegen richtet sich die vom Senat angenommene Revision der Beklagten. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n4 \n\n5 \n\nDie Revision hat Erfolg. \n\n1. Das Rubrum war dahin zu berichtigen, dass nicht die R. \n\n GmbH & Co. KG als Klägerin aufzuführen ist, sondern die R. , \n\n Inhaberin I. G. , selbst Klägerin ist. Es entspricht ständiger \n\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass auch bei äußerlich unrichtiger \n\nBezeichnung grundsätzlich das Rechtssubjekt als Partei anzusehen ist, das \n\ndurch die fehlerhafte Bezeichnung nach deren objektivem Sinn betroffen wer-\n\nden soll (BGH, Beschl. v. 15. Mai 2006 - II ZB 5/05, Rn. 11, z.V.b.). Diese \n\nGrundsätze gelten auch, wenn sich die klagende Partei selbst fehlerhaft be-\n\nzeichnet hat (BGH, Urt. v. 12. Oktober 1987 - II ZR 21/87 - NJW 1988, 1585, \n\n1587 m.w.N.). \n\n6 \n\nIm vorliegenden Fall spricht entscheidend für die Zulässigkeit einer \n\nbloßen Rubrumsberichtigung, dass die Klägerin von vornherein einen Scha-\n\ndensersatzanspruch des Unternehmensträgers, der durch eine steuerliche \n\nFehlberatung des Unternehmens entstanden sein soll, geltend machen wollte. \n\nDer behauptete Anspruch wäre in der Person der damaligen Kommanditgesell-\n\nschaft entstanden. Deren Vermögen ist vor Klageerhebung auf die im Rubrum \n\naufgeführte Einzelkauffrau - bis dahin Kommanditistin - übergegangen, als die \n\npersönlich haftende Gesellschafterin aus der zweigliedrigen Gesellschaft aus-\n\nschied (vgl. BGHZ 48, 203, 206; 113, 132, 133 f; Baumbach/Hopt, HGB \n\n32. Aufl. Einl. V. § 105 Rn. 22). Daher handelte es sich entgegen der äußeren \n\nParteibezeichnung von Anfang an um eine Klage des fortgeführten einzelkauf-\n\nmännischen Betriebs. \n\n7 \n\n2. Das Berufungsgericht meint, die Beklagte habe die Verfügung der O-\n\nberfinanzdirektion Koblenz vom 1. September 1989 (UR 1990, 224 f) kennen \n\nmüssen. Aufgrund dieser Verfügung sei sie gehalten gewesen, bei der Klägerin \n\nnachzufragen, ob die in der Verfügung dargestellten Voraussetzungen für eine \n\nSteuerbefreiung bei Lieferungen und sonstigen Leistungen gemäß § 4 Nr. 23 \n\nUStG auch bei ihrem Reiterhof vorliegen. Sie hätte der Klägerin raten müssen, \n\nEinspruch gegen die Umsatzsteuerbescheide vom 8. Februar 1991 einzulegen. \n\nEntsprechend diesem Rat hätte sich die Klägerin verhalten. Das zuständige \n\nFinanzamt hätte dem Einspruch stattgegeben. Aus den gleichen Gründen habe \n\ndie Beklagte es schuldhaft pflichtwidrig versäumt, für die Jahre 1992 und 1993 \n\ndie Steuerbefreiung zu beantragen. \n\n8 \n\n3. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. \n\nOb die Beklagte überhaupt, bezogen auf den der Klage zugrunde liegenden \n\nZeitraum, eine ihr der Klägerin gegenüber obliegende Pflicht verletzt hat, kann \n\ndahinstehen. Jedenfalls ist dieser dadurch, dass die Beklagte sie nicht auf die \n\nSteuerbefreiung bei Lieferungen und sonstigen Leistungen gemäß § 4 Nr. 23 \n\nUStG hingewiesen und die Befreiung bei ihrer umsatzsteuerrechtlichen Betreu-\n\nung berücksichtigt hat, kein Schaden entstanden. Das folgt aus dem normativen \n\nSchadensbegriff: Der Geschädigte soll im Wege des Schadensersatzes grund-\n\nsätzlich nicht mehr erhalten als das, was er nach der materiellen Rechtslage \n\nverlangen kann. Der Verlust oder die Vorenthaltung einer tatsächlichen oder \n\nrechtlichen Position, auf die nach der Rechtsordnung kein Anspruch besteht, \n\nstellt keinen ersatzfähigen Nachteil dar (BGHZ 124, 86, 95; 125, 27, 34; Zuge-\n\nhör/Fischer, Handbuch der Anwaltshaftung Rn. 1095). Die Klägerin hatte keinen \n\nAnspruch auf Steuerbefreiung gemäß § 4 Nr. 23 UStG. Nach dieser Vorschrift \n\nist steuerfrei die Gewährung von Beherbergung, Beköstigung und der üblichen \n\nNaturalleistungen durch Personen und Einrichtungen, wenn sie überwiegend \n\nJugendliche für Erziehungs-, Ausbildungs- oder Fortbildungszwecke bei sich \n\naufnehmen, soweit die Leistung an die Jugendlichen oder an die bei ihrer Er-\n\nziehung, Ausbildung, Fortbildung oder Pflege tätigen Personen ausgeführt wird. \n\nJugendliche im Sinne dieser Vorschrift sind alle Personen vor Vollendung des \n\n27. Lebensjahres. \n\n9 \n\na) Hierzu hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 28. September 2000 \n\n(BFH BStBl. 2001 II 691, 692) entschieden, dass der Unternehmer, der Jugend-\n\nliche für Erziehungszwecke bei sich aufnimmt, eine Einrichtung auf dem Gebiet \n\nder Kinder- und Jugendbetreuung oder der Kinder- und Jugenderziehung im \n\nSinne des Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. h oder i der Sechsten Richtlinie des Ra-\n\ntes vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitglied-\n\nstaaten über die Umsatzsteuern (Richtlinie 77/388/EWG) unterhalten muss (ü-\n\nbereinstimmend Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen v. \n\n28. September 2001, BStBl. 2001 Teil I S. 726). Nach diesen Bestimmungen \n\nbefreien die Mitgliedstaaten die eng mit der Kinder- und Jugendbetreuung ver-\n\nbundenen Dienstleistungen und Lieferungen von Gegenständen durch Einrich-\n\ntungen des öffentlichen Rechts oder andere von dem betreffenden Mitgliedstaat \n\nals Einrichtung mit sozialem Charakter anerkannte Einrichtungen sowie die Er-\n\nziehung von Kindern und Jugendlichen, den Schul- oder Hochschulunterricht, \n\ndie Ausbildung, die Fortbildung oder die berufliche Umschulung sowie die damit \n\neng verbundenen Dienstleistungen und Lieferungen durch Einrichtungen des \n\nöffentlichen Rechts, die mit solchem Auftrag betraut sind, oder andere Einrich-\n\ntungen mit von dem betreffenden Mitgliedstaat anerkannter vergleichbarer Ziel-\n\nsetzung. Befreit sind demnach Einrichtungen des öffentlichen Rechts auf dem \n\nGebiet der Kinder- und Jugendbetreuung sowie der Kinder- und Jugenderzie-\n\nhung und vergleichbare privatrechtliche Einrichtungen nach näherer Maßgabe \n\ndes nationalen Rechts. Mit Urteil vom 19. Mai 2005 hat der Bundesfinanzhof \n\nerneut bestätigt, dass es sich um eine Einrichtung des öffentlichen Rechts oder \n\neine anerkannte Einrichtung handeln muss (BFH UR 2005, 503, 505; ebenso \n\netwa Bunjes/Geist/Heidner, UStG 8. Aufl. § 4 Nr. 23 Rn. 3). Dies steht in Über-\n\neinstimmung mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, wonach \n\ndie Begriffe, mit denen die Steuerbefreiungen nach Art. 13 der Richtlinie \n\n77/388/EWG umschrieben sind, eng auszulegen sind (EuGH DStRE 1997, 688, \n\n690; 1999, 803, 804). \n\n10 \n\nZwar sind die Entscheidungen nach dem Ende des hier zu beurteilenden \n\nSchadenszeitraums ergangen. Sie bedeuteten jedoch keine Änderung der \n\nhöchstrichterlichen Rechtsprechung; denn der Bundesfinanzhof hatte bereits in \n\ndem Urteil vom 7. Juli 1960 (BFHE 71, 393) die Vorläufervorschrift des § 4 \n\nNr. 13 UStG a.F. auf ein Jugendwohnheim angewandt. Dort ist im Tatbestand \n\n(aaO S. 394) hervorgehoben, dass der Beigeladene ein mit staatlichen Mitteln \n\nerrichtetes und durch Zuschüsse aus dem Landesjugendplan gefördertes, vom \n\nzuständigen Landesminister anerkanntes Wohnheim unterhielt. \n\n11 \n\nb) Die danach erforderliche staatliche Anerkennung, insbesondere durch \n\neine Genehmigung des hierfür zuständigen Landesamtes für Jugend und So-\n\nziales in M. , hat die Klägerin für ihren Reiterhof nach den Feststellungen \n\ndes Berufungsgerichts nicht erhalten. Aus diesen Feststellungen ergibt sich \n\nauch nicht, dass der Klägerin staatliche Mittel zur Förderung des in § 4 Nr. 23 \n\nUStG bezeichneten Zwecks zugeflossen sind, was nach dem Schreiben des \n\nBundesministeriums der Finanzen vom 28. September 2001 (BStBl. I 726) zur \n\nErlangung der Steuerbefreiung genügen soll; übergangenen Sachvortrag hierzu \n\nzeigt die Revisionerwiderung der Klägerin nicht auf. Damit liegen die Voraus-\n\nsetzungen des Befreiungstatbestandes in § 4 Nr. 23 UStG nicht vor. \n\n12 \n\nc) Die Klägerin kann sich nicht auf die von der Oberfinanzdirektion Kob-\n\nlenz in ihrer Verfügung vom 1. September 1989 (UR 1990, 224 f) vertretene \n\nAuffassung berufen. Zwar lag der Verfügung auch die Frage einer Umsatzsteu-\n\nerbefreiung bei dem Betrieb eines Ponyhofs zugrunde. Jedoch handelte es sich \n\num eine von dem Landesamt für Jugend und Soziales in M. genehmigte \n\nEinrichtung. \n\n13 \n\nd) Unerheblich ist, wie das zuständige Finanzamt einen Einspruch der \n\nKlägerin gegen die Umsatzsteuerbescheide vom 8. Februar 1991 tatsächlich \n\nverbeschieden hätte. Zwar hat das Berufungsgericht sich nach Beweisaufnah-\n\nme davon überzeugt, dass das Finanzamt eine begehrte Steuerbefreiung nach \n\n§ 4 Nr. 23 UStG gewährt hätte. Darauf kommt es aber nicht an. \n\n14 \n\naa) Wenn im Haftpflichtprozess die Frage, ob dem Mandanten durch ei-\n\nne schuldhafte Pflichtverletzung des Steuerberaters ein Schaden entstanden \n\nist, vom Ausgang eines anderen Verfahrens abhängt, muss das Regressgericht \n\nselbst prüfen, wie jenes Verfahren richtigerweise zu entscheiden gewesen wäre \n\n(BGHZ 133, 110, 111; BGH, Urt. v. 27. Januar 2000 - IX ZR 45/98, WM 2000, \n\n966, 968). Welche rechtliche Beurteilung das mit dem Einspruchsverfahren be-\n\nfasste Finanzamt seiner Entscheidung zugrunde gelegt hätte, ist ohne Belang. \n\nVielmehr ist die Sicht des Regressgerichts maßgeblich. \n\n15 \n\nDie hypothetische Betrachtung, ob die Klägerin bei sachgemäßer Vertre-\n\ntung das Einspruchsverfahren gewonnen hätte, betrifft nicht nur Rechtsfragen, \n\nsondern auch Tatsachenfeststellungen. Die Frage, wie das frühere Verfahren \n\nrichtigerweise hätte entschieden werden müssen, beantwortet sich nach § 287 \n\nZPO, weil es sich um ein Element der haftungsausfüllenden Kausalität handelt \n\n(BGH, Urt. v. 5. November 1992 - IX ZR 12/92, WM 1993, 382). Das Regress-\n\ngericht hat seiner Entscheidung den Sachverhalt zugrunde zu legen, welcher \n\nder im Vorverfahren entscheidenden Stelle bei pflichtgemäßem Verhalten des \n\nSteuerberaters unterbreitet und von ihm aufgeklärt worden wäre (BGHZ 133, \n\n110, 111 f; 163, 223, 227). \n\n16 \n\nDie Beklagte hätte im Einspruchsverfahren nicht vortragen können, dass \n\ndie Klägerin eine von der zuständigen Behörde genehmigte Einrichtung betreibt. \n\nDaher hätte sie die Voraussetzungen des § 4 Nr. 23 UStG nicht darlegen kön-\n\nnen. Eine Befreiung kam von Rechts wegen nicht in Betracht. \n\n17 \n\nbb) Der Hinweis des Berufungsgerichts auf das Urteil des Senats vom \n\n28. September 1995 (IX ZR 158/94, NJW 1995, 3248) geht fehl. Die Entschei-\n\ndung befasst sich mit dem Fall, dass der zuständigen Behörde bei ihrer Ent-\n\nscheidung ein Ermessensspielraum verbleibt und der Schadensersatzrichter die \n\nErmessensentscheidung dieser Behörde festgestellt hat (vgl. hierzu auch BGHZ \n\n79, 223, 226; Zugehör/Fischer, aaO Rn. 1105 ff). Nur in einem solchen Fall \n\nstellt sich die Frage, ob dem Mandanten dadurch ein ersatzfähiger Schaden \n\nentstanden ist, dass er sich eine ständige ermessensfehlerhafte Verwaltungs-\n\npraxis nicht hat zunutze machen können. So liegt es hier aber nicht: Sowohl bei \n\n§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG als auch bei § 4 Nr. 23 UStG handelt es sich um zwin-\n\ngende Rechtsnormen; dem zuständigen Finanzamt steht kein Ermessensspiel-\n\nraum zu (vgl. hierzu BGHZ 124, 86, 95 f; BGH, Urt. v. 21. September 1995 \n\n- IX ZR 228/94, NJW 1996, 48, 49). \n\n18 \n\ne) Dahinstehen kann, ob die Beklagte sich aus Anlass der Verfügung der \n\nOberfinanzdirektion Koblenz vom 1. September 1989 bei der Klägerin nach \n\ndem maßgeblichen Sachverhalt hätte erkundigen müssen. Dessen Ermittlung \n\nhätte keinen Anlass gegeben, eine Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 23 UStG gel-\n\ntend zu machen. \n\nIII. \n\n19 \n\nDas Berufungsurteil ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da der \n\nSachverhalt zur Endentscheidung reif ist, hat der Senat in der Sache selbst zu \n\nerkennen (§ 563 Abs. 3 ZPO) und das mit der Berufung angefochtene Urteil des \n\nLandgerichts in vollem Umfang wiederherzustellen. \n\nFischer Ganter Raebel \n\n Cierniak Lohmann \n\nVorinstanzen: \n\nLG Koblenz, Entscheidung vom 19.03.1998 - 1 O 44/97 - \n\nOLG Koblenz, Entscheidung vom 07.03.2002 - 2 U 715/98 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-07-06/ix-zr-88-02","cited_norms":[{"jurabk":"UStG 1980","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":10},{"jurabk":"UStG 1980","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-07-06/ix-zr-88-02","retrieved":"2026-07-10 20:45:38.380133+00:00"},"card":{"id":"bgh/2006-07-06/ix-zr-88-02","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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